Abtei lung II I
C-682/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
E_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-682/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene ägyptische Staatsangehörige A_______, (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 24. Oktober 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen dreiwöchigen
Besuchsaufenthalt bei E_______, (im Folgenden: Gastgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) in Zollikofen (BE). Die Schweizer Vertretung
lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Gesuch begrüsst, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons
Bern über die Einwohnergemeinde bei der Gastgeberin weitere Abklä-
rungen und brachte deren Ergebnis zusammen mit einer ablehnenden
Stellungnahme am 9. Dezember 2008 der Vorinstanz zur Kenntnis.
C.
In einer Verfügung vom 20. Januar 2009 lehnte es die Vorinstanz ab,
das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung im
Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne; dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im
Herkunftsgebiet und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.
D.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2009 gelangt die Gastgeberin an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben bzw. das Visum sei zu erteilen. Zur Be-
gründung rügt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise wäre nicht gesichert.
E.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 10. März 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits hält in einer Replik vom 16. Ap-
ril 2009 an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
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C-682/2009
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie
der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Gemäss dieser Regelung unterliegt der Gesuchsteller ge-
stützt auf seine Staatszugehörigkeit der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass nicht genügend Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. Sie beruft sich da-
bei auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in der Herkunftsre-
gion, aber auch auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers,
in denen keine besonderen Verpflichtungen gegenüber der ange-
stammten Umgebung zu erblicken seien.
7.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihren Rechtsschriften
(wie schon in einem am 3. November 2008 an die Schweizerische Ver-
tretung in Kairo gerichteten Schreiben) ein, die von der Vorinstanz ge-
äusserten Befürchtungen seien unbegründet. Sie kenne den Gesuch-
steller seit Sommer 2007. Seine nächsten Angehörigen (Vater, Stief-
mutter und Halbschwester bzw. fünf Brüder und Schwestern, teilweise
mit Familien) lebten in Kairo und seine Familie bedeute ihm alles. Be-
ruflich habe er eine Arbeit im Verkaufsgeschäft eines seiner Brüder.
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Daneben bemühe er sich um eine Taxilizenz in Kairo, um ein zusätzli-
ches Einkommen zu generieren. Inzwischen pflege sie (die Beschwer-
deführerin) eine Liebesbeziehung zu ihm und seit Mai 2008 hätten sie
eine gemeinsame Ferienwohnung in Mubarak. Es gehe ihnen wirklich
nur darum, dass er während dreier Wochen sie und ihre Familie (zwei
Söhne, Eltern) in der Schweiz besuchen könne, nachdem sie mit sei-
ner ganzen Familie habe Bekanntschaft schliessen können. Falls sie
eine gemeinsame Zukunft planten, so würden sie diese nicht in der
Schweiz, sondern in Ägypten verwirklichen.
In einem replikweise eingereichten, englisch abgefassten Schreiben
vom 14. April 2009 versichert der Gesuchsteller, er werde nach dem
geplanten Besuchsaufenthalt wieder nach Ägypten zurückkehren. Das
Leben dort sei zwar nicht leicht, Ägypten sei aber seine Heimat und er
liebe das Land. Seine Freundin (die Beschwerdeführerin) habe nur
fünf Wochen Ferien und das sei nicht viel, wenn man jemanden liebe.
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zu-
mindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirt-
schaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirt-
schaftlicher Makrodaten (über 7 Prozent Wachstum und eine Vervielfa-
chung der ausländischen Direktinvestitionen in nur vier Jahren) steckt
die reformorientierte Regierung Ägyptens derzeit in einer schwierigen
wirtschaftlichen Situation. Die Inflationsrate ist im Juli 2008 auf 23,1
Prozent angestiegen, der höchsten Rate seit 19 Jahren. Bereits seit
Ende 2007 waren infolge der Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägyp-
ten die Preise für Grundnahrungsmittel stark angestiegen. Dies hat
grosse Teile der Bevölkerung, die über die Hälfte ihres verfügbaren
Einkommens für Lebensmittel ausgeben, an den Rand des Existenz-
minimums getrieben. Die Prognose für ein weiterhin stabiles Wirt-
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schaftswachstum stehen zwar gut. Im Fiskaljahr 2007/08 wurden 7,1
Prozent erreicht, für 2008/2009 werden noch 6 Prozent anvisiert. Die
ägyptische Regierung wird aber in den kommenden Jahren – nebst
der Bekämpfung der Inflation auch mit der Schaffung neuer Arbeits-
plätze vor grosse Herausforderungen gestellt werden. Bei einem Be-
völkerungswachstum von immer noch fast 2 Prozent, kommen jedes
Jahr rund 800.000 Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von de-
nen aber nur etwa 250.000 den Weg in geregelte Beschäftigungsver-
hältnisse finden (Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und
Reiseinformationen > Ägypten > Wirtschaft,
>; Stand: Oktober 2008, besucht am 22. April 2009).
Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölke-
rungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend
hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
9.
9.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt
einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen,
die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das
Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ur-
sprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch einge-
schätzt werden.
9.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen fast 31-jährigen, le-
digen Mann. Seine nächste Verwandtschaft lebt gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin in der Region von Kairo. Irgendwelche per-
sönlichen oder familiären Verpflichtungen gegenüber seiner ange-
stammten Familie, die seine dauernde Anwesenheit im Herkunftsge-
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biet notwendig machten und die dadurch besondere Gewähr für eine
Wiederausreise bieten könnten, werden von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht.
9.3 In wirtschaftlicher Hinsicht sind die persönlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers nicht aktenkundig. So ist nur gerade bekannt, dass er
einer Erwerbstätigkeit im Verkaufsladen eines Bruders nachgehen soll.
Über den Umfang dieser Tätigkeit und das damit erzielte Erwerbs-
einkommen ist ebenso wenig bekannt wie über seine Vermögensver-
hältnisse. Dass sich der Gesuchsteller nach Darstellung der Be-
schwerdeführerin inzwischen darum bemüht, eine Taxifahrer-Lizenz zu
erwirken, um nebst seiner angestammten Tätigkeit noch ein zusätz-
liches Einkommen zu erwirtschaften, ist zumindest ein Indiz dafür,
dass ihn die angestammte Arbeit nicht ausfüllt oder das damit erwirkte
Einkommen zu karg ist.
10.
Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser Be-
urteilung vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. Zwar besteht kein Anlass, an ihrer Integrität als
Gastgeberin zu zweifeln. Auch die Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung zum
Gesuchsteller ist nicht in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung beste-
hender Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se ist aber nicht vorrangig auf die Haltung und Planung des Gastge-
bers bzw. der Gastgeberin, sondern auf mögliche Verhaltensweisen
des Gastes selbst abzustützen. Denn die Möglichkeiten des Gastge-
bers, seinen Gast in dessen Verhalten zu steuern und zu beeinflussen,
sind beschränkt. Daran kann auch die von Gastgebern regelmässig
eingeholte Garantieerklärung nichts ändern (vgl. anstelle vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2008 vom 18. März 2009
E. 10 mit Hinweisen). Tatsache ist, dass sich die Beteiligten noch nicht
besonders lange kennen, sich ihre Kontakte bisher – soweit akten-
kundig – auf gemeinsame Ferienaufenthalte in Ägypten und regel-
mässige Telefonate beschränkten, sie kulturell sehr unterschiedlich ge-
prägt sein dürften und eine grosse Altersdifferenz von 23 Jahren auf-
weisen. Vor diesem Hintergrund wird selbst die Beschwerdeführerin
gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, die Wün-
Seite 9
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sche und Vorstellungen des Gesuchstellers – einmal in der Schweiz
angekommen – abzuschätzen.
11.
Gestützt auf die bisherigen Erwägungen kann nicht als rechtsfehler-
haft betrachtet werden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die bestehen-
de Aktenlage von einer nur ungenügenden Gewähr für die fristgerech-
te und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers ausgegangen
ist und die Erteilung eines Visums abgelehnt hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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