B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6823/2009
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Italien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom
1. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1939 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebt in Italien. Mit Verfügung
vom 17. Juli 2002 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
(Vorinstanz) eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente von Fr. 1'466.-
bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren und der anwend-
baren Rentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommen von Fr. 46'968.- ab 1. August 2002 zu (act. SAK/35). Ab
Januar 2009 wurde die Rente in der Höhe von Fr. 1'623.- ausgerichtet
(act. 5).
B.
Nachdem die (…) 1945 geborene Ehefrau das Rentenalter erreicht hatte,
verfügte die Vorinstanz am 17. Juni 2009 den Rentenanspruch des Versi-
cherten neu per 1. Juli 2009 auf Fr. 1'449.- (anrechenbare Beitragsdauer:
42 Jahre, anwendbare Rentenskala: 44 Jahre, massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen: Fr. 39'672.- (act. SAK/54).
C.
Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 1. Juli 2009 Einspra-
che, verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2009 und sinn-
gemäss die Weiterleistung der bisherigen Rente (act. SAK/56).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2009 wies die SAK die Einspra-
che ab (act. SAK/58).
E.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
rückwirkende Wiederzusprache seiner bisherigen Altersrente in der Höhe
von Fr. 1'623.-. Er machte geltend, seine Ehefrau lebe seit dem Jahr 2003
wieder in der Schweiz. Seither lebten sie getrennt. Sie seien derzeit dar-
an, sich scheiden zu lassen (act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies sinngemäss damit,
dass die geltend gemachte faktische Trennung des Ehepaars keinen Ein-
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fluss auf die Einkommensteilung und die Neuberechnung der Renten ha-
be (act. 5).
G.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 an seinem
Antrag fest und führte im Wesentlichen aus, die Scheidung von seiner
Ehefrau werde in den nächsten Tagen bestätigt. Seine Frau und er wür-
den indes seit dem Jahr 2003 zwei Haushalte an zwei Wohnsitzen finan-
zieren (act. 8).
H.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 9).
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregel-
te Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das
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AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier
nicht der Fall ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist
daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
ob die SAK die Anpassung der Altersrente des Beschwerdeführers (Ein-
kommensteilung mit seiner Ehefrau und Neuberechnung) zu Recht vorge-
nommen hat, beurteilt sich nach den Berechnungsgrundlagen zum Zeit-
punkt des Eintritts des Versicherungsfalles beim Beschwerdeführer im
August 2002 (vgl. Art. 31 AHVG sowie UELI KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 193 m.w.H.). Die
Rentenberechnung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (17. Juni
2009) folgt jedoch den seitherigen Rentenanpassungen (vgl. Wegleitung
des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [RWL] 2008, Rz. 5603 ff.).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers gestützt auf
den neu bestehenden Rentenanspruch der Ehefrau per 1. Juli 2009 zu
Recht angepasst hat.
3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
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cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.2.
3.2.1. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Per-
son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegen-
seitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel-
cher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegat-
ten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies
Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.2.2. Die Splitting-Methode bildet den Kern des mit der 10. AHV-Re-
vision eingeführten neuen Rentenberechnungssystems, welche die zuvor
bestandene Benachteiligung der Frauen beim Rentenanspruch aufheben
wollte. Das Einkommenssplitting basiert auf dem Grundgedanken, dass
die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen hälftig ge-
teilt und den beiden Ehegatten gegenseitig im individuellen Konto gutge-
schrieben werden. Dabei wird das Splitting sowohl bei weiter bestehen-
den wie auch bei (durch Tod oder Scheidung) aufgelösten Ehen vorge-
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nommen. Das Splitting wird in den Fällen von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG
vorgenommen. Dabei gilt das Prinzip, dass das Splitting erst im Zeitpunkt
des Eintretens des zweiten Rentenfalls (Altersrente der Ehefrau) vorge-
nommen wird; erreicht also der erste Ehegatte das Rentenalter, wird vor-
erst die ihm zustehende Rente ausschliesslich auf seinem eigenen Ein-
kommen berechnet. Der Grund für diese Verschiebung des Splittings liegt
nach der bundesrätlichen Auffassung in sozialen Überlegungen; es soll
vermieden werden, dass der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte umge-
hend vom Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten profitiert, obschon
dieser dieses Einkommen bis zum zweiten Rentenfall weiterhin erzielt
(vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung; in: Ulrich Mey-
er [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Basel, 2. Auflage, Basel, Genf, München
2007, Rz. 367 ff., S. 1323 f.; m.w.H.).
3.2.3. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal
150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten
Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafo-
nierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haus-
halt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Vorinstanz bei der Berech-
nung der Rente des Beschwerdeführers von den zutreffenden Renten-
skalen (42 beim Beschwerdeführer, 40 bei seiner Ehefrau; vgl. act.
SAK/55 S. 7) ausgegangen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersicht-
lich, dass ein unrichtiges Einkommen ermittelt worden wäre. Zu prüfen ist
deshalb, ob die Rentenberechnungen bzw. das Splitting bei Eintritt des
zweiten Versicherungsfalls (Rentenanspruch der Ehefrau) korrekt durch-
geführt wurden.
3.3.1. Das Ehepaar hat im Jahr 1967 geheiratet. Demnach sind die Bei-
träge des Ehepaars je ab dem Jahr 1968 bis zum Jahr 2001 (Beitragsjahr
vor Eintritt des ersten Versicherungsfalls beim Beschwerdeführer per
2002; siehe oben E. 3.2.1) geteilt und den Ehegatten je hälftig angerech-
net worden. Da die Ehefrau in den Jahren 1968 – 1982 und von 1992 –
1994 nicht über ein eigenes Einkommen verfügte, das ihrem Ehegatten
angerechnet werden konnte, indessen für diese Zeit die Hälfte seines
Einkommens der Ehefrau angerechnet wurde, hat sich das massgebende
durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46'968.-
(Verfügung vom 17. Juli 2002; act. SAK/35) nach dem Splitting auf
Fr. 39'627.- verringert (act. SAK/55 S. 6 f.; vgl. Rententabellen AHV/IV
2009 S. 18).
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3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurden 42 Beitragsjahre angerechnet, un-
ter Berücksichtigung von 21 (je hälftig den Ehegatten angerechneten) Er-
ziehungsgutschriften. Da er seine AHV-Rente um zwei Jahre vorbezogen
hat, wurde die volle Rente gemäss Art. 40 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3
AHVV pro Vorbezugsjahr um 6.8% der Summe der ungekürzten Renten,
dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen
wurde, gekürzt (vgl. act. SAK/55 S. 8 sowie Wegleitung über die Renten
[RWL] in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung, Stand: 1. Januar 2009, Rz. 6206 f.). Somit ergibt sich nach
dem Splitting ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 39'672.- und darauf gestützt eine ungekürzte Altersrente von
Fr. 1'703.- (Rententabelle 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen BSV, S. 18) bzw. eine gekürzte Rente von Fr. 1'449.- (act. SAK/55
S. 8). Die Vorinstanz hat die Altersrente des Beschwerdeführers dem-
nach nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalls korrekt berechnet. Die
Tatsache, dass die Ehefrau im Jahr 2003 – nach Eintritt des ersten Versi-
cherungsfalls – wieder in die Schweiz zog und dort Beiträge leistete (vgl.
act. SAK/55 S. 3 f.), hat keinen Einfluss auf diese Berechnung, die für die
Jahre 1968 bis 2001 erfolgt.
3.3.3. Ergänzend ist anzufügen, dass die Altersrenten des Ehepaars die
Plafonierungsgrenze von 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht
erreichen, weshalb die Renten nicht (zusätzlich) plafoniert wurden (siehe
oben E. 3.2.3; act. SAK/55 S. 7 sowie Rententabellen S. 107). Somit er-
gibt sich auch keine Änderung des Rentenanspruchs aufgrund einer mitt-
lerweile vollzogenen (vgl. act. 8) Scheidung.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rente des Beschwer-
deführers mit Eintritt des Rentenalters der Ehefrau gemäss der anwend-
baren Rechtslage korrekt ermittelt wurde. Nicht zu berücksichtigen sind
bei der Neuberechnung der Altersrente die von ihm geltend gemachte Fi-
nanzierung zweier Haushalte seit 2003 und der Umstand, dass seine drei
Kinder inzwischen AHV-Beiträge bezahlen.
Unter diesen Umständen dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen
nicht durch. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
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4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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