Abtei lung II I
C-6824/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
L_______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6824/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1971) ist brasilianische Staatsangehöri-
ge. Am 21. Oktober 2009 wurde sie von Beamten der Kantonspolizei
Basel-Stadt in den Räumlichkeiten einer in der Rotlichtszene einschlä-
gig bekannten Kontaktbar angetroffen und am 27. Oktober 2009 we-
gen des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution einvernom-
men. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei alle Vorhaltungen.
B.
Der geschilderte Sachverhalt führte am 28. Oktober 2009 zur Verzei-
gung der Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandlung gegen auslän-
derrechtliche Bestimmungen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalt. Ein Strafurteil ist bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen.
C.
Ebenfalls am 28. Oktober 2009 erliess die Vorinstanz gegen die Be-
schwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme
wurde damit begründet, dass sie durch illegalen Aufenthalt und Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (konkret: Prostitution)
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe.
Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung.
D.
Gegen vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit
Rechtsmitteleingaben vom 30. Oktober und 16. November 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht darin in der Hauptsache um
Aufhebung des über sie verhängten Einreiseverbots.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Verfügung sei will-
kürlich bzw. unverhältnismässig. Der Vorwurf der illegalen Erwerbs-
tätigkeit respektive Prostitution sei in keiner Weise gerechtfertigt; er
beruhe auf haltlosen Behauptungen und unbegründeten Verdäch-
tigungen. Was den Vorwurf eines Überschreitens des maximal zu-
lässigen bewilligungsfreien Aufenthalts betreffe, so sei das damit ver-
bundene Fehlverhalten – es gehe um etwa sechs Tage – marginal und
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reiche nicht aus, um auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu schliessen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter die Anträge auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 23. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever -
botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
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formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) gegenüber ausländischen Personen verfügt werden,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial-
hilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst.
c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet
oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn
wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorüber-
gehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER,
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in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des
Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen).
Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Be-
stimmungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot
nach sich ziehen, jedoch nicht als Sanktion, sondern als Massnahme
zum Schutz vor künftigen Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein
Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS],
vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der be-
troffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit -
gliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus huma-
nitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor-
ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe durch
ihre Anwesenheiten im Verlaufe des Jahres 2009 die Vorschriften über
den bewilligungsfreien Aufenthalt verletzt. Darüber hinaus hält sie der
Beschwerdeführerin die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätig-
keit in Gestalt der Prostitution vor. Die Bescherdeführerin bestreitet die
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Vorhaltungen. Dass sie sich in der Schweiz prostituiert habe oder in
sonstiger Weise illegal erwerbstätig gewesen wäre, treffe nicht zu. Sie
sei in Brasilien Verkäuferin und habe sich hier in der Schweiz bei
Freundinnen aufgehalten, die ebenfalls aus Brasilien stammten und
hier verheiratet seien. Irgendwelche Beweise für die ihr unterstellte
Tätigkeit existierten nicht. Sie räumt lediglich ein, dass sie sich mög-
licherweise etwa sechs Tage zu lange ohne Anmeldung hier auf-
gehalten habe. Eine solche Überschreitung wäre aber marginal und
würde eine Fernhaltemassnahme nicht rechtfertigen.
4.2
Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf der folgenden Aktenlage:
Am 21. Oktober 2009 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt in der
einschlägig bekannten Kontaktbar "X_______" eine Kontrolle durch.
Dem (in diesem Zusammenhang erstellten) Rapport zufolge war dem
Fahndungsdienst aufgrund diverser anonymer Hinweise bekannt, dass
sich in dieser Lokalität zahlreiche Brasilianerinnen aufhielten, welche
in der Bar Kunden akquirierten und anschliessend in über der Bar
liegenden Räumlichkeiten mit sexuellen Dienstleistungen bedienten.
Der aktuellste Hinweis habe den Namen der Beschwerdeführerin ent-
halten, die angeblich in der Bar regelmässig als Animierdame arbeite.
Eine Durchsicht der Hotelmeldescheine habe ergeben, dass eine Frau
dieses Namens dort am 17. Juli 2009 ein Zimmer angemietet habe.
Zuvor sei sie in derselben Lokalität per 12. Februar 2009, 29. Sep-
tember 2008 und 16. Juli 2007 gemeldet worden. Anlässlich der er-
wähnten Polizeikontrolle vom 21. Oktober 2009 konnte die Beschwer-
deführerin in einem der über der Kontaktbar gelegenen Zimmer in Be-
gleitung eines Mannes angetroffen werden. Dabei äusserte sich
letzterer (immer gemäss Rapport vom 22. Oktober 2009) gegenüber
den Fahndern in der Weise, dass er die Beschwerdeführerin seit etwa
einem Jahr kenne und bisher zwei- bis dreimal in der X_______ Bar
besucht habe. Heute habe er ihr an der Bar diverse Getränke bezahlt
und sie dann ohne Aufpreis in ihr Zimmer begleiten und dort küssen
dürfen. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich bei ihrer An-
haltung offenbar nicht zur Sache. In ihrem Reisepass war nach Fest-
stellung der Fahnder eine letzte Einreise in den Schengen-Raum am
16. Juli 2009 eingetragen.
Am 27. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der kantona-
len Migrationsbehörde zu Protokoll einvernommen. Dabei gestand sie
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– auf den Passeintrag angesprochen – ein, dass sie sich seit dem
16. Juli 2009 in der Schweiz aufhalte. Sie habe sich zu einer nament -
lich genannten Freundin an deren Privatadresse in Basel begeben und
sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Auf den Einwand des Be-
fragers, wonach sie schon am 20. Juli 2009 vom Inhaber des
X_______ gemeldet worden sei, beharrte die Beschwerdeführerin auf
ihrer Darstellung, ohne für den aufgezeigten Widerspruch eine Er-
klärung zu liefern. Sie sei "mal da und mal dort" gewesen. Auf die
Frage, wann sie zuvor letztmals in die Schweiz eingereist sei und bei
wem sie sich damals aufgehalten habe, meinte die Beschwerde-
führerin, das sei glaublich im März 2009 gewesen und sie habe
damals ebenfalls bei einer (diesmal nicht namentlich genannten)
Freundin logiert. Vom Befrager mit einem Hotelmeldeschein des
X_______ vom 11. Februar 2009 konfrontiert, meinte die Beschwerde-
führerin einzig, sie sei nicht im X_______ geblieben, gab jedoch zu,
sie habe sich damals drei Monate in der Schweiz aufgehalten und sei
am 6. Mai 2009 nach Brasilien zurückgekehrt. Auf eine weitere Frage
äusserte die Beschwerdeführerin, zuvor sei sie glaublich im Septem-
ber 2008 in die Schweiz gekommen. Mit dem entsprechenden Hotel -
meldeschein vom 29. September 2008 konfrontiert, meinte die Be-
schwerdeführerin lapidar, sie sei zwar auch damals zuerst dort ab-
gestiegen, dann aber woanders hin gegangen. Auf Nachfrage ergänzte
die Beschwerdeführerin, sie habe sich ab dem 29. September 2008
drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Schliesslich gestand die Be-
schwerdeführerin auch noch ein, sich schon einmal im Jahre 2007 in
der Schweiz aufgehalten zu haben. Mit dem entsprechenden Hotel-
meldeschein des X_______ vom 16. Juli 2007 konfrontiert, äusserte
sie, sie sei zwar schon damals dort abgestiegen, habe aber jemanden
kennen gelernt, zu dem sie dann "gegangen" sei. Auf die Frage, um
wen es sich dabei gehandelt habe, gab sie zu Protokoll, es sei ein
verheirateter Mann gewesen. Auf die anschliessende Feststellung des
Befragers, wonach sie in diesem Fall doch nicht bei ihm habe logieren
können, meinte die Beschwerdeführerin, sie sei nicht zu ihm ge-
gangen. Der fragliche Mann habe ein Appartement gehabt, in dem sie
sich habe aufhalten können. Die Adresse kenne sie nicht. Darauf an-
gesprochen, weshalb sie sich so oft ausserhalb ihres Heimatlandes
aufhalte, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe Brasilien nicht
gerne, weil sie dort alleine sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiter
vor, das X_______ habe sie ein erstes Mal aufgesucht, um dort etwas
zu trinken. Es habe dort noch andere brasilianische Frauen. Auf den
Einwand des Befragers, wonach es sich bei dieser Lokalität nicht um
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ein Hotel oder um eine normale Bar, sondern um eine sogenannte
Kontaktbar mit separaten Zimmern handle, in denen zuvor in der Bar
vereinbarte Liebesdienste angeboten würden, meinte die Be-
schwerdeführerin bloss, das habe sie nicht gewusst. Der Betreiber des
Lokals habe ihr das Zimmer organisiert. Sie müsse nichts dafür be-
zahlen, da sie seit zwei Monaten eine Liebesbeziehung zu ihm pflege
und ihn heiraten wolle. Auf die Frage, wie das vorher gewesen sei, gab
die Beschwerdeführerin zu Protokoll, bei früheren Gelegenheiten habe
sie selbst bezahlen müssen. Auf die Frage, wieviel das Zimmer ge-
kostet habe, antwortete sie, das wisse sie nicht mehr; jemand habe
das Zimmer für sie bezahlt. Angesprochen auf den Mann, in dessen
Begleitung die Beschwerdeführerin von den polizeilichen Fahndern an-
getroffen worden war und den sich daraus ergebenden Widerspruch
zur behaupteten Beziehung zum Barbetreiber, entgegnete die Be-
schwerdeführerin, dieser Begleiter habe für das Küssen kein Geld
gegeben und Getränke könne jeder bezahlen. Auf Fragen schliesslich,
wie sie ihre bisherigen Reisen in die Schweiz und die Aufenthalte hier
finanziert habe, meinte sie, aktuell habe sie Geld vom Barbetreiber
und Freund, zudem helfe ihr der Vater in Brasilien, schliesslich habe
sie Rückstellungen aus einer früheren Berufstätigkeit als Produktever-
treterin und aus dem Verkauf ihres Motorrades.
4.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich somit ent-
nehmen, dass sie sich zwischen dem 28. September 2008 und der
Vornahme der Polizeikontrolle am 21. Oktober 2009 mehr als neun
Monate in der Schweiz aufgehalten hatte. Selbst wenn sie keiner Er -
werbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte sie damit den für nicht er-
werbstätige Personen geltenden anmelde- und bewilligungsfreien
Aufenthalt von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten massiv (und nicht bloss, wie sie behauptet, um einige wenige
Tage) überschritten (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Indessen muss davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Be-
teuerungen eine Erwerbstätigkeit ausübte. Denn die Einmietung in
einem einschlägig bekannten Lokal, die spezifischen Umstände der
polizeilichen Anhaltung und das von Ungereimheiten, Ausweich-
manövern und Stereotypien geprägte Aussageverhalten, wie es sich
der vorstehenden Zusammenfassung ohne weiteres entnehmen lässt,
rechtfertigen willkürfrei den Schluss, dass die Beschwerdeführerin an
besagtem Ort der Prostitution nachging. Diese gilt nach ständiger
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Praxis als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3789/2008 vom 21. April
2009 Bst. A und E. 5.1 sowie C-51/2006 vom 17. April 2007 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin meldete sich in Verletzung von Art. 11 AuG
weder an, noch holte sie die gemäss Art. 10 Abs. 2 AuG erforderliche
Bewilligung ein. Anzufügen bleibt, dass brasilianische Staatsange-
hörige nur soweit von der Visumspflicht befreit sind, als sie nicht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen (vgl. Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204]). Davon kann im Falle der Beschwerde-
führerin aufgrund der gesamten Umstände kaum ausgegangen
werden. Wie es sich mit der Rechtmässigkeit ihrer Einreise verhält,
muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, denn der illegale
Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bilden unter dem
Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für
die Verhängung eines Einreiseverbots.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die-
sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits
und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des
Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens
und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden da-
bei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat in erheblichem Umfang ausländer-
rechtliche Bestimmungen verletzt, wobei bei ihr keinerlei Einsicht fest-
zustellen ist. Es besteht daher ein gewichtiges spezial- und general -
präventiv motiviertes öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung.
5.3 Eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die Be-
schwerdeführerin insoweit geltend, als sie behauptet, das Einreise-
verbot verunmögliche es ihr, ihren in der Schweiz lebenden Freund
bzw. ihre im übrigen Schengenraum lebenden Verwandten zu be-
suchen. Die Ausführungen bleiben jedoch unbestimmt und pauschal.
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Ihnen ist namentlich nichts zu entnehmen, was die Annahme recht-
fertigen könnte, dass die angerufenen privaten und verwandtschaft-
lichen Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) geeignet wären, der Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu vermitteln. Hinzu kommt,
dass die rechtliche Annahme der Beschwerdeführerin nicht zutrifft.
Das Einreiseverbot gilt keineswegs absolut. Einerseits können die
schweizerischen Behörden auf Gesuch hin und bei Vorliegen stich-
haltiger Gründe die Wirkungen des Einreiseverbots für bestimmte Zeit
aussetzen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Andererseits haben die übrigen
Schengen-Staaten in ähnlicher Weise die Möglichkeit, der Beschwer-
deführerin ungeachtet des Einreiseverbots die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten (vgl.
dazu oben Ziff. 3.3).
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffent-
lichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl
vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bevölkerungsdienste und Migration, Ref. Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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