B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6834/2011
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
F._______,
vertreten durch lic. iur. Evelyne Suter, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6834/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener kanadischer Staatsangehö-
riger, wurde am 23. Oktober 2011 bei der beabsichtigten Ausreise im
Flughafen U._______ kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er sich
über den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum aufhielt.
B.
In der unmittelbar darauf von der Kantonspolizei U._______ durchgeführ-
ten Befragung gestand der Beschwerdeführer, am 11. November 2010
über den Flughafen U._______ in die Schweiz eingereist zu sein und das
Land seither (mit Ausnahme eines Ausfluges zu Freunden nach Deutsch-
land) nicht mehr verlassen zu haben. Während seiner Anwesenheit in der
Schweiz habe er sich die ganze Zeit bei seiner im Kanton S._______
wohnhaften Schwester aufgehalten. Über die Einreisevorschriften habe er
sich vorgängig nicht informiert; er habe nicht gewusst, dass er sich schon
zu lange in der Schweiz aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei über die Rapporter-
stattung an die zuständigen Behörden informiert und über Folgen straf-
und administrativrechtlicher Art ins Bild gesetzt. Auch wurde er auf die
Möglichkeit einer Fernhaltemassnahme hingewiesen und erhielt hierzu
Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschliessend verliess er das Land.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 31. Oktober
2011 über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot. Zur
Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG aus, bei der
Ausreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer
während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt
hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Gemäss ständiger
Praxis und Rechtsprechung liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Einer allfälligen Beschwerde
entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Des weite-
ren wies sie in der Verfügung darauf hin, dass das Einreiseverbot – ge-
stützt auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS –
Wirkung für das gesamte Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten entfalte.
Die Eröffnung erfolgte via Schweizerisches Generalkonsulat in Toronto,
welches die Verfügung an den Beschwerdeführer weiterleitete.
C-6834/2011
Seite 3
D.
Am 10. November 2011 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des
Statthalteramtes Bülach des widerrechtlichen Verweilens oder Passierens
des Schengen-Landes Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Auf-
enthaltes von 90 Tagen im gesamten Schengen-Raum im Sinne von Art.
115 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 3 sowie Art. 120 Abs. 1 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) für schuldig
befunden und zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Der Strafbefehl er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2011 gelangte der Be-
schwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungs-
gericht. Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
eventualiter in ihrer Dauer auf höchstens drei Monate zu befristen. In for-
meller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen sei und sich mit einer pauschalen Feststel-
lung als Begründung begnügt habe. Dieser Mangel habe die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zur Folge. Sollte das Bundesverwaltungs-
gericht dieser Argumentation nicht folgen, so wäre die Fernhaltemass-
nahme wegen fehlerhafter Ermessensausübung und wegen Unverhält-
nismässigkeit dennoch gänzlich aufzuheben. Zwar habe er sich mit rund
acht Monaten während einer längeren Periode über den bewilligungsfrei-
en Zeitraum hinaus in der Schweiz aufgehalten, doch habe er nicht ab-
sichtlich sondern in blosser Unkenntnis und damit höchst fahrlässig ge-
handelt. Er habe auch nicht vor, in Zukunft erneut gegen ausländerrecht-
liche Vorschriften zu verstossen. Dies genüge nicht für den Erlass eines
Einreiseverbots. Durch den pauschalisierten Verweis auf Art. 67 AuG ha-
be sich die Vorinstanz gerade nicht mit dem konkreten Einzelfall ausei-
nandergesetzt und dadurch das ihr zustehende pflichtgemäss auszu-
schöpfende Ermessen geradezu ignoriert. Er sei zuvor nie negativ in Er-
scheinung getreten. Es bestehe daher kein (schwerwiegendes) öffentli-
ches Interesse an seiner Fernhaltung. Vor diesem Hintergrund, wie auch
im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein
zweijähriges Einreiseverbot mit Geltung für den gesamten Schengen-
Raum unverhältnismässig. Das von ihm verübte Unrecht sei bereits an-
gemessen durch den ausgefällten Strafbefehl geahndet worden. Er ver-
füge über nahe Familienangehörige in der Schweiz und Europa. Es müs-
se ihm möglich sein zum Zwecke von Familienbesuchen oder allenfalls
zu Studienzwecken weiter nach Europa einreisen zu können.
C-6834/2011
Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
In einer Replik vom 29. Mai 2012 hält der Beschwerdeführer seinerseits
an den Anträgen und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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Seite 5
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, indem die angefochtene Verfügung unge-
nügend begründet worden sei. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Be-
hörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begrün-
dungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass die
Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betrof-
fenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich
sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind
umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden
Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE
2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, so-
wie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
C-6834/2011
Seite 6
auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent-
scheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp
ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Die Vorinstanz verweist
darin in allgemeiner Form auf die illegale Anwesenheit des Beschwerde-
führers nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes, derentwegen sie
im Einklang mit Praxis und Rechtsprechung eine Fernhaltemassnahme
von zwei Jahren für angezeigt erachtet. Die massgebenden Gründe ge-
hen daraus aber ohne weiteres hervor und erweisen sich im vorliegenden
Kontext als ausreichend. Die anwendbare Rechtsgrundlage "Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung" wurde sodann explizit auf-
geführt. Eine solche Begründung ermöglicht durchaus die sachgerechte
Anfechtung der Verfügung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5458/2010 vom 3. November 2011 E. 3.2). Damit erweist sich die erho-
bene Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.
4.
4.1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann
vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen miss-
achtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fal-
len ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche
ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
4.2 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
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Seite 7
und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Aus-
länderin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen
Stelle zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 4.1 S. 6 mit Hinweis).
4.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreise-
verbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungs-
übereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel
im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst.
c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor-
ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex],
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.
5.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten inner-
halb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewil-
ligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt;
Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
C-6834/2011
Seite 8
AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt
sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von drei Mona-
ten anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen
Schengen-Raum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengen-Rechts
(Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich
des Schengen-Rechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchsten drei
Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten
Einreise an im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei bewegen dürfen,
und auch das nur, wenn und solange sie die Einreisevoraussetzungen
des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ).
5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich unbestrittenermassen vom 11. No-
vember 2010 bis zum 23. Oktober 2011 im Schengenraum auf, ohne die-
sen Aufenthalt in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne
sich anzumelden bzw. ohne die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen
(Art. 12 AuG bzw. Art. 10 Abs. 2 AuG). Es steht ausser Frage, dass er
damit den bewilligungsfrei zulässigen maximalen Aufenthalt um mehr als
acht Monate überzogen hat. Wie es sich mit der Rechtmässigkeit seiner
Einreise verhält (der Beschwerdeführer behauptet, anlässlich seiner Ein-
reise noch nicht die Absicht gehabt zu haben, sich länger als drei Monate
in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum aufzuhalten) muss nicht ab-
schliessend beurteilt werden, denn der illegale Aufenthalt bildet unter dem
Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme. Immerhin ist darauf zu verwei-
sen, dass die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 SGK für eine
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten während der ganzen
Dauer des Aufenthaltes in diesem Raum erfüllt sein müssen (Art. 20 Abs.
1 SDÜ; vgl. auch die bereits erwähnte landesrechtliche Regelung in Art. 9
Abs. 2 VZAE).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits.
Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
C-6834/2011
Seite 9
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen
2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, welchen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zu-
kommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten
des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren. So hielt er sich unbestrit-
tenermassen nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von drei
Monaten noch weitere gut acht Monate in der Schweiz auf. Selbst wenn
er – wie von ihm behauptet – davon ausgegangen sein sollte, sich unun-
terbrochen während der gesamten elf Monaten im Schengen-Raum auf-
halten zu dürfen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
öffentliche Interesse an seiner befristeten Fernhaltung lässt sich mit den
von ihm geltend gemachten Umständen (Aufenthalt ausschliesslich bei
Familienangehörigen und Freunden, keine sonstige Delinquenz, Ausreise
aus eigenem Antrieb, fehlende Wiederholungsgefahr) nicht ernsthaft in
Frage stellen. Nach dem bisher Gesagten ist dem öffentlichen Interesse
an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen.
6.3 Was die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daran be-
trifft, ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können,
so geht er offenbar irrtümlicherweise davon aus, das Einreiseverbot gelte
absolut und verunmögliche von vornherein jeglichen persönlichen Kontakt
zu seinen Familienangehörigen namentlich seiner Schwester innerhalb
der Schweiz. Gemäss Art. 67 Abs. 5 in fine AuG kann die verfügende Be-
hörde (also das BFM) das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn
humanitäre oder andere wichtige Gründe bestehen. Hinsichtlich seines
privaten Interesses an einem Studienaufenthalt gilt anzumerken, dass der
Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten hat ausserhalb des Schen-
gen-Raumes eine Ausbildung zu absolvieren und er in dem Sinne nicht
auf die hiesigen Einrichtungen angewiesen ist.
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren
Fällen (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-6834/2011
Seite 10
C-1667/2010 vom 21. März 2011, C-6017/2010 vom 19. April 2011 und
C-5458/2010 vom 3. November 2011).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-6834/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 21. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: