Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6836/2008
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
Zustelladresse: Herr _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 22. September 2008).
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Sachverhalt:
A.
A._______, 1949 in Kosovo geboren, war zwischen 1977 und 1995
teilweise in der Schweiz erwerbstätig und entsprechend bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert (IV-Akt. 25). Mit Datum vom 24. August 2006
(Eingang am 1. November 2006) meldete sich A._______ unter Hinweis
auf somatische und psychische Leiden (insbesondere Rückenschmerzen,
Bronchitis, Hypertonie, Kopfschmerzen, depressive Stimmung) zum IV-
Leistungsbezug an (IV-Akt. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) holte beim Gesuchsteller die Fragebogen für den Versicherten
(IV-Akt. 3), für selbständige Landwirte (IV-Akt. 6), für die im Haushalt
tätigen Versicherten (IV-Akt. 7) und zur Bestimmung des Status (IV-
Akt. 8) sowie medizinische Unterlagen (IV-Akt. 11-15) ein (IV-Akt. 1
und 5). Anschliessend legte sie das Dossier dem regionalen ärztlichen
Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Die RAD-Ärztin, Dr. med. B._______,
empfahl in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008, ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen (Akt. 17). Gestützt auf die Expertise von Dr.
C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. April 2008
(IV-Akt. 20), attestierte die RAD-Ärztin dem Versicherten aus
versicherungsmedizinischen Gründen keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 21. Juni 2008; IV-Akt. 22). Mit
Vorbescheid vom 25. Juni 2008 stellte die IVSTA A._______ die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 23). Mit
Verfügung vom 22. September 2008 wies sie das Leistungsbegehren ab
(IV-Akt. 24).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom 21. Oktober
2008 (Eingang am 30. Oktober 2008) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine
IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, die Untersuchung
in Pristina sei mangelhaft erfolgt (Akt. 1).
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009,
die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 5).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 eingeforderte
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Kostenvorschuss ging am 7. April bei der Gerichtskasse ein (Akt. 6
und 8). Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Replik
einzureichen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
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erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, einzutreten.
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die für die
Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. September
2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend
Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien
und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale
Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist
noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen Jugoslawien
seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für Staatsangehörige
des Kosovo, als kosovarisch-serbische Doppelbürger, ist jedoch das
Abkommen Jugoslawien weiterhin anwendbar (vgl. Grundsatzurteil
BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5). Nach Art. 2 des
Abkommens Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
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wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Gemäss
den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. E. 3.1) ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen.
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
22. September 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5.
IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
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Seite 6
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Nach der
Rechtsprechung vermögen indes Störungen, die zu den sogenannten
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage (namentlich somatoforme
Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthenie und Chronic Fatigue
Syndrom) gehören, nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen.
Vielmehr besteht eine Vermutung, dass solche Störungen oder ihre
Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE
131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352, Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008
E. 5, BGE 132 V 65).
3.6. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
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arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.7. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]; vgl. auch Art. 8 Bst. e des Abkommens Jugoslawien).
3.8. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer
anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der
Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
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Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der
im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477
E. 6.3, BGE 133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.9. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.10. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
4.
Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
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4.1. Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
4.1.1. Die behandelnden Ärzte in Kosovo diagnostizierten eine
posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Entwicklung (mit
somatischen Symptomen), arterielle Hypertonie, chronische Bronchitis,
Discopatie L5/S1 (Berichte von Dr. D._______, Hausarzt, vom 28. Juni
2006 [IV-Akt. 14], von Dr. E._______, Psychiater, vom 15. Juni 2006 [IV-
Akt. 12] und von Dr. F._______, Psychiater und Hausarzt, vom
21. August 2007 [IV-Akt. 15]). Der Patient leide unter den schlimmen
Erfahrungen während des Krieges im Jahr 1999. Die seither bestehenden
psychischen Probleme würden begleitet von somatischen Beschwerden,
insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel und Beklemmungsgefühl. Die
Arbeitsunfähigkeit wird von mindestens 70 % bis mind. 80 % beziffert.
4.1.2. In ihrem ersten Bericht vom 8. Januar 2008 hielt die RAD-Ärztin
Dr. B._______ fest, die von Dr. E._______ und Dr. F._______
beschriebene Symptomatik sei ähnlich wie in den meisten Berichten
dieser beiden Ärzte. Deshalb sei das Einholen einer neutralen Expertise
erforderlich (IV-Akt. 17).
4.1.3. Das auf Empfehlung der RAD-Ärztin eingeholte Gutachten von Dr.
C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. April 2008
(IV-Akt. 20), beruht auf einer neurologischen und psychiatrischen
Untersuchung. In somatischer Hinsicht wurden – ausser "Lasegue positiv"
– kaum objektivierbare Befunde erhoben. Der psychiatrische Status
ergab eine depressive Grundstimmung ohne Beeinträchtigungen des
Denkens und der Wahrnehmung, jedoch eine verminderte
Konzentrationsfähigkeit und Motivation. Suizidale Tendenzen hätten nicht
festgestellt werden können. Diagnostiziert wurde ein Status post
Polytrauma, eine somatoforme Störung, eine chronische
Lumbalgie/Diskopatie L5/S1, Hypertonie und chronische Bronchitis. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 – 60 %.
4.1.4. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2008 führte die RAD-Ärztin
Dr. B._______ unter Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit folgende auf: "TSDP F45.4" (ohne Angabe, was unter
TSDP zu verstehen ist; ICD-10 F45.4 entspricht einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung bzw. einem Syndrome douloureux
somatoforme persistant), "St. post Polytrauma", "Lumbago
chr./Discopathie L5/S1", "HTA", "Bronchite chronique obstructive". In der
Beurteilung führt sie aus, gemäss der Expertise von Dr. C._______ stehe
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die "TSDP" im Vordergrund. Obwohl der Experte keine Suizidalität
festgestellt habe und der beschriebene Status keiner schweren
psychischen Störung entspreche, attestiere er eine Arbeitsunfähigkeit von
50 – 60 %. Die diagnostizierten (somatischen und psychischen)
Störungen führten nicht zu einer langfristigen Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit bzw. zu einer Invalidität (IV-Akt. 20).
4.2. Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste
(RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die
für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.
4.2.1. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des RAD
abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Für RAD-Berichte
von besonderer Bedeutung ist, dass diese in Kenntnis der Vorakten
abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen
enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010
E. 2.2). Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst
zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den
Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den
Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall
erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
4.2.2. Vorliegend hat sich Dr. B._______ weder zur (mangelnden)
Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C._______ geäussert, noch hat sie
ihre vom Gutachter abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(nachvollziehbar) begründet.
Aus dem Gutachten von Dr. C._______ geht beispielsweise nicht hervor,
ob und gegebenenfalls welche medizinischen Vorakten dem Experten zur
Verfügung gestanden haben. Ob der Bericht auf allseitigen (und lege artis
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Seite 11
durchgeführten) Untersuchungen beruht, lässt sich kaum feststellen,
erscheint aber zumindest beim neurologischen Status zweifelhaft.
Ungenügend ist das Gutachten aber insbesondere deshalb, weil weder
die (nicht nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellten)
Diagnosen noch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar
begründet werden.
Dieser grundlegende Mangel einer fehlenden bzw. unzureichenden
Begründung trifft auch auf den RAD-Bericht zu. Weshalb Dr. B._______
von der Diagnose "Dissordines somatoforms" (wahrscheinlich, vgl.
E. 4.1.4) auf eine anhaltende somatoforme Störung gemäss ICD-10
F45.4 geschlossen hat und weshalb diese Diagnose im Vordergrund
steht, geht aus ihrer Stellungnahme nicht hervor. Erstaunlich erscheint
zudem, dass sich alle Gesundheitsbeeinträchtigungen (einschliesslich
Diskopathie und somatoforme Störung) überhaupt nicht auf die
Arbeitsfähigkeit – mithin auch nicht bei körperlich schweren Arbeiten –
auswirken sollen. Auf die Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit
und des Antriebes geht die Ärztin nicht ein.
4.3. Es fehlt somit an einer beweiskräftigen medizinischen
Stellungnahme, insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und einer einleuchtenden Beurteilung
der medizinischen Situation sowie an begründeten Schlussfolgerungen.
Es kann deshalb weder auf die Einschätzung von Dr. C._______ noch
auf diejenige von Dr. B._______ abgestellt werden.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann und der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese – in Zusammenarbeit mit dem RAD – die
erforderlichen Abklärungen (insbesondere in psychiatrischer, allenfalls
auch in rheumatologischer Hinsicht) vornehme. Zudem wird die
Verwaltung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer – angesichts der
widersprüchlichen Aussagen (vgl. insbesondere Fragebogen zur
Bestimmung des Status des/der Versicherten [IV-Akt. 8] Ziff. 1 und 4) –
im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Hausmann
(vgl. IV-Akt. 16) tätig wäre (vgl. E. 3.8), bevor sie das Leistungsbegehren
neu beurteilt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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Seite 12
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen
Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Seite 13
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 14
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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