B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6837/2013
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______, verstorben (…) 2014,
beide vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy,
Beschwerdeführende,
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV C._______,
Beschwerdegegnerin,
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Verrechnung mit Rückforderungen,
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013.
C-6837/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde (…) 1930 geboren und ist ungarischer und schweizeri-
scher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau B._______ wurde (…) 1928 ge-
boren und starb (…) 2014. Sie war ebenfalls ungarische und schweizeri-
sche Staatsangehörige. Sie kamen beide am 1. August 1978 als Flücht-
linge in die Schweiz (Vorakten A._______ [nachfolgend: act.] 3).
B.
Die Eheleute A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rende) bezogen von Juli 1995 bis April 2011 Zusatzleistungen (Ergän-
zungsleistungen) zu ihren Altersrenten der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV). Zudem bezogen sie Renten aus Un-
garn, die bei der Bemessung der Zusatzleistung nicht einkalkuliert wurden,
weil sie dieses Einkommen nicht offenlegten. Das Amt für Zusatzleistungen
C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) machte daher mit (nicht
aktenkundiger) Verfügung vom 8. September 2010 eine erste Rückforde-
rung von Fr. 47'441.- geltend. Mit (aktenkundiger) Verfügung vom 20. April
2011 machte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar
2000 bis zum 31. Dezember 2010 eine weitere Rückforderung von
Fr. 38'173.- geltend (BVGer act. 6, Beilage). Die Staatsanwaltschaft
D._______ befand mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. November
2014, A._______ sei des mehrfachen Betrugs schuldig, und bestrafte ihn
mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von Fr. 5'400.- und einer Busse von
Fr. 800.-. Die Staatsanwaltschaft nannte für den Zeitraum vom 5. Novem-
ber 2001 bis zum 20. April 2011 unrechtmässig ausgerichtete Zusatzleis-
tungen von Fr. 79'778.-. Das Strafverfahren gegen B._______ wurde nach
ihrem Ableben eingestellt (BVGer act. 29, Beilage).
C.
Per 30. Juni 2013 meldeten sich die Beschwerdeführenden nach Ungarn
ab. Am 1. Juli 2013 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt E._______
die Akten der Zuständigkeit halber der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK (nachfolgend: Vorinstanz; act. 6). Mit Mitteilungen vom 10. Juli 2013
bestätigte die Vorinstanz ab 1. Juli 2013 die monatlichen Altersrenten von
je Fr. 678.- (act. 10; Vorakten B._______ [nachfolgend: Ehefrau act.] 1).
D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Vo-
rinstanz mit, aus unrechtmässigen Bezügen von Zusatzleistungen würden
offene Rückforderungen im Umfang von Fr. 56'340.- bestehen. Davon sei
C-6837/2013
Seite 3
eine Teilforderung von Fr. 38'173.- rechtskräftig verfügt worden, der Rest
sei strittig. Den Beschwerdeführenden stehe ein monatliches Einkommen
von ungefähr HUF (Ungarische Forint) 500'000.- zur Verfügung. Mangels
Auskünften seien ihre Wohn- und Lebensverhältnisse nicht bekannt. Das
Mindesteinkommen in Ungarn betrage gegenwärtig EUR (Euro) 341.-, was
rund HUF 100'000.- entspreche. Der durchschnittliche Monatslohn in der
Hochlohnregion Budapest liege bei HUF 270'000.-. Das verfügbare Ein-
kommen von HUF 500'000.- liege noch über dem Durchschnittslohn im
Bank- und Versicherungswesen von HUF 450'000.-. Daher rechtfertige
sich die Annahme, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführenden
mit HUF 300'000.- gedeckt sei und der darüber hinausgehende Betrag von
ungefähr HUF 200'000.- einbehalten werden könne. Zur Tilgung der Rück-
forderung beantragte die Beschwerdegegnerin die Verrechnung mit den
Altersrenten im Umfang von total Fr. 800.- pro Monat (2 x Fr. 400.-; act. 14;
Ehefrau act. 6).
E.
Am 13. August 2013 verfügte die Vorinstanz mit Wirkung ab Oktober 2013
zur Tilgung der Rückforderung von Fr. 38'173.- einen teilweisen Einbehalt
der Altersrenten im Umfang von je Fr. 400.- pro Monat (act. 17; Ehefrau
act. 9). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, am 16. September 2013 Einsprache.
Sie beantragten, die angefochtenen Rückerstattungsverfügungen seien
aufzuheben und es sei davon abzusehen, monatlich einen Teil der Renten-
leistungen einzubehalten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzu-
nehmen (act. 19; Ehefrau act. 11).
F.
Mit je einem separaten Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (act.
27; Ehefrau act. 13) wies die Vorinstanz die Einsprache unter Beilage einer
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 (act. 26;
Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) ab. Sie hielt am Entzug der aufschiebenden
Wirkung fest und führte aus, sie werde zur Verrechnung der Schuld ab dem
kommenden November (2013) monatlich je Fr. 400.- von den Rentenzah-
lungen in Abzug bringen. Mit Abrechnungen vom 30. Oktober 2013 wies
die Vorinstanz für beide Ehegatten je eine offene Rückerstattungsforde-
rung von Fr. 19'086.50 aus (1/2 von Fr. 38'173.-; act. 25; Ehefrau act. 12).
G.
Mit je einer separaten Eingabe vom 5. Dezember 2013 erhoben die Be-
schwerdeführenden, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor
C-6837/2013
Seite 4
Györffy, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sie
beantragten, die beiden angefochtenen Einspracheentscheide seien auf-
zuheben. Von einer Kürzung der AHV-Renten zur Verrechnung der Rück-
forderungen sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklä-
rungen neu entscheide. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sie führten zur
Begründung im Wesentlichen aus, die Verrechnung von fälligen AHV-Ren-
ten mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen sei grundsätzlich zu-
lässig, aber nur insoweit, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen
Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtige.
Weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz hätten konkrete Abklärungen
zu ihrem finanziellen Bedarf getätigt. Die Beschwerdegegnerin habe selbst
eingeräumt, dass nicht unbesehen auf die herangezogenen statistischen
Angaben abgestellt werden könne. Ihr Existenzminimum stehe nicht fest.
Sie hätten vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gehabt, Auskünfte
beizubringen. Ihnen sei keine Frist zur Ergänzung der Einsprache ange-
setzt worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei. Die Vorinstanz sei nicht zum Entscheid über die Verrechnung berech-
tigt gewesen, ohne vorher Abklärungen zu treffen. Sie könnten ihr Exis-
tenzminimum kaum angeben. Ein präziser Beleg der jeweiligen Auslagen
sei nicht möglich. Der Bedarf für die wichtigsten Positionen betrage schät-
zungsweise HUF 475'000.-. Insgesamt würde das ungekürzte Rentenein-
kommen nicht über dem Existenzbedarf liegen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ein-
spracheentscheide (BVGer act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar
2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde (BVGer act. 6).
I.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 (Eingangsdatum) meldete A._______
den Tod seiner Ehefrau B._______ und eine neue Zahlungsverbindung
(act. 32). Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden
sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer act. 19).
C-6837/2013
Seite 5
J.
Mit Eingaben vom 23. Mai 2014 und 19. Juni 2014 verzichteten Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre jeweiligen Vernehmlas-
sungen auf eine Duplik (BVGer act. 21, 22).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2016 erhielten Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin wegen der unterbliebenen Weiterleitung beider Be-
schwerdeschriften erneut Gelegenheit, zur Beschwerde von A._______
bzw. von B._______ Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz wurde zudem er-
sucht, die gesamten Akten von A._______ einzureichen. Weiter ordnete
der Instruktionsrichter an, dass das Beschwerdeverfahren von B._______
ohne entsprechenden Gegenbericht mit dem Beschwerdeverfahren von
A._______ vereinigt und im Namen von A._______ als Rechtsnachfolger
seiner verstorbenen Ehefrau unter der Verfahrensnummer C-6837/2013
fortgesetzt werde (BVGer act. 25).
L.
Nachdem das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
ausgefüllt und mit den erforderlichen Beweismitteln versehen retourniert
worden war (BVGer act. 2), obschon die hierfür eingeräumte Frist mit Ver-
fügung vom 29. Januar 2014, Zwischenverfügung vom 6. März 2014 und
Verfügung vom 4. April 2014 mehrmals verlängert worden war (BVGer act.
7, 10, 15), wies der Instruktionsrichter mit (rechtskräftiger) Zwischenverfü-
gung vom 12. Februar 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ab (BVGer act. 26).
M.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 reichte die Vorinstanz die Akten von
A._______ ein und hielt im Übrigen an ihrer Vernehmlassung fest (BVGer
act. 28). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 beantragte die Be-
schwerdegegnerin unter Verweis auf ihre erste Beschwerdeantwort und
unter Beilage der strafrechtlichen Endentscheide wiederum die Abweisung
der Beschwerde (BVGer act. 29).
N.
Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfü-
gung vom 30. März 2016 wurde der Schriftenwechsel per 11. April 2016
abgeschlossen (BVGer act. 30). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien
und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung er-
forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6837/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE
2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Die separaten Einspracheentscheide der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK vom 30. Oktober 2013 stellen Verfügungen nach Art. 5
VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtenen Einspracheentscheide als Ad-
ressaten in besonderer Weise berührt und haben an der Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerde-
führenden sind zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtenen Einspracheentscheide datieren vom 30. Oktober
2013 und gingen (soweit ersichtlich) am 5. November beim Rechtsvertreter
2013 ein. Die Beschwerdeschriften wurde gemäss Poststempel am 5. De-
zember 2013 (…) aufgegeben und gingen am 6. Dezember 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Berechnet sich eine Frist
nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so
beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Die beiden Beschwerden wurden fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen
nach Eröffnung der angefochtenen Einspracheentscheide eingereicht
(Art. 60 ATSG).
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Seite 7
1.4 Die Beschwerden enthalten einen Antrag und eine Begründung und
wurden vom Rechtsvertreter unterschrieben (BVGer act. 1). Zumindest ein
angefochtener Einspracheentscheid, die Stellungnahme der Beschwerde-
gegnerin vom 24. Oktober 2013 und eine Vollmacht für den Rechtsvertreter
vom 4. Oktober 2010 wurden beigelegt. Die Beschwerden wurden formge-
recht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden vom 5. De-
zember 2013 ist deshalb einzutreten.
2.
Mit je einem separaten Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (act.
27; Ehefrau act. 13) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerde-
führenden unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) ab. Sie hielt am
Entzug der aufschiebenden Wirkung fest und führte aus, sie werde zur Ver-
rechnung der Schuld ab dem kommenden November (2013) monatlich je
Fr. 400.- von den Rentenzahlungen in Abzug bringen. Grundsätzlich bildet
jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es
rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und – in sinn-
gemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – die
Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen
oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie
und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt
in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Ver-
einigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen. Die Zusammenle-
gung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren
Zwischenverfügung angeordnet zu werden (vgl. Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, 2. Auflage 2013,
Ziff. 3.17 S. 144; vgl. BGE 131 V 222 E. 1; BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128
V 124 E. 1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführenden keinen
entsprechenden Gegenbericht erstattet haben (BVGer act. 25, 30), ist das
Beschwerdeverfahren von B._______ mit dem Beschwerdeverfahren von
A._______ zu vereinigen und im Namen von A._______ als Rechtsnach-
folger seiner verstorbenen Ehefrau unter der Verfahrensnummer C-6837/
2013 fortzusetzen. Die Beschwerden von A._______ und B._______
(BVGer act. 1) werden somit nachfolgend gemeinsam beurteilt.
C-6837/2013
Seite 8
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslauten-
der Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2;
BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
C-6837/2013
Seite 9
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rah-
men des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorlie-
gen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent-
scheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
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Seite 10
3.6 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur-
teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –
auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung auf. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä-
rungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorg-
fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V
393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie-
gend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V
90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September
2011 E. 2.2).
3.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung
des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren
und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei-
ten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sa-
chumstandes trägt somit die beweisbelastete Partei (FRITZ GYGI, a.a.O.,
S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. Novem-
ber 2010 E. 4.1).
3.8 A._______ besitzt neben der ungarischen auch die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Die (…) 2014 verstorbene B._______ war ebenfalls
ungarische und schweizerische Staatsangehörige. Die anschliessende
Prüfung der Verrechnung beurteilt sich daher nach schweizerischem Recht
(vgl. Urteil des BVGer C-587/2014 und C-588/2014 vom 2. Juni 2015 E.
3.6). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b AHVG und Art. 27 der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) können Rückforderun-
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Seite 11
gen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten verrechnet wer-
den. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zu-
ständige Behörde auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen, da Art. 20
Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der
Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente aber nur insoweit er-
folgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzmi-
nimum nicht beeinträchtigt (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m. H.).
4.
Vorliegend sind Fälligkeit und Höhe der Rückforderung von Fr. 38'173.-
nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob das betreibungsrechtliche Existenzmini-
mum durch den Verrechnungsabzug von je Fr. 400.- tangiert ist.
4.1 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme
vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) verblieb den
Beschwerdeführenden nach dem teilweisen Einbehalt der Altersrenten im
Umfang von je Fr. 400.- ein monatliches Einkommen von immerhin HUF
308‘278.-. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus den beiden AHV-
Renten von je Fr. 278.- und den beiden ungarischen Renten von damals
HUF 96‘755.- und HUF 78‘895.-. Für die ungarischen Renten fehlen Belege
in den Akten der Vorinstanz (vgl. hierzu die Angaben auf Seite 11 des Rap-
ports der Kantonspolizei E._______ vom 21. Oktober 2013 in BVGer act.
6, Beilage). Gleichwohl ist nachfolgend auf das monatliche Einkommen von
HUF 308‘278.- abzustellen, da dieser Betrag von den Beschwerdeführen-
den nicht bestritten wurde.
4.2 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme
vom 24. Oktober 2013 (act. 26; Ehefrau act. 15, Seite 10 f.) entsprachen
HUF 300‘000.- zum damaligen Zeitpunkt rund EUR 1‘018.-. Aktuell würden
sich die vorerwähnten Einnahmen auf rund EUR 1‘070.- summieren (be-
rechnet am 3. Mai 2016). Den in Ungarn wohnhaften Beschwerdeführen-
den standen demnach mit Beginn der Verrechnung im November 2013
jährlich insgesamt mehr als EUR 12‘000.- zur Deckung ihres Lebensbe-
darfs zur Verfügung. Aus der UBS-Studie „Preise und Löhne 2015“ erge-
ben sich für (…) Budapest (unter anderem) folgende jährliche Bruttoein-
kommen: Arbeiterin Industrie EUR 5‘064.-; Bauhandlanger EUR 4‘769.-
(Seite 39); Automechaniker EUR 6‘793.-; Krankenpfleger EUR 7‘092.-
(Seite 40); Verkäuferin EUR 5‘858.-; Volksschullehrer EUR 8‘457 (Seite 41;
die Studie ist abrufbar unter . com/microsites/prices-earni-
ngs/prices-earnings.html; zuletzt besucht am 3. Mai 2016). Das Einkom-
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men von mehr als EUR 12‘000.- entspricht somit ungefähr dem Bruttover-
dienst eines Ehepaars in Budapest, das als Bauhandlager und Kranken-
pflegerin ein doppeltes Erwerbseinkommen erzielt. Die jährlichen Einnah-
men des inzwischen verwitweten A._______ belaufen sich aktuell - ausge-
hend von den vorerwähnten Einkommen - auf rund EUR 6‘760.-, was un-
gefähr dem statistischen Bruttolohn eines Automechanikers entspricht.
Folglich ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass durch die Verrech-
nung in das Existenzminimum der Beschwerdeführenden eingegriffen
wurde. Der statistische Minimalbedarf eines Rentners bzw. eines Rentner-
ehepaars, der gemäss dem Zentralamt für Statistik in Budapest 2012 le-
diglich HUF 77‘364.- (aktuell rund EUR 248.-) bzw. HUF 133‘238.- (aktuell
rund EUR 427.-) pro Monat betrug (vgl. BVGer act. 6, Beilage), deutet im
Gegenteil vielmehr darauf hin, dass unter Umständen sogar noch eine wei-
tergehende Verrechnung möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegne-
rin hat in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 denn auch darge-
legt, dass sie den Beschwerdeführenden einen (grosszügigen) kalkulatori-
schen „Puffer“ gewährt hat, damit deren Existenzbedarf gesichert bleibt
(BVGer act. 6). Das verbleibende Einkommen von rund EUR 1'020.- lag
demnach beträchtliche 225 % über dem statistischen Minimalbedarf eines
ungarischen Rentnerehepaars im Zweipersonenhaushalt.
4.3 Der vom Rechtsvertreter vorgetragene Einwand, wonach der Bedarf
der Beschwerdeführenden für die wichtigsten Positionen schätzungsweise
HUF 475'000.- betrage, ist nicht durch entsprechende Unterlagen unter-
mauert. Der Rechtsvertreter räumte zugleich ein, dass die Beschwerdefüh-
renden das Existenzminimum (angeblich) kaum angeben könnten und ein
präziser Beleg der Auslagen (angeblich) nicht möglich sei (BVGer act. 1).
Der nicht substaniierte Einwand kann daher nicht weiter verfolgt werden.
Wenn der Rechtsvertreter weiter behauptet, insgesamt würde das unge-
kürzte Renteneinkommen nicht über dem Existenzbedarf liegen, so wider-
spricht dies den vorstehend wiedergegebenen, statistischen Daten. Die
vorgebrachten Rügen sind insgesamt nicht stichhaltig und erschöpfen sich
in appellatorischer Kritik. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren keine detaillierten Angaben zu ihrer finanziellen Si-
tuation machten und insbesondere auch keine Belege einreichten, ohne
hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen. Nachdem das Formular zum
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und mit den erfor-
derlichen Beweismitteln versehen retourniert worden war (BVGer act. 2),
obschon die hierfür eingeräumte Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2014,
Zwischenverfügung vom 6. März 2014 und Verfügung vom 4. April 2014
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mehrmals verlängert worden war (BVGer act. 7, 10, 15), wies der Instruk-
tionsrichter mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 26).
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden liegt mithin im Dunkeln.
Von weiteren Nachforschungen, wie sie von den Beschwerdeführenden
eventualiter beantragt werden, sind unter diesen Vorzeichen keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz.
450: ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E.
3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4.4 Vorliegend haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den finanziel-
len Bedarf der Beschwerdeführenden aufgrund von offiziellen statistischen
Daten und ohne deren unmittelbare Mitwirkung festgelegt. Ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erübrigte sich da-
her. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters mussten die Be-
schwerdeführenden vor Erlass der Verfügungen vom 13. August 2013 (act.
17; Ehefrau act. 9) nicht angehört werden (vgl. Art. 42 ATSG; BGE 132 V
368 E. 4; BGE 136 V 113 E. 5.3). Das gewählte Vorgehen ist nicht zu be-
anstanden und dürfte nach dem Gesagten für die Versicherten keineswegs
zu einem nachteiligen Ergebnis geführt haben. Eine - vom Rechtsvertreter
gerügte - Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen, zumal
sich die Beschwerdeführenden zunächst im Einsprache- und anschlies-
send im Beschwerdeverfahren zur Verrechnung vernehmen lassen konn-
ten. Abgesehen davon kann das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer-
deinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü-
fen, weshalb selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten könnte (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 V 130 E. 2b mit
Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1).
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Be-
schwerdeführenden eingriffen haben, indem sie einen Verrechnungsabzug
von je Fr. 400.- verfügt haben. Das nach dem teilweisen Einbehalt der Al-
tersrenten verbleibende Einkommen von mehr als EUR 12‘000.- entspricht
ungefähr dem Bruttoverdienst eines Ehepaars in Budapest, das als Bau-
handlager und Krankenpflegerin ein doppeltes Erwerbseinkommen erzielt.
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Die jährlichen Einnahmen des inzwischen verwitweten A._______ belaufen
sich nach den verfügbaren Angaben aktuell auf rund EUR 6‘760.-, was un-
gefähr dem statistischen Bruttolohn eines Automechanikers entspricht. Die
unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 vereinigten Beschwerden von
A._______ und B._______ erweisen sich als unbegründet, weshalb sie
vollumfänglich abzuweisen sind. Die angefochtenen Einspracheent-
scheide sind zu bestätigen, weshalb die laufende Verrechnung im Ergebnis
fortzuführen ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch die unterliegenden Beschwerdeführenden haben einen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die unter der Verfahrensnummer C-6837/2013 vereinigten Beschwerden
von A._______ und B._______ werden beide abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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