Abtei lung II I
C-6839/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6839/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Thailand stammende D._______ (geb. 1980, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 16. Juli 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevi-
sums für die Dauer von zwei Wochen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab er an, den in Basel wohnhaften S._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Eingeladene freiberuflich tä-
tig sei und nur "Thai" spreche; zu seinem Gastgeber, bei dem es sich
immerhin um seinen Freund handeln solle, habe der Gesuchsteller
kaum Angaben machen können.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt beim Gast-
geber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
10. September 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwan-
derungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren
Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Ge-
suchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lebe doch dessen Familie, zu
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welcher er eine sehr starke Bindung habe, im Heimatland. Überdies
sei vorgesehen, dass er seinen Gast nach Thailand zurückbegleite. In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet-
zung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die ablehnenden
Gründe sehr allgemein gehalten habe und in keiner Weise auf die
spezifischen Verhältnisse eingegangen sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2007 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, der Gesuchsteller sei jung, unverheiratet, kinderlos und ohne fes-
te Anstellung. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sei-
en die persönlichen Umstände sehr wohl geprüft und bei der Aus-
übung des pflichtgemässen Ermessens berücksichtigt worden.
E.
In seiner Replik vom 10. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und macht
geltend, er habe den Eingeladenen im vergangenen Jahr mehrmals in
Thailand besucht und als ehrliche und zuverlässige Person kennen
und schätzen gelernt. Auf ihrer Thailand-Reise im Dezember 2007 sei-
en er und sein Lebenspartner vom Gesuchsteller begleitet worden.
Dieser habe ihnen, wie auch während ihren früheren Besuchen, sein
Heimatland näher gebracht. Dafür möchten sie sich bedanken und sich
mit einer Einladung in die Schweiz revanchieren. Im Weitern versichert
der Beschwerdeführer erneut, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz das Einreisegesuch in
pauschaler Weise abgelehnt habe, ohne auf den Einzelfall einzugehen.
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann.
Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 128).
3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf die
Verhältnisse des Gesuchstellers ein, als es beurteilend feststellt, er
habe in seinem Heimatland weder zwingende berufliche oder gesell-
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schaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die
verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Diese Feststellun-
gen liessen erkennen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusam-
menhang mit der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise setzt
und erlaubten dem Beschwerdeführer, sachgerecht Einwände zu erhe-
ben. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als offensichtlich un-
begründet.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
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abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
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derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
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8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997/98
überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes
zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark
an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das
Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %,
5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkom-
mende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Aus-
wirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist
(Quelle: U.S. Departement of State, , Travel >
Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar
2009, besucht am 26. Februar 2009). Die grundsätzlich ermutigende
wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäu-
schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug
im Jahre 2007 nur gerade USD 3'737 (Quelle: Staatssekretariat für
Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Juni 2008,
besucht am 26. Februar 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener,
die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen respektive si-
chern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort beson-
ders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuch-
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stellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Er-
fahrungen sei zu pauschalisiert und verstosse gegen das Diskriminie-
rungsverbot. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch
und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte,
ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Si-
tuation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können
jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwande-
rungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wie-
derausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisege-
suche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fäl-
len nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung in Einklang steht.
8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellerinnen und Gesuchstellern, die in der Heimat keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch einge-
schätzt werden.
9.
9.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 28-jährigen, ledigen
Mann, welcher den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eine
starke Bindung zu seiner in Thailand lebenden Familie, insbesondere
zu seiner Mutter, haben soll. Auf den ersten Blick könnte der Umstand,
dass der Gesuchsteller für die Dauer des Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz seine Familienangehörigen in der Heimat zurücklassen wür-
de, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits
zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situa-
tionen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im
Seite 9
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Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein,
die Verwandten aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu
können.
9.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. An-
lässlich seiner Gesuchseinreichung machte er weder Angaben zu sei-
ner beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber (vgl.
Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 16. Juli 2007).
Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde hielt der Beschwerde-
führer am 28. August 2007 schriftlich fest, er habe den Eingeladenen
im Dezember 2006 als Kellner in einer Bar in Pattaya kennen gelernt.
Auf die Frage, welcher (aktuellen) Tätigkeit sein Gast im Heimatland
nachgehe, wies der Beschwerdeführer lediglich darauf hin, dass jener
zurzeit seine Familie unterstütze und die Rolle des Vaters übernehme,
weil Letzterer aus beruflichen Gründen abwesend sei.
Für die Annahme, der Eingeladene ginge in der Zwischenzeit (wieder)
einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei in der Arbeitswelt integ-
riert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Der
Beschwerdeführer, welcher die Vermögensverhältnisse des eingelade-
nen Freundes weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, dieser
lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die ihn verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garanti-
en für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ge-
suchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Ein-
reisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstands-
losen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
9.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr des Eingelade-
nen zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
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Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmes Verhal-
ten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Der
(durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, sich beim
Eingeladenen für dessen Gastfreundschaft zu revanchieren, hat dem-
nach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer von der Vorin-
stanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.
10.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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