Abtei lung II I
C-6839/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom
29. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6839/2008
Sachverhalt:
A.
Am 1. September 2005 stellte der am _______1958 geborene und in
seiner Heimat Spanien wohnhafte X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) bei der spanischen Verbindungsstelle zuhanden
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vor-
instanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung (IV). Er machte geltend, infolge Krank-
heit vom 12. Mai 2004 bis am 8. Februar 2005 arbeitsunfähig gewesen
zu sein (vgl. act. 1 und 9). Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz
mit der ihren Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 (vgl. act. 23) im
Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 24. Januar 2007 ab.
Sinngemäss führte sie aus, angesichts des auf 18.85% zu bemes-
senden Invaliditätsgrads (vgl. act. 22) liege beim Beschwerdeführer
keine rentenanspruchsbegründende Invalidität vor (vgl. act. 40).
B.
Am 10. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Leistungs-
gesuch (vgl. act. 41), auf das die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 22 Juli 2008 (vgl. act. 46) im Wesentlichen bestätigenden Ver-
fügung vom 29. September 2008 nicht eintrat. Zur Begründung führte
sie sinngemäss aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten
Berichte vom 22. August 2002 von Dr. med. A._______ (vgl. act. 27),
vom 2. Juni 2008 von Dr. med. B._______ (vgl. act. 42) und vom 28.
August 2008 von Dr. med. C._______ (vgl. act. 50) sei nicht glaubhaft
gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe, so dass das neue
Leistungsgesuch nicht geprüft werden könne (vgl. act. 53).
C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2008 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. September
2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Leis-
tungsgesuch vom 10. Juni 2008 einzutreten und es materiell zu prüfen.
Die Berichte der Dres. med. B._______ und C._______ und die
nachgereichten Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der
Radiologie und Neurologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit
vom 17. August 1982 bis zum 4. Dezember 1991 belegten, dass sich
sein Gesundheitszustand verschlechtert und er Anspruch auf eine
Rente habe.
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C-6839/2008
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2009 beantragte die Vorinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da die vom Beschwerde-
führer vorgelegten medizinischen Dokumente keine von ihrer bis-
herigen Einschätzung abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 einverlangten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer
am 20. April 2009 teilweise, indem er einen Betrag von Fr. 399.- zu
Gunsten der Gerichtskasse überwies.
F.
Mit Replik vom 13. April 2009 und Duplik vom 11. Mai 2009 bestätigten
der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sinngemäss die gestellten
Anträge sowie deren bisherige Begründung.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 21. Oktober 2008 gegen die
Verfügung vom 29. September 2008, mit welcher die Vorinstanz auf
das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2008 nicht
eingetreten ist (vgl. E. 2.5.3 und E. 2.6 hiernach).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis
VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfüg-
ungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Verfahrens-
kostenvorschuss teilweise fristgerecht geleistet und zur Einzahlung der
Restanz von Fr. 1.- keine Nachfrist angesetzt wurde, ist auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickel -
ten Grundsätze dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar
sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – was vorliegend
der Fall ist – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vor-
sehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
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sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten-
anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Insbe-
sondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Bindung
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-
1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981
i.S. D).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell recht-
lichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V
329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
29. September 2008) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätz-
lich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2,
je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochte-
nen Verfügung vom 29. September 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Nichtein-
tretensverfügung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
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830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur In-
validenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auf nach Inkrafttreten
der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwie-
sen wird.
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.4.1 Der Beschwerdeführer hat laut Auszug vom 23. Februar 2009
aus dem individuellen Konto in den Jahren 1978 bis 1991 während ins-
gesamt mehr als einem Jahrzehnt Beiträge an die AHV/IV geleistet
(vgl. act. 54), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesen sowie der ab 1. Janu-
ar 2008 geltenden Fassung).
2.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts -
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
2.4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gül -
tig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine
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Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG (in der von 2003 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der
ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E.
6c). Eine vorliegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be-
reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invali-
dität ein einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs.4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV). Das Erfordernis des Glaubhaft-
machens bezweckt, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverfügung nicht immer wieder mit gleichlauten-
den sowie nicht näher begründeten Leistungsgesuchen befassen
muss. Insoweit findet der Untersuchungsgrundsatz, wonach grund-
sätzlich die rechtsanwendenden Behörden für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben
(vgl. BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen), keine Anwendung (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.3.1 und BGE 130 V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen).
2.5.1 Die vom Versicherten glaubhaft zu machende rentenrelevante
Änderung des Invaliditätsgrades kann einerseits auf eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beein-
flussung der Erwerbsfähigkeit und andererseits auf eine wesentliche
Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes zurückzuführen sein (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen); wobei eine an-
spruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu
berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Sachverhalts unerheblich; unterschiedliche Beurteilungen
sind neuanmeldungsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. Urteil des
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Bundesgerichts 9C-881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.3 sowie BGE
112 V 387 E. 1 b, je mit Hinweisen).
2.5.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b)
glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfüg-
ung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E.
4.1 und E. 5.4 und BGE 130 V 71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit Hin-
weisen).
2.5.3 Nach Eingang eines neuen Leistungsgesuchs ( im Folgenden:
Neuanmeldung) ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung der formellen
Frage verpflichtet, ob es dem Versicherten gelungen ist, die behaup-
tete Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen. Im Rahmen
des ihr dabei zustehenden Ermessens hat sie unter anderem zu be-
rücksichtigen, ob die frühere, auf einer umfassenden materiellen
Anspruchsprüfung beruhende Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE
109 V 262 E. 3). Die Verwaltung bewegt sich insbesondere auch dann
noch auf der Stufe der Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf
eine Neuanmeldung hin einfache Abklärungshandlungen selbst vor-
nimmt – etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung
stützt, zusätzlich einfache Formularberichte einholt oder die vorge-
legten Arztberichte ihrem oder einem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04
vom 17. Februar 2005 E. 3).
2.5.4 Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche
Sachumstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest medi-
zinische oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst
wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge-
hender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante Verände-
rung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie BGE
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109 V 25 E. 3c). Erweisen sich geltend gemachte anspruchserhebliche
Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls
muss sie materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der Invalidi-
tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung – überwie-
gend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) – eine
rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
2.6 Den Akten kann entnommen werden, dass vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung vom 29. September 2008 eine umfassende
materielle Rentenanspruchsprüfung einzig im Rahmen jenes Verfah-
rens statt fand (vgl. act. 1 ff.), das mit rechtskräftiger Verfügung vom
24. Januar 2007 (vgl. act. 40) abgeschlossen worden ist.
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer vorgelegten medizinischen Dokumente ihrem ärzt-
lichen Dienst zusammen mit den Vorakten zur Stellungnahme unter-
breitet, indes vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Sep-
tember 2008 keine weitergehenderen Sachverhaltsabklärungen vorge-
nommen hat. Dieser Verfügung liegt folglich einzig eine formelle Prü-
fung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens zugrunde,
so dass sie als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist.
3.
Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung glaubhaft er-
stellt war, dass seit dem 24. Januar 2007 rentenanspruchserhebliche
Sachumstände eingetreten sind – wie dies der Beschwerdeführer gel-
tend macht.
3.1 Ihre Verfügung vom 24. Januar 2007, mit der sie das erste Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2005 abwies
(vgl. 40), erliess die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die Stel-
lungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. D._______) vom 15.
September 2006 und 20. Januar 2007 (vgl. act. 21 und 39).
Dr. med. D._______ lagen Berichte von in Spanien auf den Gebieten
der Chirurgie, Orthopädie, Rheumatologie, Traumatologie und
Radiologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 17. Januar
2000 bis 31. Oktober 2006 vor (vgl. act. 13 bis 19, 27, 29 bis 32 und
35). Hauptsächlich würdigte er die Berichte vom 23. August 2005 und
31. Oktober 2006 der Dres. med. E._______ und F._______. In diesen
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wurden als Diagnosen eine gut kontrollierte Epilepise, ein Status nach
Meniskektomie am linken Knie im Jahre 1999, eine bilaterale, links-
betonte Gonarthrose mit Genu varum, eine Zervikal- und Lumbal-
arthrose mit Diskopathie C5/6, C6/7 und L4/5, eine Arthrose beider
Ellenbogengelenke mit wesentlicher Einschränkung der Flexion und
Extension, eine Hypercholesterinämie sowie eine Hyperurikämie auf-
geführt (vgl. act. 18 S. 8 und 35).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr.
med. D._______ eine Polyarthrose der Kniegelenke (bestehend seit
dem Jahre 2000), der Ellbogengelenke (bestehend seit dem Jahre
2002) sowie des Achselskeletts, und als solche ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit eine gut kontrollierte Epilepsie. Sinngemäss
führte er aus, für die Arthrose der Ellenbogengelenke sei laut Bericht
vom 22. August 2002 von Dr. med. A._______ (vgl. act. 27) vorwiegend
die vom Beschwerdeführer unter Verwendung eines Presslufthammers
zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter (vgl. act. 9 S. 3 und
10) ursächlich. Die bestehende Schmerzproblematik könne mit einer
Kniegelenkprothese verbessert werden. Laut radiologischem Bericht
vom 11. August 2005 von Dr. med. G._______ (vgl. act. 17; vgl. auch
act. 18 S. 6) seien lumbal minimale degenerative Veränderungen fest-
gestellt worden, indessen keine Bandscheibenverschmälerung. Eine
wesentliche Diskopathie lumbal sei daher unwahrscheinlich. Vornehm-
lich aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Ellenbogenarthrose
gelangte Dr. med. D._______ zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem
30. Mai 2002 zu 70% arbeitsunfähig. Ab diesen Zeitpunkt seien ihm
allerdings körperlich leichte Verweisungstätigkeiten ohne übermässige
Beanspruchung der Ellenbogengelenke vollschichtig zumutbar (vgl.
act. 21 und 39).
3.2 Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 31. Juli 2008 be-
ruht im Wesentlichen auf den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes
der Vorinstanz (Dr. med. H._______) vom 18. Juli und 24. September
2008 (vgl. act. 45 und 52). Nebst den medizinischen Vorakten würdigte
Dr. med. H._______ hauptsächlich den Bericht vom 2. Juni 2008 von
Dr. med. B._______ (vgl. act. 42) sowie denjenigen vom 28. August
2008 von Dr. med. C._______, welcher dem Beschwerdeführer eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. act. 50).
Seite 10
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Sinngemäss gelangte Dr. med. H._______ zum Schluss, die Berichte
der Dres. med. B._______ und C._______ beinhalteten einzig von den
Stellungnahmen von Dr. med. D._______ abweichende Beurteilungen
eines seit Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2007 im Wesentlichen
unveränderten Gesundheitszustandes (vgl. act. 45 und 52).
3.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. H._______ vermögen nicht zu
überzeugen.
Dr. med. H._______ ist zwar darin zuzustimmen, dass die von Dr. med.
D._______ gewürdigten medizinischen Dokumente – so insbesondere
auch die Berichte der Dres. med. E._______ und F._______ – im We-
sentlichen die gleichen Diagnosen beinhalten, wie die Berichte der
Dres. med. B._______ und C._______ (vgl. insb. act. 18 S. 8, 35, 42 S.
2 und 50 S. 9 f.). Eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts-
grades kann allerdings auch dann glaubhaft erstellt sein, sofern sich
ein Leiden – bei gleicher Diagnose – in seiner Intensität und/oder in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hin-
weisen).
Im Bericht vom 28. August 2008 von Dr. med. C._______ werden eine
Diskusprotrusion L4/L5 sowie ein positiver Lasègue von 55% der Ex-
tremitäten rechts aufgeführt (vgl. act. 50 S. 6), währendem Dr. med.
D._______ in seinen Berichten vom 15. September 2006 und 20.
Januar 2007 noch von geringfügigeren lumbalen Beschwerden aus-
ging bzw. von einer unwahrscheinlichen Diskopathie L4/L5 (vgl. act.
35; vgl. auch act. 14, 17, 18 S. 6 und 27). Bereits angesichts der
erstmals von Dr. med. C._______ diagnostizierten Diskusprotrusion
L4/L5 ist aber eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit dem 24. Januar 2007 glaubhaft. Es kann
daher offen bleiben, ob diese Schlussfolgerung auch aufgrund des –
von Dr. med. H._______ ebenfalls nicht gewürdigten – Umstandes
gerechtfertigt wäre, dass die Dres. med. B._______ und C._______
zwar widersprüchliche, von den Feststellungen der Dres. med.
E._______ und F._______ aber abweichende Befunde zur Ellbogenbe-
weglichkeit erhoben haben (vgl. act. 18 S. 5, 35, 42 und 50 S. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Ausführungen
von Dr. med. C._______ eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes, die durchaus rentenrelevante Auswirkungen auf den Invali-
Seite 11
C-6839/2008
ditätsgrad haben kann, als glaubhaft gemacht. Unter diesen Um-
ständen rechtfertigt sich eine neue materielle Prüfung des Renten-
gesuches.
3.4 Angemerkt sei allerdings, dass die beschwerdeweise nachgereich-
ten, dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz nicht vorgelegten fachärzt-
lichen Berichte aus der Zeit vom 17. August 1982 bis zum 4. Dezem-
ber 1991 nicht geeignet sind, eine anspruchserhebliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes zu belegen. Zum einen beinhalten
diese Berichte jeweils Feststellungen zu einem bereits bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Mai 2002 nicht mehr
aktuellen Gesundheitszustand, weshalb sie bei Erlass der Verfügung
vom 24. Januar 2007 nicht mehr entscheidrelevant sein konnten. Zum
anderen kann ihnen kein Leistungskalkül entnommen werden. Daran,
dass eine seither eingetretene anspruchserhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan ist, vermögen indessen
auch diese Umstände nichts zu ändern.
4.
Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung
des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde vom 21. Ok-
tober 2008 ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
29. September 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 10. Juni 2008 materiell einlässlich prüfe und
anschliessend neu verfüge.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl. BGE 132
V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 399.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdefüh-
rer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen
Zeitaufwand seines nichtanwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu entschädi-
gendes Honorar von Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer) für angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde 21. Oktober 2008 wird gutgeheissen und die Ver-
fügung vom 29. September 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom
10. Juni 2008 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 399.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteienschädigung in der Höhe von
Fr. 750.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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