B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6839/2014
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 30. Oktober 2014).
C-6839/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1971 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete
seit Mai 2005 in der Schweiz als Maurer; zuletzt war er ab August 2008 bei
der A._______ AG in (…) (im Folgenden: Arbeitgeberin) angestellt. Mit An-
trag vom 9. Juni 2009 meldete die Arbeitgeberin den Versicherten bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (im Folgenden:
IV-Stelle AG) aufgrund einer Leukämie zur Früherfassung an; das entspre-
chende Formular ging am 10. Juni 2009 ein. Der Versicherte meldete sich
am 21. Juni 2009 (Eingang: 23. Juni 2009) mit dem Formular "berufliche
Integration/Rente" ebenfalls bei der IV-Stelle AG zum Bezug von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Über die Art der
gesundheitlichen Beeinträchtigung führte er aus, an chronisch-myeloischer
Leukämie, sowie an durch medikamentöse Nebenwirkungen hervorgeru-
fenen Muskelkrämpfen und Gelenkschmerzen zu leiden (vgl. unnumme-
rierte Akten der IV Stelle AG, Band 1 und 2; Akten [im Folgenden: IV-act.]
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vo-
rinstanz] 3, 5, 18).
B.
Die IV-Stelle AG nahm daraufhin im Rahmen einer Frühinterventionsmass-
nahme entsprechende Abklärungen vor. Vom 17. Mai bis 20. August 2010
sowie vom 6. Dezember 2010 bis 4. März 2011 fanden berufliche Grund-
abklärungen in der B._______ Genossenschaft in (…) und in der Stiftung
C._______ statt. Im Anschluss wurde von der IV-Stelle AG eine Umschu-
lung zum technischen Kaufmann finanziert, welche der Versicherte von
8. August 2011 bis 30. September 2013 absolvierte. Im Oktober 2013
kehrte er nach Deutschland zurück, wo er seitdem Arbeitslosengeld II (ALG
II) bezieht. In der Folge überwies die IV-Stelle AG mit Schreiben vom
25. Februar 2014 die Akten an die mittlerweile zuständige IVSTA. Insge-
samt war der Versicherte von Mai 2005 bis September 2013 bei der obli-
gatorischen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) versichert (vgl. unnummerierte Akten der IV Stelle AG,
Band 1 und 2; IV-act. 5, 20).
C.
Zwischenzeitlich gingen bei der IV-Stelle AG medizinische Dokumente aus
Deutschland ein. Dr. med. D._______, Fachärztin für allgemeine Medizin
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Seite 3
des regionalen ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) gab nach deren Ein-
sicht in ihrem Schlussbericht vom 24. Juli 2014 (IV-act. 6) als Hauptdiag-
nose eine chronische myeloische Leukämie sowie als Nebendiagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein fragliches ADHS an. Sie
erachtete den Versicherten in der bisheriger Tätigkeit für 100 % ab dem
12. Mai 2009 und in einer angepasster Tätigkeit ab 6. November 2009 für
0 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 12. August
2014 einen Vorbescheid (IV-act. 8), in welchem sie ausführte, aus den Ak-
ten gehe hervor, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, schwere
oder ganztätige Arbeiten seien zu meiden. Die Arbeitsunfähigkeit in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer betrage 100 %. Die Arbeitsunfähig-
keit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %.
Dies mit einer Erwerbseinbusse von 15 %. Es liege keine Invalidität vor, die
einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Hiergegen reichte der Ver-
sicherte unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. E._______, Kreis
(…), am 24. August 2014 eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat darauf
mit Urteil vom 29. August 2014 im Verfahren C-4804/2014 nicht ein und
überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren
Behandlung (IV-act. 12). Der Arztbericht von Dr. med. E._______ wurde
erneut der RAD-Ärztin Dr. med. D._______ vorgelegt. Diese hielt in ihrer
Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (IV-act. 13) zusammengefasst fest,
das Gutachten bringe keine neue Informationen. Es werde klar, dass die
Arbeitsunfähigkeit wegen psychosomatischer Beschwerden anerkannt
werde. Diese bedeuteten in der Schweiz keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne
der IV. Es liege kein einziger Grund vor, der eine relevante psychiatrische
Erkrankung glaubhaft machen würde. Daraufhin erliess die Vorinstanz am
30. Oktober 2014 eine Verfügung (IV-act. 17), in welcher sie die im Vorbe-
scheid vorgebrachten Argumente wiederholte und zudem zum Einwand
ausführte, es werde eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychosomatischen
Beschwerden geltend gemacht, diese begründeten jedoch in der Schweiz
keine Invalidität; die anderen genannten Beschwerden seien bereits be-
rücksichtigt worden. Das Leistungsgesuch werde abgewiesen.
D.
Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer
unter Beilage ärztlicher Dokumente und der Kündigung des Arbeitsver-
suchs bei der Firma F._______ mit Eingabe vom 22. November 2014
(act. 1, 2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer In-
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validenrente. Weiter stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung. Zur Begründung führte er mit Verweis auf die eingereichten ärztlichen
Atteste zusammengefasst aus, dass aufgrund der Nebenwirkungen der
Dauertherapie mit dem Wirkstoff (…) und der einhergehenden psychomen-
talen Belastung hinsichtlich der Erkrankung erhebliche Gesundheitsbeein-
trächtigungen beständen, welche die Leistungsfähigkeit in beruflicher Hin-
sicht verhinderten.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf-
gefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit-
teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 4, 5); die-
ser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 6).
F.
In ihrer auf den 12. Februar 2014 [recte: 2015] datierten Vernehmlassung
(act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führte sie mit Verweis auf die medizinischen Dokumente zusam-
mengefasst und sinngemäss aus, dass die im Jahr 2009 festgestellte
myeloische Leukämie dank einer adäquaten medikamentösen Therapie in
Remission sei, sodass zwar schwere Tätigkeiten weiterhin nicht ausübbar
seien, in leichteren Verweistätigkeiten aber eine volle Arbeitsfähigkeit seit
dem 6. November 2009 bestehe. Relevante, psychiatrische Erkrankungen
mit längerer Arbeitsunfähigkeit seien im Weiteren nicht nachvollziehbar
ausgewiesen; psychosomatische Beschwerden seien nicht invalidisierend.
G.
Mit Replik vom 18. März 2015 (act. 11) hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest und machte zusammengefasst und sinngemäss geltend,
es bestehe eine Multimorbidität in Art einer schweren Depression sowie
eines Chronischen Fatigue-Syndroms, welche kausal zur organischen Er-
krankung sei. Aufgrund dieser Problematik sei eine Arbeitstätigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zumutbar.
H.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 (act. 13) reichte die Vorinstanz die Mittei-
lung der Deutschen Rentenversicherung vom 10. März 2015, mit welcher
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Seite 5
der Anspruch des Versicherten auf eine vom 1. April 2015 bis zum 28. Feb-
ruar 2017 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt
wurde, in Kopie zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 9. April 2015 (act. 16) stellte der Beschwerdeführer den
Antrag auf Einreichung eines neuen Beweismittels, welcher mit Zwischen-
verfügung vom 15. April 2015 (act. 17) gutgeheissen wurde. In der Folge
reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Mai 2015 (Datum des
Poststempels) und vom 20. Mai 2015 (act. 21 und 23) ein am 12. Mai 2015
ausgestelltes fachärztliches Attest von Dr. G._______, Facharzt für Neuro-
logie und Psychiatrie, zu den Akten.
J.
In ihrer Duplik vom 5. Mai 2015 (act. 19) beantragte die Vorinstanz die Be-
schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde auf die
Stellungnahme des RAD vom 23. April 2015 hingewiesen, in welcher
Dr. H._______ gestützt auf neu eingereichte, medizinische Dokumente der
Deutschen Rentenversicherung ausführte, es solle ein psychiatrisches
Gutachten angefordert werden.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
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Seite 6
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist so-
mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
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Seite 7
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die
gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei-
chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
(hier: 30. Oktober 2014) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die je-
nen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E.
1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR
831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
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Seite 8
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
3.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts ((vgl. hiezu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi-
alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne
Sachverhalt B).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
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geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
C-6839/2014
Seite 10
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, allein gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdefüh-
rers mit der Begründung abgewiesen, es werde eine Arbeitsunfähigkeit we-
gen psychosomatischer Beschwerden geltend gemacht, welche jedoch in
der Schweiz keine Invalidität begründeten.
6.2 Duplikweise beantragt die Vorinstanz die Gutheissung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache zur medizinischen Abklärung des psychischen Leidens.
Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme vom 23. April 2015 des RAD-
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Seite 11
Arztes Dr. H._______ (act. 19, Beilage 1). Dr. H._______ bezog sich in sei-
ner Beurteilung vor allem auf den Bericht von Dr. I._______ vom 3. Februar
2015 (act. 13, Beilage 1) und führte aus, dass angepasste Arbeit aufgrund
des Erschöpfungssyndroms, teilweise therapiebedingt, nicht vollschichtig
verrichtet werden könne. In der Liste der Diagnosen würden depressive
Störungen wechselnder Ausprägung in der Anamnese erwähnt. Neuropsy-
chologisch sei der Patient bereits 2012 untersucht worden. Im August, Sep-
tember 2014 sei ein Arbeitsversuch als Lagerist wegen Problemen mit der
Konzentration gescheitert. Nun bleibe die Frage des psychischen Leidens
offen; es solle ein psychiatrisches Gutachten angefordert werden.
6.3 Aus dem ärztlichen Bericht (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht
am 24. März 2015; act. 13, Beilage 1) von Dr. med. von I._______ geht
hervor, dass aus nervenärztlicher Sicht bei seit Kindheit bestehendem
ADHS-Syndrom depressive Störungen mit wechselnder Ausprägung doku-
mentiert worden seien. Dr. med. E._______ erwähnte in ihrem Gutachten,
welches anlässlich der Untersuchung vom 15. Juli 2014 erstellt worden
war, dass sich neben der chronischen Bluterkrankung eine ausgeprägte
psychomentale Funktionsstörung zeige, welche sicherlich weiterbehandelt
werden müsse (IV-act. 10). Die RAD-Ärztin, Dr. med. D._______, führte
dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (IV-act. 13) aus, auf-
grund dieses Gutachtens werde klar, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen
psychosomatischer Beschwerden anerkannt werde, welche jedoch in der
Schweiz keine Arbeitsunfähigkeit in invalidenrechtlichen Sinn ergebe.
Dr. med. G._______ führte schliesslich in seinem fachärztlichen Attest vom
12. Mai 2015 (act. 23, Beilage 1) zusammengefasst aus, der Versicherte
leide an einer schweren depressiven Episode mit massiv reduziertem An-
trieb. Die Symptomatik bestehe schon mehr als einem Jahr. Die Behand-
lungsergebnisse seien unbefriedigend; eine antidepressive Behandlung
habe bis jetzt keine wesentliche Besserung gebracht. Dr. med. D._______,
welche am 5. Februar 2015 zum Bericht von Dr. med. G._______ Stellung
(IV-act. 21) nahm, gab lediglich an, es gehe weder hervor, seit wann die
depressive Episode vorliege und worin genau die Symptomatik bestehe
noch welche Therapie durchgeführt werde. Diese Informationen seien un-
zureichend, um eine medizinisch korrekte Beurteilung durchführen zu kön-
nen. Eine entsprechende Abklärung hielt sie jedoch nicht für notwendig.
Offensichtlich lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer unter psychiatri-
schen Beschwerdebildern leidet. Trotz Hinweise erfolgten keine ausführli-
chen psychologisch / psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerde-
führers. Demnach liegt der Untersuchungsbefund nicht lückenlos vor.
C-6839/2014
Seite 12
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt hat. Somit ist die Beschwerde vom 24. November 2014 gutzu-
heissen und die Verfügung vom 30. Oktober 2014 gemäss dem gemeinsa-
men Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers aufzuheben. Die
Streitsache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. De-
zember 2014 E. 3). Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bei Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und
psychischer Art unabdingbar ist, physische und psychische Beeinträchti-
gungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen, wird die
Rückweisung mit der Weisung verbunden, dass die Vorinstanz eine bidis-
ziplinäre, neurologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwer-
deführers in der Schweiz zu veranlassen hat (vgl. Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten
beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu
überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra-
gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu
Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Überdies
erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychoso-
matischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwen-
dung des strukturierten Beweisverfahrens. Danach hat die Vorinstanz eine
neue Verfügung zu erlassen, in welcher sie sich unter Einbezug der medi-
zinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis-
herigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern
hat.
8.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2014
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, ohne den
rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt zu haben. Die Frage,
in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsunfähig ist,
kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich beantwortet
werden, weshalb sein beschwerdeweise gestellter Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente abgewiesen wird.
C-6839/2014
Seite 13
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Dem Beschwerdeführer, welcher am 22. November
2014 einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte
und am 14. Januar 2015 das entsprechende Formular einreichte, sind
keine Kosten aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der teilweisen
unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Der Vo-
rinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der
Beschwerdeführer ist nicht rechtsanwaltlich vertreten. Da ihm zudem keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen
geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6839/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. November 2014 wird insofern gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2014 aufgehoben und die
Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfü-
gung im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6839/2014
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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