B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6839/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Dominikanische Republik),
vertreten durch Anja Fry, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Pflegekinderrenten; Einspracheentscheid der SAK
vom 4. Oktober 2016.
C-6839/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 9. Februar 2014 ersuchte A._______ (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1938, schweizerischer Staats-
angehöriger mit Wohnsitz in der dominikanischen Republik, die Schweize-
rische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Ausrich-
tung dreier Pflegekinderrenten für die Kinder seiner Ehefrau (Vorakten der
SAK [SAK] 86).
A.b Mit Verfügung vom 19. August 2015 gewährte die SAK dem Versicher-
ten rückwirkend ab 1. März 2014 Pflegekinderrenten für die Kinder
B.______, C._______ und D._______ (SAK 118). Soweit aus den Akten
ersichtlich, wurde ihm diese Verfügung nicht zugestellt und in der Folge
annulliert (vgl. SAK 159; Annullation nicht aktenkundig).
A.c In der internen Diskussion wurde bei der SAK am Tag der ersten Ver-
fügung erwogen, dass bisher von einem Notar beglaubigte Wohnsitzbe-
scheinigungen der dominikanischen Republik akzeptiert worden seien und
man dabei sei, diese Praxis mit systematischer Anforderung von dominika-
nischen Dokumenten mit Verifikationscode im Internet anzupassen. In der
Folge wurde ausgeführt, die vorliegend beglaubigten Bescheinigungen
würden nicht akzeptiert. Es brauche auch eine Wohnsitzbescheinigung
(vgl. SAK 121 f.). Entsprechend teilte die SAK dem Versicherten am
19. August 2015 mit, die eingereichte, notariell ausgestellte Wohnsitzbe-
stätigung könne sie nicht akzeptieren. Sie forderte ihn deshalb auf, eine
von einer dominikanischen Behörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung
mit dem „Codigo de verificacion“ einzureichen. Ohne diesen Überprüfungs-
code sei sie nicht in der Lage, Kinderrenten zu gewähren (SAK 120). Nach
ausführlicher weiterer Korrespondenz und Erläuterungen der SAK, welcher
Art die einzureichenden Dokumente sein sollten, und zahlreichen weiteren
vom Versicherten eingereichten Dokumenten, per E-Mail und im Original,
stellte die Vorinstanz fest, dass auch der von einem Anwalt und Notar er-
stellte eingereichte Vertrag „acta de entrega de guarda y custodia de me-
nor“ zur familiären Situation des Versicherten und dem gemeinsamen
Wohnsitz auf einer eidesstattlichen Erklärung beruhe, welche nicht akzep-
tiert werde. Daran werde nichts ändern, wenn dieses Dokument noch von
einem Gericht „abgesegnet“ werde (SAK 133 S. 3 f., 134). Entsprechend
führte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2015 aus, sie sei
nicht in der Lage, den Stiefkindern des Versicherten Stiefkinderrenten zu
C-6839/2016
Seite 3
gewähren, da das Einholen einer offiziellen Wohnsitzbescheinigung in sei-
nem Fall nicht möglich sei (SAK 136, 160 S. 18). Diese zweite Verfügung
wurde dem Versicherten schliesslich zusammen mit der dritten Verfügung
vom 22. Dezember 2015 eröffnet (siehe SAK 159 und hiernach Bst. A.e).
A.d Der Versicherte reichte in der Folge eine von der Gemeindeverwaltung
(…) unterzeichnete Wohnsitzbestätigung vom 1. Oktober 2015 für sich,
seine Ehefrau und die drei Stieftöchter ein und stellte in Aussicht, das Do-
kument noch beglaubigen und mit einer Apostille versehen zu lassen
(SAK 137). Da die SAK ihm mitteilte, dieses Dokument belege den gemein-
samen Wohnsitz nicht, reichte er in der Folge weitere von der Gemeinde
(…) bescheinigte Dokumente, darunter eine von einem Gemeindeinspek-
tor am 15. Oktober 2015 vor Ort geprüfte Bescheinigung vom 21. Oktober
2015, ein (SAK 141 f.). Die SAK antwortete ihm darauf am 4. November
2015, dieses Dokument erkläre nur, dass drei Personen „erklärt“ hätten,
dass er, seine Ehefrau und ihre Kinder zusammen lebten. Das Dokument
sei keine Bescheinigung aus einem offiziellen Register und für die SAK
nicht gültig. Am 9. November 2015 teilte sie mit, gemäss den ihr nun vor-
liegenden Informationen gebe es in der dominikanischen Republik keine
offizielle Einwohnerkontrolle. Somit könnten ihm keine Stiefkinderrenten
gewährt werden (SAK 143, 145). Der Versicherte übermittelte in der Folge
– via die Schweizerische Botschaft in (…) – Originalakten versehen mit
Apostillen des Ministero de Relaciones Exteriores der Republica Domini-
cana MIREX („Codigo de verificacion“ [SAK 149 f.]).
A.e Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz die Ge-
währung von Pflegekinderrenten mit der Begründung ab, der zur Behand-
lung des Gesuches notwendige Nachweis eines gemeinsamen Wohnsit-
zes der Pflegekinder mit dem Versicherten könne in der dominikanischen
Republik nicht erbracht werden, da es keine Einwohnerkontrolle gebe. Zu-
dem seien keine Rentenzahlungen zu leisten, soweit eine Alimentenleis-
tungspflicht des leiblichen Vaters der Kinder bestehe (SAK 154). Sie for-
derte den Versicherten demnach auf, ihr im Einsprachefall offizielle Doku-
mente zukommen zu lassen, welche bewiesen, dass der leibliche Vater der
Pflegekinder zu keinerlei Alimentenzahlungen verpflichtet werden könne.
Alle Dokumente müssten einen „Codigo de Verificacion“ zur Überprüfung
enthalten. Falls der leibliche Vater der Kinder zu Unterhaltszahlungen ver-
pflichtet werden könne, seien die Höhe der monatlichen Zahlungen für je-
des einzelne Kind anzugeben und die entsprechenden Belege beizulegen
(SAK 154).
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Seite 4
A.f Am 29. Januar 2016 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechts-
anwältin Anja Fry – Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte de-
ren Aufhebung (SAK 160). Gleichentags stellte der Versicherte bei der
Schweizerischen Botschaft in (…) verschiedene Fragen hinsichtlich öffent-
lichen Registern in der dominikanischen Republik und zur Qualität der von
ihm eingeholten aktenkundigen Dokumente. Er fragte weiter an, ob die Bot-
schaft Kenntnis von schweizerischen Rentenbezügern in der dominikani-
schen Republik habe, die Kinderrenten beziehen würden (SAK 161 S. 4
ff.). Die Anfrage wurde an die SAK weitergeleitet mit dem Hinweis, die Ver-
tretung sei nicht in der Lage, „bezüglich seinem Antrag irgendetwas zu be-
stätigen“. Die Botschaft antwortete dem Beschwerdeführer nach Rückspra-
che mit der Vorinstanz (SAK 162) am 2. Februar 2016 insofern, dass sie
die Frage der Kinderrenten nicht behandeln und die lokale offizielle Situa-
tion nicht bestätigen könne, zuständig sei hierzu die SAK, an welche das
Schreiben weitergeleitet worden sei (SAK 164 S. 3).
A.g Nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach nach dem Stand des
Einspracheverfahrens erkundigt hatte, und auch der Androhung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden war (SAK 164
S. 1, 169 S. 1, 170), erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2016
eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Bundes-
verwaltungsgericht (Verfahren C-5616/2016) und beantragte, dass die Be-
schwerdegegnerin anzuweisen sei, seine Einsprache vom 29. Januar 2016
beförderlich zu behandeln und zügig einen Einspracheentscheid zu fällen
(SAK 171 S. 3 ff.).
A.h In der internen Stellungnahme vom 30. September 2016 führte die
SAK zur Frage, dass es in der dominikanischen Republik keine Möglichkeit
gebe, amtliche Wohnsitzbescheinigungen zu erhalten, aus, das Bundes-
verwaltungsgericht habe mit Urteil vom C-7203/2013 vom 13. Januar 2016
unter anderem erwogen, falls es keine Einwohnerkontrolle gebe, die den
gemeinsamen Wohnsitz bestätigen könne, müsse die Verwaltung dem
Leistungsansprecher die Möglichkeit geben, den Beweis auf andere Weise
zu erbringen. Ansonsten verletze sie den Grundsatz der freien Beweiswür-
digung. In casu sei das Gericht zum Schluss gekommen, ein gemeinsamer
Haushalt erscheine als überwiegend wahrscheinlich, womit der Beweis als
erstellt gelten könne (vgl. C-7203/2013 E. 5.2-3). In der internen Stellung-
nahme wurde gestützt darauf vorgeschlagen, in Anbetracht dieser Um-
stände und der Tatsache, dass hier die drei Kinder am gemeinsamen
Wohnort in die Schule gingen und die Zeugnisse vom Versicherten als Va-
ter unterschrieben würden, die Kinderrenten zuzusprechen (SAK 172). In
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Seite 5
der Antwort darauf wurde am 3. Oktober 2016 auf den Umfang der hier in
Frage stehenden rückwirkenden und zukünftigen Zahlungen für die drei
Kinderrenten verwiesen und weiter erwogen, dass es gemäss der Schwei-
zer Vertretung in der dominikanischen Republik dort häufig vorkomme,
dass offizielle Dokumente „gekauft“ oder gefälscht würden, weshalb Wohn-
sitz- und Zivilstandsbescheinigungen aus diesem Land nur akzeptiert wür-
den, wenn sie vom Konsulat selbst bestätigt worden seien. Angesichts die-
ser Sachlage seien die Beweismittel, die verlangt worden seien, verhältnis-
mässig. Da der Versicherte keine Wohnsitzbescheinigungen liefern könne,
könnte der Wohnsitz über das Konsulat (wenn nötig unter Einschaltung
eines Vertrauensanwalts) überprüft werden. Es sei nicht logisch, in einem
Land mit verbreiteter Korruption Schulbescheinigungen ohne Überprüfung
durch einen Vertrauensanwalt als Beweis betreffend den Wohnsitz zu ak-
zeptieren. Ausserdem seien die leiblichen Väter in der dominikanischen
Republik grundsätzlich verpflichtet, für ihre Kinder Unterhaltszahlungen zu
leisten, das Recht dazu könne eingeklagt werden. Es sei nicht ersichtlich
und vom Gesetzgeber eher nicht bezweckt worden, dass die Schweizer
Sozialversicherungen stattdessen für den Unterhalt von Pflegekindern auf-
kommen sollten. Die Angaben des Versicherten in der Einsprache hierzu
seien weit davon entfernt, Beweischarakter zu haben. Vielmehr müsse ein
offizielles Dokument vorliegen, welches vom Vertrauensanwalt des Konsu-
lats überprüft werden könne und beweise, dass eine Einforderung der Un-
terhaltspflicht des leiblichen Vaters unmöglich sei. Entsprechend diesen
Abwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei hier nicht unter Druck
(in Berücksichtigung der eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde)
zu entscheiden, die Einsprache sei vorab mit derselben Begründung wie in
der angefochtenen Verfügung abzuweisen, zumal bei einer Rückweisung
durch das Gericht zu weiteren Abklärungen die Beweise (via Konsulat und
Vertrauensanwalt) mit weniger Zeitdruck eingeholt werden könnten
(SAK 173 S. 1 f.).
Am 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begrün-
dung, es fehle in den Akten eine amtliche Wohnsitzbestätigung im Sinne
von im Rechtsverkehr genügend vertrauensschützenden Urkunden. Das
Pflegeverhältnis müsse zudem unentgeltlich sein. Der Verzicht auf Unter-
haltszahlungen entspreche nicht einer Unentgeltlichkeit. Es liege kein offi-
zielles Dokument vor, wonach Unterhaltsleistungen für die Kinder vom leib-
lichen Vater gefordert beziehungsweise gerichtlich eingeklagt worden wä-
ren (SAK 174).
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Seite 6
A.i Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren
C-5616/2016 betreffend die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-
beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2016 ab, erhob keine Verfah-
renskosten und sprach dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.– zu (Verfahren C-5616/2016
act. 5). Es äusserte sich in seinen Erwägungen ausführlich dazu, dass die
Vorinstanz im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Anforderungen an die
Beweiskraft der vom Beschwerdeführer einzureichenden Belege nach und
nach verschärft habe und stellte weiter fest, dass sie ihre verfügungsweise
Ablehnung des Rentenbegehrens am 22. Dezember 2015 auf Gründe ge-
stützt habe, welche einen Teil der Abklärungen des Beschwerdeführers
zum Beweis (des gemeinsamen Wohnsitzes) als obsolet erscheinen lies-
sen. Dem Beschwerdeführers sei keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
anzulasten (E. 3.5.5). Ausserdem stellte das Gericht fest, dass unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Untätigkeit der
Vorinstanz seit Februar 2016 und der Tatsache, dass sie am 4. Oktober
2016 ohne weitere rechtliche und/oder tatsächliche Abklärungen mit weit-
gehend identischer Begründung wie in der Verfügung vom 22. Dezember
2015 die Einsprache abgewiesen habe, eine Rechtsverzögerung vorliege.
Diese wurde bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
berücksichtigt (E. 3.6).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 erhob der Be-
schwerdeführer am 4. November 2016 Beschwerde und beantragte des-
sen Aufhebung sowie die Gewährung von Pflegekinderrenten für seine
Stieftöchter B._______ (geb. […] 2002), C._______ (geb. […] 2003) und
C._______ (geb. […] 2005). Eventualiter sei der Einspracheentscheid auf-
zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Verfahrensführung und der unentgeltlichen Verbeiständung
durch die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin (B-act. 1).
B.b Am 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte
Gesuchsformular und einen Bankkontoauszug zu den Akten. Im Übrigen
verwies er auf mit der Beschwerde eingereichte Unterlagen zur Einkom-
mens- und Vermögenssituation (B-act. 4).
B.c Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 5).
C-6839/2016
Seite 7
B.d Am 17. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung gut, trat auf das Begehren um un-
entgeltliche Verfahrensführung nicht ein und räumte dem Beschwerdefüh-
rer eine Frist zur Einreichung seiner Replik ein (B-act. 6).
B.e Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 13. März 2017 ein
(B-act. 7). Am 17. August 2017 reichte die Anwältin des Beschwerdeführers
ihre Honorarnote ein (B-act. 8).
B.f Am 21. August 2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die
Replik vom 13. März 2017 und das Schreiben vom 17. August 2017 an die
Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9).
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf
das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwer-
de im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie ein-
zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
C-6839/2016
Seite 8
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in der do-
minikanischen Republik. Da die Schweiz mit der dominikanischen Republik
keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliess-
lich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z. B. Urteil des
BVGer C-3517/2013 vom 8. Januar 2016 E. 3.1).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den nach Antrag vom 9. Februar 2014 bis
zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einsprache-
entscheides vom 4. Oktober 2016, eingetretenen Sachverhalt abstellen
(BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden
die ab 1. Januar 2012 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG,
des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2
3.2.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere
C-6839/2016
Seite 9
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi-
cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel-
len und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind –
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch
auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich – wie vorliegend – um Kinder
des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
4.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflege-
eltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unent-
geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt
oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).
4.2.1 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, B 14/04 vom 19. September 2005
E. 1.3).
C-6839/2016
Seite 10
4.2.2 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in
der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst-
ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem
das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG
H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04).
4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich
der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver-
antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element
des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las-
ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern
zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140
V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).
4.2.4 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in
Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen
Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit
können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen
Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die
Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts
betreffen. Dadurch, dass die Pflegefamilie sich entsprechend verhält, wer-
den die leiblichen Eltern tatsächlich von ihrer Verantwortung befreit (UELI
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012,
Art. 22ter, Rz. 3 m. H. auf ZAK 1992 124 E. 3b und ZAK 1966 435 f. E. 2a).
4.2.5 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie-
hung aufgenommen sein. Es wird auf eine Berücksichtigung der effektiven
Unterhaltskosten verzichtet, um eine einheitliche und praktikable Lösung
(Tabellenlösung, vgl. Anhang III der Wegleitung über die Renten [RWL] in
der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[Gültig ab 01.01.2003; Stand: jeweils gemäss Verfügungszeitpunkt]) her-
anziehen zu können. Dabei werden die ungekürzten Ansätze als massge-
bend betrachtet (BGE 122 V 182 E. 2 ff.). Ausgehend davon wird in der
Folge die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses bejaht, wenn die
von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so
ermittelten Unterhaltskosten ausmachen. Stiefkinder werden laut Recht-
sprechung bezogen auf den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25
C-6839/2016
Seite 11
AHVG nach den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behan-
delt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwi-
schen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (UELI KIESER, a.a.O.,
Art. 25, Rz. 2 f. m. H. auf BGE 122 V 182 E. 2 f. und 125 V 141 E. 2b sowie
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m. w. H.).
5.
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Be-
schwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrenten für seine Stieftöchter
B._______, C._______ und D._______ hat. Dabei stellt sich einerseits die
Frage, ob er einen rechtsgenüglichen Nachweis für den gemeinsamen
Wohnsitz mit seinen drei Stieftöchtern erbracht hat (siehe E. 5.3). Anderer-
seits ist umstritten, ob das Pflegekinderverhältnis unentgeltlich ist (E. 5.4).
Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, er werde von der Vor-
instanz – im Vergleich zu anderen in der dominikanischen Republik wohn-
haften Schweizern mit Pflegekindern, die Kinderrenten erhielten – unge-
rechtfertigt rechtsungleich behandelt (vgl. E. 6 in fine).
5.1 Die Vorinstanz hat die Gesuche um Ausrichtung dreier Pflegekinder-
renten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, gemäss offiziel-
len Angaben komme es in der dominikanischen Republik häufig vor, dass
offizielle Dokumente gekauft oder gefälscht würden, weshalb es im Rechts-
verkehr vertrauensschützender Urkunden bedürfe. Entsprechende Urkun-
den, die den Nachweis der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit
seinen Stieftöchtern erbringen würden, lägen nicht in den Akten. Eides-
stattliche Erklärungen ersetzten eine amtliche Bescheinigung nicht (vgl.
SAK 174). In ihrer Vernehmlassung wiederholte sie, dass der notwendige
Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes in der dominikanischen Repub-
lik nicht habe erbracht werden können, da es in diesem Land keine Ein-
wohnerkontrolle gebe. Sie führte weiter aus, wenn es den Anschein mache,
dass in gewissen Ländern keine amtlichen Wohnsitzbescheinigungen mit
entsprechenden Urkunden von öffentlichem Glauben zu erhalten seien,
habe der Versicherte die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen. Im-
merhin habe er die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln (vgl. B-act. 5).
5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde detailliert aus, dass er
den Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes rechtsgenüglich gemäss
dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht habe.
Die SAK verlange hingegen den vollen Beweis. Sie scheine auch nicht so
genau zu wissen, welche Belege sie akzeptieren könne und wolle. Unter
C-6839/2016
Seite 12
anderem verweise sie auf die Schweizer Botschaft in (…) für die Bestäti-
gung der beigebrachten Dokumente betreffend die offiziellen Wohnsitzbe-
scheinigungen, die Botschaft hingegen verweise wieder zurück auf die
SAK. In der Verfügung vom 22. Dezember 2016 (recte: 2015) schliesse sie
eine offizielle Bestätigung mangels Einwohnerkontrolle beziehungsweise
offiziellen Registers des Wohnsitzes minderjähriger Kinder aus, um dann
im Einspracheentscheid wieder auf den Nachweis eines örtlichen Einwoh-
neramtes (das es gar nicht geben solle) zu verweisen. Die SAK sei damit
ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht (oben E. 3.2) nicht nachgekommen.
Das ambivalente Verhalten der Vorinstanz, welche täglich internationale
Gesuche bearbeite, komme einer faktischen Rechtsverweigerung gleich.
Zudem seien ähnliche Bestätigungen in ihm bekannten Fällen (unter Nen-
nung von sechs Namen) von in der dominikanischen Republik domizilierten
Schweizern als genügender Nachweis akzeptiert und eine Pflegekinder-
rente gewährt worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz ihm
– je nach Sachbearbeiter unter unterschiedlicher Begründung – die Pfle-
gekinderrenten verweigern wolle. Es entspreche einer rechtsungleichen
Behandlung, wenn die SAK anderen in der dominikanischen Republik
wohnhaften Schweizern Kinderrenten ausrichte und sie ihm verweigere
(B-act. 1).
5.3 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis des gemeinsamen Wohnsit-
zes von ihm, seiner Ehefrau und seiner drei Stieftöchter folgende Urkunden
eingereicht:
Wohnsitzbescheinigung („Declarada Jurada de Domicilio“) vom
24. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer seit September 2010 mit
seiner Frau E._______ und ihren Töchtern B._______, C._______ und
D._______ im gemeinsamen Haushalt lebe, seit Juli 2013 an der
F._______(Strasse) Nr. (…) in (…); durch zwei Zeugen bescheinigt
und als öffentliche Urkunde notariell beglaubigt, mit Apostille (Código
de Verificación [CV]; SAK 115 S. 5-6, 127 S. 4-6);
„Acta de Entrega de Guarda y Custodia de Menor“, erstellt durch
Lic. G._______, Abogado Notario Publico, vom 28. August 2015 vor
zwei Zeugen, zur Zuteilung der Obhut und Pflege der drei Kinder an
die Mutter und ihren Ehemann an der genannten Adresse in (…), unter
Mitwirkung des leiblichen Vaters (nicht unterzeichnete Kopie des Ver-
trags; SAK 133 S. 3-4);
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Seite 13
Urteil (Poder Judicial) für Kinder, Jugendliche und Familien des Justiz-
distrikts (…), vom 14. Oktober 2015, betreffend Zuteilung der Obhut
der drei Kinder an die Mutter und ihren Ehemann an der genannten
Adresse in (…); Gültigkeit bescheinigt am 23. Oktober 2015, mit
MEREX-Apostille vom 20. November 2015 (CV), im Original vorgelegt
bei der Schweizer Botschaft (SAK 150 S. 5-8);
Certificacion des Bürgermeisteramts (…) vom 1. Oktober 2015: Bestä-
tigung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den drei Töch-
tern an der angegebenen Adresse wohne (SAK 137.3);
Certificacion Nr. (…)-2015 des Bürgermeisteramts von (…), vom
21. Oktober 2015, mit Apostille CV vom 23. November 2015, betref-
fend den gemeinsamen Wohnsitz der ganzen Familie; die Familiensi-
tuation sei am 15. Oktober 2015 um 14:15 Uhr vor Ort durch einen
Gemeindeinspektor überprüft worden (SAK 141 S. 2, 142 S. 3-4, 150
S. 2-4);
Certification Nr. (…)-2015 des Bürgermeisteramts von (…), vom
10. November 2015 mit Wohnsitzbestätigung und Mietbestätigung,
welche im Grundbuch (am 6.11.2015), Blatt (…), eingetragen worden
sei (SAK 150 S. 1).
5.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren – wie der
Beschwerdeführer zu Recht ausführt – mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden ist (oben E. 3.3; vgl. zur Be-
weislage in der dominikanischen Republik: Urteil des BVGer C-7203/2013
vom 13. Januar 2016 E. 5.2 f.). Weshalb die Vorinstanz behauptet, im vor-
liegenden Einzelfall, der sich (ebenfalls) in der dominikanischen Republik
abspielt, sei entgegen dieser Praxis der volle Beweis zu erbringen, ist nicht
ersichtlich und wird von ihr auch nicht nachvollziehbar begründet.
5.3.2 Weiter ist – wie schon im Rechtsverzögerungsverfahren in derselben
Sache ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass sich die Beschaffung amtli-
cher Dokumente betreffend Zivilstand und Wohnsitz in der dominikani-
schen Republik als ungleich aufwändiger gestaltet als in der Schweiz, wie
die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 selbst aus-
führt (vgl. B-act. 5). Weiter wird erkennbar, dass die Vorinstanz die Ableh-
nung des Rentenbegehrens sowohl in der Verfügung vom 22. Dezember
2015 wie auch im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 auf Gründe
C-6839/2016
Seite 14
gestützt hat, die zumindest einen Teil der Abklärungen des Beschwerde-
führers (Zivilstand der Ehefrau, Geburtsbescheinigung der Kinder, gemein-
samer Wohnsitz der Familienmitglieder) als obsolet erscheinen lassen, zu-
mal sie die Anforderungen an den Nachweis des gemeinsamen Wohnsit-
zes und zum Anspruch auf die beantragten Pflegekinderrenten im Verlaufe
des Verwaltungsverfahrens verschiedentlich angepasst respektive ver-
schärft hat und schliesslich behauptete, der Nachweis liesse sich – auf-
grund von in der dominikanischen Republik nicht vorhandenen Registern –
gar nicht erbringen (vgl. zum Ganzen Abschreibungsentscheid vom 3. No-
vember 2016 im Verfahren C-5616/2016 E. 3.5 und B-act. 5 S. 2). In den
Akten ist dem entsprechend auch keine konkrete Auseinandersetzung mit
den eingereichten, teilweise mit Apostille der MIREX versehenen, teilweise
notariell beglaubigten Urkunden öffentlichen Glaubens und/oder gerichtlich
bestätigten Dokumenten mit Apostille auszumachen. Die Vorinstanz hat
demnach in diesem Punkt ihre Untersuchungspflicht verletzt.
5.3.3 Einzig der allgemeine Verweis auf Korruption im Land, in welchem
der Beschwerdeführer mit seiner Familie wohnt, kann als Abweisungs-
grund nicht genügen. Der Argumentation der Vorinstanz kann auch des-
halb nicht gefolgt werden, als weder ersichtlich wird, dass es sich bei den
eingereichten Dokumenten um Fälschungen handeln würde, noch die
Vorinstanz dies so geltend macht, noch ersichtlich wird, weshalb die bereits
einbezogene Vertretung in (…) mehrfach angab, nichts bestätigen zu kön-
nen, indessen die Vorinstanz trotzdem „via Konsulat mit Vertrauensanwalt“
(vgl. SAK 173 S. 1 f.) die Aussagekraft der Bestätigungen hätte verifizieren
und bestätigen können.
5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf die eingereichten diver-
sen Belege, insbesondere die mit Apostillen versehenen oder notariell be-
glaubigten Bestätigungen der Gemeinde (…) (oben E. 5.3), dass der Be-
schwerdeführer rechtsgenüglich, das heisst unter den vorliegenden Um-
ständen der erschwerten Beweisbarkeit ohne Weiteres mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit belegt hat, dass er mit seinen Stiefkindern an derselben
Adresse wohne (vgl. hierzu C-7203/2013 vom 13. Januar 2016 E. 5.1-3).
Vom gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und
seinen Stieftöchtern ist deshalb auszugehen.
5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Stiefkinder des Beschwerdeführers unent-
geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung (oben E. 4.2.4 f.) aufgenom-
men worden sind.
C-6839/2016
Seite 15
5.4.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der beantragten Pflege-
kinderrenten mit der Argumentation, dass in der dominikanischen Republik
Väter grundsätzlich dazu verpflichtet seien, für ihre Kinder Unterhalt zu leis-
ten. Es sei hier nicht hinreichend mit amtlichen Dokumenten dargelegt wor-
den, dass die Einforderung der Unterhaltspflicht beim leiblichen Vater un-
möglich sei; die Pflegekinderrenten träten diesfalls nicht an deren Stelle
(B-act. 5).
5.4.2 Der Beschwerdeführer hat zu dieser Frage folgende Belege einge-
reicht:
3 Zusatzfragebögen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinder-
rente mit Bestätigungen der Schule für B._______, C._______ und
D._______, in welchen der Beschwerdeführer als Vater aufgeführt wird
(SAK 107 S. 1 ff.);
3 Zeugnisse des Ministerio de Educacion Republica Dominicana
„(…)“, Centro Educativo H._______, für das Schuljahr 2014/2015, un-
terzeichnet vom Beschwerdeführer als Vater und der Mutter für jede
Stieftochter (SAK 124 S. 5-7);
„Acta de Entrega de Guarda y Custodia de Menor“ vom 28. August
2015 (oben E. 5.3);
Urteil (Poder Judicial) für Kinder, Jugendliche und Familien des Justiz-
distrikts (…) vom 14. Oktober 2015 (oben E. 5.3);
3 Bestätigungen der Schule der drei Stieftöchter, dass der Beschwer-
deführer als Vater deren Schulgebühren inkl. Prüfungsgebühren und
Schulmaterial bezahlt (B-act. 1 Beil. 13);
Auszug Strafgerichtsurteil der ersten Instanz des Distrikts von (…), Re-
publica Dominicana, vom 14. Oktober 2010 betreffend I._______
(SAK 160 S. 20-22).
Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass der leibliche Vater noch
nie etwas für seine Töchter bezahlt habe. Bei der Zuteilung des Sorge-
rechts an die Mutter – in Abwesenheit des leiblichen Vaters – habe das
Familiengericht keine Unterhaltszahlungen festsetzen können. Es habe
dafür dem Beschwerdeführer als Stiefvater die Erlaubnis erteilt, dass die
Stiefkinder mit ihm aus dem Land ausreisen dürften, was es kaum getan
hätte, wäre der leibliche Vater im Prozess präsent gewesen. Der leibliche
C-6839/2016
Seite 16
Vater der Kinder sei ein verurteilter Straftäter, der immer wieder untertau-
che und nicht arbeite. Sein jeweiliger Aufenthalt sei unbekannt. Seine
Töchter hätten seit Jahren keinen Kontakt zu ihm. Das Familiengericht
habe ihn nicht ausfindig machen können. Wenn der Vater nicht ausfindig
gemacht werden könne, bestehe (auch in der dominikanischen Republik)
keine Möglichkeit, ihn zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Die Mütter
und ihre Kinder seien in dem Fall auf sich allein gestellt, und ein Verfahren
auf Unterhaltszahlungen sei von vornherein aussichtslos.
5.4.3 Soweit die Vorinstanz auch zu dieser Frage die Leistungen aufgrund
fehlender Beweiskraft der eingereichten Dokumente verweigert hat, ist auf
die Ausführungen hiervor zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der hier erschwerten
Beweisbarkeit zu verweisen (oben E. 5.3.1 f.). Die Vorinstanz hat sich auch
mit den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumenten und Ausführungen dazu nicht erkennbar auseinandergesetzt
und damit ihren Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht
verletzt (vgl. SAK 173 f.).
5.4.4 Die Vorinstanz hat die fehlende Unentgeltlichkeit des Pflegeverhält-
nisses mit der allgemeinen – allenfalls aus dem Schweizer Rechtsver-
ständnis abgeleiteten – Behauptung, in der dominikanischen Republik sei-
en Väter verpflichtet, für ihre Kinder Alimente zu zahlen, begründet. Es liegt
jedoch auf der Hand, dass vorliegend – wie der Beschwerdeführer hierzu
letztlich zu Recht ausführt – schon aufgrund der dargelegten erschwerten
Beweis- und Durchsetzungsmöglichkeiten nicht dieselben Verhältnisse wie
in der Schweiz betreffend Einforderung von Alimenten von leiblichen
Elternteilen angenommen werden können.
5.4.5 Weiter besteht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. SAK
173 S. 2) – eine bundesgerichtliche Praxis zur Unentgeltlichkeit bei ver-
schiedenen Konstellationen von Pflegekindverhältnissen, die sich in
Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen
Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden. Dabei kön-
nen in Verhältnissen, in welchem die Pflegeeltern statt der leiblichen Eltern
tatsächlich die volle Verantwortung für Erziehung und Unterhalt wie gegen-
über einem eigenen Kind übernehmen, die leiblichen Eltern von ihrer Ver-
antwortung befreit werden (oben E. 4.2.4 f.).
C-6839/2016
Seite 17
5.4.6 Aufgrund der vorliegenden Akten – insbesondere des Urteils des Fa-
miliengerichts von (…) (SAK 150 S. 5-8) – ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer hier zusammen mit seiner Ehefrau die Rolle des Vaters mit
allen Rechten und Pflichten für die drei Stieftöchter übernommen hat (vgl.
Dispositivziffer 1 des Urteils S. 7). Die Kinder sind ihm und seiner Ehefrau
auch für Reisen ausserhalb der dominikanischen Republik anvertraut wor-
den (Dispositivziffer 2). Er wird auch in der Schule als Vater der drei Stief-
töchter anerkannt (SAK 107 S. 1 ff., 124 S. 4-7), leistet ihre Schulkosten
(B-act. 1 Beil. 13) wie auch den täglichen Unterhalt wie Miete, Strom- und
Wasserkosten für die Familie (B-act. 1 Beil. 10-11). Demgegenüber hat das
Familiengericht, bei welchem auch eine öffentliche Vertreterin für die finan-
ziellen Belange der Kinder beratend beteiligt war (siehe SAK 150 S. 5: „de
Opinion de la Mag. J._______, Procuradora Fiscal de Niños, Niñas y Ado-
lescentes del Distrito Judical de […]“) keine Alimente des abwesenden leib-
lichen Vaters festgelegt. Daraus kann im Umkehrschluss die Folgerung ge-
zogen werden – wie der Beschwerdeführer wohl zu Recht ausführt –, dass
der leibliche Vater nicht zu irgendwelchen Unterhaltsleistungen für seine
drei Töchter verpflichtet werden konnte.
5.4.7 Zusammenfassend sind im Dossier Belege vorhanden, die mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass der leibliche
Vater der drei Pflegetöchter keinen Unterhalt der Kinder zahlt und dazu
auch nicht verpflichtet werden kann, zumal auf der anderen Seite – wie
dargelegt – ein Pflegekinderverhältnis vorliegt, in welchem die drei Stief-
töchter des Beschwerdeführers in seiner Familie leben und er seit dem
Jahr 2010 zusammen mit deren Mutter, seit Februar 2014 seine Ehefrau,
die Verantwortung für Unterhalt, Pflege und Erziehung auf die gleiche
Weise wie gegenüber eigenen Kindern auf sich genommen hat. Gestützt
auf die genannte Praxis des Bundesgerichts zum tatsächlich vorliegenden
Pflegeverhältnis, wie hier eines vorliegt (vgl. Urteil EVG vom 23. November
1965 E. 2a [publiziert in: ZAK 1966 S. 435 f.], bestätigt im Urteil EVG vom
17. Dezember 1991 E. 3b-d [publiziert in: ZAK 1992 124]; oben E. 4.2.4),
besteht hier ein Anwendungsfall, in welchen die leiblichen Eltern (resp. hier
der leibliche Vater) tatsächlich von dieser Verantwortung befreit werden,
zumal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden kann, dass der leibliche Vater der Kinder je auf Dauer mehr als ¼
ihres Bedarfs an ihren Unterhalt geleistet hätte und in Zukunft dazu in der
Lage sein wird (E. 4.2.5). Unter diesen Umständen ergibt sich, dass im vor-
liegenden Verfahren auch nach dem Beweismass der überwiegenden
C-6839/2016
Seite 18
Wahrscheinlichkeit von der Unentgeltlichkeit des Pflegekindesverhältnis-
ses auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-3517/2013 vom 8. Ja-
nuar 2016 E. 4.2.4 f.).
5.5 Abschliessend bleibt anzumerken, wie bereits im Urteil des BVGer
C-5616/2016 vom 3. November 2016 E. 3.5-3.6 und oben in Bst. A.i dar-
gelegt, dass die Vorinstanz das Verfahren – unter Beachtung, dass ein An-
spruch auf drei Pflegekinderrenten seit März 2014 in Frage steht (vgl. SAK
122, 173 S. 1) – unnötig verzögert und erschwert hat. Im Einsprachever-
fahren hat sie mit Verweis darauf, dass die notwendigen Belege immer
noch über das Konsulat mit Unterstützung eines Vertrauensanwalts einge-
holt werden könnten, wenn die Sache zur weiteren Abklärung an sie zu-
rückgewiesen werde, erneut – gegen besseres Wissen hinsichtlich des
längst erbrachten Nachweises des gemeinsamen Wohnsitzes – das Leis-
tungsbegehren ohne weitere Prüfung mit derselben Begründung abgewie-
sen. In Anbetracht dessen und der – wie dargelegt – mit genügendem Be-
weismass belegten Sachlage, auch in Hinsicht der bestehenden Unentgelt-
lichkeit des Pflegekinderverhältnisses, kommt eine erneute Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht.
6.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerde-
führer werden für seine Stieftöchter B._______ (geb. am […] 2002),
C._______ (geb. am […] 2003) und D._______ (geb. am […] 2005) drei
Pflegekinderrenten ab 1. März 2014 zugesprochen. Die Renten sind, da
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohne Zweifel vollumfäng-
lich nachgekommen ist, gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen (vgl.
Urteil BVGer C-2342/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 m.w.H.).
Offengelassen werden kann unter diesen Umständen die Prüfung der
Rüge, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer gegenüber anderen in der
dominikanischen Republik wohnhaften Schweizer AHV- oder IV-Rentnern
mit laufenden Stief- respektive Pflegekinderrenten ungerechtfertigt rechts-
ungleich (im Sinne von Art. 8 BV) behandelt hat. Ebenfalls offengelassen
werden kann, ob die Vorinstanz hier andere rechtsstaatliche Grundsätze
(im Sinne von Art. 5 Abs. 1-3 und Art. 9 BV) verletzt hat.
7.
Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden.
C-6839/2016
Seite 19
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 17. August
2017 für das vorliegende Verfahren ab 15. Oktober 2016 eine Kostennote
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege über Fr. 1‘953.– bestehend aus
Fr. 1‘760.– für Honorar (8 Std. à Fr. 220.–) und Auslagen von Fr. 193.–
(Fotokopien à Fr. 156.50, Telefon à Fr. 20.60 und Porti à Fr. 15.90) einge-
reicht mit dem Verweis darauf, dass sie üblicherweise mit einem Stunden-
ansatz von Fr. 260.– (ohne MwSt) abrechne (ohne Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege: Honorarnote von Fr. 2‘273.– [Honorar: Fr. 2‘080.–
/ Barauslagen Fr. 193.–]; vgl. B-act. 8).
7.2.2 Der geltend gemachte Aufwand der Rechtsanwältin erweist sich für
den notwendigen und gebotenen Aufwand für das vorliegende Verfahren,
in Berücksichtigung dessen, dass die Fallkenntnis durch das erste Verfah-
ren C-5616/2016 schon vorauszusetzen war, als angemessen. Dem voll-
ständig obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist dem-
nach für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘000.– pauschal (entsprechend 8 Std. à Fr. 250.– inkl. Abschlussarbei-
ten, inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]) zu Lasten
der Vorinstanz zuzusprechen.
7.2.3 Das am 17. Februar 2017 gutgeheissene Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung (B-act. 6) erweist sich demnach als gegen-
standslos und wird abgeschrieben.
C-6839/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
4. Oktober 2016 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer werden für seine Stieftöchter B._______,
C._______ und D._______ drei Pflegekinderrenten ab 1. März 2014 zuge-
sprochen. Die Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
5.
Das am 17. Februar 2017 genehmigte Gesuch um Bewilligung der unent-
geltlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-6839/2016
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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