Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6841/2008
U r t e i l v om 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.
C6841/2008
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1973, und seine Ehefrau B._______, geboren 1976,
sind palästinensischer Herkunft. Beide lebten zuletzt im Libanon, bevor
sie im Oktober 2000 in die Schweiz gelangten und hier ein Asylgesuch
stellten. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) wies
ihr Asylgesuch im November 2002 ab, woraufhin sie Beschwerde an die
damalige Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht)
erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde zurückgezogen, nachdem der
Kanton Bern ihnen sowie den beiden 2001 und 2003 geborenen Kindern
am 8. August 2007 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erteilt hatte.
B.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 hatte die (damals noch dreiköpfige)
Familie beim BFF ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
eingereicht und sich diesbezüglich auf das Übereinkommen über die
Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40,
im Folgenden: StaatenlosenÜbereinkommen) berufen. Zur Begründung
hatten sie im Wesentlichen angeführt, A._______ habe seine Jugend
und Schulzeit in Libyen, Algerien und im Libanon verbracht. Keiner dieser
Staaten betrachte ihn jedoch als Angehörigen bzw. biete ihm als
palästinensischem Flüchtling die Möglichkeit, das Bürgerrecht zu
erwerben. Seine Ehefrau und seine Tochter teilten dieses Schicksal. Das
eingeleitete Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde
aufgrund des seinerzeit hängigen Asylverfahrens zunächst sistiert und
nach entsprechendem Gesuch vom 4. Oktober 2007 wieder
aufgenommen.
C.
Im Verlauf nachfolgender Abklärungen stellte das BFM fest, dass sich der
Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern bei der
UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine
Refugees in the Near East) als Flüchtlinge in Lebanon Field hatten
registrieren lassen, und vertrat aufgrund dessen die Ansicht, dass die
Familie aus dem StaatenlosenÜbereinkommen keine Rechte für sich
herleiten könne. Mit Schreiben vom 27. August 2008 gewährte das BFM
den Gesuchstellern das rechtliche Gehör, setzte ihnen hierfür eine Frist
bis zum 10. September 2008 und wies darauf hin, dass diese Frist aus
Gründen wie Arbeitsüberlastung oder Abwesenheit nicht erstreckt werden
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könne. Der Parteienvertreter übersandte erst am 22. September 2008
eine entsprechende Stellungnahme, die tags darauf beim BFM eintraf.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2008 lehnte die Vorinstanz das am
8. Januar 2003 gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
ab. Unter Erläuterung ihrer Ausführungen vom 27. August 2008 und der
Bestimmungen von Art. 1 des StaatenlosenÜbereinkommens hielt sie
fest, die Gesuchsteller seien bei der UNRWA offiziell als Flüchtlinge
registriert und würden damit den Schutz dieser Organisation, welche
auch gültige Reisepapiere ausstelle, geniessen. Damit sei das
StaatenlosenÜbereinkommen aufgrund der Ausschlussklausel von Art.
1 Abs. 2 Bst. i nicht anwendbar.
E.
E.a Gegen diese Verfügung richtete sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2008. Er
macht geltend, die Vorinstanz habe ihm während seiner Ferien eine
ausserordentlich kurze und nicht verlängerbare Frist angesetzt, um zum
Ergebnis ihrer Abklärungen Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben
des BFM vom 27. August 2008 habe er am ersten Tag nach seinen
Ferien geantwortet; am gleichen Tag habe die Vorinstanz jedoch bereits
die ablehnende Verfügung erlassen.
E.b Was den Inhalt der Verfügung angehe, so habe die Vorinstanz
falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Insbesondere finde die
von der Vorinstanz zitierte Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 Bst. i des
StaatenlosenÜbereinkommens keine Anwendung auf die
Beschwerdeführenden. Nach dieser Klausel sei ein Ausschluss nur dann
statthaft, wenn durch eine andere Organisation oder Institution der
Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge Schutz oder Hilfe geleistet werden könne. Diese Funktion
werde durch die blosse Registrierung palästinensischer Flüchtlinge durch
die UNRWA nicht erreicht. Deren Tätigkeit sei strikt auf die Gebiete
GazaStreifen, Westbank, Libanon, Jordanien und Syrien beschränkt.
Wer sich ausserhalb dieser Gebiete befinde und nicht dorthin reisen bzw.
zurückkehren könne, geniesse weder Schutz noch Hilfe der Organisation,
sodass auf ihn auch die Ausschlussklausel keine Anwendung finde. Zu
Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass die UNRWA Reisepapiere
ausstelle, mit denen die Rückkehr in einen ihrer Tätigkeitsbereiche
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möglich sei; auch die von dieser Organisation ausgestellte
Registrierungskarte könne nicht zum Übertritt einer internationalen
Grenze verwendet werden. Im vorliegenden Fall hätten die
Beschwerdeführenden keine legale Möglichkeit, in den Libanon bzw. in
das Tätigkeitsgebiet der UNRWA zu reisen; sie könnten somit auch nicht
den Schutz oder die Hilfe dieser Organisation für sich beanspruchen.
Abgesehen davon entspreche die angefochtene Verfügung auch nicht der
sonstigen Praxis des Bundesamts, welches – bei vergleichbarer
Konstellation – andere bei der UNRWA registrierte Personen als
staatenlos anerkannt habe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2008 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die eigens
auf die palästinensischen Flüchtlinge zugeschnittene Ausschlussklausel
solle gewährleisten, dass sich in erster Linie die UNRWA ihrer annehme.
Die Verantwortung der UNRWA könne nicht einem anderen Signatarstaat
des Übereinkommens überbürdet werden, wenn Betroffene das
Tätigkeitsgebiet der UNRWA freiwillig verlassen und grundsätzlich auch
dorthin zurückkehren könnten. Letzteres treffe auch auf die
Beschwerdeführenden zu. Ihre Registrierung bei der UNRWA ermögliche
ihnen problemlos den Erhalt von Reisedokumenten durch die
libanesischen Behörden. Hierzu müssten sie sich bei der libanesischen
Botschaft registrieren lassen. Die Beschwerdeführenden hätten ohne
Weiteres auch die Möglichkeit, in den Libanon zurückzukehren.
G.
In der darauffolgenden Replik vom 5. Januar 2009 wenden sich die
Beschwerdeführenden gegen die von der Vorinstanz dargelegte
Interpretation der Ausschlussklausel. Sie betonen, die UNRWA im
Libanon könne nur humanitäre Hilfe – und auch die nur in ihrem
Tätigkeitsbereich – erbringen, wohingegen rechtlicher Schutz nicht zu
ihren Aufgaben bzw. Kompetenzen gehöre. Dieser Schutz müsse durch
das StaatenlosenÜbereinkommen sichergestellt werden, jedenfalls für
die Personen, die sich ausserhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA
aufhielten.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz – unter Hinweis auf das bereits abgeschlossene Verfahren
C1043/2006 – zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Bei jenem
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Seite 5
Verfahren war die Vorinstanz auf ihren negativen Entscheid
zurückgekommen, nachdem der Beschwerdeführer – ebenfalls als
palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert – eine kantonale
Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte.
I.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 führt die
Vorinstanz aus, der Vergleich der beiden Dossiers zeige eine stark
voneinander abweichende Ausgangslage. Das frühere Verfahren habe
einen in Kuwait geborenen und einer Familie aus Gaza entstammenden
Palästinenser betroffen. Nachdem dessen Asylgesuch abgelehnt worden
sei, habe sich der Wegweisungsvollzug wegen der Papierbeschaffung
zunächst schwierig gestaltet und habe dann, als der Ausländer eine
Härtefallregelung erfahren habe, nicht weiter fortgesetzt werden können.
In jenem Fall habe man nicht von der Möglichkeit einer Rückkehr in das
UNRWAMandatsgebiet ausgehen können. Im vorliegenden Fall habe
sich das Problem der Papierbeschaffung nie gestellt, weil kein
Vollzugsprozess habe eröffnet werden müssen. Die
Beschwerdeführenden könnten sich aber problemlos Reisedokumente
von den libanesischen Behörden ausstellen lassen und würden bei ihrer
Rückkehr in den Libanon wieder dem Schutz der UNRWA unterstehen.
J.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 30. März 2011 berufen sich
die Beschwerdeführenden darauf, dass ihnen vor bald vier Jahren –
aufgrund der Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG – eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Die Bejahung ihrer
Härtefallgründe zeige, dass ihnen die Rückkehr in den Libanon nicht
zugemutet und damit von ihnen auch nicht verlangt werden könne, sich in
den Schutzbereich der UNRWA zu begeben. Schon daher sei das
StaatenlosenÜbereinkommen auf sie anwendbar und es könne
offenbleiben, ob die theoretische oder praktische Möglichkeit der
Ausreise in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA zu einem Ausschluss der
Anwendbarkeit führe.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit betreffen (vgl.
Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OVEJPD, SR
172.213.1]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass die
Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt sind und an dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse
haben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerechte Beschwerde
ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – hierzu gehört auch das Staatsvertragsrecht –
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
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3.
In formeller Hinsicht hat der Vertreter der Parteien gerügt, die Vorinstanz
habe ihm zur abschliessenden Stellungnahme eine äusserst kurze und
angeblich nicht verlängerbare Frist eingeräumt, die er aufgrund seiner
Ferien nicht habe einhalten können. Insoweit ist zwar festzustellen, dass
die mit Schreiben von Mittwoch, dem 27. August 2008 bis zum 10.
September 2008 gesetzte Frist genau zwei Wochen später endete und
damit – zumal die Möglichkeit einer Fristerstreckung wegen Abwesenheit
ausgeschlossen wurde – knapp bemessen war. Andererseits kann dem
Rechtsvertreter, der sich während seiner Ferienabwesenheit
offensichtlich nicht vertreten liess, vorgehalten werden, hierdurch auf das
Recht auf Stellungnahme verzichtet zu haben (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 64 f. und Art.
30 N 45). Der Rechtsvertreter hat aus der Vorgehensweise der
Vorinstanz immerhin auch nicht abgeleitet, dass diese zu einer
unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt habe. Im Ergebnis
ist damit die angefochtene Verfügung formellrechtlich nicht zu
beanstanden.
4.
4.1. Das von der Schweiz am 3. Juli 1972 ratifizierte Staatenlosen
Übereinkommen regelt die Situation von Staatenlosen, welche die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen (vgl. Präambel des
Übereinkommens). In vielen Bereichen bezweckt es eine
Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich
in Bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines
Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung
(Botschaft vom 11. August 1971 über die Genehmigung des
Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II
424). Zum Teil übernimmt das Übereinkommen wörtlich die
Bestimmungen des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30, nachfolgend: Flüchtlingskonvention).
4.2. Art. 1 Abs. 1 des StaatenlosenÜbereinkommens definiert als
staatenlos eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als
Staatsangehörigen ansieht. Das Übereinkommen bezieht sich somit nur
auf die de jure Staatenlosen, nicht auf die de facto Staatenlosen, die zwar
formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen
aber keinen Schutz mehr gewährt (vgl. Urteil des
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Seite 8
Bundesverwaltungsgerichts C7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu
präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden
kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat
und diese nicht (wieder)erlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Wer seine
Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat oder ohne triftigen Grund
auf ihren möglichen Erwerb oder Wiedererwerb verzichtet, kann
demzufolge aus dem Abkommen keine Rechte für sich herleiten.
4.3. Art. 1 Abs. 2 des StaatenlosenÜbereinkommens nennt verschiedene
Personengruppen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar ist.
Gemäss Bst. i findet es keine Anwendung auf Personen, die zurzeit durch
eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den
Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe
erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen (amtliche
Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext). Eine
vergleichbare Regelung findet sich in Art. 1 D der Flüchtlingskonvention.
Gemäss dortigem Abs. 1 findet die Konvention keine Anwendung auf
Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der
Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Gemäss Abs. 2 geniessen diese
Personen alle Rechte dieses Abkommens, wenn dieser Schutz oder
diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung
dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der
Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden wäre
(amtliche Übersetzung aus dem französischen und englischen
Originaltext).
4.4. Die UNRWA befasst sich als Unterorganisation der Vereinten
Nationen mit der Betreuung jener palästinensischen Flüchtlinge, die
infolge des Konflikts von 1948 ihre angestammte Wohnsitze in Palästina
verlassen mussten. Sie nahm am 1. Mai 1950 ihre auf die Koordination
von Hilfsmassnahmen ausgerichtete Tätigkeit auf, dies vor dem
Hintergrund, dass für die betroffenen Personen eine spezielle und
ausschliessliche Zuständigkeit geschaffen werden sollte (hierzu weiter
unten E. 5.2 und E. 6). Von vornherein waren die Hilfsmassnahmen der
UNRWA insbesondere ausgerichtet auf medizinische
Versorgungsleistungen, humanitäre Massnahmen, Erziehung,
Ausbildung, Verbesserung der Infrastruktur und die Beschaffung von
Arbeitsplätzen. Geographisch ist das Mandat der UNRWA auf die
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Seite 9
Gebiete des sogenannten Gazastreifens, der Westbank sowie auf die
Staaten Libanon, Jordanien und Syrien beschränkt (vgl. Website der
UNRWA, >About>Overview, besucht am 12. Mai 2011).
4.5. Die von der UNRWA geleistete Versorgung palästinensischer
Flüchtlinge ist somit ihrem Konzept zufolge als Schutz oder Hilfe im Sinne
der Ausschlussklausel des StaatenlosenÜbereinkommens zu verstehen.
Die entsprechende Formulierung der Ausschlussklausel stellt folglich eine
Sonderregelung dar und geht nicht in die Richtung, dass den betroffenen
Personen allgemeiner Schutz gewährt werden müsste. Hierzu ist die
UNRWA weder beauftragt noch hat sie entsprechende Möglichkeiten (vgl.
Kay Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 71. Aktualisierung,
Oktober 2010, Heidelberg, Ordner B 4, Anmerkungen zum
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, N 11). Das
der UNRWA erteilte Mandat hat sich zwar im Laufe der Zeit mit
Zustimmung der UNGeneralversammlung stets weiterentwickelt, nach
wie vor stehen aber die Leistungen humanitären Charakters im
Vordergrund. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob mit der
Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des Staatenlosen
Übereinkommens eine Schutzlücke entstehen kann.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil vom
11. September 2008 zur Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1
D Abs. 1 der Flüchtlingskonvention geäussert und insoweit ebenfalls die
Frage nach dem Bestehen einer Schutzlücke aufgeworfen (vgl. BVGE
2008/34 E. 6.4.3 S. 506 f. mit Hinweisen).
5.1. Es hat darauf hingewiesen, dass der Wortlaut jener
Ausschlussklausel unklar sei und in der – auszugsweise zitierten –
Literatur und Praxis zu den vielfältigsten Deutungen geführt habe; dies
werde auch durch die aktuellste Stellungnahme des UNHCR vom
Oktober 2002 – die Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische
Flüchtlinge – bestätigt. Wie sich aus alldem ergebe, habe sich in den
verschiedenen Konventionsstaaten bisher keine auch nur einigermassen
einheitliche Praxis herausgebildet, die bei der Auslegung dieser
Bestimmung herangezogen werden könne. Auch in der bisherigen Praxis
der schweizerischen Asylbehörden habe Art. 1 D der
Flüchtlingskonvention offensichtlich noch keine Beachtung gefunden
(BVGE 2008/34 E. 6.2 S. 501 f.).
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5.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Entscheid weiterhin auf
die Entstehungsgeschichte der Flüchtlingskonvention eingegangen. Art. 1
D sei in erster Linie auf Initiative verschiedener arabischer Staaten hin
eingefügt worden, um sicherzustellen, dass die Palästinenser, die im
Zuge des arabischisraelischen Konflikts von 1948 ihren ursprünglichen
Wohnsitz im ehemaligen britischen Mandatsgebiet Palästina hätten
verlassen müssen, auch nach Verabschiedung der Flüchtlingskonvention
kollektiv in der Zuständigkeit der für sie ins Leben gerufenen UNO
Organisationen – von Bedeutung sei nur noch die UNRWA – bleiben
würden. An einer derartigen Sonderregelung der palästinensischen
Flüchtlingsfrage seien aber auch nichtarabische Staaten, so etwa
Frankreich und die USA interessiert gewesen. Indessen hätten die
vertragschliessenden Staaten 1951 keineswegs die Absicht gehabt, die
unter das Mandat der UNRWA fallenden Palästinenser generell und auf
unabsehbare Zeit vom internationalen Flüchtlingsschutz auszuschliessen,
dies deshalb, weil man mit ihrer baldigen Rückkehr in die angestammten
Gebiete gerechnet habe, wodurch sich der Schutz durch die
Flüchtlingskonvention erübrigt hätte. Diese Erwartungen hätten sich
jedoch nicht erfüllt. Angesichts der grundlegenden Veränderung der
Aussichtslage dürften die Gründe, die 1951 zur Regelung von Art. 1 D der
Flüchtlingskonvention geführt hätten, für dessen Auslegung im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr im Vordergrund stehen. Massgeblich sei vielmehr,
wie sich Sinn und Zweck der Norm im Lichte der heutigen Verhältnisse
darstellten. Bei dieser zeitgemässen Betrachtung könne sich ein
genereller Ausschluss der unter das Mandat der UNRWA fallenden
Palästinenser vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention nur
noch dann rechtfertigen, wenn die UNRWA einen Schutz vor drohender
Verfolgung gewähren oder vermitteln würde, der in qualitativer Hinsicht
dem Schutz durch das UNHCR gleichkäme (BVGE 2008/34 E. 6.4. S.
503 ff.).
5.3. Als Auslegungsergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, dass die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung gewährt
oder vermittelt, der es – gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 der
Flüchtlingskonvention – rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat
fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich
der Konvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling
auszuschliessen. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter
das Mandat der UNRWA fielen, sich aber ausserhalb des
Mandatsbereichs befänden, sei damit stets individuell zu prüfen, ob sie
aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Zusprechung der
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Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 der Flüchtlingskonvention
beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllten (BVGE 2008/34 E. 6.5 S. 507).
6.
Die dargelegten Auslegungskriterien gelten teilweise auch im
vorliegenden Fall, insbesondere deshalb, weil die Ausschlussklausel von
Art. 1 Abs. 2 Bst. i des StaatenlosenÜbereinkommens denselben
entstehungsgeschichtlichen Hintergrund hat wie die Ausschlussklausel
von Art. 1 D Abs. 1 der Flüchtlingskonvention. In beiden Fällen ging es
den vertragschliessenden Staaten darum, die aus dem ursprünglichen
Palästina stammenden Personen auf die spezielle Zuständigkeit der
eigens für sie geschaffenen Hilfsorganisationen – von denen nur noch die
UNRWA eine Rolle spielt – zu verweisen. Beide völkerrechtlichen
Abkommen verfolgen jedoch einen anderen Zweck, so dass auch die in
ihnen und innerhalb von fast identischen Formulierungen verwendeten
Begriffe Schutz und Hilfe unterschiedlich – und dies auch im Hinblick auf
die heutige Relevanz – zu interpretieren sind. Geht es bei der
Anwendung der Flüchtlingskonvention darum, die betroffenen Personen
vor Verfolgung zu schützen, so hat das StaatenlosenÜbereinkommen
den Zweck, das Schicksal der Staatenlosen, die die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zu erleichtern bzw. die Folgen ihrer
Staatenlosigkeit – d.h. das Fehlen der an eine Staatsangehörigkeit
geknüpften Rechte und das Fehlen diplomatischen Schutzes –
abzumildern (vgl. Kay Hailbronner, a.a.O., N 3). Gelangt im ersten Fall
die Flüchtlingskonvention deshalb zur Anwendung, weil die UNRWA
keinen Schutz vor Verfolgung sicherstellen kann, so ist das Bedürfnis
nach Schutz ein anderes, wenn es um Folgen oder Nachteile geht, die
sich aus dem Status der Staatenlosigkeit ergeben (zum Schutz der
Staatenlosen vgl. ausführlich: LAURA VAN WAAS, Nationality Matters,
Statelessness under International Law, Antwerpen 2008, Chapters X and
XI, p. 235 ff.). Im letzten Fall geht es darum zu beurteilen, ob und in
welchem Umfang die UNRWA den notwendigen Schutz herstellen kann.
Eine solche Prüfung muss individuell erfolgen und kann daher nur auf das
aktuelle und konkrete Schutzbedürfnis der betroffenen Person abstellen.
In Bezug auf die Beschwerdeführenden stellt sich daher die Frage, ob der
aus ihrer Staatenlosigkeit resultierende Nachteil fehlender Reisepapiere –
auf deren Ausstellung ihnen ansonsten Art. 28 des Staatenlosen
Übereinkommens ein Recht einräumen würde – anderweitig, d.h. durch
Vermittlung der UNRWA, beseitigt werden kann.
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Seite 12
7.
Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Bst. i des StaatenlosenÜbereinkommens
enthält, wie unter E. 4.3 ausgeführt, eine doppelte Einschränkung: Er
schliesst die betroffenen Personen von der Anwendung des
Übereinkommens aus, wenn ihnen zurzeit Schutz oder Hilfe gewährt
wird, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen.
7.1. Die im Mandatsgebiet der UNRWA lebenden palästinensischen
Flüchtlinge erhielten die Möglichkeit, sich als solche registrieren zu
lassen. Die UNRWARegistrierungskarte dokumentiert, dass ihr Inhaber
den Schutz und den Beistand der UNRWA geniesst, und berechtigt ihn
insbesondere zur Entgegennahme von Nahrungsmittelrationen und zum
Besuch der UNRWASchulen. Der Status als registrierter Flüchtling kann
auf die Nachkommen übertragen werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen sind Nachregistrierungen möglich (vgl. hierzu die vom
UNHCR verfasste Überarbeitete Stellungnahme zur Rechtstellung
palästinensischer Flüchtlinge unter UNRWAMandat sowie Hinweise zur
UNRWARegistrierung, Berlin, November 2000 [Beilage 5 der
Beschwerde]). Aus der Registrierung kann geschlossen werden, dass
Personen, die im Tätigkeitsgebiet der UNRWA registriert sind, sich dort
aufhalten und Hilfsleistungen beanspruchen können, unter die
Ausschlussklausel des StaatenlosenÜbereinkommens fallen. Fraglich –
und im vorliegenden Fall umstritten – ist, ob Personen, die nicht im
Tätigkeitsgebiet der UNRWA leben, noch vom zweiten Teil der
Ausschlussklausel solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen
erfasst werden.
7.2. Die Vorinstanz leitet aus dem Umstand der Registrierung ab, dass
der durch die UNRWA gewährte Schutz nicht räumlich beschränkt ist,
sondern zumindest solange weiterbesteht, als dem Betroffenen die
Einreise bzw. Wiedereinreise in das Mandatsgebiet möglich ist. Diese
Auslegung entspricht auch dem Sonderregelungsgedanken der
Ausschlussklausel: Schutz oder Hilfe der UNRWA sollen nicht dadurch
entfallen, dass der Betroffene ihr Tätigkeitsgebiet verlässt und anstelle
der ihm dort gebotenen Hilfe die Vergünstigungen des Staatenlosen
Übereinkommens für sich beansprucht. Vielmehr soll nur der generelle
Wegfall des von der UNRWA gewährten Schutzes zur Anwendbarkeit des
StaatenlosenÜbereinkommens führen, eine Situation, die sich
beispielsweise dann ergibt, wenn ein Aufnahmestaat die Tätigkeit der
UNRWA auf seinem Hoheitsgebiet verhindert oder die betroffenen
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Seite 13
Personen nicht wieder einreisen lässt (vgl. Kay Hailbronner, a.a.O., N 11
mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung).
7.3. Im Gegensatz zur Vorinstanz interpretieren die
Beschwerdeführenden die Formulierung der Ausschlussklausel
dahingehend, dass mit Verlassen des Tätigkeitsgebiets der UNRWA
deren Schutz nicht mehr weiterbestehe, was zur Anwendung des
Übereinkommens führen müsse. Sie verweisen insofern auf eine
englischsprachige Auskunft des UNRWAVerbindungsbüros in Genf vom
20. Dezember 2005 (BeschwerdeBeilage 4, vorletzter Absatz: If your
client is registered, or eligible to be registered, with UNRWA, but leaves
or is outside UNRWA's area of operation, he or she would no longer be in
receipt of protection or assistance of UNRWA. Furthermore, in the
Agency's view, such a person would not be excluded from the operation
of the 1954 Convention on the Stateless Persons merely by the fact of
being registered, or eligible for registration, with UNRWA). Die
Beschwerdeführenden ziehen hieraus die Schlussfolgerung, die
Ausschlussklausel des StaatenlosenÜbereinommens finde keine
Anwendung, wenn sich jemand ausserhalb ihres Tätigkeitsgebietes
aufhalte, ungeachtet der Tatsache, dass er bei der UNRWA registriert sei
oder eine solche Registrierung erhalten könne. Diese Auslegung bzw.
Übersetzung stellt jedoch zwischen den voneinander unabhängigen
Behauptungen eine falsche Verknüpfung her. Der zuletzt zitierte Satz der
UNRWAAuskunft will deutlich machen, dass die blosse Registrierung
oder Registrierungsmöglichkeit nicht unbedingt zur Anwendbarkeit der
Ausschlussklausel führen muss. Ihm kann jedoch nicht – ebenso wenig
wie dem ersten Satz – entnommen werden, dass bei einem Aufenthalt
ausserhalb des UNRWAMandatsgebiets zwangsläufig das Staatenlosen
Übereinkommen Anwendung finden soll.
7.4. Demzufolge stellt sich die Frage, wie sich der von der UNRWA
gewährte Schutz auf die im Ausland lebenden Personen auswirkt und
dort insbesondere die mit der Staatenlosigkeit einhergehenden Nachteile
zu kompensieren vermag. Dabei kann es – je nach geographischen
Tätigkeitsbereich der UNRWA – Unterschiede geben.
8.
Ausgehend vom Sonderregelungsgedanken der Ausschlussklausel, den
auch die Vorinstanz betont (E. 7.2), kann das Staatenlosen
Übereinkommen nicht bereits dadurch zur Anwendung gelangen, dass
der Betroffene das Mandatsgebiet der UNRWA verlässt und somit auf die
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Seite 14
Inanspruchnahme der bisherigen Hilfsangebote der UNRWA verzichtet.
Vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob in diesem Zeitpunkt der
Schutz durch die UNRWA prinzipiell weiterhin aufrecht erhalten wird und
der Betroffene hierauf – sofern er will – zurückgreifen kann. Dabei geht es
nicht nur um die ursprünglich als humanitäre Hilfe konzipierten
Unterstützungsleistungen. Aufgrund der im Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/34 E. 6.2 S. 501 f.) dargelegten
Auslegungskriterien muss auch im Licht der heutigen Verhältnisse
überprüft werden, ob und inwieweit die UNRWA Schutz vor den Folgen
der Staatenlosigkeit bieten oder vermitteln kann.
8.1. Die Beschwerdeführenden verfolgen mit ihrem Begehren um
Anerkennung als Staatenlose das Ziel, Reisepapiere zu erhalten.
Diesbezüglich ist zwar festzustellen, dass die UNRWA selbst keine
Reisedokumente ausstellt; diese können allerdings bei den Behörden im
Libanon – Mandatsgebiet der UNRWA – beantragt werden. Immerhin hat
A._______ bei seiner Befragung vom 8. November 2000 zum Asylgesuch
behauptet, 1991 in Beirut ein palästinensisches Reisedokument erhalten
zu haben. Auch die Vorinstanz hat in ihren Vernehmlassungen vom
27. November 2008 und 24. Februar 2011 geltend gemacht, die
libanesischen Behörden würden – gesicherten Erkenntnissen zufolge –
auch den im Ausland lebenden und bei der UNRWA registrierten
palästinensischen Flüchtlingen ohne Weiteres Reisedokumente
ausstellen.
8.2. Die Beschwerdeführenden haben sich demgegenüber in ihrer
Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt gestellt, sie hätten keine legale
Möglichkeit in den Libanon zurückzukehren, dies in der Replik vom 5.
Januar 2009 aber relativiert und behauptet, die ursprünglich garantierte
Reisefreiheit der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon werde von den
dortigen Behörden willkürlich gehandhabt. Für die angeblich fehlende
Rückkehrmöglichkeit haben die Beschwerdeführenden jedoch keinen
Beweis erbracht. Sie haben auch nicht nachgewiesen, dass allfällige
Bemühungen, von den libanesischen Behörden Reisedokumente zu
erhalten, erfolglos verlaufen sind. Diesbezüglich sind sie auch gar nicht
auf den Hinweis der Vorinstanz, dass derartige Papiere durch die hiesige
libanesische Botschaft ausgestellt werden könnten, eingegangen. Ihr mit
Eingabe vom 30. März 2011 erhobener Einwand, ihnen sei eine Rückkehr
in den Libanon gar nicht zumutbar, ist schon von daher nicht relevant.
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Seite 15
8.3. Die Möglichkeit, Reisepapiere zu erhalten, stellt denn auch den
entscheidenden Umstand dar, der in der Konstellation des Verfahrens C
1043/2006 fehlte (hierzu: Sachverhalt H) und die Vorinstanz veranlasste,
den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise als staatenlos
anzuerkennen. Diese Anerkennung erfolgte nicht, weil mit der Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung das Erfordernis zur Ausreise aus der Schweiz
entfallen war – insoweit wurde der Wiedererwägungsentscheid vom 3.
September 2009 missverständlich begründet – , sondern deshalb, weil für
den bei der UNRWA im GazaStreifen registrierten Beschwerdeführer
keine Reisedokumente, die eine Rückkehr ermöglicht hätten, erhältlich
gemacht werden konnten.
9.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, ungeachtet
der Tatsache, dass sie auf Schweizer Boden leben, den Schutz der
UNRWA geniessen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie von hier aus die
humanitären Hilfsangebote der UNRWA nicht in Anspruch nehmen
können, zumal diese Art der Unterstützung für sie nicht endgültig
ausgeschlossen ist, sondern bei einer Rückkehr in den Wirkungsbereich
der UNRWA wieder zugänglich wäre. Die UNRWA vermittelt den
Beschwerdeführenden aber auch einen über humanitäre Bedürfnisse
hinausgehenden Schutz, der ihren Nachteil der Staatenlosigkeit jedenfalls
dadurch ausgleicht, dass ihnen Reisedokumente verschafft werden
können. Die Hilfsorganisation selbst stellt diese Papiere zwar nicht aus;
allerdings hat die UNRWARegistrierung im Libanon zur Folge, dass die
Beschwerdeführenden von den libanesischen Behörden bzw. der
hiesigen Vertretung Reiseausweise erhalten können. Entsprechende
Versuche haben die Beschwerdeführenden bisher weder in Betracht
gezogen noch unternommen, obwohl dadurch ihrem im vorliegenden
Verfahren zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach Ausstellung von
Reisedokumenten Rechnung getragen werden kann. Die
Berücksichtigung der im Grundsatzurteil BVGE 2008/34 dargelegten
Auslegungskriterien (vgl. insbesondere E. 5.2 und 5.3) führt daher in
diesem Fall zur Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2
Bst. i des StaatenlosenÜbereinkommens.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
C6841/2008
Seite 16
11.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Akten sowie beigezogene Akten … retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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