B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6844/2009
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
K._______,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Derrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-6844/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin (geb. 1972) reiste am
10. November 1997 in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember
1997 den Schweizer Bürger C._______ (geb. 1966), den sie zuvor wäh-
rend eines dreimonatigen Urlaubs in Kamerun kennen gelernt hatte. Vom
Kanton Zürich erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Ehe ist kinderlos geblieben, wobei die
Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ihre aus einer früheren Beziehung
hervorgegangene Tochter S._______ (geb. 1988) in die eheliche Woh-
nung aufgenommen hat.
B.
Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwer-
deführerin am 10. Dezember 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unter-
zeichneten die Eheleute am 25. August 2004 eine gemeinsame Erklä-
rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft an derselben Adresse (G._______strasse in H._______)
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklä-
rung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 4. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des
Kantons Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von Utzenstorf.
C.
Bereits am 21. Juni 2004 – nach einer Ehedauer von rund sechseinhalb
Jahren – hatten die Ehegatten einen Ehevertrag öffentlich beurkunden
lassen, in welchem sie den bisherigen Güterstand der Errungenschafts-
beteiligung aufhoben und neu die Gütertrennung vereinbarten. Unter Zif-
fer IV dieser Vereinbarung hielten die Parteien unterschriftlich fest,
"…dass sie heute eine Trennungsvereinbarung unterzeichnen, wonach
jeder eine (recte: einen) getrennten Wohnsitz nimmt. Konkrete Schei-
dungsabsichten bestehen per dato noch nicht." Obwohl der Mietvertrag
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der 3 1/2-Zimmerwohnung an der G._______strasse in H._______ erst
per 1. Januar 2006 – im Rahmen des inzwischen eingeleiteten Schei-
dungsverfahrens – auf die Beschwerdeführerin allein übertragen wurde,
ergeben sich aus den Akten Hinweise, auf welche in den Erwägungen
näher einzugehen sein wird, wonach das Ehepaar bereits seit Mai 2004
faktisch getrennt lebte.
D.
In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 16. Mai 2006 rechtskräftig von ihrem schweizerischen Ehegatten
geschieden ist. Aufgrund dieses Umstandes eröffnete es am 11. Februar
2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Vom Äusserungsrecht machte die Beschwerdefüh-
rerin am 13. März 2008 erstmals Gebrauch.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einver-
ständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Scheidungs-
verfahrens und holte am 3. Dezember 2008 die Stellungnahme des Ex-
Ehemannes als Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe
und der Trennung bzw. Scheidung ein. Am 3. Juni 2009 sowie am 31. Au-
gust 2009 räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu
einer ergänzenden bzw. abschliessenden Stellungnahme ein, wovon am
30. Juni 2009 respektive 18. September 2009 Gebrauch gemacht wurde.
E.
Am 29. September 2009 erteilte der Kanton Bern die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2009 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung dieser Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird um aufschiebende Wirkung ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2009 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 55
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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(VwVG, SR 172.021) aufschiebende Wirkung zukomme, welche ihr in ca-
su nicht entzogen worden sei.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Februar 2010 an ihrem
Begehren und dessen Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM
betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art.
51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdefüh-
rerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weil die angefochtene Verfügung
nicht innert angemessener Frist ergangen sei. Das Gesetz sieht die Auf-
hebung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Falle
überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die hier anwendbare, bis zum 28.
Februar 2011 geltende Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952
1087) befristet die Nichtigerklärung der Einbürgerung auf fünf Jahre, wo-
bei der Sinn dieser Bestimmung ist, der zuständigen Behörde den vorge-
sehenen zeitlichen Handlungsspielraum zu gewähren. Diese Frist ist
nach der Rechtsprechung gewahrt, wenn das erstinstanzlich zuständige
Bundesamt die erleichterte Einbürgerung – wie in casu – innert fünf Jah-
ren für nichtig erklärt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom
30. September 2008 E. 3, 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4
oder 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3; vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1155/2006 vom 31. März 2009 E. 3). Abgese-
hen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung
des Verfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte auswirken
können. Es kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen
zum rechtserheblichen Sachverhalt sowie zur Mitwirkungspflicht verwie-
sen werden.
3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wei-
tern geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen Argu-
menten nicht auseinander gesetzt. So sei diese mit keinem Wort auf ihr
Vorbringen eingegangen, wonach eine Aberkennung der erleichterten
Einbürgerung unverhältnismässig sei, weil so lange Zeit verstrichen sei,
dass sie jederzeit eine ordentliche Einbürgerung hätte erlangen können.
Implizit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht.
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3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das
Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde
hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente
aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I
229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445, BGE 130 II 530
E. 4.3 S. 540, BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35
E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.4 In der angefochtenen Verfügung (sowie in der nachfolgenden Ver-
nehmlassung) hat sich die Vorinstanz mit den von ihr als wesentlich er-
achteten Einwänden auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Taug-
lichkeit gewisser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen
Vorbringen der Beschwerdeführerin explizit auseinandersetzte, kann nach
dem bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Diese war denn auch in
der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich
somit als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Einbürgerungsvorausset-
zungen – entgegen der (ursprünglichen) Ansicht der Beschwerdeführerin
– nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auch anläss-
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lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165
mit Hinweisen; vgl. auch etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 5.1). Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401
E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). Als unbeachtlich erweist sich in diesem Zu-
sammenhang der (im Übrigen nicht berechtigte) Einwand der Beschwer-
deführerin, das Einbürgerungsverfahren habe zu lange gedauert.
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE
130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II
49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).
4.3 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zu-
stimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimli-
chung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in
falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in
einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für
die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst.
a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Ver-
halten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
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Seite 8
5.
Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung am 29. September 2009 erteilt und die Nichtig-
erklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist
ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom
27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung untersteht
ein Gesuchsteller, wie oben erwähnt, einer besonderen Mitwirkungs-
pflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden selbst ohne spezielle Auf-
forderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller
weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von
Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Ge-
suchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil
auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die aus Kamerun stammende Be-
schwerdeführerin am 5. Dezember 1997 einen sechs Jahre älteren
Schweizer Bürger heiratete und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Am 10. Dezember 2002 stellte sie
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegattin eines Schweizer
Bürgers. Noch vor der zuhanden des Einbürgerungsverfahrens abgege-
benen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft hatte
C._______ gemäss eingereichtem Mietvertrag vom 14. April 2004 per 1.
Mai 2004 für sich allein eine 1 1/2-Zimmerwohnung an der
F._______strasse in A._______ gemietet, wo er offenbar heute noch
wohnt. Zudem hatten die damaligen Ehegatten am 21. Juni 2004 einen
Ehevertrag abgeschlossen, in welchem neu die Gütertrennung vereinbart
und ihnen das Recht eingeräumt wurde, einen getrennten Wohnsitz zu
nehmen. In Unkenntnis dieser Umstände verfügte das BFM am 4. Okto-
ber 2004 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Am 17.
Dezember 2005 liessen die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren einreichen, worauf die Ehe am 16. Mai 2006 rechtskräftig ge-
schieden wurde.
6.3 Die Beschwerdeführerin behauptete zwar anlässlich der Scheidungs-
verhandlung vom 7. Februar 2006, sie und ihr damaliger Ehemann wür-
den seit Dezember 2005 getrennt leben, und beteuerte in einer ersten
Stellungnahme vom 13. März 2008 gegenüber der Vorinstanz, die eheli-
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Seite 9
che Gemeinschaft sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
stabil gewesen. Im Dezember 2005 sei sie von ihrem damaligen Ehegat-
ten völlig überraschend darüber informiert worden, dass er eine andere
Partnerin habe und sie verlasse. In der Folge sei dieser noch im Dezem-
ber 2005 ausgezogen, worauf die gemeinsame Wohnung auf sie über-
schrieben worden sei. In Bezug auf die Zweitwohnung ihres damaligen
Ehegatten brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellung-
nahme vom 18. September 2009 – wie auch später auf Beschwerdeebe-
ne – vor, ihr Ex-Ehemann habe offenbar damals eine Freundin gehabt
und zu diesem Zweck ein "Liebesnest" angemietet.
6.4 Demgegenüber machte der Ex-Ehemann in seiner Stellungnahme
vom 13. Januar 2009 an die Vorinstanz geltend, bis im Frühling 2004 sei
ihre Ehe gut verlaufen. Danach seien Schwierigkeiten aufgetreten, die im
öfteren Fernbleiben der Ehefrau über Nacht bestanden hätten, wobei die-
se nicht recht Auskunft hätte geben wollen, wo sie gewesen sei. Zudem
habe es Streitigkeiten gegeben bezüglich der Art der Erziehung von
S._______. Er habe es nicht ertragen, wenn seine damalige Ehefrau ihre
Tochter beim Essen angeschrien und sogar geohrfeigt habe. Diese Aus-
einandersetzung habe im Frühjahr 2004 stattgefunden. Im Weitern bestä-
tigte C._______ unterschriftlich, keine neue Freundin zu haben und auch
heute noch allein zu leben. Gleichzeitig reichte er den erwähnten, am 14.
April 2004 unterzeichneten Mietvertrag für seine 1 1/2-Zimmerwohnung
zu den Akten.
Im Rahmen der Vorabklärungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren
konnte das BFM von der Einwohnerkontrolle A._______ in Erfahrung
bringen, dass C._______ seit dem 1. Mai 2004 in A._______ (alleine)
wohne und er sich in dieser Gemeinde per 15. Juni 2004 angemeldet ha-
be (vgl. Aktennotiz BFM vom 31. Januar 2008).
Auf entsprechende Nachfrage des BFM hin bestätigte der Ex-Ehemann in
seinem Antwortschreiben vom 1. Februar 2008 ausdrücklich, die Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er bereits seit Anfang Mai
2004 getrennt von seiner damaligen Ehefrau wohne, treffe zu. Er habe
die eheliche Wohnung verlassen, weil zwischen seiner Ex-Ehefrau und
ihm eine tiefe Zerrüttung stattgefunden habe. Vorerst sei nur eine zeitlich
begrenzte Trennung ins Auge gefasst worden, bevor sich herausgestellt
habe, dass eine Ehescheidung angebrachter wäre. Für diese Darstellung
spricht insbesondere auch die erwähnte, von den damaligen Ehegatten
am 21. Juni 2004 im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages
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Seite 10
unterzeichnete Trennungsvereinbarung, "… wonach jeder einen getrenn-
ten Wohnsitz nimmt…".
6.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen, erst im Dezember
2005 überraschend vom Auszugswunsch ihres Ex-Ehegatten und damit
vom Scheitern der Ehe erfahren zu haben, erscheint nach dem Gesagten
wenig glaubhaft, auch wenn die vormals gemeinsame Wohnung offiziell
erst auf den 1. Januar 2006 auf die Beschwerdeführerin allein über-
schrieben wurde. Diese stellt sich auf Beschwerdeebene – vorerst – auf
den Standpunkt, eine intakte Ehe müsse lediglich bei Stellung des Ein-
bürgerungsgesuches bestehen und nicht Jahre später und betont in die-
sem Zusammenhang, bei Einreichung des Einbürgerungsgesuches am
10. Dezember 2002 habe nach Auffassung beider Ehegatten eine intakte
Ehe und der Glaube an eine gemeinsame Zukunft vollumfänglich bestan-
den (was weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht
in Frage gestellt wird). Gleichzeitig bemängelt sie die ihrer Ansicht nach
übermässig lange Verfahrensdauer bis zur Einbürgerung und unterstellt
der Vorinstanz, sie versuche auf diese Weise, erleichterte Einbürgerun-
gen so weit als möglich zu verunmöglichen. In ihrer Replik vom 15. Feb-
ruar 2010 räumt die Beschwerdeführerin denn auch explizit ein, mit einer
angemessenen Dauer des Einbürgerungsverfahrens von lediglich sechs
bis acht Monaten hätte sie auch noch im Einbürgerungszeitpunkt die Vor-
aussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung – nämlich das Vorliegen
einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft – erfüllt.
6.6 Damit ist in casu hinreichend erstellt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der
Einbürgerung (vgl. auch E. 4.1 hievor), die erwähnte Bedingung für eine
erleichterte Einbürgerung nicht mehr gegeben war. An dieser Beurteilung
vermögen auch die im Einbürgerungsverfahren eingereichten Referenz-
schreiben von Verwandten und Bekannten nichts zu ändern, zumal die
fraglichen Personen ohnehin nur Feststellungen über das äussere Er-
scheinungsbild der Ehe (gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit und
bestandene soziale Kontakte) machen können (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011 E. 9.3.1 mit weiteren
Hinweisen). Als ebenso unbeachtlich erweist sich schliesslich der Hinweis
der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer langen Anwesenheit
in der Schweiz mittlerweile Anspruch auf ein ordentliches Einbürgerungs-
verfahren hätte, unterscheiden sich doch die ordentliche und die erleich-
terte Einbürgerung hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zu-
ständigkeit und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbür-
C-6844/2009
Seite 11
gerung sind denn auch zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtig-
erklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 5.2 mit
Hinweis).
7.
Hätte die Vorinstanz vom Auszug des Ehemannes im Mai 2004 aus der
gemeinsamen Wohnung sowie insbesondere von der erwähnten Tren-
nungsvereinbarung, die rund drei Monate vor der erleichterten Einbürge-
rung abgeschlossen worden war, Kenntnis gehabt, hätte sie die Be-
schwerdeführerin mit Sicherheit nicht, jedenfalls nicht ohne zusätzliche
Abklärungen, erleichtert eingebürgert. Durch das bewusste Verschweigen
dieser entscheidswesentlichen Umstände gegenüber den zuständigen
Behörden hat die Beschwerdeführerin diese im falschen Glauben gelas-
sen, die eheliche Gemeinschaft sei nach wie vor intakt und auf die Zu-
kunft gerichtet. Indem die Beschwerdeführerin in der mit dem Ex-
Ehemann gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungs-
behörde ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat sie die
Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sind somit ebenfalls erfüllt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-6844/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 30. November 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivil-
standsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
C-6844/2009
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: