Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6845/2009
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erteilung eines SchengenVisums.
C6845/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1977, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 10. August 2009 bei
der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Schengenvisum für die
Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an,
ihren im Kanton Zürich wohnhaften Bruder B._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Vorinstanz ergänzende Abklärungen vorgenommen hatte,
wies sie das Gesuch am 13. Oktober 2009 ab, dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen (jung,
ledig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich gehe
aus den Unterlagen hervor, dass sie im vorliegenden Fall im Haushalt
mithelfen und sich insbesondere um die Kinder kümmern würde. Dabei
handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit, die –
auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werde – nicht mit einem
Besuchervisum geregelt werden könne.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2009 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des
beantragten Besuchervisums. In der Sache selbst bringt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe diese doch
Familienangehörige – Eltern, Bruder und Schwägerin –, mit welchen sie
zusammenlebe und sehr eng verbunden sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 spricht sich die
C6845/2009
Seite 3
Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten
Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensrechtlicher Anordnung vom 15. Dezember 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
C6845/2009
Seite 4
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf
C6845/2009
Seite 5
den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK).
5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.
6.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
C6845/2009
Seite 6
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3. Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die
Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz
und mittlerweile von 76 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die
Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von
Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler
Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus
wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler
Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 immer
noch 43,6% bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der
Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen.
Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der
Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl.
Countries>Kosovo>Overview>Country Brief,
Oktober 2010, besucht im Juni 2011). Vor diesem Hintergrund besteht
vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei
jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland
bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist
der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuchstellerin, was
sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten
im Jahr 2010 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der
Statistik der Asylgesuche nach Nationen mit insgesamt 602 Gesuchen
an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.
ch> Themen> Statistiken> Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte
Asylstatistik 2010, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als
C6845/2009
Seite 7
verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und
falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben
wird. Immerhin stellten im ersten Halbjahr 2011 immer noch 286
Personen aus dem Kosovo ein Asylgesuch, womit dieses Land statistisch
nach wie vor die achte Stelle unter den Herkunftsländern einnimmt
(Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O., kommentierte Asylstatistik 2.
Quartal 2011, S. 8).
6.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch
begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde)
im Ausland besteht.
7.
7.1. Die Gesuchstellerin ist 33 Jahre alt, ledig und arbeitslos. Der
Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass sie mit ihren Eltern, einem
Bruder und dessen Ehefrau im gleichen Haushalt lebt. Nicht erkennbar
ist, welche Verpflichtungen die Gesuchstellerin nachhaltig von einer
Emigration abhalten könnten. Auch der vom Beschwerdeführer – in
seinem Schreiben an das Migrationsamt Zürich vom 31. August 2009 –
behauptete Umstand, sie unterstütze ihre Eltern und insbesondere den
invaliden Vater, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn
allenfalls könnten die anderen im gleichen Haushalt lebenden
Familienangehörigen diese Betreuung übernehmen. Auch wenn der
Beschwerdeführer im selben Schreiben versichert hat, sein Gast werde
nach der Rückkehr in den Kosovo wieder mit der Familie
zusammenwohnen und – bei Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit –
weiterhin die Eltern unterstützen, so erscheint dadurch das vorgängig
beschriebene Risiko nicht geschmälert. Der Umstand, dass die
Gesuchstellerin in ihrer Heimat bisher nicht einmal ihren eigenen
C6845/2009
Seite 8
Lebensunterhalt verdienen konnte, verstärkt vielmehr die Befürchtung, sie
könnte einen künftigen Verbleib in der Schweiz beabsichtigen.
7.2. Zu Recht hat die Vorinstanz des Weiteren darauf hingewiesen, der
beabsichtigte Reisezweck könne nicht mit einem Besuchervisum geregelt
werden. So hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das
Migrationsamt Zürich vom 31. August 2009 als Reisegrund der
Gesuchstellerin angegeben, diese werde sich hauptsächlich zur
Betreuung seines Sohnes sowie zur Entlastung seiner Ehefrau als
Haushaltshilfe bei ihnen aufhalten. Dieser Besuchszweck dient jedoch
eindeutig einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Arbeitsleistungen
in Haushalt und/oder Familie – selbst wenn sie nur stunden oder
tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden – gelten nämlich
unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als
(bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht
durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den
Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6243/2008 vom 8. Juli 2010 E. 6 mit
weiteren Hinweisen).
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz die
Erteilung eines SchengenVisums verweigern.
8.1. Zum einen durfte die Vorinstanz von einer nicht fristgerechten
Wiederausreise der Gesuchstellerin ausgehen, eine Einschätzung, die
sich nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten lässt, die
aber ausreicht, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie
erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die finanzielle
Unterstützung für die Eingeladene zugesichert hat. Die Integrität des
Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen.
Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch
ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach
oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der
Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun
C6845/2009
Seite 9
oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2009/27 E. 9).
8.2. Zum anderen steht fest, dass der dargelegte Besuchszweck eine
normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet und daher
nicht zulässig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 11
Abs. 1 AuG). Auch dieser Umstand schliesst die Erteilung einer
Einreisebewilligung aus.
9.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und sich auch sonst nicht ersichtlich.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
C6845/2009
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. … zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZHNr. …)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Versand: