Abtei lung II I
C-6846/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6846/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 meldete die Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) X._______
(nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer), welcher
damals eine Einzelfirma im Bereiche der Fassaden-Isolation betrieb,
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrich-
tung oder die Vorinstanz) zum Anschluss an, da er keiner registrierten
Vorsorgeeinrichtung nach BVG angeschlossen sei (act. 6/1).
A.b Mit Schreiben vom 5. August 2008 machte sodann die Auffangein-
richtung gestützt auf die Meldung der SVA Aargau den Arbeitgeber
darauf aufmerksam, dass er seit dem 1. Februar 2007 obligatorisch zu
versichernde Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge (BVG 831.40) beschäftigt habe. Trotz der Aufforderung der Aus-
gleichskasse habe er den Nachweis des Anschlusses an eine nach
dem BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Deshalb sei
die Auffangeinrichtung verpflichtet, den Arbeitgeber zwangsweise an-
zuschliessen, wenn seine Arbeitnehmer keiner registrierten Vorsorge-
einrichtung angeschlossen seien. Die Auffangeinrichtung gab dem Ar-
beitgeber Gelegenheit, bis zum 4. September 2008 Stellung zu neh-
men respektive den schriftlichen Nachweis eines BVG-Anschlusses zu
erbringen. Mangels Stellungnahme oder Nachweis eines BVG-An-
schlusses würden dem Beschwerdeführer mindestens der Verfügungs-
betrag in der Höhe von Fr. 450.-- sowie Gebühren in der Höhe von Fr.
375.-- in Rechnung gestellt werden müssen (act. 6/2).
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 schloss schliesslich die Auffang-
einrichtung den Arbeitgeber denn auch rückwirkend per 1. Februar
2007 zwangsweise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfü-
gungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, aus der Jahresabrechnung 2007 der
zuständigen Ausgleichskasse habe sich ergeben, dass der Arbeitge-
ber seit dem 1. Februar 2007 dem BVG-Obligatorium unterstellten Ar-
beitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbe-
stand nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe sich innert der von
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der Auffangeinrichtung gesetzten Frist weder geäussert noch einen
Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrich-
tung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
C.
Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Okto-
ber 2008 erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit
Eröffnung seiner Einzelfirma auf drei Anfragen der SVA Aargau hin ei-
nen Fragebogen betreffend die Vorsorgeeinrichtung ausgefüllt und ein-
gereicht habe. Policenkopien hätte er das zweite Mal, am 28. Februar
2008, bei der SVA Aargau eingereicht. Zum Beweis dafür legte der Be-
schwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: den vom 28. Februar
2008 datierten Fragebogen zu Handen der SVA Aargau betreffend An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG, die Vorsorgeaus-
weise der Sammelstiftung „nationale suisse“ für seine drei Arbeitneh-
mer A._______, B._______ und C._______ Y._______, geltend ab
dem 1. März 2007, sowie die AHV-Lohnbescheinigung 2007 der SVA
Aargau vom 3. März 2008, worin als BVG-Versicherer die besagte
Sammelstiftung aufgeführt ist. Er sehe nicht ein, wieso er dreimal den
Fragebogen ausfüllen und Angaben über die Lohndeklaration 2007
unter Beilage der Policen für seine Arbeitnehmer habe machen
müssen (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die teilweise Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, dass es sich in jedem Fall rechtfertige, die Auferle-
gung der Kosten (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung)
beizubehalten, zumal der Beschwerdeführer auf das Mahnschreiben
vom 5. August 2008 innert Monatsfrist nicht reagiert habe, weshalb die
besagte Verfügung habe erlassen werden müssen. Zudem sei das vom
22. Februar 2007 datierte Schreiben der SVA Aargau erst am 30. Juli
2008 bei ihr eingegangen (act. 6).
E.
Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, ob-
gleich ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Februar 2009
(vgl. act 7) Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten hatte.
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F.
Den mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 vom Instruktionsrich-
ter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- hat der
Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 8 und 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 10. Oktober 2008, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerde-
führer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so
dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem
auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden
ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
Während der Beschwerdeführer die Anschlussverfügung vollumfäng-
lich anficht, weil er bei der zuständigen Ausgleichskasse Aargau spä-
testens am 28. Februar 2008 die verlangten Nachweise über den An-
schluss bei der Sammelstiftung „nationale suisse“ eingereicht habe,
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beantragte die Vorinstanz die teilweise Abweisung der Beschwerde, je-
denfalls im Kostenpunkt. Allerdings gibt sie nicht an, in welchen Punk-
ten und aus welchen Gründen die Beschwerde allenfalls gutzuheissen
wäre.
5.
5.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR
831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser Mindest-
lohn Fr. 16’560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben wor-
den. Am 1. Januar 2001 erhöhte er sich auf Fr. 24'720.-- und ab dem 1.
Januar 2003 betrug er Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im
Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1
BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versi-
cherndes Personal beschäftigt, an eine in das Register für die berufli-
che Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hat.
Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten
Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11
Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichs-
kasse nicht nach, sich bei entsprechender Pflicht einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den
Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2
BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen,
zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeit-
punkt, in dem sie obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäf-
tigt haben (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm ver-
ursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
Diesbezüglich hält Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) fest, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle
Aufwendungen ersetzen muss, die ihr im Zusammenhang mit seinem
Anschluss entstehen.
5.2 Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten AHV-Lohnbe-
scheinigung der SVA Aargau für das Jahr 2007 (vgl. act. 1) geht
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hervor, dass zwei Arbeitnehmer, nämlich B._______ und C._______
Y._______, bereits im Februar 2007 beschäftigt waren. Gemäss den –
vom Beschwerdeführer gleichzeitig eingereichten -
Versicherungsausweisen der Sammelstiftung „nationale suisse“ sind
die beiden genannten Arbeitnehmer jedoch erst ab dem 1. März 2007
BVG-versichert. Damit fehlt der Nachweis eines Anschlusses für den
Monat Februar 2007. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach
bereits ab dem 1. Februar 2007 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
anschliessen müssen, und nicht erst ab dem 1. März 2007. Der
verfügte Zwanganschluss per 1. Februar 2007 ist unter diesen
Umständen nicht zu beanstanden.
5.3 Da das Gericht lediglich den Anschluss bei der Auffangeinrichtung
an sich und dessen Zeitpunkt zu prüfen hat, jedoch nicht dessen
Dauer, ist die Beschwerde vollumfänglich – und nicht nur teilweise, wie
von der Vorinstanz ohne Begründung beantragt – abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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