Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6846/2009
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Italien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, GoReMa,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2009.
C6846/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene serbische Staatsangehörige A._______, wohnhaft in
Italien, arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 7). Am 14. Mai
2008 stellte er bei der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung, da er seit Anfang der 90er Jahre an einer
Hypersomnie mit Schlafapnoe, einer Adipositas, einer respiratorischen
Insuffizienz sowie an einem Diabetes mellitus leide (act. 3).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
medizinische Berichte aus den Jahren 2000 und 2003 bis 2008 vor,
welche A._______ im Wesentlichen einen Diabetes mellitus Typ II,
mehrere Nierenkoliken, eine arterielle Hypertonie, eine Anämie nach
intrapylorischem Ulcus mit Melena, eine Hypersomnie mit Schlafapnoe,
eine respiratorische Insuffizienz, eine chronische Bronchitis sowie eine
Adipositas attestierten (act. 24 bis 31). Dres. med. B._______,
C._______ und D._______ kamen in ihrem "Befund des Ärzte
Kollegiums" zur Anerkennung der Zivilinvalidität vom 10. September 2007
zum Schluss, dass A._______ eine dauernde Invalidität von 50%
aufweise (act. 30 und 31).
In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2009 führte Dr. med. E._______
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone aus, dass der Diabetes
ohne Komplikationen sei. Für die Therapie der diagnostizierten
Schlafapnoe verfüge A._______ über ein CPAPGerät. Die vorliegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen seien allesamt nicht invalidisierend,
weshalb A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 100%
arbeitsfähig sei (act. 34).
C.
Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer
in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
C6846/2009
Seite 3
weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse (act. 35).
D.
In seinem Einwand vom 31. Juli 2009 bzw. 12. August 2009 bzw.
18. August 2009 machte A._______ im Wesentlichen geltend, dass er für
sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichte) zu mindestens 50%
arbeitsunfähig sei, was aus der fachärztlichen Dokumentation aus Italien
hervorgehe. Deswegen könne er die sehr kurze Beurteilung des RAD
Arztes nicht akzeptieren. Ferner habe dieser die Befunde, welche sich auf
der von ihm zu den Akten gereichten CD befänden, in seiner Beurteilung
nicht berücksichtigt (act. 36, 38, 40 und 41).
E.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. E._______ in
seiner Stellungnahme vom 18. September 2009 im Wesentlichen aus, die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2007 sei aufgrund
wirtschaftlicher und nicht gesundheitlicher Gründe erfolgt. Während des
Arbeitsverhältnisses hätte A._______ jedoch bereits an der Schlafapnoe
gelitten. Sein Einwand vermöge weder die bisherige Beurteilung in Frage
zu stellen noch die Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz zu
begründen (act. 44).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung ab. Sie habe von den
Bemerkungen vom 18. August 2009 Kenntnis genommen und sei zum
Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheids vom
28. Juli 2009 nichts zu ändern vermöchten (act. 45).
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom
3. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2006, eventualiter
die erneute Abklärung der Sache. Zur Begründung verwies er auf seinen
Einwand. Da sich die medizinischen Unterlagen der Fachärzte aus Italien
gänzlich von der Beurteilung des RADArztes unterscheiden würden,
schlage er die Durchführung einer interdisziplinären Untersuchung in der
Schweiz vor.
C6846/2009
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
vorliegenden Leiden keine Einschränkung der bisherigen Arbeitstätigkeit
als Arbeiter zu bewirken vermöchten. Die vorliegende Dokumentation
vermöge ein klares und nachvollziehbares Bild der Leiden des
Beschwerdeführers zu liefern, weshalb sich zusätzliche Abklärungen
erübrigten.
H.
Am 15. März 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300. in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 26. April 2010 bei der Gerichtskasse ein.
I.
Mit Replik vom 18. März 2010 hielt der Beschwerdeführer seine bisher
gestellten Anträge aufrecht.
J.
In seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 führte Dr. med.
E._______ des RAD Rhone aus, dass er die sich auf der vom
Beschwerdeführer eingereichten CD befindenden MRTAufnahmen
zusammen mit dem Neurologen des RAD Rhone geprüft habe. Sie
zeigten eine diffuse zerebrale Atrophie, die kognitive Beschwerden
verursachen könnte. Eine zerebrale Atrophie könne jedoch auch ohne
neuropsychologische Beschwerden auftreten. Dies sei vorliegend der
Fall. Es könne daher an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden.
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Stellungnahme vom 13. September
2011 an ihren bisher gestellten Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C6846/2009
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
C6846/2009
Seite 6
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V
101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht
aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von
Serbien findet demnach weiterhin das schweizerischjugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch
jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der IV bestimmt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
Ob ausserdem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf den
Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Italien Anwendung findet, kann offenbleiben, zumal auch dies vorliegend
zur Anwendung des schweizerischen Rechts führen würde (vgl. Art. 1
Abs. 1 und Abschnitt A des Anhangs II des FZA i.V.m. Art. 40 Abs. 4 der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
C6846/2009
Seite 7
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern [SR 0.831.109.268.1]).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Oktober 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
2.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht] und
C6846/2009
Seite 8
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den
Beschwerdeführer als Staatsbürger von Serbien trotz Wohnsitzes in
Italien nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der
4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
C6846/2009
Seite 9
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV
Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IVRevision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
C6846/2009
Seite 10
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
C6846/2009
Seite 11
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für sämtliche
Tätigkeiten (schwere und leichte) zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei,
was auch aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe.
4.2. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2009 stützt
sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ (Facharzt für
Innere Medizin) des RAD Rhone vom 17. Juli 2009 und 18. September
2009. Dieser kam nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen zum
Schluss, dass die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht
invalidisierend seien. Der Diabetes sei ohne Komplikationen. Für die
Therapie der diagnostizierten Schlafapnoe verfüge der Beschwerdeführer
über ein CPAPGerät. Zu Beginn der Therapie komme es häufig vor,
dass diese noch nicht optimal funktioniere. Es nehme eine gewisse Zeit in
Anspruch, bis das Gerät den individuellen Ansprüchen entsprechend
eingestellt sei. Ferner sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Februar 2007 aufgrund wirtschaftlicher und nicht aufgrund
gesundheitlicher Gründe erfolgt. Während des Arbeitsverhältnisses hätte
der Beschwerdeführer bereits an der Schlafapnoe gelitten. Der
C6846/2009
Seite 12
Beschwerdeführer sei somit in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu
100% arbeitsfähig (act. 34 und 44).
Ferner führte Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom
8. September 2011 aus, dass er die sich auf der vom Beschwerdeführer
eingereichten CD befindenden MRTAufnahmen zusammen mit dem
Neurologen des RAD Rhone geprüft habe. Sie zeigten eine diffuse
zerebrale Atrophie, die kognitive Beschwerden verursachen könnten.
Eine zerebrale Atrophie könne jedoch auch ohne neuropsychologische
Beschwerden auftreten. Dies sei vorliegend der Fall. Es könne daher an
der bisherigen Beurteilung festgehalten werden.
4.3. Dr. med. E._______ des RAD Rhone bringt nachvollziehbar und
schlüssig vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von mehreren
Ärzten attestierten Diagnosen eines Diabetes mellitus Typ II, eines Status
nach Nierenkoliken, einer arteriellen Hypertonie, einer Anämie nach
intrapylorischem Ulcus mit Melena, einer Hypersomnie mit Schlafapnoe,
einer respiratorischen Insuffizienz, einer chronischen Bronchitis sowie
einer Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50% keineswegs aufgrund der von ihm
eingereichten medizinischen Unterlagen belegt.
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die beurteilenden italienischen Ärzte
dem Beschwerdeführer in ihrem "Befund des ÄrzteKollegiums" vom
10. September 2007 zwar eine "Invalidität" von 50% attestierten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Invalidität jedoch
nicht mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. dazu auch E. 3.1
hiervor). Allein der Umstand, dass die italienischen Ärzte die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der attestierten
"Invalidität" von 50% wohl geringer als Dr. med. E._______ einschätzen
dürften, vermag dessen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Nach
ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere Beurteilung oder gar
die Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches
Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung
nach schweizerischem Recht nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Hinzu kommt,
dass die italienischen Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder
zahlenmässig beziffert noch begründet haben.
C6846/2009
Seite 13
4.4. Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. med. E._______ dem
Beschwerdeführer eine diffuse zerebrale Atrophie. Gleichzeitig kam er
ohne nähere Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
keine neuropsychologischen Beschwerden aufweise. Diesbezüglich teilte
der Beschwerdeführer der IVSTA mit undatiertem Schreiben
(Eingangsdatum bei der IVSTA: 13. August 2009) insbesondere
Folgendes mit: "Vor ein paar Jahren habe ich das Glück gehabt, einen
gewissenhaften Arzt kennenzulernen im X._______ Krankenhaus. […]
Ein Arzt von der pneumatologischen Abteilung hat mich nach Y._______
ins Schlaflabor geschickt und dort haben sie definitiv gemessen, dass ich
während des Schlafes Atemunterbrechungen habe bis zu 40sec. Das war
die Erklärung für meine Faulheit, die ewige Müdigkeit, und dass ich
plötzlich, auch im Stehen, eingeschlafen bin. Ich benutze ein Gerät,
während ich schlafe, aber nachts nehme ich die Maske ungewollt weg.
Wir sind jetzt am Forschen nach dem Warum, sind die Löcher in meinem
Gehirn oder dessen Schrumpfung (habe Ihnen die CD geschickt) dafür
verantwortlich oder die ständigen Kopfschmerzen begleitet mit
Ohrenpfeifen, insbesondere nachts, oder was anderes, das weiss nur
Gott, oder finden eventuell Ihre Fachärzte einen Lösung?" (act. 38).
Aufgrund dieser Schilderung ist es nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung von Dr. med. E._______ –
neuropsychologische Beschwerden aufweisen könnte, weshalb sich die
Beurteilung von Dr. med. E._______ aus neurologischer Sicht als nicht
schlüssig erweist.
Nach Einsicht in die vorliegenden Akten bleibt unklar, ob die allfälligen
neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des
Beschwerdeführers aufgrund der attestierten diffusen zerebralen Atrophie
aufgetreten sind bzw. auftreten, und ob diese Beschwerden
gegebenenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Diesbezüglich erweist sich
der medizinische Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt.
Im Übrigen verfügt Dr. med. E._______ über den Facharzttitel für Innere
Medizin. Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten diffusen
zerebralen Atrophie wäre das Einholen von begründeten Stellungnahmen
bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor).
C6846/2009
Seite 14
4.5. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend
abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an
die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen
vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw.
andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung
des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig
bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer neurologischen Begutachtung des
Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung
betreffend [Rest]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum)
vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C6846/2009
Seite 15
5.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800. festgelegt.
C6846/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300. nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 800. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl
adresse)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C6846/2009
Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: