B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6847/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Rahel Schilling, Rechtsanwältin,
Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24,
Postfach 142, 9443 Widnau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Nichteintretensverfügung vom 17. September 2015
resp. Rentenablehnungsverfügung vom 28. April 2015).
C-6847/2015
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Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene, in seiner Heimat wohnhafte österreichische Staatsan-
gehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist angelernter
Gipser, war in der Schweiz als Gipser erwerbstätig (vgl. BVGer-act. 1 S. 3
am Ende) und hatte von Oktober 1978 bis September 1992 Beiträge an die
Schweizerische Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis-
tet (act. 50). Zuletzt war er bis August 2012 in seiner Heimat als Gipser
selbständig erwerbstätig (vgl. act. 1 und act. 49).
B.
Am 22. August 2012 meldete sich der Beschwerdeführer über die österrei-
chische Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle B._______ (im Fol-
genden: PVA B._______), erstmals zum Bezug einer Rente der schweize-
rischen Invalidenversicherung an (vgl. act. 1-3). Mit Verfügung vom 5. April
2013 trat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) auf dieses Gesuch wegen Nichtmitwirkens des Beschwerde-
führers (Nichteinreichen der zur Bearbeitung seines Gesuchs benötigten
Fragebögen der Vorinstanz, vgl. act. 25) nicht ein (vgl. act. 26).
C.
Am 8. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer, wiederum
über die PVA B._______, erneut zum IV-Rentenbezug an (vgl. act. 27-29)
und reichte am 9. Januar 2015 die zur Bearbeitung des Gesuchs benötig-
ten Fragebögen der Vorinstanz ein (vgl. act. 47-49). Nach Abklärung der
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren (Vorbescheid vom 12. März 2015 [act. 53], Einwand vom
25. März 2015 [Eingang Vorinstanz 30. März 2015, act. 56]) lehnte die Vor-
instanz mit Verfügung vom 28. April 2015 das Rentengesuch vom 8. Sep-
tember 2014 ab, da die festgestellten Leiden – Synovitis und Osteoarthritis
im rechten Handgelenk, anhaltende Arthritiden der oberen Sprunggelenke
beidseits und des linken Knies sowie Impingement der rechten Schulter
nach zweifacher Scapulafraktur (act. 59) – zu keiner rentenbegründenden
Invalidität führten. Der Einkommensvergleich vom 6. März 2015 ergab bei
festgestellter voller Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten ei-
nen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31% (vgl. act. 52).
D.
In seiner am 21. Mai 2015 bei der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom
18. Mai 2015 erwähnte der Beschwerdeführer einen – erfolgten – „Ge-
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richtsbeschluss vom 5. Mai 2015 des Landesgerichts C._______“, mit wel-
chem ihm Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden sei, weshalb er rückwir-
kend ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension
in Österreich habe (act. 65; vgl. auch Bescheid vom 1. September 2015
betreffend den Vergleich vom 7. Mai 2015, mit welchem die PVA B._______
dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. September
2016 eine befristete Invaliditätspension gewährte, vgl. BVGer-act. 1 Bei-
lage 4). Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe insbesondere medizi-
nische Unterlagen bei, die laut Beschwerdeführer zum erwähnten gericht-
lichen Beschluss geführt hätten (vgl. nachstehende E. 3).
E.
Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt
für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juli
2015 (act. 69) und nach Erlass des Vorbescheids vom 16. Juli 2015
(act. 70) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2015 auf die
als Neuanmeldung entgegengenommene Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 21. Mai 2015 nicht ein (act. 75). Die Vorinstanz begründete ihre
Nichteintretensverfügung sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit Erlass der Verfügung vom 28. April 2015 wesentlich verändert hätten.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lau-
rent Häusermann, am 23. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (BVGer-act. 1 S. 2): Es sei (1.)
die Verfügung der Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) vom 17. Sep-
tember 2015 aufzuheben, (2.) die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die ge-
setzlichen Leistungen gemäss IVG zu erbringen, insbesondere ihm eine
volle (recte: ganze) Invalidenrente, eventualiter eine Teilrente zu bezahlen
sowie (3.) subeventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (4.). Dabei stellte der Beschwer-
deführer verschiedene Verfahrensanträge. Insbesondere beantragte er, es
sei mit einem polydisziplinären MEDAS-Gutachten die Arbeitsfähigkeit in
rheumatologischer, orthopädischer, neuro-psychiatrischer und internisti-
scher Hinsicht abzuklären und es sei eine öffentliche Verhandlung und Par-
teibefragung des Beschwerdeführers durchzuführen (BVGer-act. 1 S. 2 f.).
Zudem erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 17. September 2015 den formellen Einwand, diese sei infolge Verlet-
zung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben (S. 9). Mit seiner Beschwerde
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liess der Beschwerdeführer den Bescheid der PVA B._______ vom 1. Sep-
tember 2015 (BVGer-act. 1 Beilage 4) und eine ärztliche Bescheinigung
(ohne Unterschrift) des den Beschwerdeführer seit 2012 behandelnden
Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädie, vom 22. Oktober 2015 ein-
reichen (BVGer-act. 1 Beilage 5).
G.
Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 400.–
(BVGer-act. 2 und 4) und nach Eingang der Vorakten wurde die Vorinstanz
mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2015 ersucht, eine Ver-
nehmlassung sowie die in den vorgelegten IV-Akten (BVGer-act. 5) fehlen-
den Akten einzureichen (BVGer-act. 5 und 6).
H.
Mit Spontaneingabe vom 8. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer me-
dizinische Berichte von Dr. E._______ vom 2. Februar 2016, der
Dres. F._______ und G._______ betreffend die Untersuchungen vom
3. August 2012 und von Dr. H._______, Facharzt für Neurologie, vom
15. April 2014 einreichen (BVGer-act. 10 Beilagen 7-9).
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2016
(BVGer-act. 12) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Sie hielt im Wesentlichen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbin-
dung mit Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. Da die Neuanmeldung vom
21. Mai 2015 (act. 65) unmittelbar auf die vorangegangene Abweisung
(vom 28. April 2015, act. 59) gefolgt sei, habe an die Glaubhaftmachung
der Sachverhaltsänderung hohe Anforderungen gestellt werden dürfen
(BVGer-act. 12 S. 2 Mitte).
J.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 reichte die Vorinstanz aufforderungsge-
mäss (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 25. Februar 2016,
act. 15) das Schreiben der PVA B._______ vom 10. März 2016 ein, worin
diese mitteilte, dass die S. 27 des Gutachtens von Dr. I._______ vom 23.
Februar 2015 leer sei (BVGer-act. 19).
K.
Mit Replik vom 7. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
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Seite 5
gen (Rechtsbegehren) fest. In Änderung seines Rechtsbegehrens 2 bean-
tragte er neu die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend ab dem
21. November 2015 und, sofern die Voraussetzungen eines Rentenan-
spruchs nicht gegeben seien, die Verpflichtung der Vorinstanz, ihm Einglie-
derungsmassnahmen gemäss IVG zu gewähren (neues Rechtsbegehren
3 [BVGer-act. 22 S. 2]). Im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer
seine Verfahrensanträge auf polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung, öf-
fentliche Verhandlung und Parteibefragung des Beschwerdeführers (vgl.
S. 2). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, weil vorliegend
von ihm ein neues Gesuch eingereicht worden sei und glaubhafte Hinweise
vorlägen, dass er selbst leichte Arbeiten nicht mehr verrichten könne und
weil auch in den Gutachten der Dres. I._______, J._______ und
K._______ mehrere Hinweise auf verstärkte rheumatologische Erkrankun-
gen erwähnt seien (Verschlechterung), hätte die Vorinstanz einen Eintre-
tensentscheid fällen müssen. Sie hätte sodann mit einem Auftrag bzw. Gut-
achten seine Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht abklären müs-
sen. Diesbezüglich komme der beantragten Parteibefragung ebenfalls eine
grosse Bedeutung zu (vgl. S. 5 Ziff. 9).
L.
Mit Duplik vom 2. Mai 2016 reichte die Vorinstanz ihre Anfrage an den ärzt-
lichen Dienst vom 18. April 2016 sowie die Stellungnahme „Schlussbericht
5 des RAD Rhone“ von Dr. D._______ vom 26. April 2016 ein und bestä-
tigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei (BVGer-act. 25).
M.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 bzw. 23. August 2016 (Aktenverzeichnis und
Poststempel; eingegangen am 24. August 2016) ersuchte der Beschwer-
deführer um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum
Abschluss der Verfahren vor dem Sozialministerium, L._______, sowie der
PVA, da die Abklärungen in Österreich sowie der Entscheid von präjudi-
zierender Bedeutung für das vorliegende Verfahren seien (BVGer-act. 30).
N.
Mit Stellungnahme vom 26. August 2016 beantragte die Vorinstanz, wel-
cher mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2016 Gelegenheit gegeben
wurde, zum Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers Stellung zu neh-
men (BVGer-act. 31), die Abweisung des Sistierungsgesuchs des Be-
schwerdeführers, da die aus den österreichischen Verfahren zu erwarten-
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den medizinischen Unterlagen und Entscheide für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren nicht von Relevanz und Arztberichte aus der Zeit nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vorliegend bei der Beurteilung der
Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen,
nicht zu berücksichtigen seien (BVGer-act. 33).
O.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 reichte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht das für die PVA B._______ erstellte ärztliche Gesamt-
gutachten von Dr. med. M._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom
18. August 2016 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiter-
gewährung der Invaliditätspension ein (BVGer-act. 34).
P.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, in-
nert einer neuen Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine allfäl-
lige Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz vom 2. Mai 2016 einzu-
reichen (BVGer-act. 35).
Q.
Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der neu angesetzten Frist nicht
mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss die Möglich-
keit eingeräumt, eine Honorarnote einzureichen (vgl. BVGer-act. 38).
R.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 liess der Beschwerdeführer die Hono-
rarnote von Rechtsanwalt Laurent Häusermann vom 7. November 2016
einreichen (Parteikostennote, Beilage zu BVGer-act. 40).
S.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass das Gericht vorliegend keine weiteren Beweismassnahmen
anzuordnen gedenke, sondern eine Rückweisung an die Vorinstanz er-
wäge, und der Beschwerdeführer wurde eingeladen, dem Gericht mitzutei-
len, ob er am Antrag auf öffentliche bzw. mündliche Parteiverhandlung fest-
halte (vgl. BVGer-act. 41).
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Seite 7
T.
Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte der neu durch Rechtsanwäl-
tin Rahel Schilling vertretene Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, er verzichte auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung,
für den Fall, dass das Verfahren tatsächlich an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden sollte. Andernfalls halte er an seinem Antrag auf eine münd-
liche Verhandlung fest (BVGer-act. 42).
U.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis
70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die unmittelbar ange-
fochtene Verfügung vom 17. September 2015 besonders berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist daher,
nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss (Art. 21 Abs. 3 VwVG) in
der Höhe von Fr. 400.– geleistet wurde (BVGer-act. 4), einzutreten.
Vordergründig angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Sep-
tember 2015, mit welcher die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 18. Mai 2015 (act. 65) nicht eingetreten ist (vgl. act. 75). Das
Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur seine eigene
Zuständigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG), sondern auch jene der Vorinstanz
(vgl. Urteil des BVGer C-1818/2017 vom 29. Mai 2017 S. 4). Gemäss
Art. 30 ATSG und Art. 58 Abs. 3 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 VwVG hat die
Vorinstanz innert Beschwerdefrist bei ihr eingereichte Eingaben aufgrund
des Devolutiveffekts zuständigkeitshalber und unverzüglich ans zustän-
dige Gericht weiterzuleiten (vgl. Urteil des BGer 9C_758/2014 vom 26. No-
vember 2014 E. 2 mit Hinweisen; betr. Devolutiveffekt vgl. E. 4.1 hiernach).
Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 18. Mai 2015, welche innerhalb der Frist zur Anfechtung der Ver-
fügung vom 28. April 2015 bei ihr eingereicht wurde, nicht als Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, sondern als Neuanmeldung
entgegengenommen hat. Vorliegend ist daher vorab zu prüfen, ob die
Vorinstanz die bei ihr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist am 21. Mai
2015 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2015,
von welcher das Bundesverwaltungsgericht erst im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens Kenntnis erhalten hat, zu Recht nicht als Be-
schwerde gegen ihre Rentenablehnungsverfügung vom 28. April 2015 ent-
gegengenommen und ans zuständige Gericht weitergeleitet hat.
Das am 21. Mai 2015 bei der Vorinstanz eingereichte Schreiben des da-
mals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18. Mai
2015 lautete wie folgt (act. 65):
„In Bezug auf Ihr Schreiben (…) vom 28. April 2015 würde ich Ihnen gerne
neue Informationen zukommen lassen.
Aufgrund eines Gerichtsbeschlusses am 5. Mai 2015 am Landesgericht
C._______ wurde mir die Erwerbsunfähigkeit (…) zugesprochen. Aus diesem
Grund habe ich rückwirkend ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf die Erwerbsun-
fähigkeitspension in Österreich.
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Beiliegend zu diesem Schreiben finden Sie sämtliche Unterlagen die zu dem
gerichtlichen Beschluss in Österreich geführt haben.
Ich bitte Sie die aktuellste Sachlage erneut zu berücksichtigen, vielleicht zu
überdenken.
Dies ist aus finanziellen Gründen kein Beschwerdeverfahren.“
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe medizinische Gutachten von
Dr. I._______, Internist, vom 23. Februar 2015 (mit Laborwerten [BVGer-
act. 12 Beilage S. 31 = act. 64]), von Dr. J._______, Facharzt für Orthopä-
die und orthopädische Chirurgie, vom 21. Februar 2015 sowie von
Dr. K._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 29. Januar
2015 bei (vgl. 64, 63, 62, 61; vgl. act. 66; vollständige Gutachten in Beila-
gen BVGer-act. 12).
3.1 Gemäss der Darstellung in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar
2016 nahm die Vorinstanz damals an, bei der Eingabe des Beschwerde-
führers vom 18. Mai 2015 habe es sich um ein neuerliches Leistungsge-
such gehandelt; am 18. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer neue Unter-
lagen aus dem österreichischen Verfahren übermittelt und um deren Prü-
fung ersucht, wobei er ausdrücklich festgehalten habe, dass es sich bei
seiner Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen ihre Rentenablehnungs-
verfügung vom 28. April 2015 gehandelt habe (vgl. BVGer-act. 12).
3.1.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde vom
23. Oktober 2015 nicht dazu, ob seine an die Vorinstanz gerichtete Ein-
gabe vom 18. Mai 2015 als Beschwerde gegen die Rentenablehnungsver-
fügung vom 28. April 2015 aufzufassen gewesen wäre, und erklärte einzig
replikweise, die Vorinstanz hätte hinsichtlich seines neu eingereichten Ge-
suchs einen Eintretensentscheid fällen müssen (BVGer-act. 22 S. 5 Ziff. 9).
3.2 Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige
Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungs-
gericht zu überweisen (Art. 30 ATSG und Art. 58 Abs. 3 ATSG sowie Art. 8
Abs. 1 VwVG, Urteil des BGer 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2
mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG, Urteil des BGer 9C_186/2008 vom
4. Juni 2008 E. 2.1; vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die unzuständige Behörde
ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich zur Weiterlei-
tung der Eingabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen Gerichts
zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine
Beschwerde entspricht. Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert –
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Seite 10
bei gegebenem Anfechtungswillen – nichts an der fristwahrenden Wirkung
der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Urteil des BGer 9C_186/2008
E. 2.1 am Ende).
3.2.1 Das bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist am 21. Mai 2015 ein-
gegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2015 richtete
sich vordergründig an die Vorinstanz. Aus ihm geht jedoch klar hervor, dass
der Beschwerdeführer mit dem rentenablehnenden Entscheid der Vor-
instanz vom 28. April 2015 nicht einverstanden ist, weshalb er um erneute
Prüfung unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Akten ersuchte
(„Ich bitte Sie die aktuellste Sachlage erneut zu berücksichtigen, vielleicht
zu überdenken“). Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, diese Eingabe
unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten bzw. zu
überweisen (Art. 30 ATSG und Art. 58 Abs. 3 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1
VwVG), da praxisgemäss dieses darüber zu entscheiden hat, ob beim
rechtzeitig bei der verfügenden Vorinstanz eingereichten Schreiben vom
18. Mai 2015 ein Anfechtungswille gegeben ist oder nicht (vgl. Urteil des
BGer 9C_758/2014 E. 2; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
N 37 zu Art. 58 ATSG). Davon durfte die Vorinstanz auch nicht, wie in der
Vernehmlassung geltend gemacht, mit der Begründung absehen, der Be-
schwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 18. Mai 2015 ausdrücklich
festgehalten, bei seiner Eingabe handle es sich nicht um eine Beschwerde
gegen die Verfügung vom 28. April 2015. Da der Beschwerdeführer in sei-
ner Eingabe vom 18. Mai 2015 erklärte, dies sei „aus finanziellen Gründen
kein Beschwerdeverfahren“, war es jedenfalls an der Beschwerdeinstanz
zu prüfen, ob hier eine Beschwerde mit gleichzeitigem Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege vorliegt oder nicht.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe vom 18. Mai 2015, welche
dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vorlage der IV-Akten
(act. 1-80, vorinstanzliches Schreiben vom 11. November 2015 [BVGer-
act. 5]) erst am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, auf eine
rückwirkend ab 1. Oktober 2014 zugesprochene österreichische Invalidi-
tätspension hin und reichte gleichzeitig ausschliesslich vor Erlass der ren-
tenablehnenden Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2015 datierende
medizinische Unterlagen ein. Indem er gleichzeitig, innert laufender Be-
schwerdefrist betreffend die Verfügung vom 28. April 2015 um Überprüfung
der Angelegenheit ersuchte, ist klar von einem Beschwerdewillen auszu-
gehen. Hinzukommt, dass im Neuanmeldeverfahren nur zu prüfen ist, ob
sich der Grad der Invalidität seit der letzten der versicherten Person eröff-
neten rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen
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Seite 11
Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201], vgl. BGE
130 V 71, MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche-
rung, 3. Aufl. 2014, N 117 ff. zu Art. 30-31 IVG). Spätestens hier hätte die
Vorinstanz merken müssen, dass mit der Eingabe vom 18. Mai 2015 eine
Beschwerde gegen die nicht rechtskräftige rentenablehnende Verfügung
vom 28. April 2015 vorliegt, war es ihr doch nicht möglich, die vor Erlass
der Rentenablehnungsverfügung vom 28. April 2015 datierenden medizi-
nischen Unterlagen im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens als medizi-
nische Dokumente über einen späteren Gesundheitszustand zu prüfen.
Entsprechend ist bei der Eingabe vom 18. Mai 2015 entgegen der Vor-
instanz ein Anfechtungswille bzw. Beschwerdewille zu bejahen und diese
Eingabe daher vorliegend als Beschwerde gegen die rentenablehnende
Verfügung vom 28. April 2015 entgegenzunehmen und zu prüfen.
Daraus folgt weiter, dass die Vorinstanz infolge des mit Eingabe vom
18. Mai 2015 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens nicht befugt
war, in der Sache weiter zu instruieren und zu verfügen.
4.1 Denn gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Ge-
genstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einrei-
chung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutivwirkung
bzw. -effekt der Beschwerde, vgl. HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar
zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 54 VwVG).
Das bedeutet, dass mit Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die
funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere Instanz wird
damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen
Seite verliert die Vorinstanz mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Be-
fugnis, sich der Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispiels-
weise ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu ändern
(BGE 125 V 345 E. 2b/aa, vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2 und 127 V 228
E. 2b/aa; vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 189;
vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1065; SALADIN, Das Verwaltungsver-
fahrensrecht des Bundes, 1979, S. 204 f., Ziff. 22.1 ff.). Weiter zu beachten
gilt es, dass die Einlegung einer Beschwerde (oder Klage) die Rechtshän-
gigkeit der Sache begründet. Sie bewirkt, dass sich die angerufene Instanz
mit der Sache zu befassen hat. Die Rechtshängigkeit schliesst auch aus,
dass die gleiche Streitsache gleichzeitig durch eine andere Instanz beur-
teilt werden darf (Einrede der Rechtshängigkeit; freilich ist die Litispendenz
von Amtes wegen und nicht bloss auf Einrede hin zu berücksichtigen [vgl.
C-6847/2015
Seite 12
GYGI, a.a.O., S. 189]). Die Rechtshängigkeit endet mit dem Urteil oder dem
Erledigungsbeschluss (vgl. BGE 125 V 345 E. 2b/bb mit Hinweis).
Eine Ausnahme vom Prinzip des Devolutiveffekts gilt insoweit, als die IV-
Stelle befugt ist, eine Verfügung, die nicht mit einem Rechtsmittel ange-
fochten wurde, innerhalb der Beschwerdefrist formlos zu widerrufen (vgl.
BGE 107 V 191). Ferner kann die IV-Stelle im Beschwerdeverfahren bis
zum Zeitpunkt, in dem sie der Beschwerdeinstanz ihre Vernehmlassung
einreicht, die angefochtene Verfügung durch eine neue ersetzen (vgl. zu
dieser «Wiedererwägung pendente lite» Art. 53 Abs. 3 ATSG sowie Art. 55
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 58 VwVG; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 9 zu
Art. 69 IVG; vgl. auch KIESER, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017,
N 13/69). Dieser Sachverhalt liegt nicht vor.
4.2 Vorliegend schliessen das Prinzip des Devolutiveffekts und die Rechts-
hängigkeit aus, dass sich die Vorinstanz erneut mit vor Erlass ihrer Ren-
tenablehnungsverfügung vom 28. April 2015 erstatteten medizinischen Un-
terlagen befasste. Die Vorinstanz war zum Erlass einer weiteren Verfügung
in Bezug auf die eingereichten, vor Erlass ihrer Rentenablehnungsverfü-
gung vom 28. April 2015 erstatten medizinischen Unterlagen funktionell
nicht mehr zuständig.
4.3 Nach der Rechtsprechung stellt die funktionelle Unzuständigkeit einen
schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei
denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet all-
gemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge
sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g). Eine gene-
relle Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn die Behörde in der betref-
fenden Materie regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und
deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich
oder leicht erkennbar ist (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 43 zu Art. 7 VwVG). Das
Gebot der Rechtssicherheit kann der Annahme der Nichtigkeit allerdings
auch hier entgegenstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 242 Rz. 1105). Erlässt die Vorinstanz im
Widerspruch zur Devolutivwirkung trotzdem eine Verfügung ist diese na-
mentlich dann nichtig, wenn die neue Verfügung in Widerspruch steht zu
einem inzwischen ergangenen Entscheid der Beschwerdeinstanz, auch
wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist oder seinerseits vom Bundesge-
richt aufgehoben worden ist (vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O., N 11 zu Art. 54
C-6847/2015
Seite 13
VwVG mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E. 4.2 und BGE 109 V 234 E. 2
[= Pra 1984 Nr. 142 S. 387]).
4.3.1 Vorliegend steht die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom
17. September 2015 (aufgrund nicht glaubhaft dargelegter wesentlicher
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom
28. April 2015) nicht an sich in Widerspruch zur angefochtenen Rentenab-
lehnungsverfügung vom 28. April 2015 und es ist vorliegend auch noch
kein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, zu welchem der
Nichteintretensentscheid vom 17. September 2015 im Widerspruch stehen
könnte (etwa bei zeitlicher Ausdehnung des Streitgegenstands, vgl. betr.
Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums BGE 130 V 138).
Hingegen besteht vorliegend eine generelle Entscheidungsgewalt der Vor-
instanz, da die Vorinstanz im Sachgebiet der Invalidenversicherung regel-
mässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist. Deshalb ist die im konkre-
ten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar.
Die von der funktionell unzuständigen Vorinstanz, welche, wie erwähnt,
vorliegend nicht befugt war, in der Sache weiter zu instruieren und zu ver-
fügen, ergangene Nichteintretensverfügung vom 17. September 2015 ist
daher nicht nichtig, sondern anfechtbar, und da sie innert Beschwerdefrist
angefochten wurde, vorliegend aufzuheben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., S. 238 Rz. 1088).
Mit Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 17. September 2015 we-
gen funktioneller Unzuständigkeit der Vorinstanz erübrigt sich die weitere
Prüfung des formellen Einwands des Beschwerdeführers, diese Verfügung
sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (vgl. BVGer-
act. 1 S. 9).
Aufgrund des Dargelegten streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren somit, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April
2015 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat, was die Vorinstanz vorliegend bejaht, der Beschwerdeführer hingegen
in seinen Eingaben vom 23. Oktober 2015 (Beschwerde, BVGer-act. 1) und
7. April 2016 (Replik, BVGer-act. 22) bestreitet (vgl. auch bei der Vor-
instanz am 21. Mai 2015 eingereichte Eingabe [Beschwerde] vom 18. Mai
2015 und Einwand vom 25. März 2015).
Im Folgenden sind die weiteren, für die vorzunehmende Prüfung der vor-
instanzlichen Rentenablehnungsverfügung vom 28. April 2015 im Wesent-
lichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-6847/2015
Seite 14
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
6.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
6.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
6.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (28. April 2015) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
C-6847/2015
Seite 15
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
6.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest-
stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom
5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus-
gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a).
6.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, allein auf-
grund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt
C-6847/2015
Seite 16
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Erlass des streitigen
Entscheids ausgestellte Arztberichte (und andere einschlägige Doku-
mente) sind allerdings in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver-
fahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil 9C_136/2009 vom 10. Au-
gust 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445).
7.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen 28. April 2015 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des strei-
tigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind
(das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012]; die IVV in der ent-
sprechenden Fassung).
7.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird (vgl. Urteil BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3;
Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE
135 V 215 E. 7; vgl. AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa-
ket).
7.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-6847/2015
Seite 17
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
7.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel-
ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Ge-
sundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit
(Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu-
mutbar (Urteil 8C_349/2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 201
E. 7.1.1). Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen und liegt eine Erwerbsunfähigkeit zu-
dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
7.2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis gelten leichte bis höchstens mittel-
schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als in der Regel
therapierbar; sie führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil BGer 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2
m.H. auf BGE 140 V 193 E. 3.3; siehe auch RAHEL SAGER, Die bundesge-
richtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 314
C-6847/2015
Seite 18
ff.). Leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder
episodischer Natur fallen praxisgemäss einzig dann als invalidisierende
Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent
sind. Nur in dieser – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfah-
rung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – ge-
setzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und
Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend
wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem
muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus
fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
ausgeschöpft worden sind (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_434/2016,
9C_530/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
7.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung]).
7.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je-
doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
C-6847/2015
Seite 19
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
7.6.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen-
des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts ge-
nügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, mit
Hinweisen).
7.6.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273).
7.6.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. 125 V
351 E. 3a).
C-6847/2015
Seite 20
8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gut-
achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
8.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], Soziale Sicherheit – Soziale
Unsicherheit, 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle
(Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
8.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
C-6847/2015
Seite 21
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
9.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April
2015 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat, was die Vorinstanz vorliegend bejaht, der Beschwerdeführer hingegen
bestreitet.
9.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Rentenablehnungsverfügung vom 28. April
2015 (act. 59) gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt
Dr. D._______ vom 24. Februar 2015 („Schlussbericht des RAD Rhone“,
act. 51) und 23. April 2015 („Schlussbericht 2 des RAD Rhone“, act. 58)
fest, die festgestellten Leiden – Synovitis und Osteoarthritis im rechten
Handgelenk, anhaltende Arthritiden der oberen Sprunggelenke beidseits
und des linken Knies sowie Impingement der rechten Schulter nach zwei-
facher Scapula-fraktur – bewirkten eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit. In leichten Verweisungstätigkeiten sei der Be-
schwerdeführer dagegen voll arbeitsfähig. In Bezug auf die Einwände des
Beschwerdeführers vom 25. März 2015 (act. 56) führte die Vorinstanz aus,
der neue Arztbrief von Dr. med. N._______, Facharzt für Kardiologie und
Innere Medizin, vom 11. November 2014 (act. 54) sowie der MRT-Befund
des Sprunggelenks rechts von Dr. O._______ vom 4. März 2015 (act. 55)
seien dem internen medizinischen Dienst unterbreitet worden, welcher
seine vorgängige Stellungnahme bestätigt habe.
C-6847/2015
Seite 22
9.2.1 In ihrer späteren Nichteintretensverfügung vom 17. September 2015
hielt die Vorinstanz in Bezug auf die mit Schreiben bzw. Beschwerde vom
18. Mai 2015 bei der Vorinstanz eingereichten neuen Unterlagen fest, das
orthopädische Gesamtgutachten von Dr. J._______ vom 21. Februar
2015, das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. K._______ vom
29. Januar 2015 sowie das Gutachten von I._______ vom 23. Februar
2015 seien dem RAD unterbreitet worden, welcher seine vorgängige Stel-
lungnahme bestätigt habe (vgl. act. 75; vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt
Dr. D._______ vom 3. Juli 2015 [„Schlussbericht 3 des RAD Rhone“,
act. 69]).
9.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 führte die Vorinstanz
in Bezug auf die medizinische Aktenlage aus, der RAD sei im Rahmen sei-
ner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zur Feststellung gelangt, dass sich
aus den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte
für eine Änderung des lnvaliditätsgrades ergeben würden. Der Versicherte
sei von den Gutachtern (Dres. J._______, K._______ und I._______) wei-
terhin als voll arbeitsfähig in leichten Verweisungstätigkeiten beurteilt wor-
den. Nachdem sich im Beschwerdeverfahren gezeigt habe, dass der Be-
schwerdeführer die neuen Gutachten nur unvollständig vorgelegt habe,
seien diese bei der österreichischen Verbindungsstelle in den vollständigen
Fassungen eingeholt und dem RAD am 7. Januar 2016 nochmals unter-
breitet worden. Dieser bestätige in seiner Stellungnahme vom 3. Februar
2016 seine der Verfügung vom 17. September 2015 zugrunde liegende
Beurteilung (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 3. Februar
2016, „Schlussbericht 4 des RAD Rhone“, Beilage zu BVGer-act. 12). Der
RAD-Arzt Dr. D._______ weise in diesem Zusammenhang insbesondere
daraufhin, dass keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende Auswirkung
der Psoriasis bestehen, nachdem der Orthopäde unter Einbezug der rheu-
matischen Leiden die volle Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkei-
ten bestätigt habe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforder-
lich (vgl. BVGer-act. 12).
9.3 Der Beschwerdeführer, der in seinen Beschwerden vom 18. Mai 2015
und vom 23. Oktober 2015 sinngemäss bzw. ausdrücklich die Zusprache
einer Invalidenrente beantragte (vgl. act. 65 und BVGer-act. 1 Antr.-Ziff. 1),
führte in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2015 in Bezug auf seinen
Gesundheitszustand aus, er leide unter starken Schmerzen in den Beinen.
Die Situation habe sich wegen der Entzündung an den Gelenken noch
mehr verschlimmert. Nach einer Stunde stehen oder gehen müsse er sich
C-6847/2015
Seite 23
hinlegen. Er sei lediglich fähig, etwa eine Stunde täglich leichte Hausarbei-
ten zu erledigen, bevor er sich wieder hinlegen müsse. Die rechte Hand
könne er nicht mehr einsetzen. Er sei derzeit nicht einmal in der Lage,
leichte Verweistätigkeiten auszuüben. Dies gehe aus dem Kurzbericht von
Orthopäde Dr. E._______ (Ärztliche Bescheinigung vom 22. Oktober 2015,
Beilage 5 zu BVGer-act. 1) hervor (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Er habe
seit langem eine Psoriasis. Die Psoriasis könne u.a. Diabetes und, wie bei
ihm im Jahr 2005 eventuell vorgekommen, sogar Schlaganfälle verursa-
chen. Mittlerweile leide er an zunehmenden Beschwerden an mehreren
Gelenken in den oberen Extremitäten und im Sprunggelenk. Anlässlich der
Instruktion bei seinem Rechtsvertreter habe er wegen der Schmerzen im
Sprunggelenk kaum gehen und aufgrund der Beschwerden in der linken
Hand sowie im Handgelenk nur mit grosser Mühe die Vollmacht unter-
schreiben können. Sein Zustand habe sich im Verlauf der letzten Monate
verschlimmert (vgl. S. 5 Ziff. 5). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung in
Österreich sei er von einem Orthopäden und einem Neurologen begutach-
tet worden. Diese Fachärzte hätten die Schuppenflechte vermutlich als
schlichte Hauterkrankung betrachtet und sich auf ihr Fachgebiet be-
schränkt. Sie hätten jedoch zwingend ein Konsilium bzw. ein rheumatolo-
gisches und internistisches Gutachten beiziehen sollen, um die geklagten
chronischen entzündlichen Gelenkserkrankungen sowie die Arbeitsfähig-
keit in rheumatologischer Hinsicht näher abzuklären. Die Sachverhaltsab-
klärung der Vorinstanz erweise sich damit als unvollständig bzw. unrichtig
(vgl. S. 6 Ziff. 6).
9.3.1 In seiner Replik vom 7. April 2016 (BVGer-act. 22) führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, weil vorliegend von ihm ein neues
Gesuch eingereicht worden sei und glaubhafte Hinweise vorlägen, dass er
selbst leichte Arbeiten nicht mehr verrichten könne und weil auch in den
Gutachten der Dres. I._______, J._______ und K._______ mehrere Hin-
weise auf verstärkte rheumatologische Erkrankungen erwähnt seien (Ver-
schlechterung), hätte die Vorinstanz einen Eintretensentscheid fällen müs-
sen. Sie hätte sodann mit einem Auftrag bzw. Gutachten seine Arbeitsfä-
higkeit in rheumatologischer Hinsicht abklären müssen (S. 5 Ziff. 9).
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist und
ob die vorliegenden medizinischen Berichte und Gutachten beweiskräftig
sind. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
C-6847/2015
Seite 24
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
10.1 Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie, PVA B._______, nannte
in seinem orthopädischen Gutachten vom 7. November 2012 zum Antrag
des Beschwerdeführers auf Gewährung einer österreichischen Invaliditäts-
pension vom 22. August 2012 folgende Diagnosen bzw. Hauptursachen
der Erwerbsfähigkeitsminderung: Synovitis und Osteoarthritis des rechten
Handgelenkes, rezidivierende Arthritiden der Sprunggelenke beidseits und
des linken Kniegelenkes, Hyperurikämie, Cervikalgie sowie Impingement
der rechten Schulter (act. 23 S. 3). In seiner Beurteilung der Leistungsfä-
higkeit hielt der Orthopäde fest, zusammenfassend seien dem Beschwer-
deführer permanent leichte und fallweise mittelschwere körperliche Belas-
tungen zumutbar. Einschränkungen bestünden bezüglich der Arbeitshal-
tung, der Höhenexposition, der Hebe- und Trageleistungen, gegenüber
Zwangshaltungen, namentlich Überkopfarbeiten, sowie gegenüber der Ex-
position von Kälte und Nässe. Die rechte Hand sei derzeit in der Beweg-
lichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Unter den genannten Einschrän-
kungen sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig. Eine Verbes-
serung des Leistungskalküls könnte durch rheumatologische Abklärung
bzw. Therapie sowie durch einen Kuraufenthalt erzielt werden (S. 4). In
seinem Leistungskalkül bezeichnete Dr. P._______ eine angepasste Tätig-
keit als dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar. Dabei seien die üb-
lichen Arbeitspausen ausreichend (S. 5).
10.2 Dr. med. Q._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, PVA B._______,
übernahm in ihrem Gesamtgutachten vom 3. Dezember 2012 nach eigener
Untersuchung vom 8. Oktober 2012 die im zur Diagnosestellung und ab-
schliessenden ärztlichen Beurteilung eingeholten orthopädischen Fachgut-
achten von Dr. P._______ vom 7. November 2012 genannten Diagnosen
bzw. Hauptursachen der Erwerbsfähigkeitsminderung und gab folgende
weitere Leiden an: Zustand nach rechtshirniger TIA (transitorische ischä-
mische Attacke) 2005, Bluthochdruck, Alkoholüberkonsum und erhöhte
Harnsäure (vgl. act. 21 S. 3). In ihrer Gesamtbeurteilung der Leistungsfä-
higkeit übernahm Dr. Q._______ die Leistungsfähigkeitsbeurteilung im or-
thopädischen Fachgutachten von Dr. P._______ (vgl. S. 4). In ihrem Ge-
samtleistungskalkül bezeichnete Dr. Q._______ eine angepasste Tätigkeit
als dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar. Dabei seien die übli-
chen Arbeitspausen ausreichend (S. 5).
C-6847/2015
Seite 25
10.3 Dr. H._______, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht an den
behandelnden Dr. E._______ vom 15. April 2014 zusammenfassend eine
ausgeprägte Schonhaltung der rechten Hand bei lokalen Arthroseschmer-
zen und einen abgelaufenen Schlaganfall fest. Dr. H._______ empfahl
noch eine rheumatologische Abklärung (BVGer-act. 10 Beilage 9).
10.4 Dr. med. R._______, Arzt für Allgemeinmedizin, Bundessozialamt,
Landesstelle B._______, hielt in seinem Sachverständigengutachten vom
30. Juni 2014 eine Polyarthrose und einen Gesamtgrad der Behinderung
von 30% fest, da mehrere Gelenke betroffen seien, speziell im Hand-/Arm-
bereich, mit Beeinträchtigung speziell im Bereich der Finger rechts. Der
Zustand nach TIA 2005 ohne Folgeerscheinungen erreiche keinen Grad
der Behinderung. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwir-
kende Bestätigung des Grades der Behinderung 08/2012 möglich (act. 42;
Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer österreichischen In-
validitätspension: 22. August 2012).
10.5 Nach einem zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung
einer österreichischen Invaliditätspension vom 8. September 2014 hielt
Dr. med. S._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
PVA B._______, in seinem orthopädischen Gutachten vom 31. Oktober
2014 als Diagnosen bzw. Hauptursachen der Minderung der Erwerbsfähig-
keit eine Oligoarthritis im Bereich Hand-, Knie- und Schultergelenk sowie
oberes Sprunggelenk rechts fest und nannte als weiteres Leiden eine Pso-
riasis (act. 45 S. 3). In seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit hielt
Dr. S._______ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe beim Beschwerde-
führer aufgrund der ausgeprägten Oligoarthritis eine deutliche Einschrän-
kung des Leistungskalküls. Im Vergleich zu den Befunden aus den Vorgut-
achten 2012 sei es nun zu einer deutlichen Verschlechterung des Leis-
tungskalküls vorwiegend im Bereich des rechten Hand- und Kniegelenks
gekommen. Dem Beschwerdeführer seien im Moment nur noch leichte kör-
perliche Arbeiten und hebende Tätigkeiten zumutbar und auch hierbei solle
die Möglichkeit zur Änderung des Tätigkeitsbereiches bestehen und he-
bend-tragende, kniende, gebückte Arbeitshaltungen nicht dauerhaft gefor-
dert sein. Unter genauer Berücksichtigung der Einschränkungen sei der
Beschwerdeführer in einem regulären Dienstverhältnis einsetzbar (vgl. S. 3
f.). In seinem Leistungskalkül bezeichnete Dr. S._______ eine angepasste
Tätigkeit als dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar. Dabei seien
die üblichen Arbeitspausen ausreichend (S. 5).
C-6847/2015
Seite 26
10.6 Dr. med. N._______, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, di-
agnostizierte in seinem Arztbrief vom 11. November 2014 einen skelettalen
Thoraxschmerz, einen Zustand nach TIA 2005 sowie eine Atherosklerose
der Aorta abdominalis (act. 54).
10.7 Dr. med. M._______, Arzt für Allgemeinmedizin, PVA, hielt in seinem
ärztlichen Gesamtgutachten vom 19. November 2014 im Wesentlichen die
im zur Diagnosestellung und abschliessenden ärztlichen Beurteilung ein-
geholten orthopädischen Fachgutachten von Dr. S._______ vom 31. Okto-
ber 2014 genannten Diagnosen bzw. Hauptursachen der Erwerbsfähig-
keitsminderung fest sowie einen Zustand nach zweimaliger Schulterblatt-
und Rippenfraktur vor Jahren und gab als weitere Leiden Schuppenflechte,
einen Zustand nach rechtshirniger TIA 2005, Bluthochdruck und Alkohol-
überkonsum an (vgl. act. 44 S. 3). In seiner ärztlichen Gesamtbeurteilung
übernahm Dr. M._______ die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im ortho-
pädischen Fachgutachten von Dr. S._______ vom 31. Oktober 2014. Dr.
M._______ hielt ergänzend fest, aufgrund der vorliegenden Schuppen-
flechte solle die Exposition von Kälte und Nässe vermieden werden (vgl.
S. 4). In seinem Gesamtleistungskalkül bezeichnete Dr. M._______ eine
angepasste Tätigkeit als dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar.
Dabei seien die üblichen Arbeitspausen ausreichend (S. 6).
10.8 In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 („Schlussbericht des
RAD Rhone“) hielt der RAD-Arzt Dr. D._______ fest, der 54-jährige ange-
lernte Gipser leide seit Jahren an diversen Gelenkbeschwerden. Als Haupt-
diagnosen nannte der RAD-Arzt Dr. D._______ eine Synovitis und Osteo-
arthritis im rechen Handgelenk (MRT 12. März 2012, RX 8.2012) sowie
rezidivierende Arthritiden der oberen Sprunggelenke beidseits und des lin-
ken Knies. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab
der RAD-Arzt Dr. D._______ ein Impingement der rechten Schulter bei Sta-
tus nach zweifacher Scapulafraktur an. Als Nebendiagnosen ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Hyperurikämie, Cervikalgie, Status
nach rechtshirniger TIA (2005), Hypertonie, Alkoholüberkonsum (ICD-10
F10.1) sowie Psoriasis. In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gab
Dr. D._______ eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sei-
ner bisherigen Tätigkeit ab 8. Oktober 2012 (Datum der Untersuchung von
PVA-Gutachterin Dr. Q._______) an, dagegen sei der Beschwerdeführer
seit gleichem Datum in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsunfähig
(vgl. act. 51 S. 1). Beim Beschwerdeführer seien folgende funktionellen
Einschränkungen zu berücksichtigen: sitzend-wechselnde Arbeitsposition,
Heben von Gewichten von maximal 10 kg, keine mittelschweren und
C-6847/2015
Seite 27
schwere Arbeiten, keine Arbeit bei Schlechtwetter, Feuchtigkeit oder Kälte,
keine Höhenexposition oder Zwangshaltungen, kein Kauern und Knien.
Der RAD-Arzt Dr. D._______ führte in seiner Beurteilung des Falles so-
dann aus, anlässlich der vorliegenden medizinischen Beurteilungen der
Dres. Q._______, P._______, R._______, M._______ und S._______ sei
durchgehend eine vollschichtige Verweistätigkeit attestiert worden. Auf
Grund der Zunahme der Beschwerden würden dem Beschwerdeführer ge-
genüber August 2012 im Oktober 2014 nun nur noch leichte Arbeiten zu-
gemutet. Die vorliegenden Beurteilungen seien medizinisch gut nachvoll-
ziehbar. Die bereits im August 2012 (recte: November 2012, vgl. orthopä-
disches Gutachten von Dr. P._______ vom 7. November 2012 zum Antrag
des Beschwerdeführers auf Gewährung einer österreichischen Invaliditäts-
pension vom 22. August 2012, E. 10.1 hievor) vorgeschlagene Abklärung
und Therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes sei bisher
nicht durchgeführt worden (vgl. act. 51 S. 2).
10.9 Im MRT-Befund des Sprunggelenks rechts von Dr. O._______ vom
4. März 2015 wurde insbesondere eine OSG-und Talocalaneararthrose
festgehalten (act. 55).
10.10 Der RAD-Arzt Dr. D._______ führte darauf in seinem „Schlussbericht
2 des RAD Rhone“ vom 23. April 2015 ergänzend aus, im Bericht des Kar-
diologen Dr. N._______ vom 11. November 2014 werde bei Ausschluss ei-
nes kardialen Leidens ein skelettaler Thoraxschmerz diagnostiziert, der
therapierbar sei. Das MRI des rechten OSG vom 4. März 2015 (von
Dr. O._______) zeige eine aktivierte Arthrose im OSG und talocalcanear.
Beide Berichte vermöchten seine Stellungnahme vom 24. Februar 2015
nicht zu verändern. Der Beschwerdeführer selber verweise in seinem Ein-
wandschreiben vom 25. März 2015 (act. 56) auf die schlechte Situation auf
dem Allgemeinen Arbeitsmarkt, die jedoch keinen Einfluss auf die Beurtei-
lung der Invalidität habe. Das von Dr. D._______ angegebene Belastungs-
profil für eine angepasste Tätigkeit blieb gegenüber seiner ersten Stellung-
nahme vom 24. Februar 2015 (act. 51) unverändert (vgl. act. 58).
10.11 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2015
(act. 59) gingen mit am 21. Mai 2015 bei der Vorinstanz eingereichter Be-
schwerde vom 18. Mai 2015 folgende vor Verfügungserlass datierende und
nach dargestellter Rechtslage zu berücksichtigende (vgl. E. 7.1 hiervor)
heimatliche medizinische Gutachten ein:
C-6847/2015
Seite 28
10.12 Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K._______ hielt in
seinem neurologisch-psychiatrischen (Zusatz-)Gutachten zu Handen des
Landesgerichts C._______ vom 29. Januar 2015 (act. 61, vollständiges
Teilgutachten in Beilage zu BVGer-act. 12) in Bezug auf beim Beschwer-
deführer bestehende Krankheiten und Gesundheitsstörungen fest, neuro-
logischerseits bestünden derzeit keine eindeutigen objektiven neurologi-
schen Auffälligkeiten in Richtung einer radikulären oder peripheren Ner-
venalteration, jedoch Hinweise auf eine leichtere lnaktivitätsathrophie der
rechten Körperseite vor allem im Bereich der oberen Extremität rechts bei
Vorliegen einer ausgeprägteren Oligoarthritisproblematik im Bereich Hand,
Handgelenk, Fingergelenk, Kniegelenke, Sprunggelenke, Zehengelenke
rechts und einem schon länger bestehenden Bild einer eingeschränkten
Schulterbeweglichkeit rechts in Richtung einer Frozen Shoulder. Laut den
Vorbefunden bestehe ein Zustand nach rechtshirniger TlA im Jahr 2005,
wobei aber diesbezügliche zentrale Defizite nicht vorlägen (Gutachten
S. 13 zu Ziff. 1 Bst. a). Psychiatrischerseits bestünden rezidivierende de-
pressive Episoden, derzeit zwischen leicht- und mittelgradig schwankend
(lCD-10 F33.0 bis F33.1) sowie eine Störung durch Alkohol mit einem zu-
letzt reduzierten Konsum (ICD-10 10.25; Gutachten S. 13 zu Ziff. 1 Bst. b;
zu den von Dr. K._______ genannten nicht fachgebietsspezifischen „sons-
tigen“ Diagnosen vgl. Gutachten S. 13 zu Ziff. 1 Bst. c). Hinsichtlich Behin-
derungen und Funktionsausfälle führte Gutachter Dr. K._______ aus, rein
neurologischerseits bestünden derzeit keine eindeutigen primär nervalen
Auffälligkeiten, jedoch ausgeprägte schmerzhafte Bewegungseinschrän-
kungen der rechten oberen und unteren Extremitäten durch die GeIenks-
probleme mit entsprechender Schonhaltung und daraus sekundär resultie-
render leichtgradiger lnaktivitätsatrophie der Muskulatur. Aus der Gelenks-
und Sehnenproblematik entwickle sich eine Fehlhaltung im Hand- und Fin-
gerbereich rechts. Derzeit bestünden keine fassbaren zusätzlichen cereb-
ralen Auffälligkeiten bei Zustand nach einer passageren Durchblutungsstö-
rung des Gehirns im Jahre 2005. Dagegen bestehe psychiatrischerseits
eine fassbare depressive Symptomatik, die schon über Jahre in Phasen
vorgelegen habe und jetzt seit der ehelichen Konfliktsituation über einein-
halb Jahre relativ kontinuierlich mit etwas schwankender Intensität zusätz-
lich zur Gelenksproblematik zu berücksichtigen sei (Gutachten S. 14). Vor
ungefähr eineinhalb Jahren habe die Gattin dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass sie die Beziehung beenden wolle (vgl. Gutachten S. 6 oben). Aus
der depressiven Symptomatik resultierten Einschränkungen des Gesamt-
arbeitstempos und der Gesamtarbeitsintensität. Dabei sei aber zu berück-
sichtigen, dass bisher keine unterstützenden Behandlungsstrategien statt-
C-6847/2015
Seite 29
gefunden hätten (vgl. Gutachten S. 14 zu Ziff. 2). In Bezug auf die Arbeits-
fähigkeit – bezogen ausschliesslich auf das psychiatrische Krankheitsbild,
da derzeit rein neurologisch keine spezifischen Auffälligkeiten fassbar
seien – erachtete Dr. K._______ leichte, nurmehr fallweise mittelschwere
Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit empfohlenem Wechsel der Kör-
perhaltung stündlich überwiegend im normalen 8-Stundentag ohne we-
sentlich längere als die üblichen Unterbrechungen als dem Beschwerde-
führer möglich, wobei aus psychiatrischer Sicht derzeit längere Kranken-
stände zu berücksichtigen seien (vgl. Gutachten S. 14 zu Ziff. 3 Bst. d). In
Bezug auf die Frage, ob bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit in Zu-
kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände zu er-
warten seien (Frage 4, Gutachten S. 3), erklärte der Gutachter Dr.
K._______, erst nach einer begonnen psychiatrischen Behandlungsstrate-
gie sei nach etwa sechs Wochen mit einer Besserung, bezogen auf das
rein psychiatrische Leistungskalkül, zu rechnen: Danach seien die Kran-
kenstände mit drei bis vier Wochen pro Jahr zu veranschlagen (vgl. Gut-
achten S. 15 zu Ziff. 4).
10.13 In seinem internistischen Gutachten zu Handen des Landesgerichts
C._______ vom 23. Februar 2015 (act. 63, vollständiges Teilgutachten in
Beilage zu BVGer-act. 12, wobei S. 27 leer ist [vgl. Sachverhalts-Bst. J])
hielt der Internist Dr. I._______ nach internistischer Untersuchung vom
gleichen Tag in seiner zusammenfassenden Beurteilung aus internistischer
Sicht folgende Krankheiten und Gesundheitsstörungen fest (Gutachten
S. 33 zu Ziff. 1):
Arterielle Hypertonie mit Cor hypertonikum (verdickter Herzmuskel infolge
jahrelanger nicht optimal eingestellter, erhöhter Blutdruckwerte), asymp-
tomatisch
Hypercholesterinämie mit nur geringen Gefässveränderungen – medika-
mentös nicht ausreichend behandelt (Compliance?)
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) im Stadium II bei an-
haltendem Nikotinkonsum
Asymptomatische Fettleber
Erhöhung der Harnsäure
Zustand nach vorübergehender Durchblutungsstörung im Bereich des Ge-
hirns (TIA) 2005
Psoriasis ohne eindeutige Hinweise auf eine Psoriasisarthritis
Dr. I._______ führte hierzu aus, im Vordergrund stünden die massiven Be-
schwerden von Seiten des Bewegungsapparates. Im Bereich der rechten
C-6847/2015
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Hand bestehe eine massive Ulnardeviation der Finger – laborchemisch sei
keine rheumatische Erkrankung nachweisbar. Unabhängig davon, ob eine
rheumatische Erkrankung vorliege oder nicht, bestünden ausgeprägte Ge-
lenksveränderungen mit entsprechenden Einschränkungen. Die Bewer-
tung müsse orthopädischerseits erfolgen. Internistischerseits bestehe ein
beträchtliches kardiovaskuläres Risikoprofil mit erhöhten Blutfetten, erhöh-
ten Blutdruckwerten und Nikotinkonsum (Gutachten S. 33 zu Ziff. 1). In Be-
zug auf allfällige Behinderungen und Funktionsausfälle erklärte der Inter-
nist Dr. I._______, die genannten internistischen Diagnosen bedingten, ab-
gesehen von der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, keine relevan-
ten Behinderungen oder Funktionsausfälle (Gutachten S. 33 zu Ziff. 2). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1. Oktober 2014
führte Dr. I._______ aus, der Beschwerdeführer könne aus internistischer
Sicht leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen
während acht Stunden täglich verrichten. Dabei seien keine leidensbeding-
ten Krankenstände zu erwarten (vgl. Gutachten S. 33 zu Ziff. 3. Bst. a, b
und d; zu Ziff. 4).
10.14 In seinem orthopädischen Gesamtgutachten vom 21. Februar 2015
zu Handen des Landgerichts C._______ nannte Dr. J._______, Facharzt
für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nach persönlicher Untersu-
chung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag die im neurologisch-psy-
chiatrischen sowie internistischen Gutachten der Dres. K._______ und
I._______ genannten fachgebietsspezifischen Diagnosen und ergänzte
aus orthopädischer Sicht folgende Diagnosen (vgl. act. 62; vollständiges
Gutachten in Beilage zu BVGer-act. 12, Gutachten S. 6, zu Ziff. 1 Bst. b):
Radiokarpalarthrose rechts
OSG-Arthrose rechts
USG-Arthrose rechts
Streckdefizit in den MCP-Gelenken von 35 Grad
Frozen Shoulder rechts
Beginnende Femoropatellararthrose rechts
Dr. J._______ hielt in seinem Gesamtgutachten zusammenfassend fest,
aus internistischer Sicht ergäben sich, abgesehen von der COPD, keine
relevanten Behinderungen und Funktionsausfälle. Aus neurologisch-psy-
chiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen des Arbeitstempos und der
Gesamtarbeitsintensität. Aus orthopädischer Sicht bestünden massive Be-
hinderungen von Seiten des rechten Handgelenkes und der rechten
Sprunggelenksregion sowie Einschränkungen von Seiten der rechten
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Seite 31
Schulterbeweglichkeit (Gutachten S. 6 zu Ziff. 2). In Bezug auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers (seit 1. Oktober 2014) gab der Gesamt-
gutachter Dr. J._______ an, der Beschwerdeführer könne seit dem 1. Ok-
tober 2014 leichte Arbeiten, mit einer Hebe- und Tragleistung der linken
Hand von 5 kg, bevorzugt im Sitzen, während acht Stunden täglich ohne
längere als die üblichen Unterbrechungen verrichten. Die rechte obere Ext-
remität fungiere nur als Hilfshand für leichteste Belastungen, der Funkti-
onsverlust betrage derzeit zwischen 80 und 90%. Gleichzeitig erklärte der
Gutachter Dr. J._______ in seinem orthopädischen Gesamtgutachten in
Bezug auf die Frage, ob bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit in Zu-
kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände zu er-
warten seien (sieben und mehr Wochen pro Jahr), aus psychiatrischer
Sicht seien Krankenstände von drei bis vier Wochen pro Jahr zu erwarten,
aus orthopädischer Sicht sechs bis acht Wochen pro Jahr.
10.15 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2015
(act. 59) datieren folgende Berichte, welche gemäss dargestellter Rechts-
lage insoweit zu berücksichtigen sind, als sie Rückschlüsse auf die Zeit vor
Verfügungserlass erlauben (vgl. E. 7.1 hiervor):
10.16 In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 („Schlussbericht 3 des
RAD Rhone“, act. 69) führte der RAD-Arzt Dr. D._______ neu aus, laut den
neu zugestellten Gutachten vom 29. Januar 2015 (Neurologisch-psychiat-
risches Gutachten von Dr. K._______) und 21. Februar 2015 (Orthopädi-
sches Gesamtgutachten von Dr. J._______), sei das psychische Leiden
verbesserbar und betreffend orthopädische Funktionen keine Besserung
zu erwarten. Der Psychiater wie auch der Orthopäde seien sich jedoch ei-
nig, dass Verweistätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, wobei
Dr. D._______ Folgendes, im Vergleich zu seinem ersten geändertes Be-
lastungsprofil angab: sitzend-wechselnde Arbeitsposition, Heben von Ge-
wichten von maximal 5 kg, nur links (bisher: 10 kg), keine mittelschweren
und schwere Arbeiten, maximale Gehstrecke 500 m / Weg (bisher: keine
Einschränkung), keine Arbeit bei Schlechtwetter, Feuchtigkeit oder Kälte,
keine Höhenexposition, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine
Zwangshaltungen, kein Überkopfarbeiten (neu), keine Nachtschicht (neu),
keine feinmotorische Arbeit (neu), kein Kauern und Knien, kein Akkord
(neu). Der RAD-Arzt Dr. D._______ führte weiter aus, das internistische
Gerichtsgutachten von Dr. I._______ vom 23. Februar 2015 beinhalte nur
die Anamnese und nehme keine Stellung zur Arbeitsunfähigkeit. Mit den
neuen Unterlagen werde nicht glaubhaft gemacht, dass sich der lnvalidi-
tätsgrad in einer für den (Renten-)Anspruch erheblichen Weise geändert
C-6847/2015
Seite 32
habe. Der RAD-Arzt Dr. D._______ äusserte sich in dieser Stellungnahme
nicht zu den in den Gerichtsgutachten attestierten, mit hoher Wahrschein-
lichkeit zu erwartenden leidensbedingten Krankenständen (aus psychiatri-
scher Sicht drei bis vier Wochen pro Jahr, aus orthopädischer Sicht sechs
bis acht Wochen pro Jahr).
10.17 Der seit 2012 behandelnde Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie,
attestierte dem Beschwerdeführer mit ärztlicher Bescheinigung (ohne Un-
terschrift) vom 22. Oktober 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer
leichten körperlichen Tätigkeit (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 5).
10.18 In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 hielt Dr. E._______ zuneh-
mende Beschwerden im Laufe des Jahres 2014 im Bereich des rechten
Sprunggelenks fest und nannte als Ergebnis eine OSG- und Talocalcanear-
arthrose, ein anteriores Impingement sowie als Verdachtsdiagnose eine
stattgehabte Ruptur des Ligamentum fibulotalare. Dr. E._______ vertrat
aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde die Auffassung, dass
der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, auch nur leichten kör-
perlichen Tätigkeiten nachzugehen (BVGer-act. 10 Beilage 7).
10.19 In seiner, mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 eingereichter
Stellungnahme vom 3. Februar 2016 („Schlussbericht 4 des RAD Rhone“,
Beilage zu BVGer-act. 12) hielt der RAD-Arzt Dr. D._______ neu fest, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Berücksichtigung der Pso-
riasis wäre nur insoweit invalidisierend, als sie Gelenkbeteiligungen be-
wirke. Unter Einbezug der rheumatischen Leiden sei jedoch vom Orthopä-
den am 21. Februar 2015 trotzdem eine vollschichtige Verweistätigkeit be-
stätigt worden. Auch der Psychiater habe am 29. Januar 2015 die voll-
schichtige Verweistätigkeit attestiert. Beide Gutachten seien zum Zeitpunkt
seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (act. 69) aktuell. Eine weitere me-
dizinische Dokumentation ab Februar 2015 – bis auf die versicherungs-
mässig nutzlose ärztliche Bestätigung vom 22. Oktober 2015 – sei vom
Versicherten nicht beigebracht worden. Die geforderte multidisziplinäre Be-
gutachtung sei medizinisch nicht erforderlich.
10.20 In seiner, im vorliegenden Verfahren mit Duplik vom 2. Mai 2016 ein-
gereichter Stellungnahme vom 26. April 2016 („Schlussbericht 5 des RAD
Rhone“, Beilage zu BVGer-act 25) hielt der RAD-Arzt Dr. D._______ neu
fest, die Radiologen beschrieben am 3. August 2012 (vgl. Befunde von
Dres. F._______ und G._______, Untersuchungen vom 3. August 2012,
BVGer-act. 10 Beilagen 8) die bereits bekannten Befunde im Bereich
C-6847/2015
Seite 33
Handgelenk und Hand rechts. Der Neurologe (Dr. H._______, BVGer-
act. 10 Beilage 9) habe am 15. April 2014 eine ausgeprägte Schonhaltung
des Handgelenks und der rechten Hand, jedoch ohne Atrophien oder neu-
rologische Ausfälle, festgestellt. Der Orthopäde (Dr. E._______) habe am
2. Februar 2016 seinen Bericht vom 22. Oktober 2015 mit einer Schilde-
rung des ebenfalls bekannten Verlaufs ergänzt und bestehe auf seiner Ein-
schätzung einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit. Die neu beigebrachten
Berichte beinhalteten keine neuen Aspekte, weshalb er bei seinen Beurtei-
lungen vom 24. Februar 2015 und 3. Februar 2016 bleibe.
10.21 Im für die PVA B._______ erstellten ärztlichen Gesamtgutachten
zum Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Invaliditäts-
pension von Dr. M._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18. August
2016 (BVGer-act. 34; vgl. zum früheren ärztlichen Gesamtgutachten von
Dr. M._______ vom 19. November 2014 E. 10.7 hievor) wurde als Haupt-
diagnose eine Oligoarthrose festgehalten (Radiocarpalarthrose rechtes
Handgelenk, Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks,
Frozen Shoulder rechtsseitig, beginnende Femoropatellararthrose rechts-
seitig). Als weitere Diagnosen wurden genannt:
COPD im Stadium II bei anhaltendem Nikotinabusus
Erhöhung der Harnsäure
Störung durch Alkohol
Zustand nach TIA rechtshirnig 2005
Schuppenflechte
Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit Cor hypertonicum
Hypercholesterinämie (Blutfettwerterhöhung), medikamentös therapiert
Wiederkehrende depressive Episode
In Bezug auf die derzeitigen Beschwerden führte Dr. M._______ aus, der
Beschwerdeführer habe anhaltende starke Schmerzen im Bereich des
rechten Kniegelenkes und des rechten Sprunggelenkes mit wiederkehren-
den Schwellungen. Weiter habe er Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter mit Bewegungseinschränkungen sowie schmerzhafte Bewe-
gungseinschränkungen im Bereich des rechten Handgelenkes. Die Finger
der rechten Hand könne er nicht mehr komplett zur Hohlhand schliessen.
Er sei auf eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme angewiesen. Seine
verordnete Psychopharmaka-Medikation mit Venlafaxin habe er aufgrund
von Nebenwirkungen selbständig abgesetzt. Hinsichtlich Therapien hielt
Dr. M._______ unter anderem fest, dass derzeit keine Psychotherapie er-
folge (vgl. S. 3).
C-6847/2015
Seite 34
In seiner ärztlichen Beurteilung hielt Dr. M._______ fest, im Vergleich zum
sozialgerichtlich-orthopädischen Gutachten von Dr. J._______, zum neu-
rologisch-psychiatrischen Fachgutachten von Dr. K._______ sowie zum in-
ternistischen Gutachten von Dr. I._______ habe zwischenzeitlich keine
leistungskalkülrelevante Besserung im Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers festgestellt werden können. Im Vordergrund stünden wei-
terhin die orthopädischen Beschwerden mit deutlich schmerzhaften Bewe-
gungseinschränkungen. Operative Eingriffe an den betroffenen Gelenken
seien zwischenzeitlich nicht erfolgt. Zusammengefasst sei der Beschwer-
deführer weiterhin nicht ausreichend belastbar für die Aufnahme einer re-
gelmässigen Arbeitstätigkeit. Bei Wederaufnahme einer Arbeit wäre mit
deutlich vermehrten Krankenständen zu rechnen. Der weitere Verlauf
bleibe abzuwarten. Eine Besserung im Gesundheitszustand könne nur
durch operative Eingriffe im Bereich der Schultern, des rechten Hand- und
des rechten Sprunggelenks eintreten (vgl. BVGer-act. 34).
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorstehend aufgeführten medizini-
schen Berichte und Stellungnahmen die rechtsprechungsgemässen Anfor-
derungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zu erfüllen vermögen.
11.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach
der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versi-
cherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen
sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne
zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen sind (vgl. etwa Urteil BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1).
Auf die Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann nur abge-
stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügt. Sie muss insbesondere in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung
der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die
Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann
C-6847/2015
Seite 35
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen, vgl.
MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 5 zu Art. 59 IVG).
Vorliegend hat der RAD-Arzt Dr. D._______ keine eigene Untersuchung
des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Absehen von eigenen Unter-
suchungen ist nicht an sich ein Grund, um einen versicherungsinternen
ärztlichen Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine
Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der
RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit der IV-
Arzt wie hier nicht selber medizinische Befunde erhebt, sondern die vor-
handenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigt, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu-
nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu-
stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müs-
sen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen ent-
halten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel
keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei-
tergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden
medizinischen Akten dem RAD erlaubten, sich ein lückenloses und einheit-
liches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob
die Schlussfolgerungen von Dr. D._______ nachvollziehbar und schlüssig
sind.
11.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Oli-
goarthrose mit deutlich schmerzhaften Bewegungseinschränkungen leidet.
Unbestritten sind die Diagnosen Radiocarpalarthrose rechtes Handgelenk,
Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, Frozen Shoulder
rechtsseitig sowie beginnende Femoropatellararthrose rechtsseitig (vgl.
Gutachten von Dr. M._______ vom 18. August 2016 [BVGer-act. 34]; vgl.
auch orthopädisches Gesamtgutachten von Dr. J._______ vom 21. Feb-
ruar 2015 [BVGer-act. 12 Beilage, Gutachten S. 6 zu Ziff. 2] und Gesamt-
gutachten von Dr. Q._______ vom 3. Dezember 2012, act. 21). In internis-
tischer Hinsicht bestehen gemäss internistischem Gutachten von
C-6847/2015
Seite 36
Dr. I._______ vom 23. Februar 2015, abgesehen von der chronisch ob-
struktiven Lungenerkrankung, keine Diagnosen, die relevante Behinderun-
gen
oder Funktionsausfälle zur Folge hätten; namentlich nicht die Diagnosen
arterielle Hypertonie mit Cor hypertonikum, Hypercholesterinämie mit nur
geringen Gefässveränderungen, asymptomatische Fettleber, Erhöhung
der Harnsäure, Zustand nach vorübergehender Durchblutungsstörung im
Bereich des Gehirns (TIA) 2005 und Psoriasis ohne eindeutige Hinweise
auf eine Psoriasisarthritis. Der ebenfalls diagnostizierte Alkoholüberkon-
sum bzw. der schädliche Gebrauch von Alkohol stellt laut Gutachten von
Dr. M._______ vom 19. November 2014 keine Hauptursache der Erwerbs-
fähigkeitsminderung dar, was unbestritten ist. Neurologischerseits sind im
Weiteren, abgesehen von einer leichten Inaktivitätsatrophie (siehe oben
E. 10.12), keine spezifischen Auffälligkeiten fassbar und es bestehen bei
Status nach passageren Durchblutungsstörung des Gehirns im Jahre 2005
keine cerebralen Auffälligkeiten (vgl. neurologisch-psychiatrischen Teilgut-
achten von Dr. K._______ vom 29. Januar 2015). Hinsichtlich der Arbeits-
fähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde in den ersten heimatlichen Gut-
achten von 2012 eine angepasste, permanent leichte und fallweise mittel-
schwere körperliche Tätigkeit als dem Beschwerdeführer vollschichtig und
mit den üblichen Arbeitspausen zumutbar beurteilt (orthopädisches Teilgut-
achten von Dr. P._______ vom 7. November 2012, vgl. Gesamtgutachten
von Dr. Q._______ vom 3. Dezember 2012). Nach einer Befundver-
schlechterung vorwiegend im Bereich des rechten Hand- und Kniegelenks
erachteten die heimatlichen Gutachter nach einem zweiten Antrag des Be-
schwerdeführers auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension
vom 8. September 2014 im Oktober/November 2014 dem Beschwerdefüh-
rer nur noch leichte körperliche und leichte hebende Tätigkeiten als voll-
schichtig und mit den üblichen Arbeitspausen zumutbar (vgl. orthopädi-
sches Teilgutachten von Dr. S._______ vom 31. Oktober 2014 und Ge-
samtgutachten von Dr. M._______ vom 19. November 2014; vgl. Stellung-
nahme von RAD-Arzt Dr. D._______ vom 24. Februar 2015 [„Schlussbe-
richt des RAD Rhone“, act. 51]). Der behandelnde Orthopäde
Dr. E._______ wies seinerseits auf zunehmende Beschwerden im Laufe
des Jahres 2014 im Bereich des rechten Sprunggelenks hin (Bericht vom
2. Februar 2016, BVGer-act. 10 Beilage 7). Im neurologisch-psychiatri-
schen Teilgutachten von Dr. K._______ vom 29. Januar 2015 wurde zu-
sätzlich zur vorliegenden Gelenkproblematik eine depressive Symptomatik
mit leidensbedingten Krankenständen von drei bis vier Wochen pro Jahr
festgehalten (nach begonnener psychiatrischer Behandlungsstrategie
C-6847/2015
Seite 37
nach etwa sechs Wochen und bei zumutbarem normalem 8-Stunden-Ar-
beitstag ohne wesentlich längere als die üblichen Unterbrechungen). Auch
der orthopädische Gesamtgutachter Dr. J._______ nannte in der Folge in
seinem Gesamtgutachten vom 21. Februar 2015 aus orthopädischer Sicht
zu erwartende Krankenstände (Krankenstände von sechs bis acht Wochen
pro Jahr bei in angepasster Tätigkeit zumutbarem normalem 8-Stunden-
Arbeitstag ohne längere als die üblichen Unterbrechungen).
11.3 Dr. D._______, auf welchen sich die Vorinstanz bei ihrer Rentenab-
lehnung sowie im vorliegenden Verfahren beruft, nimmt in seinen Stellung-
nahmen eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
an. In den eingeholten Stellungnahmen von Dr. D._______ fehlen jedoch
überzeugende und nachvollziehbare Begründungen der vollständigen Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Ins-
besondere setzt sich Dr. D._______ nicht mit den im orthopädischen Ge-
samtgutachten von Dr. J._______ vom 21. Februar 2015 und im neurolo-
gisch-psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K._______ vom 29. Januar
2015 angegebenen, in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten-
den Krankenständen auseinander, obschon diese erheblich sind (aus psy-
chiatrischer Sicht Krankenstände von drei bis vier Wochen pro Jahr, aus
orthopädischer Sicht sechs bis acht Wochen pro Jahr). Ebenso fehlt eine
Auseinandersetzung mit der im neurologisch-psychiatrischen Teilgutach-
ten von Dr. K._______ angegebenen depressiven Symptomatik mit daraus
resultierenden Einschränkungen des Gesamtarbeitstempos und der Ge-
samtarbeitsintensität des Beschwerdeführers. Zwar darf der RAD-Arzt
rechtsprechungsgemäss eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
vornehmen, ohne sich dabei auf einen (anderen) Facharzt berufen zu kön-
nen (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 E. 5.3), doch hätte er sich vorliegend
insbesondere mit den angegebenen Krankenständen, die im neuesten ös-
terreichischen Gutachten von Dr. M._______ vom 18. August 2016 bestä-
tigt werden, wertend auseinandersetzen müssen. Ebenso ist unklar, ob vor-
liegend eine Wechselwirkung zwischen Psoriasis und der ausgeprägten
schmerzhaften Polyarthritis besteht.
Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Akten-
beurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die
Einschätzung von Dr. D._______ abgestellt werden, dies umso weniger,
als hier keine zuverlässigen Vorakten zur Verfügung stehen, auf die
Dr. D._______ seine Aktenbeurteilung hätte abstellen können, wie nachfol-
gend ausgeführt wird.
C-6847/2015
Seite 38
11.4 Nicht abgestellt werden kann insbesondere auf die dargestellten ös-
terreichischen Gutachten. In seinem neurologisch-psychiatrischen Teilgut-
achten vom 29. Januar 2015 beschrieb Dr. K._______ die festgestellten,
damals zwischen leicht- und mittelgradig schwankenden, rezidivierenden
depressiven Episoden (lCD-10 F33.0 bis F33.1) bzw. die depressive Symp-
tomatik als relativ kontinuierlich mit etwas schwankender Intensität, aus
welchen Einschränkungen des Gesamtarbeitstempos und der Gesamtar-
beitsintensität des Beschwerdeführers resultierten. In seiner Stellung-
nahme zur Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. K._______ einen normalen 8-
Stundentag ohne wesentlich längere als die üblichen Unterbrechungen als
dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zumutbar („insgesamt
möglich, vgl. Gutachten S. 14 zu Ziff. 3). Dr. K._______ quantifizierte dabei
die festgestellten Einschränkungen des Gesamtarbeitstempos und der Ge-
samtarbeitsintensität nicht. Gleichzeitig attestierte Dr. K._______ dem Be-
schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht längere Krankenstände von drei
bis vier Wochen pro Jahr (nach etwa sechs Wochen nach einer begonnen
psychiatrischen Behandlungsstrategie), die der Gutachter nicht näher be-
gründete. Dies wäre aufgrund seiner Angabe einer relativ kontinuierlichen,
etwas schwankenden Intensität der depressiven Symptomatik und der
gleichzeitigen Angabe von erheblichen Krankenstände jedoch nötig gewe-
sen. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass leichte bis mittel-
gradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur pra-
xisgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen,
wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. E. 7.2.2 hievor),
und dass Dr. K._______ in seinem Teilgutachten angab, bisher hätten
keine unterstützenden Behandlungsstrategien stattgefunden (vgl. Gutach-
ten S. 6 und 14, je Mitte; vgl. auch die Angabe im Gutachten von
Dr. M._______ vom 18. August 2016, nach welcher der Beschwerdeführer
seine verordnete Psychopharmaka-Medikation mit Venlafaxin aufgrund
von Nebenwirkungen selbständig abgesetzt habe und dass derzeit keine
Psychotherapie erfolge [vgl. BVGer-act. 34 Beilage]). Auch fehlen Überle-
gungen zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen Oligoarthrose/Oli-
goarthritis und den rezidivierenden depressiven Störungen. Auf das nach
dem Dargestellten lückenhafte neurologisch-psychiatrische Teilgutachten
von Dr. K._______ vom 29. Januar 2015 kann daher nicht abgestellt wer-
den.
Ebensowenig kann auf das orthopädische Gesamtgutachten von Dr.
J._______ abgestellt werden, der angab, der Beschwerdeführer könne seit
dem 1. Oktober 2014 angepasste leichte Tätigkeiten während acht Stun-
den täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen verrichten, und
C-6847/2015
Seite 39
der gleichzeitig aus psychiatrischer Sicht Krankenstände von drei bis vier
Wochen pro Jahr angab und aus orthopädischer Sicht Krankenstände von
sechs bis acht Wochen pro Jahr erwartete. Dr. J._______ begründete die
aus orthopädischer bzw. somatischer Sicht neuen, in den dargestellten
früheren österreichischen Gutachten von 2014 nicht angegebenen bzw. er-
warteten, längeren Krankenstände nicht, und er gab auch nicht an, ob die
aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht zu berücksichtigenden Kran-
kenstände zu kumulieren sind oder nicht (vgl. Gutachten S. 7 unten). Da
die Frage, ob sich einzelne aus mehreren Behinderungen resultierende
Einschränkungen – vorliegend Krankenstände aus psychiatrischer und or-
thopädischer Sicht – summieren und in welchem Masse, eine spezifisch
medizinische Problematik darstellt (zu prüfende Wechselwirkungen, Kom-
pensationen usw.; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 338/01 vom 4. Septem-
ber 2001; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 265 zu Art. 28a IVG), diese
Problematik aber im orthopädischen Gesamtgutachten vom 21. Februar
2015 nicht behandelt wurde, ist das Gutachten von Dr. J._______ diesbe-
züglich lückenhaft. Es bleibt vorliegend unklar, wie die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in Berücksichtigung der er-
warteten erheblichen Krankenstände in Prozenten effektiv zu bewerten ist.
Zudem wurde, worauf der Beschwerdeführer, der die Diagnose Psoriasis
bzw. die Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht mangels einer rheu-
matologischen Beurteilung für ungenügend abgeklärt erachtete, zu Recht
hinweist (vgl. BVGer-act. 1 S. 6 und 13, BVGer-act. 22 S. 4), bisher keine
rheumatologische Abklärung des Gelenkleidens vorgenommen, obwohl
eine solche bereits 2012 und später nochmals empfohlen wurde (vgl. Gut-
achten von Orthopäde Dr. P._______ vom 7. November 2012 [E. 10.1 hie-
vor] und Bericht von Neurologe Dr. H._______ vom 15. April 2014 [E. 10.3
hievor]; vgl. auch RAD-Schlussbericht vom 24. Februar 2015, act. 51 S. 2).
Auch im letzten österreichischen Gutachten zum Antrag des Beschwerde-
führers auf Weitergewährung der Invaliditätspension von Dr. M._______
vom 18. August 2016 wurden vermehrte Krankenstände erwähnt, ohne
dass diese begründet worden wären, weshalb auch auf dieses Gutachten
nicht abgestützt werden kann. Allerdings ist aufgrund der Einschätzung von
Dr. M._______ vom 18. August 2016, wonach der Beschwerdeführer wei-
terhin nicht ausreichend belastbar für die Aufnahme einer regelmässigen
Arbeitstätigkeit und eine Verbesserung des Gesundheitszustands nur
durch Operationen möglich sei, von einem ernsthaften Gelenkleiden aus-
zugehen.
C-6847/2015
Seite 40
Schliesslich kann auch auf den Bericht des behandelnden Orthopäden
Dr. E._______ vom 2. Februar 2016 (BVGer-act. 10 Beilage 7) nicht abge-
stellt werden, da sich dieser Bericht mit den hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit durchwegs anderslautenden heimatlichen Gut-
achten nicht auseinandergesetzt hat. Insbesondere jedoch ist auch vorlie-
gend zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte in einem auftrags-
rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte ver-
folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über
die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde-
rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Grün-
den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungs-
weise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge-
richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein-
zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum
je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_1055/2010 vom
17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
11.5 Vorliegend fehlt mithin eine genügend nachvollziehbar begründete
und den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende Be-
urteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit. Der Leistungsanspruch lässt sich vorliegend aufgrund
der vorhandenen lückenhaften medizinischen Akten damit nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurtei-
len.
Es fehlt eine rheumatologische Abklärung des Gelenkleidens sowie eine
Gesamtbetrachtung unter Einbezug des psychischen Leidens, der Pso-
riasis, der Störung durch Alkohol, der chronisch obstruktiven Lungenkrank-
heit (COPD) sowie der Einschränkungen im Bereich der rechten oberen
Extremität. Dabei ist fraglich, wie die zuletzt von RAD-Arzt Dr. D._______
attestierte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tä-
tigkeit mit den festgestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers im
Bereich der rechten oberen Extremität vereinbar ist (Benützbarkeit der
rechten oberen Extremität nur als Hilfshand für leichteste Belastungen
[Gutachten von Dr. J._______], ausgeprägte Schonhaltung der rechten
Hand [Bericht von Dr. H._______], schmerzhafte Bewegungseinschrän-
C-6847/2015
Seite 41
kungen im Bereich des rechten Handgelenks, Unmöglichkeit eines kom-
pletten Fingerschlusses zur Hohlhand [vgl. Gutachten von Dr. M._______
vom 18. August 2016]).
11.6 Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit Aktenbe-
urteilungen des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die un-
klare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen.
Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine in rechtserheblichen
Punkten unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache
in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen
medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss
welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich
ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend zur Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts Abklärungen in einer relevanten medizini-
schen Disziplin (Rheumatologie) nicht durchgeführt wurden. Entgegen
dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf polydisziplinäre ME-
DAS-Begutachtung ist hier kein Gerichtsgutachten (vgl. BVGer-act. 1 S. 2
am Ende und S. 10 Rz. 12, BVGer-act. 22 S. 2) einzuholen ist. Denn die
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist zuallererst Aufgabe der
Verwaltung (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 44 ATSG) und diese Tätigkeit ist nicht
ins Gerichtsverfahren zu verlegen. Vorgängig der Begutachtung hat
die Vorinstanz bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers aktu-
elle Berichte einzuholen. Im Rahmen der Begutachtung ist sodann insbe-
sondere abzuklären, welche Therapien der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner depressiven Symptomatik bisher absolviert hat, und es ist die Ent-
wicklung der somatischen Leiden und funktionellen Einschränkungen
durch die Gutachter im Verlauf inklusive der jeweiligen Arbeits(un)fähigkei-
ten darzustellen. Die IVSTA wird bei medizinischen Fachpersonen in der
Schweiz ein interdisziplinäres, insbesondere rheumatologisches, internis-
tisches sowie neurologisches und psychiatrisches MEDAS-Gutachten ein-
zuholen haben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen,
wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizi-
nische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesund-
heitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Die beauftragten
Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund-
lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V
C-6847/2015
Seite 42
349 E. 3.2 f.). Im Rahmen der Begutachtung ist die Gutachterstelle nach
dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem "SuisseMED@P" zu ermit-
teln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungs-
rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
Erklärt sich die versicherte Person – wie vorliegend – nach verweigerter
Mitwirkung an der Abklärung (Nichteinreichen der zur Bearbeitung des Ge-
suchs des Beschwerdeführers benötigten Fragebögen der Vorinstanz, vgl.
act. 25) später zur Teilnahme daran bereit, kann sich die festgelegte Sank-
tion – Nichteintreten, wie vorliegend, oder Entscheid aufgrund der Akten
(Art. 43 Abs. 3 ATSG) – nur auf die Zeitspanne der Verweigerung beziehen
(Urteil des BGer 8C_636/2016 vom 16. November 2016 E. 4.3). Nach Lage
der Akten erbrachte der Beschwerdeführer mit Einreichung der zur Bear-
beitung seines Gesuchs benötigten Fragebögen am 9. Januar 2015 (vgl.
act. 47-49) die zuvor verweigerte Mitwirkung (vgl. Sachverhalts-Bst. B).
Das am 22. August 2012 eröffnete IV-Verfahren (betr. frühestmöglichen
Rentenbeginn vgl. E. 7.5 hievor) war nach Aufnahme der Mitwirkung wei-
terzuführen. Bei einer allfälligen Leistungszusprache dürfen Zeiten der
Nichtmitwirkung entschädigt werden.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
13.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Ab-
klärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Dem obsiegen-
den Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.– (vgl. BVGer-act. 4) ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
13.2 Der obsiegende, durch einen schweizerischen Anwalt bzw. eine
schweizerische Anwältin vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Entschädi-
gung die Kosten der Vertretung sowie allfälliger weiterer Auslagen. Ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
bemessen (Art. 10 Abs. 1), wobei der Stundenansatz für Anwälte mindes-
tens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Rechtsanwalt Laurent Häusermann macht in seiner mit Schreiben vom
7. November 2016 eingereichten Parteikostennote für seine Leistungen in
der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis 7. November 2016 (BVGer-act. 40) einen
Aufwand von Fr. 8'033.70 geltend (einschliesslich Auslagen von 4% ge-
mäss Art. 28bis der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
[HonO] des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen im Betrag von
Fr. 286.10 sowie 8% MWSt). Der geltend gemachte Zeitaufwand beträgt
28,61 Stunden und beinhaltet insbesondere Aktenstudium sowie die Re-
daktion der Beschwerde (14 Seiten, grosser Schriftsatz) und der Replik (6
Seiten), die Einreichung von (medizinischen) Akten (BVGer-act. 10) und
eine Stellungnahme vom 28. Juli 2016 bzw. 23. August 2016 (Sistierungs-
gesuch, BVGer-act. 30) und Korrespondenz mit dem Klienten, der Rechts-
schutzversicherung, der Vorinstanz, der PVA und Dr. E._______. Der in
dieser Parteikostennote angewendete Stundenansatz liegt bei Fr. 250.–.
Dieser von Rechtsanwalt Laurent Häusermann geltend gemachte Aufwand
erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden
Fragen und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen, son-
dern als klar überhöht. Rechtsanwältin Schilling hat für ihren im Wesentli-
chen aus einer Antworteingabe vom 19. September 2017 betreffend die
Anfrage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückwei-
sung an einer mündlichen Verhandlung festhalte, bestehenden Aufwand
keine Honorarnote eingereicht.
Daher und angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten sowie der
in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen ist das Anwaltsho-
norar vorliegend insgesamt auf Fr. 3'375.– festzusetzen (13,5 Stunden à
Fr. 250.–, einschliesslich geschätzte 1,5 Stunden für die Bemühungen von
Rechtsanwältin Schilling im Zusammenhang mit der Antwortmitteilung be-
treffend die Anfrage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückweisung an einer mündlichen Verhandlung festhalte). Was die Ausla-
gen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Honorarordnung für
Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO) des Kantonsgerichts des Kan-
tons St. Gallen im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, und dass
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Auslagen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Prozen-
ten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, vielmehr ist auf den
tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. bspw.
Urteile des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3 und C-
5959/2013 vom 25. Januar 2017 E. 9.2.3).
Die geltend gemachten Auslagen sind daher vorliegend vom Gericht fest-
zulegen. Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (vgl.
Art. 11 Abs. 4 VGKE) und der Preis einer Einschreibe-Sendung beträgt
Fr. 5.30. Angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten von rund 271
Seiten und der eingereichten Beilagen im Umfang von 53 Seiten und der
neun eingeschrieben versandten Eingaben sind die Auslagen der Rechts-
vertretung auf insgesamt Fr. 209.70 festzulegen.
Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'584.70,
wobei für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. Au-
gust 2012]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2015 wird aufgehoben.
Die Beschwerde vom 18. Mai 2015 wird gutgeheissen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 28. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali-
denrente neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'584.70 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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