Abtei lung II I
C-6852/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 10. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6852/2008
Sachverhalt:
A.
Am 21. Oktober 2005 stellte der im Jahre 1950 geborene, in Thailand
wohnhafte Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ( im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er machte geltend,
seit dem Jahre 2000 infolge von Fuss- und Unterschenkelbeschwer-
den arbeitsunfähig zu sein (vgl. act. 1).
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 24. April 2008 (vgl. act. 60) bestätigenden Verfügung vom 10. Ok-
tober 2008 ab, da beim Beschwerdeführer keine rentenanspruchsbe-
gründende Invalidität vorliege (vgl. act. 71).
B.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss, die Verfügung vom 10. Oktober 2008 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen aus, angesichts seiner somati-
schen Beschwerden und seiner Psychose sei er vollschichtig erwerbs-
unfähig. In einem beigelegten Bericht seines Vertreters, einem
Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirotherapie, vom 29. August
2008 wurden neben somatischen Leiden auch eine bipolare hallu-
zinatorische Schizophrenie seit 1999 diagnostiziert – "mit zahlreichen
stationären Aufenthalten".
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an ihrer bisherigen Beur-
teilung fest und betonte insbesondere, aufgrund der aktuellen medizi-
nischen Dokumentation sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer nicht an einer invalidisierenden Psychose leide.
D.
Mit Replik vom 31. März 2009 bestätigte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die beschwerdeweise gestellten Anträge sowie deren
Begründung. Zudem stellte er sinngemäss den Verfahrensantrag, er
sei medizinisch untersuchen zu lassen.
Seite 2
C-6852/2008
E.
Am 23. April 2009 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenver-
fügung vom 16. März 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss
von Fr. 300.-.
F.
Nachdem er mit Verfügung vom 29. April 2009 zur Vorlage weiterer
medizinischer Unterlagen zu den geltend gemachten stationären
Behandlungen und zur geklagten psychischen Erkrankung aufgefor-
dert worden war, reichte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 eine
undatierte und nicht unterzeichnete Korrespondenz zweier Ärzte sowie
den Bericht vom 25. Mai 2009 von Dr. med. A._______, B._______,
nach. Zudem ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der
Privatklinik D._______ vom 30. April 2009 ein, in welchem Dr. med.
C._______ einen Klinikaufenthalt im Jahre 1991 wegen sekundärem
Alkoholismus bei zwangsneurotischer Entwicklung (ICD-10: 301.4,
305.0) bestätigte.
G.
In ihrer Duplik vom 20. Juli 2009 bestätigte die Vorinstanz unter Ver-
weis auf die Stellungnahme vom 15. Juli 2009 des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD Rhone; vgl. act. 74) sinn-
gemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung.
H.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen. Die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom
12. und 26. Oktober 2009 wurden mit Verfügungen vom 14. Oktober
und 24. November 2009 aus den Akten gewiesen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. Oktober 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008, mit der das Leistungs-
Seite 3
C-6852/2008
begehren des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2005 abgewiesen
worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial -
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis
VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss
innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 60 ATSG, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
Seite 4
C-6852/2008
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
Seite 5
C-6852/2008
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid
– sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464
E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch-
ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Ken-
ntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur-
teilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines Regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abge-
Seite 6
C-6852/2008
stellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Nicht in jedem
Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten
persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beur-
teilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizin-
ischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärzt liche Befassung mit
dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, weshalb im vorlie-
genden Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften
anwendbar sind.
3.1.1 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Rechts- und Sachver-
haltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2008) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.1.2 Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestim-
mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Ok-
tober 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten sind, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Seite 7
C-6852/2008
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom
6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent-
wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat laut Auszug vom 29. Januar 2009 aus
dem individuellen Konto in den Jahren 1968 bis 2004 während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. act.
72), so dass beim frühest möglichen Eintritt der Invalidität die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent-
liche Invalidenrente erfüllt war (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der dies-
bezüglich anwendbaren bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts -
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Seite 8
C-6852/2008
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der
Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er-
zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bishe-
rigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen.
Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemes-
sung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt -
schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht
allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschrän-
kung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die
Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbs-
fähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung bzw. dem Gericht.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gül tig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Vier -
telsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art.
28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in der von 1988 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
Seite 9
C-6852/2008
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsun-
fähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal-
ten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c).
Sofern sich allerdings eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs anmeldet, werden die Leistungen ge-
mäss den bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Vor-
schriften lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Seite 10
C-6852/2008
4.
Die beim Beschwerdeführer seit dem 10. Januar 1999 diagnostizierten
Leiden (vgl. act. 23 ff.) sind zweifelsohne als labiles pathologisches
Geschehen zu qualifizieren – also als Leiden, die sowohl eine Besse-
rung als auch eine Verschlimmerung erfahren können. Dies führt zur
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fass-
ungen, wonach dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch frühes-
tens dann hätte entstehen können, wenn er während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig ge-
wesen wäre (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen).
Allerdings könnten ihm Rentenleistungen ohnehin lediglich für die
zwölf der Anmeldung vom 21. Oktober 2005 (vgl. act. 1) vorangehen-
den Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 48
Abs. 2 IVG in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Daher ist vorliegend relevant, ob er ab dem 21.
Oktober 2003 während eines Jahres zu mindestens 50% arbeitsun-
fähig gewesen ist und anschliessend in der Zeit vom 21. Oktober 2004
bis 10. Oktober 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung; vgl. E.
3.1.1 hiervor) invalid im Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden
ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist im Folgenden in Würdi-
gung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und das Leistungs-
begehren vom 21. Oktober 2005 zu Recht mangels anspruchsbegrün-
dender Invalidität abgewiesen hat – was vom Beschwerdeführer be-
stritten wird.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2008 erliess die Vor-
instanz hauptsächlich gestützt auf die Stellungnahmen vom 13. Juni
2007, 13. Februar, 12. März und 3. Oktober 2008 von Dr. med.
E._______ vom RAD Rhone (vgl. act. 41, 56, 58 und 70), welche er in
seinem Bericht vom 15. Juli 2009 im Wesentlichen bestätigt hat (vgl.
act. 74).
Dr. med. E._______ lagen nebst Berichten von in Thailand sowie in der
Schweiz auf den Gebieten der Orthopädie, Chirurgie, Onkologie und
Allgemeinmedizin praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 18. Mai
1999 bis 29. August 2008 (vgl. act. 23 bis 25, 27 bis 36, 38, 50 bis 52,
64 und 69) die von Dr. med. F._______ mitunterzeichnete Replik vom
Seite 11
C-6852/2008
31. März 2009, dessen Eingaben vom 1. und 26. Mai 2009, ein im vor-
liegenden Verfahren nachgereichter, undatierter und nicht unter-
zeichneter Briefwechsel zweier Ärzte sowie die Berichte vom 30. April
2009 von Dr. med. C._______ und vom 25. Mai 2009 von Dr. med.
A._______ zur Beurteilung vor.
Als Hauptdiagnosen führte Dr. med. E._______ eine offene dis tale
Fraktur der Tibia links im Januar 1999 (ICD-10-Code S82.31), eine
Arthrodese der Sprunggelenke im Jahre 2000 und eine Amputation
des linken Beines unterhalb des Knies im Jahre 2003 an. Als Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Überlas-
tungsarthrose des rechten Knies (ICD-10-Code M17.5) und als Dia-
gnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Prostata-
krebs mit Metastasen in den Knochen (bestehend seit Juli 2006 sowie
erkennbar remittierend seit Oktober 2007), seit 12 Jahren auftretende
auditive Halluzinationen, einen akuten katatonischen Mutismus im
April 2007 mit depressiver, seit Mitte September 2007 kompensierter
Symptomatik und sich rasch zurückbildenden auditiven Halluzina-
tionen sowie eine Hospitalisation vom 19. August 1991 bis 7. Sep-
tember 1991 infolge sekundären Alkoholismus und Zwangsneurose.
Dr. med. E._______ führte im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer leide nicht an invalidisierenden psychischen Beschwerden.
Insbesondere sei von einem Psychiater nie eine Psychose diagnosti-
ziert worden. Selbst angesichts der auditiven Halluzinationen sei diese
Diagnose nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer nach
akutem katatonischem Mutismus im April 2007 bereits am 22. Juni
2007 wieder erwerbsfähig gewesen und erfolgreich mit Sertralin –
einem Antidepressivum – behandelt worden sei. Insbesondere mit
Blick auf die aktenkundigen Hospitalisationen und medizinischen
Behandlungen gelangte Dr. med. E._______ zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei vom 10. Januar 1999 bis 18. Mai 1999, 25. Juni
2000 bis 4. Oktober 2000, 20. November 2003 bis 20. März 2004 und
22. April 2007 bis 21. Juni 2007 vollschichtig erwerbsunfähig gewesen.
Seit seinem Unfall am 10. Januar 1999 sei er als Küchenchef – einer
Tätigkeit, die er in Thailand im Rahmen seiner Tätigkeit als Bar- bzw.
Restaurantmanager mit Unterbrüchen ausgeübt hat (vgl. act. 3, 5, 6, 8,
11, 15, 20, 21, 39, 40 und 52 S. 3, 4) – zu 100% arbeitsunfähig. Aus-
serhalb der erwähnten Perioden vollschichtiger Erwerbsunfähigkeit sei
der Beschwerdeführer vom 21. März 2004 bis 20. Juli 2004 in körper-
lich leichten, ausschliesslich sitzenden Verweisungstätigkeiten zu
Seite 12
C-6852/2008
100% arbeitsfähig gewesen, und ihm seien seit dem 21. Juli 2004
leichte, vorwiegend sitzende Erwerbstätigkeiten mit maximal zwei
Stunden aufrechter Körperhaltung vollschichtig zumutbar. Allerdings
könne aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, in
welchem Ausmass ihm eine Erwerbstätigkeit als Bar- bzw. Restaurant-
manager noch zumutbar sei (vgl. act. 58; vgl. auch act. 41, 56, 70 und
74).
4.2 Die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vermögen nicht zu
überzeugen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens eine von einem Facharzt der Psychiatrie nach einem
anerkannten wissenschaftlichen Klassifikationssystem gestellte Dia-
gnose voraussetzt und ein – in diesem Sinne fachgerecht diagnosti-
ziertes – psychisches Leiden nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien,
namentlich einer psychiatrischen Kommorbidität, eine zur Invalidität
führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben kann
(vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nebst den Berichten vom
25. März und 30. April 2009 der Dres. med. A._______ und C._______
sind keine von einem Psychiater erstellten Dokumente aktenkundig.
Auch kann alleine dem Bericht von Dr. med. C._______ eine nach
einem anerkannten wissenschaftlichen System klassifizierte Diagnose
entnommen werden. Allerdings ist dieser in keiner Weise mehr rele-
vant, beinhaltet er doch einzig Feststellungen zum vorliegend nicht zu
berücksichtigenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Jahre 1991. Ferner können den psychiatrischen Berichten der Dres.
med. A._______ und C._______ weder ein Leistungskalkül noch An-
gaben dazu entnommen werden, gestützt auf welche konkreten medi-
zinischen Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden. Auch aus diesem
Grunde erlauben sie keine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen
der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers im vorliegend relevanten Zeitraum – ebenso wenig wie die
übrigen aktenkundigen Arztberichte und insbesondere die Ausfüh-
rungen von Dr. med. F._______, stammen doch diese Dokumente nicht
von Psychiatern und belegen sie ebenfalls kein nach einem anerkann-
ten Klassifikationssystem diagnostiziertes psychisches Leiden.
Angesichts des Ungenügens der Aktenlage in psychisch-psychiat-
rischer Hinsicht besteht ein weitergehenderer medizinischer Abklä-
rungsbedarf. Der Beschwerdeführer leidet offenbar seit längerer Zeit
Seite 13
C-6852/2008
an medizinisch objektivierbaren Halluzinationen – wozu sich Dr. med.
E._______ nicht bzw. nicht medizinisch nachvollziehbar geäussert hat.
Dieses Leiden wurde nicht nur mit dem Antidepressivum Sertralin,
sondern auch mit dem bei Schizophrenie indizierten Zyprexa behan-
delt (vgl. act. 50 S. 4 und 5; hierzu
graphieTxt.aspx?lang=de&MonType=fi, zuletzt besucht am 24. Sep-
tember 2010), so dass eine derartige Erkrankung keineswegs auszu-
schliessen ist.
Dr. med. E._______ ist Facharzt für Allgemeinmedizin und damit für
die Beurteilung der heute im Wesentlichen geltend gemachten schwer-
wiegenden psychischen Leiden nicht geeignet. Nach höchstrichter-
licher Rechtsprechung wäre es unter den gegebenen Umständen un-
abdingbar gewesen, den Beschwerdeführer fachärztlich psychiatrisch
beurteilen zu lassen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Berichte der Dres. med.
F._______ und G._______ durchaus zu berücksichtigen sind, selbst
wenn ihnen – wie übrigens auch dem Bericht vom 20. Mai 2006 von
Dr. med. H._______ (vgl. act. 29) – mangels detaillierter anamnes-
tischer Angaben und/oder eines medizinisch nachvollziehbar be-
gründeten Leistungskalküls kein erheblicher Beweiswert zukommen
kann. Die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ beinhalten
indessen keine Ausführungen zu den von den Dres. med. F._______
und G._______ zusätzlich diagnostizierten Leiden (Tuberkulose, Poly-
posis Coli, Gicht, Gastritis, Ösophagitis und Zustand nach Hypo-
thyreose [vgl. act. 50, 52, 64 und 69] sowie allenfalls
Wirbelsäulensyndrom [vgl. Beschwerdeschrift]). Da bei einem
Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen der
Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel jedoch aufgrund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung
zu bestimmen ist (vgl. hierzu das Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März
2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen), sind auch diesbezüglich weitere
medizinische Abklärungen erforderlich. Auch aus diesem Grunde kann
auf die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ nicht abgestellt
werden.
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Dr. med.
E._______ vorgelegten medizinischen Dokumente – und somit auch
seine Stellungnahmen – keine ausreichend begründete, nachvollzieh-
bare und alle streitigen Belange umfassende Auseinandersetzung mit
Seite 14
C-6852/2008
den Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
auf dessen Arbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum
vom 21. Oktober 2003 bis zum 10. Oktober 2008 beinhalten. Ohne
eine ergänzende fachärztliche Abklärung und Beurteilung ist es daher
dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit festzustellen, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum
der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
hat.
5.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheiss-
ung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist anzuweisen,
unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Berichte
eine umfassende fachärztliche, insbesondere psychiatrische, orthopä-
dische und onkologische Abklärung und Beurteilung der Leiden des
Beschwerdeführers und ihrer Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit
vornehmen zu lassen, um anschliessend neu zu verfügen (Art. 61 Abs.
1 VwVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht durch einen
Anwalt oder berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer nur verhält-
nismässig geringe Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung
einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 15
C-6852/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
10. Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurück gewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen Ab-
klärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 5 vorzunehmen
und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Seite 16
C-6852/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 17