B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6854/2011
{T0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
I_______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung Beiträge (Einspracheentscheid vom 22. No-
vember 2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass I_______, geboren am (Geburtsdatum), Staatsangehöriger von Ko-
sovo, wohnhaft in Kosovo (nachfolgend Versicherter oder Beschwerde-
führer), mit Antrag vom 13. August 2010 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückvergütung der
AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 1 und 3/10),
dass die SAK mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 das Gesuch abwies
mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragszeit
sei nicht erfüllt, weil der Versicherte keine AHV-Beiträge geleistet habe
(Vorakten 6),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 22. November 2011 eine des
Versicherten am 1. Februar 2011 gegen diese Verfügung erhobene Ein-
sprache abwies mit der Begründung, auch nach weiteren Nachforschun-
gen könnten dem Versicherten nach wie vor keine Beitragszeiten ange-
rechnet werden (Vorakten 19),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 gegen
diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die
Rückerstattung seiner AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, er
habe in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern unter dem Namen
K_______ und nicht dem richtigen Namen I_______ gearbeitet und Bei-
träge geleistet (act. 1),
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz angab (act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2012 (act. 8)
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom
29. Dezember 2010 und des Einspracheentscheides vom 22. November
2011 beantragte (act. 8), dies mit der Begründung, aufgrund von weiteren
Nachforschungen seien auch unter dem angegebenen Namen K_______
weder ein individuelles Konto noch Beitragszahlungen ausfindig gemacht
worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
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lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution,
vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 240, Rz. 677), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis),
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5,
6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können,
wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Auslän-
der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, die Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft wäh-
rend mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen
Rentenanspruch begründen,
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dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine
Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern so-
wie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der
schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18
Abs. 3 AHVG [e contrario]),
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh-
rung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo
weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit
bereits deshalb nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat des Beschwer-
deführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen
lässt,
dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer,
wie vorliegend bestritten, gesamthaft während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge geleistet hat,
dass die Vorinstanz implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass kein
Abkommen mit der Schweiz besteht,
dass vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz in
Motivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen er-
hobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
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dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contra-
rio] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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