Abtei lung II I
C-6855/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6855/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 25. Juli 2007 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seiner Schwester M._______ (nachfolgend: Gast-
geberin bzw. Beschwerdeführerin) in Bassersdorf (ZH). Nach formloser
Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 13. September 2007
ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007 gelangte die Gastgeberin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt sie implizit, die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Es gehe den
Beteiligten wirklich nur um die Pflege familiärer Kontakte. Sie hätten
keine über einen reinen Besuchsaufenthalt hinausgehenden Absich-
ten. Sie (die Beschwerdeführerin) lebe seit 14 Jahren in der Schweiz,
sei hier voll integriert und habe alle förmlichen Anforderungen an die
Erteilung des Visums (inkl. Garantieerklärung) erbracht. Als zusätzli-
che Sicherheit könne sie anbieten, dass sich der Gesuchsteller bei
seiner Ausreise bei den Schweizerischen Behörden am Flughafen Zü-
rich ab- oder bei seiner Wiedereinreise im Kosovo anmeldet.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
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C-6855/2007
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
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gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
noch im Jahre 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
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3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich demnach aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben.
3.4.2 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Feb-
ruar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar
2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat.
Wie jedoch die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen
Situation umgehen wird, ist noch ungewiss. Auf die wirtschaftliche und
soziale Lage, in der sich das Land befindet, dürfte der Schritt in die
politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jeden-
falls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Bis-
her ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelun-
gen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch.
So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37%
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2% der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die
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Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt
Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche
regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst
wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungs-
mechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolg-
ter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Ver-
längerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt
auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. Die-
ser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Zielland besteht.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen, ledi-
gen und kinderlosen Mann. Über seine persönliche Situation ist nur
gerade bekannt, dass er in Prizren in familiärer Gemeinschaft mit sei-
nen Eltern und einer 1988 geborenen Schwester leben soll (gemäss
Erklärung vom 27. Juni 2007 auf einem Formular der UNMIK). Aus
dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise seine Eltern und
eine Schwester in der Heimat zurücklassen würde, kann er noch nichts
Besonderes für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwort-
lichkeiten oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Gesuch-
steller und seinen Eltern bzw. der Schwester werden von der Be-
schwerdeführerin indessen nicht geltend gemacht und ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Schon rein altersmässig befindet sich der
Gesuchsteller denn auch in einer Lebensphase, in der man sich in al-
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ler Regel von Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Le-
bensplanung in Angriff nimmt.
3.5.3 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; gemäss
Darstellung der Beschwerdeführerin soll er sich nach wie vor in Ausbil-
dung befinden. Nach eigener Deklaration bzw. einer mit dem Gesuch
eingereichten Bestätigung besuchte er im Schuljahr 2006/07 die medi-
zinische Mittelschule „Luciano Motroni“ in Prizren, und zwar im Fach-
bereich „Pharmazeutischer Techniker“. Gegenüber dem kantonalen Mi-
grationsamt gab die Gastgeberin an (schriftliche Auskunft vom 24. Au-
gust 2007), der Gesuchsteller habe im Juli 2007 seine Lehre als Apo-
theker-Assistent abgeschlossen und wolle nun Medizin studieren. Be-
legt wurde allerdings weder der Abschluss der Schule noch der Beginn
eines Studiums. Demnach lässt sich nicht abschätzen, welche berufli-
chen und wirtschaftlichen Perspektiven der Gesuchsteller hat. Würdigt
man nun diese Umstände vor dem Hintergrund der erwähnten schwie-
rigen Verhältnisse vor Ort, so versteht sich von selbst, dass allein die
Tatsache einer laufenden oder beabsichtigten Berufsbildung nicht
schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Kosovo und
damit auf fehlenden Migrationsdruck zulässt.
3.6 Die Beschwerdeführerin hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will sie für seine anstands-
lose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integ-
rität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird
in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und Absichten einer Gastgeberin bzw. eines Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Die Gastgeberin bzw. der Gastgeber kann zwar für gewisse finan-
zielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
Somit versteht sich von selbst, dass die anerbotene Meldung bei der
Ausreise aus der Schweiz bzw. der Wiedereinreise in den Kosovo kei-
ne zusätzliche Sicherheit bietet und an der vorangegangenen Beurtei-
lung nichts zu ändern vermag.
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3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 308 801 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
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