Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6856/2010
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende B._______ (geb. 1973, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. April 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im
Kanton Luzern wohnhaften A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer
bzw. Gastgeber) sowie seine Ehefrau, ihre Schwester, besuchen zu
wollen.
B.
Die Schweizerische Botschaft in Bangkok wies das Visumsgesuch wegen
fehlender Voraussetzungen formlos ab. Auf das Ersuchen um Erlass
einer formellen Verfügung hin leitete die Schweizerische Vertretung in
Thailand den Visumsantrag zuständigkeitshalber an das Bundesamt für
Migration (BFM) weiter (vgl. die bis zum 14. Mai 2010 geltende Fassung
[AS 2007 5437, 5439] von Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] sowie die bis zum 4. April 2010
geltende Fassung [AS 2008 5441, 5460] von Art. 54 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
C.
Nachdem der Kanton Luzern weitere Abklärungen vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2010 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bestehe zudem
bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse
das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich
hoch eingestuft werden. Der ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin
würden weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten obliegen, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr böten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2010 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des
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gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise der Eingeladenen erwiese sich als nicht gesichert, habe
diese doch ihre Mutter und Schwestern in ihrem Heimatland, mit welchen
sie ein sehr gutes familiäres Verhältnis habe. Zudem habe sich die
Gesuchstellerin bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen und sie sei
auch noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Schliesslich habe er
sich mit dem Einladungsschreiben als Garant verpflichtet, für nicht
gedeckte Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- aufzukommen,
womit er praktisch das ganze Risiko auf sich nehme.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2010 spricht sich die
Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung bereits
genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Weiter führt
sie aus, die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in Thailand zusammen
mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in guten familiären Verhältnissen
lebe, ändere nichts an ihrer Einschätzung.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. November 2010 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche vor einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu
Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
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Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 f. AuG sowie Art. 1 Abs. 2 VEV).
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5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März
2010 zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen
mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1-4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Gesuchstellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder
des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische
Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des
Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (-2.3%). Im Jahr 2010
betrug die Wachstumsrate – trotz der innenpolitischen Konflikte – zwar
beachtliche 8%, doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein
Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für
die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der Inflationsrate auf bis gegen
3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-
Z > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für
Wirtschaft [seco]: > Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011;
beide besucht im Mai 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011
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steht zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die
Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit
den geplanten, vorgezogenen Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der
Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche
Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft
gezogen werden (Quelle: U.S. Department of State:
/countries > Background Notes > Thailand > Economy;
Stand: Januar 2011, besucht im Mai 2011). Schliesslich kann die
grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die
Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, vgl.
angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der
derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz
einer vordergründigen Beruhigung seit den Grossdemonstrationen im
Frühjahr 2010 sind erneute gewalttätige Auseinandersetzungen,
Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok
wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem
Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko
weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten: > Reisehinweise > Reiseziele >
Thailand, Stand: Mai 2011).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen
Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein
starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa
gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter,
die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen.
Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch
verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte
oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird,
den Aufenthalt nach erfolgter Einreise auf eine ganz andere rechtliche
oder faktische Basis zu stellen.
8.
Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu
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beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des
Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw.
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den
ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.1. Die aus einer ländlichen Region Zentralthailands stammende
Gesuchstellerin ist 37-jährig, ledig und kinderlos. Den Akten lassen sich
weder Angaben hinsichtlich ihrer Ausbildung noch Informationen über
ihre persönlichen Verhältnisse entnehmen. Zwar leben in Thailand bzw.
an ihrem derzeitigen Wohnort weitere Familienangehörige (insbesondere
die Mutter und ihre Schwestern finden Erwähnung). Doch dass ein
Familienmitglied allenfalls auf die Unterstützung durch die
Gesuchstellerin (zwingend) angewiesen wäre, wird weder vorgebracht
noch ergibt sich solches aus den Akten. In der Beschwerde wird lediglich
auf das sehr gute Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern
hingewiesen. Im Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass in
Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer
Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige unter Umständen
nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine
Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoffnung, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter
unterstützen zu können.
8.2. Die Eingeladene arbeitet gemäss den Ausführungen im
Visumsgesuch in einer Firma in X._______, welche sich auf die
Herstellung von Haarteilen und Perücken spezialisiert hat. Da sich aber
bei den Akten kein Arbeitsvertrag befindet, der nähere Angaben
hinsichtlich ihrer derzeitigen Arbeitssituation enthalten würde (Dauer des
Arbeitsverhältnisses, Beschäftigungsgrad, Gehalt), können daraus
hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine zuverlässigen
Rückschlüsse gezogen werden. Jedenfalls kann auf dieser Grundlage die
Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden,
zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige
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Landesabwesenheit gestatten würde. Die Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Behörde machen deutlich,
dass ungewiss ist, welcher Tätigkeit die Gesuchstellerin nach ihrer
Rückkehr nachgehen will. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer ihre
gegenwärtige Funktion in genannter Firma als "Teamleiterin"; gleichzeitig
führt er aber aus, sie werde (je nach Rückkehrdatum) entweder in das
leerstehende Haus ihres verstorbenen Vaters in Y._______ (350 km
nördlich der Hauptstadt gelegen) einziehen, um dort nach der
Obstplantage zu schauen und ihren Verwandten in der Landwirtschaft zu
helfen. Es könne aber auch sein, dass sie ins südlich gelegene
Z._______ gehe, um dort ihrer Schwester im kürzlich eröffneten kleinen
Lebensmittelladen auszuhelfen. Ihre ungewisse Zukunft ist ein Indiz, dass
sie nicht stark im Berufsleben verwurzelt ist und ihr insbesondere keine
besonderen Verpflichtungen obliegen. Aufgrund der Aktenlage kann auf
jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in eher
günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz entscheidend herabsetzen könnten.
In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich
der Beschwerdeführer mit dem Einladungsschreiben verpflichtet hat, als
Garant für nicht gedeckte Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-
aufzukommen, und andrerseits die Gesuchstellerin im Visumsantrag den
Hinweis angebracht hat, die Lebenshaltungskosten während ihres
Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen – Umstände, die
nicht auf eine komfortable finanzielle Situation der Gesuchstellerin
schliessen lassen.
9.
Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine
hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch
nichts, dass der Beschwerdeführer diese mehrfach zugesichert hat, ist
doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar.
Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer
Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5)
seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: