B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6858/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Zlatko Janev, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1995, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina. Am 25. September 2015, während eines Familienbesuchs in der
Schweiz, wurde er aufgrund des Verdachts illegaler Erwerbstätigkeit poli-
zeilich festgenommen. Dies führte dazu, dass gegen ihn noch am gleichen
Tag ein Strafbefehl erging und er aus der Schweiz weggewiesen wurde.
B.
Mit dem Vorwurf, illegal erwerbstätig gewesen zu sein, begründete auch
die Vorinstanz das Einreiseverbot, das sie gegen A._______ am 25. Sep-
tember 2015 für die Dauer von zwei Jahren verfügte.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______, jetzt anwaltlich vertreten, am 23.
Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte
in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der mit der Verfü-
gung entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer hauptsäch-
lich die Aufhebung des Einreiseverbots und macht geltend, er habe gegen
den von der Staatsanwaltschaft Emmen am 25. September 2015 erlasse-
nen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben; auch gegen die infolge
des Strafbefehls verfügte Wegweisung des Kantons Luzern sei eine Be-
schwerde hängig. Solange über seine Einsprache gegen den Strafbefehl
nicht entscheiden sei, dürfe nicht von seinem strafbaren Verhalten ausge-
gangen werden. Aus diesem Grunde sei auch das gegen ihn verhängte
Einreiseverbot, gestützt auf den mit dem Strafbefehl erhobenen Vorwurf
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, nicht gerechtfertigt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2015 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde abgewiesen.
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G.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Replik vom 9. Dezember 2015 ab-
schliessend geäussert und die Kostennote seines Rechtsvertreters einge-
reicht. Am 7. März 2016 hat er dem Gericht die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Emmen vom 24. Februar 2016 zu Kenntnisnahme
übersandt.
H.
Auf den Inhalt der Vorakten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
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3.
Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletz-
lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung damit begründet, dass der Beschwerde-
führer ohne die dazu erforderliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig
gewesen sei. Das in diesem Zusammenhang durchgeführte Strafverfahren
wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2016 eingestellt. Im Administrativ-
verfahren besteht keine direkte Bindung an die Beurteilung der Straf(ver-
folgungs-)behörden, da ausdrücklich eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5190/2014
vom 25. September 2015 E. 5.3.1). Angesichts der ausführlich und über-
zeugend begründeten Einstellungsverfügung (insb. Ziff. 5) gibt es im vor-
liegenden Fall keine zureichenden Anhaltpunkte für eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
5.
Aus vorstehender Erwägung ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen, die gemäss der von ihm mit der
Replik eingereichten Honorarnote auf CHF 2‘552.–, Mehrwertsteuerzu-
schlag inbegriffen, festzusetzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 25. September 2015 ver-
fügte Einreiseverbot aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bezahlte Kostenvorschuss von CHF 900.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von CHF 2‘552.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahladresse)
– die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
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