Abtei lung III
C-686/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Andreas Trommer und Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
in Bezug auf B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 4. August 2005 ersuchte der syrische Staatsangehörige B._______
(geboren _______, nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen
Botschaft in Damaskus um eine Einreisebewilligung für einen einmonati-
gen Besuchsaufenthalt bei dem in der Stadt Basel wohnhaften A._______
(im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung
verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte das
Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 30. September 2005 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden
hätten sich zu vergewissern, dass ausländische Staatsangehörige nach
Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung
zeige, würden Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen
dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Ange-
sichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunfts-
land könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise im Falle
des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem lä-
gen keinerlei Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend not-
wendig erscheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Einreisebe-
willigung. Hierbei macht er geltend, sein Gast habe schriftlich bestätigt,
dass er die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt wieder verlassen
werde.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 forderte das EJPD den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
dazu auf, ergänzende Angaben zur familiären und beruflichen Situation
der eingeladenen Person zu liefern. Dieser Aufforderung kam der Be-
schwerdeführer mit einer Eingabe vom 24. November 2005 nach.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie insbesondere da-
rauf hinweist, Gastgeber und Gast würden sich offensichtlich nur ober-
flächlich kennen. Laut Angaben der Schweizervertretung verfüge der Ge-
suchsteller in Syrien zudem nicht über eine feste Anstellung.
F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
3verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff.
1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG
i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2. Das schweizerische Recht räumt weder einen Anspruch auf Einreise noch
auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold,
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, S. 143).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländer [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Aus-
länderin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA
nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die
Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristge-
recht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
4. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er
braucht aufgrund seiner Nationalität für die Einreise in die Schweiz zu Be-
suchszwecken ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ausstellung ei-
nes solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerech-
te Wiederausreise scheine nicht als hinreichend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in aller Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
44.2 Mit der Amtsübernahme durch Bashar al-Assad im Juli 2000 hat sich die
politische Atmosphäre in Syrien zwar entspannt. So wurden Hunderte von
politischen Gefangenen aus der Haft entlassen. Eine Demokratisierung
nach westlichem Verständnis hat jedoch nicht stattgefunden und ist auf ab-
sehbare Zeit nicht zu erwarten. Seit 2001 wurden denn mehrere Initiativen
zur Entwicklung einer offenen Gesellschaft wieder mit polizeistaatlichen
Mitteln überwacht und teilweise auch unterdrückt. Zivilgesellschaftliches
Engagement wird von den Sicherheitsdiensten nach wie vor streng kontrol-
liert. Wirtschaftlich zeichnet sich hingegen eine langsame Öffnung ab. Die
seit 2003 vorangetriebenen Wirtschaftsreformen markieren den Beginn ei-
ner Transformation der syrischen Wirtschaft von einer Plan- zur sozialen
Marktwirtschaft. Die Reform geht zwar langsam, aber stetig voran. Den-
noch ist das Land mit zahlreichen Entwicklungsproblemen konfrontiert.
Dazu gehören insbesondere ein hohes Bevölkerungswachstum (nahezu
40% der Bevölkerung sind jünger als 14 Jahre) sowie eine hohe Arbeitslo-
sigkeit. Die verdeckte Arbeitslosigkeit liegt Einschätzungen zufolge bei
über 30% (vgl. >, Stand Dezember 2006
[besucht am 23. April 2007]). Ein grosser Teil der Bevölkerung ist zudem
von Unterbeschäftigung betroffen (vgl. hierzu Syria, Country of Origin In-
formation Report vom 20. Februar 2007, UK Home Office, S. 10). Auf ent-
sprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emig-
ration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
in jenen Fällen noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Netz besteht.
4.3 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezi-
fische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im
Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher nicht von ei-
ner Beurteilung der persönlichen Verhältnisse.
5.
5.1 Beim Antragsteller handelt es sich um einen 38-jährigen Mann. Gemäss
den Vorbringen der Beteiligten ist er verheiratet und lebt mit Ehefrau und
drei Kindern im Familienverband. Damit kann zumindest auf den ersten
Blick tatsächlich von einer gewissen sozialen Einbindung ausgegangen
werden. Eine solche Verwurzelung ist allerdings immer abhängig von den
wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sich die Betroffenen befinden.
Denn schwierige Lebensbedingungen wirtschaftlicher Natur können gera-
de auch dort, wo eine eigene Familie zu ernähren ist, dazu führen, dass
die Emigration gewählt wird. Ein solcher Schritt ist dann häufig verbunden
mit der Hoffnung, die Familie aus dem Ausland besser unterstützen und
später einmal nachziehen zu können.
5.2 Was die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Gesuchstellers be-
trifft, so sind diese ebenfalls nicht in einer Weise offengelegt worden, die
eine schlüssige Beurteilung zuliesse. Auf dem Formularantrag deklarierte
der Gesuchsteller unter der Rubrik "Beruf", er sei selbständiger Installateur
("Plumbing"). In die gleiche Richtung geht auch eine im Beschwerdever-
5fahren nachgereichte Bestätigung eines ansässigen Buchhalters, der an-
gibt, für den Gesuchsteller zu arbeiten. Demgegenüber machte der Be-
schwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 24. November 2005
geltend, sein Gast verkaufe elektronische Materialien und Ersatzteile.
Nicht überzeugend offengelegt wurde auch das Einkommen, das mit der
beruflichen Tätigkeit erzielt werden soll. Besagte Bestätigung eines Buch-
halters geht zwar von 26'000 syrischen Lira aus (der Beschwerdeführer
spricht in seiner ergänzenden Eingabe von ca. 500 SFr.), die der Gesuch-
steller monatlich verdienen soll. Irgendwelche schlüssigen Belege fehlen
allerdings und es ist kaum anzunehmen, dass aus einer selbständigen Tä-
tigkeit solche regelmässig gleich hohen Einkünfte resultieren.
5.3 Kommt hinzu, dass auch über das Verhältnis zwischen Gast und Gastge-
ber wenig bekannt ist. Der Beschwerdeführer selbst begründete seine
schriftliche Einladung vom 20. Juni 2005 damit, er kenne seinen Freund
noch zu wenig und wolle dem abhelfen. Gegenüber der kantonalen Frem-
denpolizeibehörde legte er (auf die Frage, wann, wo und wie man sich
kennen gelernt habe) in seiner Antwort vom 8. September 2005 nur gerade
dar, man habe zwei Jahre zuvor in der Türkei Bekanntschaft geschlossen.
Wie es dazu gekommen ist, auf welche Weise man seither Kontakt hielt
und was genau während des Besuchsaufenthaltes beabsichtigt wird, darü-
ber äusserten sich weder der Beschwerdeführer noch sein Gast jemals in
befriedigender Weise. Dies und sonstige Ungereimtheiten (so machte der
Gesuchsteller anfänglich unzutreffende Angaben zur Person des Be-
schwerdeführers) lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit aus-
schliessen, dass es sich bei der Einladung um eine Gefälligkeit handelt
und in Wirklichkeit noch andere Interessen im Spiel sein könnten. Die
Zweifel werden im Übrigen auch von der schweizerischen Vertretung vor
Ort geteilt.
6. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise als ungenügend erachtete
und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfü-
gung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde – im Ergebnis – richtig und vollständig festgestellt und die Vorins-
tanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2).
Dispositiv S. 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 23. November 2005 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 185 424 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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