B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6862/2011
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Urs Fröhlicher, Fröhlicher Treuhand,
Emil Frey-Strasse 85, 4142 Münchenstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2,
Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangein-
richtung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 (BVG-act. 1) meldete die Ausgleichskasse
des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse BL) der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die
X._______ AG auf einem Formular die Frage betreffend Anschluss an ei-
ne Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe.
B.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 (BVG-act. 3) drohte die Vorinstanz
der X._______ AG den rückwirkenden Anschluss an die Auffangeinrich-
tung per 1. Januar 2004 unter Kostenfolge an, wenn innert Frist bis zum
28. Februar 2011 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorge-
einrichtung für die betreffende Zeit erbracht werde.
C.
C.a Mit E-Mail vom 15. Februar 2011 (BVG-act. 4) sandte die X._______
AG der Vorinstanz die Übersicht über die Lohnbezüge der Mitarbeiterin
A._______ für das Jahr 2009 und teilte mit, für sie sei damit der Fall aus
dem Jahr 2009 abgeschlossen.
C.b Am 16. Februar 2011 (BVG-act. 6) antwortete die Vorinstanz und for-
derte die X._______ AG auf, den Arbeitsvertrag von A._______ und zu-
sätzlich einen Nachweis für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 einzurei-
chen.
C.c Mit E-Mail vom 17. Februar 2011 (BVG-act. 7) wandte sich
A._______ direkt an die Vorinstanz und reichte den verlangten Arbeitsver-
trag für das befristete Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 ein.
C.d Die X._______ AG liess sich nicht mehr vernehmen und reichte keine
Unterlagen ein.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (BVG-act. 8) schloss die Vorin-
stanz die X._______ AG rückwirkend per 1. Januar 2004 an die Auffang-
einrichtung an. Ferner wurde sie aufgefordert, innert 10 Tagen die be-
schäftigten Arbeitnehmer und deren Löhne zu melden. Der X._______
AG wurde die Kosten der Verfügung von Fr. 450.-, für die Durchführung
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des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- sowie für die rückwir-
kende Rechnungsstellung (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum
aber Fr. 200.-) in Rechnung gestellt.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2011 (BVGer-act. 1) erhob die X._______
AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Urs Fröhlicher,
Fröhlicher Treuhand, gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung
aus, in den Jahren 2004 und 2005 seien keine Löhne an Angestellte aus-
bezahlt worden.
F.
Am 24. Januar 2012 (BVGer-act. 4) ist beim Bundesverwaltungsgericht
der mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 (BVGer-act. 2) ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 (BVGer-act. 10) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, zur Ermittlung der BVG-Unterstellungspflicht müsse sie sich an die
Angaben der Ausgleichskassen halten. Gemäss den Lohnbescheinigun-
gen der Ausgleichskasse BL habe die Beschwerdeführerin in den Jahren
2004 und 2005 B._______ als Arbeitnehmer mit einem gemeldeten Jah-
reslohn in der Höhe von Fr. 27'000.- beschäftigt. Die Eintrittsschwelle für
die BVG-Pflicht habe im Jahr 2004 Fr. 25'321.- und im Jahr 2005
Fr. 19'351.- betragen. Deshalb hätte sich die Beschwerdeführerin einer
Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Die eingereichte Bestätigung
über einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung beziehe
sich auf die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2003 und
daher bestehe für die Jahre 2004 und 2005 eine Versicherungslücke.
H.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorin-
stanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 6. Dezember 2011, mit welchem die Be-
schwerdeführerin zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen
worden ist und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist- und formge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
1.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. Dezember 2011 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend
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nicht anders vermerkt, wird jeweils auf die am 6. Dezember 2011 in Kraft
stehende Fassung Bezug genommen.
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Ar-
beitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitge-
ber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bun-
desrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar
2003 Fr. 25'320.- und ab 1. Januar 2005 Fr. 19'350.- (vgl. die im jeweili-
gen Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn
entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesge-
setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulas-
sen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2).
Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, de-
ren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j
Abs. 1 lit. a BVV 2 [entspricht dem früheren Art. 1 BVV 2, vgl. AS 2005
4279]). Das trifft in casu nicht zu, da der Arbeitgeber unbestrittenermas-
sen beitragspflichtig war und auch Beiträge geleistet hat.
Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Ar-
beitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).
2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
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Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.3 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von
der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall
schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entspre-
chenden Beiträge samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als
Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG).
Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
3.
Vorliegend ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Januar 2004 zwangsweise an die
Auffangeinrichtung angeschlossen hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe in den
Jahren 2004 und 2005 keine Löhne an Angestellte ausbezahlt. Als Beleg
dafür reichte sie die Jahresrechnungen, die Steuererklärungen und
-veranlagungen für die entsprechenden Jahre ein.
3.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, sie sei verpflichtet, säumige
Arbeitgeber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer
nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangs-
weise anzuschliessen. Aus der ihr von der Ausgleichskasse BL übermit-
telten Lohndeklarationen gehe hervor, dass in den Jahren 2004 und 2005
B._______ bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und ein
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Einkommen von je Fr. 27'000.- pro Jahr erzielt habe. Einen Anschluss an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung für die fragliche Zeit habe die Be-
schwerdeführerin nicht nachweisen können, da die Basler Versicherun-
gen mit E-Mail vom 26. Januar 2011 (BVG-act. 2) lediglich einen An-
schluss bis zum 31. Dezember 2003 bestätigten. Überdies wies die Vor-
instanz in der Begründung der Verfügung darauf hin, dass zufolge Aus-
tritts dieses (einzigen) Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin per
31. Dezember 2005 im Verfügungszeitpunkt ohnehin kein freiwilliger An-
schluss mehr möglich gewesen wäre.
3.3 Aus den eingereichten Akten, namentlich den Lohndeklarationen für
2004 und 2005 (BVG-act. 11), ist ersichtlich, dass B._______ in der frag-
lichen Zeit bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen ist und einen
Jahreslohn von je Fr. 27'000.- erzielt hat. Auf den beiden Lohndeklaratio-
nen gab die Beschwerdeführerin jeweils an, bei den Basler Versicherun-
gen BVG-versichert zu sein. Die Basler Versicherungen bestätigten indes
auf Nachfrage der Vorinstanz lediglich eine Versicherungsdauer bis zum
31. Dezember 2003. Korrekturmeldungen der Löhne für die Jahre 2004
und 2005 sind nicht aktenkundig. Die Vorinstanz darf sich grundsätzlich
auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Wei-
sungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Ein-
richtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 11 BVG [AKBV Rz. 5011]).
Eine Ausnahme liegt in casu nicht vor. Somit ist für die Beurteilung der
Anschlusspflicht vorliegend ausschliesslich auf die Unterlagen der Aus-
gleichskasse, die notabene von der Beschwerdeführerin unterzeichnet
sind und von ihr bei jener eingereicht wurden, abzustellen. Daran vermö-
gen auch die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Steuerunterlagen nichts zu ändern. In Bezug auf Letztere ist
noch darauf hinzuweisen, dass diese in sich ohnehin nicht ganz schlüssig
sind, weisen sie für die betreffenden Jahre zwar keine Löhne, aber den-
noch Sozialversicherungsaufwand aus.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit den Jahreslöhnen von
je Fr. 27'000- in den Jahren 2004 und 2005 die Eintrittsschwelle von
Fr. 25'320.- (2004) respektive Fr. 19'350.- (2005) überschritten wurde,
weshalb der Zwangsanschluss per 1. Januar 2004 gerechtfertigt war. Ob
im Verfügungszeitpunkt – wie die Vorinstanz geltend macht – bereits ein
Leistungsfall eingetreten und auch deshalb ein freiwilliger Anschluss nicht
mehr möglich war, ist deshalb vorliegend nicht mehr zu prüfen.
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Der Zwangsanschluss erfolgte von der Vorinstanz in der Ausführung ihres
gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbedingun-
gen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem ange-
hängten Kostenreglement. Daher sind auch die Versicherungsbedingun-
gen und die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten für den
Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Nicht korrekt ist hingegen, dass
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits Zusatzkosten für
die rückwirkende Rechnungsstellung der Beitragsforderung erhoben hat,
da diese – wie der Begriff bereits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-)
Rechnungsstellung und somit nicht schon in der Verfügung betreffend
Zwangsanschluss zu erheben sind (vgl. Urteil des BVGer C-6058/2010
vom 1. März 2012 E. 3.3). Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Zwangsanschlusses ein Interesse an
dieser Kostenerhebung haben könnte, zumal die Zusatzkosten in Abhän-
gigkeit von der Anzahl zu versichernden Personen noch zu präzisieren
sind und auch später im Rahmen der Beitragsrechnung respektive der
Beitragsverfügung gestützt auf das Kostenreglement ohne Weiteres in
Rechnung gestellt werden können. Vorliegend ist mit der Verfügung vom
6. Dezember 2011 lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, wes-
halb in jenem Zeitpunkt folglich noch keine Kosten im Zusammenhang mit
einer (erst später) zu erhebenden Beitragsrechnung aufzuerlegen waren.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. Dezember 2011 ist demnach
wie folgt abzuändern: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Ver-
fügung in der Höhe von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- auferlegt." Die Beschwerde
ist daher, soweit sie diese Kostenauferlegung betrifft, teilweise gutzuheis-
sen und im Übrigen abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus-
gang sind der weitestgehend unterliegenden Beschwerdeführerin die
Kosten, welche auf Fr. 800.- festzulegen sind, aufzuerlegen. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Einer (teilweise) unterliegen-
den Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Seite 9
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositivziffer 2
der Verfügung vom 6. Dezember 2011 wird wie folgt abgeändert: "Dem
Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von
Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in
der Höhe von Fr. 375.- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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