Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6869/2009
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentennachzahlung, Einspracheentscheid vom 16. Oktober
2009.
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Sachverhalt:
A.
Der (…) 1936 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität
arbeitete zwischen 1956 und 1958 sowie zwischen 1995 und 1996 jeweils
mit Unterbrüchen in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen
Konto vom 9. Dezember 2009 [act. 46]).
Mit Gesuch vom 16. März 2009 (act. 3427) meldete sich der
Beschwerdeführer zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen
Alters und Hinterlassenenversicherung AHV an.
B.
Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (act. 5957 und act. 6463) sprach
die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem
Beschwerdeführer eine Altersrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu.
Auf Einsprache vom 13. Juli 2009 (act. 8887) hin hielt die Vorinstanz mit
Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009 (act. 9493) an den
Verfügungen vom 23. Juni 2009 fest.
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009, bei der Vorinstanz eingegangen am
30. Oktober 2009 und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt mit
Schreiben vom 2. November 2009, erhob der Beschwerdeführer gegen
den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprechung
der Altersrente mit Wirkung ab 1. April 2000. Er reichte die ihm
überlassene Korrespondenz zwischen der deutschen
Rentenversicherung und der Vorinstanz vom 17. Juli 2009 (act. 9189)
ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Januar 2010 an seinem
Antrag fest.
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Seite 3
F.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 18. Februar 2010 ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2010
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 16.
Oktober 2009 (act. 9493). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) entscheidet über Beschwerden von Personen im
Ausland das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 16. Oktober 2009.
Die am 30. Oktober 2009 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde
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vom 26. Oktober 2009 (Poststempel unleserlich) wurde somit fristgemäss
eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Die Formerfordernisse
gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Altersrente zu
Recht mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochen hat, oder ob die
Rentenbetreffnisse gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers bereits
ab dem 1. April 2000 auszurichten gewesen wären, was eine
entsprechende Nachzahlung zur Folge hätte.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.
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3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134
V 315 E. 1.2). Demgemäss richtet sich der Anspruch auf eine Altersrente
nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) sowie – seit dem 1. Januar 2003 – nach denjenigen
des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 153a AHVG in der jeweils
konsolidierten Fassung). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich
geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Ein allenfalls vor dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 entstandener
Anspruch auf eine Altersrente wäre auf das Abkommen vom 25. Februar
1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.136.1), in Kraft getreten am 1. Mai 1964, zu stützen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits ab dem 1. April
2000 Anspruch auf eine Altersrente.
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Seite 6
Die beanstandete, durch Einsprache angefochtene Verfügung vom
23. Juni 2009 enthält in Bezug auf den Beginn des Leistungsanspruchs
keine Begründung. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009
erklärt die Vorinstanz Folgendes: Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche
der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des
Monats, für den die Leistung geschuldet war. Eine Rente, die mehr als
fünf Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht werde, könne lediglich
für die der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre nachbezahlt werden.
Der Beschwerdeführer habe den Rentenantrag erst am 16. März 2009 bei
der deutschen Rentenversicherung eingereicht. Massgeblich sei somit
dieses Datum, weshalb die Rente nur für fünf Jahre vor dem
Antragsdatum nachbezahlt werden könne, im vorliegenden Fall ab dem 1.
März 2004.
In ihrer Duplik vom 18. Februar 2010 fährt die Vorinstanz fort: Gemäss
dem Schreiben der deutschen Rentenversicherung vom 17. Juli 2009
habe der Beschwerdeführer in seinem deutschen Rentenantrag vom
13. Januar 2000 Angaben zu seinen schweizerischen
Versicherungszeiten gemacht. Da er in diesem Zeitpunkt das 65.
Altersjahr noch nicht erreicht hätte und somit die altersmässigen
Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt gewesen seien, habe die
deutsche Rentenversicherung von der Einleitung eines
zwischenstaatlichen Rentenverfahrens abgesehen. Sie habe jedoch den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, den Antrag auf eine Altersrente
der Schweiz ein halbes Jahr vor Erreichung des ordentlichen
Rentenalters (65. Lebensjahr) nochmals zu stellen. Daraufhin habe sich
der Beschwerdeführer aber bei der deutschen Rentenversicherung nicht
mehr gemeldet.
5.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 erster Satz AHVV wird der Anspruch auf eine
Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der
gemäss den Artikeln 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend
gemacht. Als rechtsgültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf
amtlichem Formular schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl. ZAK
1975, S. 377; seit 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 ATSG). Macht der
Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat
ihm die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung
zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang
des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1984, S. 404; seit 1.
Januar 2003: Art. 29 Abs. 2 und 3 ATSG).
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Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, erlischt der
Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach
dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach
dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt,
unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann und von Amtes wegen
grundsätzlich zu berücksichtigen ist (UELI KIESER, ATSGKommentar, 2.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24, Rz. 12; vgl. auch ANDRÉ PIERRE
HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im
Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 62 ff.). Vor
Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde die Verwirkung des
Leistungsanspruchs durch Art. 46 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) geregelt (vgl. auch BGE 120
V 170, Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 14/06 vom 5. März 2007 E.
3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C831/2010 vom 29.
September 2011 E. 5.4). Nach dieser bis zum 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Norm erlischt der Anspruch auf Nachzahlung nicht
bezogener Renten ebenfalls mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende
des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Aufgrund dieser Rechtslage steht fest, dass die mehr als fünf Jahre vor
dem Monat März 2009 zurückliegenden Ansprüche verwirkt sind, sofern
die Anmeldung des Beschwerdeführers erst am 16. März 2009 erfolgt ist.
Zu prüfen bleibt daher, ob dies der Fall ist.
5.1. Die Vorinstanz weist im Rahmen des Schriftenwechsels darauf hin,
der Beschwerdeführer sei von der deutschen Rentenversicherung auf die
Notwendigkeit der Anmeldung des schweizerischen Rentenanspruchs
aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe sich der
Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gemeldet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei davon ausgegangen, sein
Anspruch auf eine schweizerische Altersrente sei in die Berechnung
seines Rentenanspruchs gegenüber der deutschen Rentenversicherung
mit Beginn ab 1. April 2000 einbezogen worden. Erst am 17. Juli 2009
habe er erfahren, dass dies nicht geschehen sei. Es sei ihm nie erklärt
worden, ob und wann er Anspruch auf eine Rente der AHV habe. Zudem
schulde ihm die Vorinstanz Zinsen für die Rentenbetreffnisse der Jahre
2004 bis 2009, eventuell für jene der Jahre 2000 bis 2009.
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5.2. Die deutsche Rentenversicherung hatte der Vorinstanz mit Schreiben
vom 17. Juli 2009 mitgeteilt, der Versicherte habe in seinem
Rentenantrag vom 13. Januar 2000 Angaben zu seinen schweizerischen
Versicherungszeiten gemacht. Da er in diesem Zeitpunkt das 65.
Lebensjahr noch nicht erfüllt habe, sei er am 4. Februar 2000 mit einem
Musterschreiben über die altersmässigen Anspruchsvoraussetzungen der
schweizerischen Altersrenten aufgeklärt worden.
In dem erwähnten Musterschreiben der deutschen Rentenversicherung
(act. 89, nicht datiert und adressiert) wird erklärt, aufgrund der fehlenden
altersmässigen Anspruchsvoraussetzungen werde von der Einleitung
eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens abgesehen. Zudem wird
empfohlen, den Antrag auf eine schweizerische Altersrente bis zu einem
halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze zu wiederholen, um
Fristversäumnisse zu vermeiden. Das Musterschreiben liegt als Beilage
zum Schreiben der deutschen Rentenversicherung vom 17. Juli 2009
(act. 91) an die Vorinstanz vor. Diese Korrespondenz wurde vom
Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereicht. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Musterschreiben seinerzeit
erhalten zu haben, macht jedoch geltend, er sei über die Modalitäten des
Rentenanspruchs nicht informiert gewesen.
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn weil die in
Art. 24 ATSG statuierte Fünfjahresfrist wie in E. 5 dargelegt eine
Verwirkungsfrist darstellt, hilft dem Beschwerdeführer der Einwand der
Unwissenheit nicht. Massgeblich für den Fristenlauf ist allein, wann die
Anmeldung erfolgt ist. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des Rentenalters nach
schweizerischem Recht oder in der Zeit danach eine (auch formlose)
Anmeldung getätigt hätte. Die deutsche Rentenversicherung bestätigt
ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet habe,
nachdem ihm der Musterbrief zugestellt worden war. Erst am 31. März
2009 wurde der Vorinstanz die bei der deutschen Rentenversicherung
eingereichte Anmeldung vom 16. März 2009 übermittelt. Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Sachlage nicht und legt auch keine
Beweise vor, welche eine andere Beurteilung nahelegen würden. Die
vorgebrachten Einwände ändern nichts an der Tatsache, dass er die
Anmeldung vor Erreichen des Rentenalters versäumt hat. Damit steht
fest, dass die Anmeldung zum Bezug der Altersrente erst am 16. März
2009 erfolgt ist. Die vor dem 1. März 2004 entstandenen Ansprüche sind
daher verwirkt.
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5.3. Was den Anspruch auf Verzugszinsen betrifft, gilt Folgendes:
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des
Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die
Anmeldung am 16. März 2009, und die Vorinstanz richtete im Juli 2009
die mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (act. 5957 und act. 6463)
zugesprochenen Leistungen aus. Die Auszahlung der geschuldeten
Rentenbetreffnisse erfolgte somit innerhalb von 4 Monaten seit der
Anmeldung. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf
Verzugszinsen.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
7.
Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der unterliegende, nicht vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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