B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6875/2010
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ),
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener, lediger Schweizer Bürger,
stellte am 17. August 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogota
gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1)
ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung in Form von mo-
natlichen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Defizits in seinen Le-
benshaltungskosten.
B.
Die Schweizerische Vertretung in Bogota überwies den Antrag an das BJ.
In ihrem Begleitbericht vom 24. August 2010 hielt sie dazu fest, der Ge-
suchsteller beantrage erstmalig eine Unterstützung. Er lebe mit seiner
Partnerin, einer kolumbianisch-schweizerischen Doppelbürgerin, zusam-
men und helfe ihr bei ihren administrativen Bemühungen in einer Erb-
schaftsangelegenheit ihres Sohnes. Er wolle bis zur Beendigung dieser
Angelegenheit in Kolumbien bleiben, was nach seiner Einschätzung noch
mindestens ein Jahr dauern werde.
C.
Auf Aufforderung der Botschaft hin reichte der Beschwerdeführer am
27. August 2010 Kontoauszüge nach. In einem Begleitbrief vom 26. Au-
gust 2010 erklärte er sinngemäss, er sei mit seiner Partnerin anfangs Ja-
nuar 2005 nach Kolumbien gezogen, weil sie hier an einem Prozess um
das Erbe ihres Sohnes teilnehmen müsse. Er selbst habe in Kolumbien
keine Arbeit gefunden und von Geldern seiner beruflichen Vorsorge ge-
lebt. Im Mai 2010 sei er mit seiner Partnerin und dem ganzen Hausrat in
die Schweiz zurückgekehrt, nachdem seine Familie ihm die Übergabe ih-
res Schaustellergeschäfts in Aussicht gestellt habe. Die Übernahme habe
dann aber nicht geklappt und sie seien nach einem Monat mit ihrem gan-
zen Hausrat wieder nach Bogota zurückgekehrt. Mit diesem missglückten
Umzug hätten sie sehr viel Geld verloren. Sie befänden sich jetzt in einer
misslichen finanziellen Lage und hofften auf eine Unterstützung durch die
Schweiz, bis die laufende Erbschaftsangelegenheit in ihrem Sinne ent-
schieden sei.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer peri-
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odischen Unterstützung nicht. Er habe während seines bisherigen, gut
fünfjährigen Aufenthalts in Kolumbien trotz bestehender Erwerbsfähigkeit
keine beruflichen Perspektiven gefunden und sich auch sonst nicht in be-
sonderem Mass integriert. Eine Rückkehr in die Schweiz erscheine daher
zumutbar und – mit Blick auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Ge-
suchstellers – zweckmässiger als ein weiterer Verbleib in Kolumbien. Für
den Fall, dass er sich für eine Rückkehr in die Schweiz entscheide, ihm
jedoch die finanziellen Mittel für die Reise fehlen sollten, würde eine Kos-
tenübernahme geprüft.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung bringt
er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Un-
terstützung verneint. Dabei sei sie offenbar fälschlicherweise davon aus-
gegangen, seine Wiedereinreise nach Kolumbien nach dem erfolglosen
Versuch einer definitiven Rückkehr in die Schweiz sei erst im Juni 2010
erfolgt und er habe sich im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht während
drei Monaten wieder im Land befunden. In Wirklichkeit habe sich das Er-
eignis schon ein Jahr zuvor zugetragen. Er erfülle daher die minimalen
zeitlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Sozialhilfe im Aus-
land. Die Vorinstanz sei offenbar auch fälschlicherweise davon ausge-
gangen, er verstehe die beantragte Sozialhilfe als nicht rück-
erstattungspflichtiges "Geschenk". In Wirklichkeit habe er die Unterstüt-
zung aber nur in Form eines Darlehens beantragt, welches er nach Ab-
schluss des Erbschaftsprozesses wieder zurückerstatten würde. Im Übri-
gen gelte es zu berücksichtigen, dass er und seine Partnerin nicht ge-
trennt werden wollten.
F.
Mit Schreiben vom 1. Oktober bzw. 12. November 2010 wurde der Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die
einschlägige gesetzliche Norm dazu aufgefordert, für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich-
nen. In einer E-Mail vom 6. Dezember 2010 erklärte sich der Beschwer-
deführer ausserstande, diesem Ersuchen nachzukommen. Am 18. Feb-
ruar 2011 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, dass künftige An-
ordnungen und Entscheide in vorliegender Angelegenheit auf dem Edik-
talweg eröffnet würden.
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G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 an ih-
rer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dass
der Unterbruch des Aufenthalts in Kolumbien nicht im Sommer 2010,
sondern ein Jahr zuvor erfolgt sei, tue nichts zur Sache. Eine Unterstüt-
zung sei nicht aus den vom Beschwerdeführer vermuteten zeitlichen
Gründen, sondern deshalb abgelehnt worden, weil er sich nur zu einem
bestimmten Zweck und solchermassen befristet in Kolumbien aufhalte, er
dort nicht besonders verwurzelt sei, bislang keine Arbeit gefunden und
nur geringe Chancen auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit habe. Eben-
so wenig relevant für den abweisenden Entscheid sei, dass der Be-
schwerdeführer die beantragte Unterstützung nur als Darlehen verstan-
den haben wolle. Denn gewährte Sozialhilfeleistungen seien ganz allge-
mein zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person dazu später in der
Lage sei.
H.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ über Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staats-
angehörige im Ausland unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2006 vom 19. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen des Ge-
setzes Sozialhilfeleistungen.
3.2 Als Auslandschweizerin beziehungsweise Auslandschweizer im Sinne
des Gesetzes gelten Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder die sich seit mehr als drei Monaten dort
aufhalten (Art. 2 BSDA). In Bezug auf erstere Kategorie präzisiert Art. 1
der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11), dass die
Betroffenen sich mit der Absicht dauernden Verbleibs ausserhalb der
Schweiz niedergelassen haben müssen.
3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder
einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 VSDA).
3.3.1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat gemäss Art. 5 Abs. 1
VSDA eine Person, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen vorbehältlich
des gemäss Art. 8 Abs. 3 VSDA massgebenden Freibetrages verwertet
worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib aufgrund der gesamten Umstände ge-
rechtfertigt ist (Bst. c). Letzteres ist namentlich der Fall, wenn sich die
Person schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1),
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mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat
wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen
enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zu-
gemutet werden kann (Ziff. 3).
3.3.2 In einmaliger Form wird die Sozialhilfe einer Person gewährt, deren
anrechenbare Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht
ausreichen, um eine einmalige, für den Lebensunterhalt notwendige Aus-
lage zu bezahlen, und bei der kein den Freibetrag übersteigendes liqui-
dierbares Vermögen vorhanden ist (Art. 10 VSDA).
3.3.3 Wiederkehrende Leistungen werden demnach in der Regel zur De-
ckung eines regelmässig auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige
Leistungen dienen demgegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren,
nicht gedeckten Kosten singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder
Zahnbehandlung, aus notwendigen Anschaffungen oder Reparaturen
(vgl. dazu die Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerin-
nen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2010, [online unter:
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >
Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um
Sozialhilfeunterstützung, Ziff. 1.3, Ziff. 2 und 3; im Folgenden: Richtlinien).
4.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchsunterlagen liessen
vernünftigerweise keinen andern Schluss zu, als dass es ihm bei seinem
Antrag um Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen zur De-
ckung eines Budgetdefizites ging. Die Schweizerische Auslandvertretung
errechnete denn auch gestützt darauf einen monatlichen Fehlbetrag. Tritt
hinzu, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Gesuchstel-
lung – wie er in der Beschwerde selbst betont – länger als drei Monate im
Ausland aufgehalten hatte. Die beantragte Unterstützung stand deshalb
nicht in Form eines einmaligen Darlehens zur Debatte (vgl. Art. 22a BSDA
und Art. 19 VSDA). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass Sozialhilfebezüger ganz allgemein der Pflicht unterliegen,
ihnen gewährte Leistungen zurückzuerstatten, sobald sie keiner Hilfe
mehr bedürfen und ein angemessener Lebensunterhalt für sie und ihre
Familie gesichert ist (Art. 19 Abs. 1 BSDA). Es tut deshalb tatsächlich
nichts zur Sache, wenn der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren
einwendet, er habe nur um ein Darlehen ersucht.
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5.
5.1 Die Gewährung von wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen setzt bei
gegebener Notlage (Bedürftigkeit) voraus, dass ein Verbleib der antrag-
stellenden Person im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände
als gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung können gemäss Art. 5
Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts (bzw. die Integ-
ration), die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellenden
Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen.
5.2 Zwar hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchstel-
lung bereits mehr als fünf Jahre in Kolumbien auf und erfüllte damit den
von der Vorinstanz im Sinne einer Konkretisierung der Bestimmung unter
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VSDA gesetzten Richtwert für eine Unterstüt-
zung vor Ort (vgl. Richtlinien, a.a.O. Ziff. 1.2.4). Negativ fällt bei ihm aller-
dings ins Gewicht, dass nichts auf eine entsprechende gesellschaftliche
und wirtschaftliche Integration schliessen lässt. Der Beschwerdeführer
gab denn auch unumwunden zu, dass sein Aufenthalt in Kolumbien in
erster Linie der Begleitung und Unterstützung seiner Partnerin diene, die
ihrerseits zur Regelung einer – offenbar langwierigen – Erbschaftsange-
legenheit dorthin gezogen sei. Dass der Beschwerdeführer in Kolumbien
in absehbarer Zeit wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen wird, ist nicht
anzunehmen. Er hat bisher von eigenen Ersparnissen bzw. von der Un-
terstützung durch seine Partnerin gelebt und keine Arbeit gefunden. Dass
sich daran in Zukunft grundlegend etwas ändern könnte, wird selbst vom
Beschwerdeführer nicht behauptet. Er hofft vielmehr, dass seine Partnerin
bzw. deren Sohn in der Erbschaftsangelegenheit zu Geld kommen werde;
eine Hoffnung, die – selbst wenn sie sich als realistisch erweisen sollte –
nichts an der Einschätzung seiner eigenen wirtschaftlichen Zukunftsaus-
sichten ändern könnte.
5.3 Mit dem Hinweis, wonach er nicht von seiner Partnerin getrennt wer-
den möchte, deutet der Beschwerdeführer zwar an, dass ihm die Heim-
kehr aus persönlich-familiären Gründen nicht zugemutet werden könne.
Die Umstände – soweit sie bekannt sind – lassen allerdings nicht darauf
schliessen, dass die Verweigerung wiederkehrender Leistungen vor Ort
notwendigerweise zur Trennung des Paares führen würde. Die Partnerin
des Beschwerdeführers hat – wie erwähnt – nebst ihrer angestammten
kolumbianischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie hat in
der Vergangenheit in der Schweiz gelebt und das Land zusammen mit
ihm im Jahre 2005 verlassen, um sich in Kolumbien um eine Erbschafts-
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angelegenheit ihres Sohnes zu kümmern. Dass sie sich zur adäquaten
Wahrung dieser Interessen dauernd und auf unabsehbare Zeit in Kolum-
bien aufhalten muss, davon ist nicht ohne weiteres auszugehen. Gemein-
same Kinder sind aus der Verbindung nicht hervorgegangen. Es ist des-
halb nicht einzusehen, weshalb es dem Paar nicht möglich und zumutbar
sein sollte, gemeinsam in die Schweiz zurückzukehren, wie es im Übrigen
schon im Jahre 2009 (damals allerdings in Erwartung einer neuen wirt-
schaftlichen Existenzgrundlage) einmal geschehen ist.
5.4 Die Verweigerung einer periodischen Unterstützung vor Ort durch die
Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer durfte im wohlverstandenen eigenen Interesse
die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden (Art. 11 Abs. 1 BSDA).
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtskonform
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Schweizerische Botschaft in Bogota (mit der Bitte, dem Beschwer-
deführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bun-
desblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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