B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6877/2013
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Brasilien,
vertreten durch Dr. iur. Matthias Aeberli, Advokat,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor-
instanz) am 7. Februar 2013 eine amtliche Beitragsverfügung für das Jahr
2011 erlassen hat,
dass A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer),
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, hiergegen am 15. März
2013 Einsprache erhoben hat,
dass diese Einsprache mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 abgewiesen
worden ist,
dass zur Begründung zusammengefasst ausgeführt worden ist, es sei
nach wie vor nicht möglich, anhand der vorliegenden Unterlagen eine
normale Taxation vorzunehmen; eine glaubwürdige Darstellung der Ein-
nahmen aus den gelegentlichen Übersetzungen sowie eine Aufstellung
der Unterstützungszahlungen der Familie und von Freunden lägen nicht
vor,
dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Dezember
2013 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, dieser Entscheid
sei vollumfänglich aufzuheben und der AHV-/IV-Beitrag für das Jahr 2011
sei den effektiven, massgebenden Vermögensverhältnissen anzupassen,
dass er weiter beantragt hat, es sei ihm der "Kostenerlass mit dem unter-
zeichnenden Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand" zu bewilli-
gen,
dass zur Begründung zusammengefasst ausgeführt worden ist, die Vorin-
stanz habe willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Weise eine Vermö-
genseinschätzung für das Jahr 2011 vorgenommen habe; diese wider-
spreche klar den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten
Unterlagen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 die
Gutheissung der Beschwerde beantragt und eine neue Taxation in Aus-
sicht gestellt hat,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Be-
schwerdeführer lebe von Zuwendungen aus der Schweiz und gelegentli-
chen Übersetzungsarbeiten; diese Einkünfte seien erstmals anlässlich
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des Beschwerdeverfahrens steuerlich belegt und für das Jahr 2011 sei
nunmehr ein Einkommen von BRL 18'000.- nachgewiesen worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier
Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Ok-
tober 2013 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt,
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und
eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,
dass hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 30. Oktober 2013 von einer übereinstimmenden Auffassung
der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz anhand des vorstehend erwähnten Einkommens eine
neue Taxation vorzunehmen und anschliessend eine neue Beitragsverfü-
gung zu erlassen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der
Sache nicht selbst entscheiden kann,
dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2013 demnach insofern gutzu-
heissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheids vom 30. Oktober
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2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist mit der Anweisung, eine Neutaxation vorzunehmen,
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.),
dass die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Neubeurtei-
lung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist
(vgl. BGE 132 V 215 E. 6),
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels ei-
ner Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art.
9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für An-
wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp.
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist,
dass das beschwerdeweise am 6. Dezember 2013 gestellte Gesuch um
Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
geworden und abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 wird der Ein-
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spracheentscheid vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfü-
gung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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