Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-688/2009
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Ungarn,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 9. Januar 2009 betreffend Rentenrevision.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. November 2002 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) der 1959 geborenen Schweizer Bürgerin
A._______ mit, dass es sich im angemeldeten Fall um einen
Gesundheitsschaden handle, der unter die Bestimmungen über
langdauernde Krankheit falle und seit dem 1. April 2001 eine
Arbeitsunfähigkeit von 70% und ab dem 24. August 2002 eine solche von
60% verursache, weshalb ab dem 1. April 2002 Anspruch auf eine ganze
Rente bestehe. Ab dem 24. August 2002 könne wieder eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden. Da dabei
mehr als ein Drittel des Erwerbseinkommens erzielt werden könnte, das
heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge, bestehe ab dem
1. November 2002 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente (vgl.
Vorbescheid vom 27. November 2002; act. 53).
Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2002 sprach die IVSTA A._______ ab
dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente inkl. Kinderrente zu, da die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine
Invalidenrente gleichzeitig erfüllt seien (act. 57 und 58). Diese
Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
B.
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens
kam Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner
Stellungnahme vom 6. Juli 2004 gestützt auf die eingeholten Unterlagen
zum Schluss, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von A._______ nicht
verändert habe. Sie leide trotz erfolgten operativen Eingriffs weiterhin
unter chronischen Rückenbeschwerden, die ein Stehen von über 30
Minuten nicht erlauben würden (act. 59, 61, 64 und 65).
Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 stellte die IVSTA fest, dass der Grad der
Invalidität 60% betrage. Aufgrund der Gesetzesrevision habe eine
Änderung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2004 zu erfolgen.
Diesbezüglich sei eine neue Verfügung zu erlassen (act. 66). Diese
Verfügung ist jedoch nicht aktenkundig.
C.
Am 19. November 2007 eröffnete die IVSTA ein weiteres
Revisionsverfahren und holte neue medizinische Berichte ein (act. 67 und
68). Dr. med. C._______ stellte in seinem Bericht vom 14. Januar 2008
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die Diagnose einer Diskushernie L 4/5 rechts mit Status nach zwei
Operationen und kam zum Schluss, dass A._______ in der bisherigen
Tätigkeit als Betreiberin einer Frühstückspension mit Reitstall von
Februar 2002 bis Mai 2002 zu 70%, von Mai 2002 bis Juli 2002 zu 100%,
von Juli 2002 bis Oktober 2002 zu 90%, von Oktober 2002 bis Januar
2003 zu 70%, von Januar 2003 bis Januar 2005 zu 50% und von Januar
2005 bis Januar 2008 zu 60% arbeitsunfähig sei. Der
Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit
könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden
(act. 72).
Gestützt darauf führte Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2008 aus, dass sich der
Gesundheitszustand von A._______ seit der letzten Operation klar
verbessert habe. Diese sei aufgrund der "Rückenschmerzen mit
subjektiver Behinderung" in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Januar
2005 zu 60% arbeitsunfähig, während sie Verweisungstätigkeiten seit
dem 1. Januar 2005 wieder zu 80% ausüben könne (act. 75).
D.
Mit Vorbescheid vom 22. April 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, sie
habe aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen festgestellt, dass seit dem
1. Januar 2005 eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit wie zum Beispiel kleine Lieferungsarbeiten mit Fahrzeug,
Versandverkauf, Verkäuferin im Detailhandel, Reparaturen von kleinen
Haushaltsapparaten, Kassiererin, Rezeptionistin oder Telefonistin
ausgeübt werden könnte. Dabei könnte mehr als 60% des
Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht würde, wenn
keine Invalidität vorläge. Es bestünde daher kein Anspruch mehr auf eine
Rente (act. 77).
E.
In ihrem Einwand vom 6. Mai 2008 machte A._______ im Wesentlichen
geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Sie
leide an Krämpfen und Taubheit in den Beinen. Bei längerem Sitzen oder
Stehen "steche" es in der vierten und fünften Wirbelgegend. Dieser
Schmerz strahle in den ganzen Rücken aus. Daher müsse sie starke
Schmerzmittel zu sich nehmen. Dies wiederum führe dazu, dass sie
geschwächt und sehr müde sei. Hausarbeiten könne sie nur mit Hilfe der
Kinder ausführen. Sie stehe nach wie vor in Behandlung und müsse sich
allenfalls erneut operieren lassen. Nach Abschluss der ärztlichen
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Untersuchungen werde sie die medizinischen Unterlagen zu den Akten
reichen (act. 79).
Mit Eingaben vom 15. Mai 2008 und 17. Juni 2008 reichte A._______
weitere medizinische Unterlagen (zwei Arztberichte vom 9. und 14. Mai
2008 sowie eine CD betr. MRI Untersuchung vom 9. Mai 2008) zu den
Akten, welche belegten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert
habe (act. 80 und 83 bis 87).
F.
In seiner Stellungnahme vom 21. August 2008 führte Dr. med. D._______
des IV-ärztlichen Dienstes aus, dass die von ihm festgestellte
Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der Spondylodese im Mai
2002 eingetreten sei. Aufgrund dieser Verbesserung des
Gesundheitszustandes seit 2002 sei A._______ aktuell eine leichtere
Verweisungstätigkeit zuzumuten. Demgegenüber habe sich die
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht verändert. Die
Durchführung einer MEDAS Untersuchung in der Schweiz werde
empfohlen (act. 90).
Gemäss Sitzungsprotokoll der IVSTA und ihres IV-ärztlichen Dienstes
vom 4. Dezember 2008 (Teilnehmende: vier Sachbearbeiter und drei
Ärzte) sei ein pluridisziplinäres Gutachten nicht erforderlich. Aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Sie könne
eine Verweisungstätigkeit wieder zu 80% ausüben (act. 91).
G.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 teilte die IVSTA A._______ im
Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung
mit, dass ab dem 1. März 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestehe. Die neuen medizinischen Unterlagen
seien ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser habe seine
vorgängige Stellungnahme bestätigt (act. 93).
H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2009 (Datum Poststempel)
Beschwerde bei der IVSTA und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Weitergewährung der
Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, dass sich ihr
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Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe. Als
Beweismittel reichte sie am 26. Januar 2009 zwei Arztberichte vom
20. und 26. Januar 2009 zu den Akten (act. 95).
I.
Am 30. Januar 2009 übermittelte die IVSTA die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
J.
Mit Schreiben vom 1. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin nebst
den bereits aktenkundigen Arztberichten weitere medizinische Unterlagen
zu den Akten, schilderte ihren Krankheitsverlauf und führte aus, dass sie
seit der Operation stellenweise kein Gefühl mehr in den Beinen habe, an
starken Krämpfen in den Beinen und Füssen sowie an
Koordinationsschwierigkeiten der Beine leide. Insbesondere nachts
würden sich ihre Fussgelenke oftmals "verdrehen". Aufgrund der Krämpfe
in beiden Beinen und in den Hüftgelenken könne sie nicht lange sitzen.
Die Hausarbeit könne sie nur mit Hilfe erledigen. Beim Kochen von ca.
zwei Stunden würden ihre Beine zu "stechen" beginnen und sie verliere
die Kraft, um stehen zu bleiben. Seit 2001 nehme sie monatlich 40 bis 60
Schmerztabletten ein. Zudem würde der Arztbericht von Dr. med.
C._______ vom 14. Januar 2008 nicht den Tatsachen entsprechen.
K.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 sprach die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. März 2009 eine ordentliche Witwenrente inkl. Waisenrente zu (act. 96).
L.
Am 8. April 2009, 20. April 2009 und 29. Juli 2009 reichte die
Beschwerdeführerin weitere Arztberichte neueren Datums zu den Akten.
M.
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen führte Dr. med.
E._______ des IV-ärztlichen Dienstes mit Stellungnahme vom 5. August
2009 an, es sei fraglich, ob sich bei der Beschwerdeführerin während der
Jahre keine somatoforme Störung entwickelt habe. Die neu eingereichten
Unterlagen würden jedoch keine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes belegen, zumal es sich dabei im Wesentlichen um
subjektive Schmerzangaben der Beschwerdeführerin handle. Aus den
Unterlagen sei vielmehr ersichtlich, dass zwischen 2001 und 2008 eine
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Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die
Beschwerdeführerin selbst habe eine Verbesserung im Vergleich zu
ihrem Gesundheitszustand kurz nach den Operationen bestätigt.
Zwischen 2005 und 2008 habe sich die Beschwerdeführerin keiner
intensiven medizinischen oder paramedizinischen Behandlung
unterzogen. Es scheine, dass die zahlreichen Untersuchungen und
Therapien seit Februar 2009 aufgrund der Verfügung der IVSTA vom
9. Januar 2009 und nicht aufgrund einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erfolgt seien. Das lumbale MRI zeige die
postoperativen Folgen ohne Rezidiv, ohne Hernie und mit moderaten
degenerativen Veränderungen. Es liege ein residuales lumbales Syndrom
mit Muskelkrämpfen und abhängiger Schwäche der unteren Gliedmassen
rechts vor. Dabei sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit
zu 60% arbeitsunfähig, während sie Verweisungstätigkeiten noch zu 80%
ausüben könne (act. 98).
Mit Stellungnahme vom 18. August 2009 hielt Dr. med. E._______ an
seiner Beurteilung vom 5. August 2009 fest (act. 101).
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es
nach zwei Rückenoperationen allmählich zu einer erheblichen Besserung
gekommen sei (nur noch Restbeschwerden, kein neurologisches Defizit
mehr, Beweglichkeit nur mehr mittelgradig eingeschränkt). Der
Versicherten sei die Ausübung einer leichteren, rückenschonenden
Verweisungstätigkeit wieder zu 80% zumutbar, bei unveränderter
Arbeitsunfähigkeit von 60% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Bei einer
Erwerbseinbusse von 30% bestehe keine Invalidität von
anspruchsbegründendem Ausmass mehr.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2009 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. September 2009 bei der
Gerichtskasse ein.
O.
Mit Schreiben vom 22. September 2009 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren bisher gestellten Anträgen sinngemäss fest.
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Seite 7
P.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 wiederholte die IVSTA ihre
bisher gestellten Anträge.
Q.
Am 5. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht
von Dr. med. F._______ vom 4. November 2009 zu den Akten.
R.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. E._______ des IV-
ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2010 aus,
dass der neu eingereichte Arztbericht keine neuen Elemente enthalte,
weshalb an seiner Beurteilung vom 5. August 2009 festzuhalten sei
(act. 103).
Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2010 hielt die IVSTA ihre bisher
gestellten Anträge aufrecht.
S.
Mit Schreiben vom 17. März 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin
sinngemäss ihre bisher gestellten Anträge.
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
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Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 9. Januar 2009 verfasst wurden, auch die im
vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren
Datums, da diese mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK
1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.2. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit
der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
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eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber
inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
3.3. Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der
Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten
ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG).
3.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
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Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.5. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
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Seite 12
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
3.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der
entsprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG
aufgenommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002)
entwickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar
(BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
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(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
sich der Schweregrad eines Leidens verringert hat oder es der
versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen.
Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine
revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt,
bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die
versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer
Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten
bleiben die Wiedererwägung und die prozessuale Revision (BGE 133 V
108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In
derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung nicht
anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des
Invaliditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt
die Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens
vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung
folgenden Monats an.
3.7. Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision stellte
die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. Juli 2004 fest, dass der
Invaliditätsgrad nach wie vor 60% betrage (act. 66). Gemäss Aktenlage
untersuchte die Vorinstanz in dieser Revision den neuen Sachverhalt
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nicht umfassend (vgl. act. 60, 61, 64 und 65). Hinzu kommt, dass sich die
mit Beschluss vom 8. Juli 2004 in Aussicht gestellte Verfügung nicht in
den Akten befindet.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Dezember 2002 bis zum
Erlass der hier streitigen Verfügung vom 9. Januar 2009 massgeblich
verändert haben.
4.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Dezember 2002 sprach die
IVSTA der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2002 eine
ganze Invalidenrente zu, da ab dem 1. April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit
von 70% und seit dem 24. August 2002 eine solche von 60% vorliege und
sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der
Invalidenversicherung erfüllt seien (Art. 43 Abs. 1 IVG; act. 52, 53, 57 und
58).
Die IVSTA stützte sich dabei auf die medizinische Beurteilung von
Dr. med. G._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 17. Oktober 2002.
Diese kam gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher im Mai 2002 eine
Diskushernienoperation L4-5 und eine Spondylodese durchgeführt
worden sei, beim Tragen eines Korsetts relativ beschwerdefrei sei. Ohne
Korsett bestehe jedoch eine vermehrte Ermüdbarkeit, eine
Muskelschwäche des rechten Beins und intermittierende
Sensibilitätsstörungen unter Belastung. Die Beschwerdeführerin sei vom
1. April 2001 bis 23. August 2002 zu 70% und seit dem 24. August 2002
zu 60% arbeitsunfähig (act. 51).
Die Beurteilung von Dr. med. G._______ erfolgte im Wesentlichen
gestützt auf den Austrittsbericht von Dres. med. C._______ und
H._______ der orthopädischen Abteilung eines Spitals in X._______ vom
7. Juni 2002 (act. 45 und 46) sowie den Bericht von Dr. med. I._______
vom 7. September 2002 (act. 47 und 48).
Der erwähnte Austrittsbericht bestätigt den stationären Spitalaufenthalt
der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2002 bis zum 7. Juni 2002 sowie
die am 24. Mai 2002 erfolgte Durchführung eines operativen Eingriff an
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der Wirbelsäule (Hemilaminektomie, Foraminotomie und Spondylodese
mit PLIF [Posterior Lumbar Interbody Fusion]). Diagnostiziert wurde eine
intervertebrale, lumbale "oder andere" Bandscheibenpathologie mit
Radikulopathie, ein Status nach Herniotomie L4-L5 sowie ein instabiles
Segment L4-L5. Aufgrund der radikulären Kompressionssymptomatik L4-
L5 rechts sei bei der Beschwerdeführerin vor einem Jahr eine
Laminektomie durchgeführt worden. In der Folge habe sich ihr
Gesundheitszustand erheblich verbessert. Vor einigen Monaten seien die
lumbalen Schmerzen jedoch wieder aufgetreten. Diese hätten
insbesondere ins untere Glied links ausgestrahlt. Aufgrund des
Vorliegens eines umfangreichen Narbengewebes sowie einer
segmentären Instabilität sei erneut ein chirurgischer Eingriff durchgeführt
worden. Das postoperative Stadium sei ohne Komplikationen verlaufen.
Die Beschwerdeführerin verlasse das Spital in einem zufriedenstellenden
Zustand. Das Tragen eines Korsetts sei jedoch unbedingt erforderlich.
Zur Schonung der Wirbelsäule sei strikte Erholung während einer
gewissen Zeit notwendig (act. 45 und 46).
Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, attestierte der
Beschwerdeführerin seit April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit von 100% bei einem Status nach Herniotomie L 4-5
mit Spondylodese. Die aus der linksseitigen hinteren Darmbeinschaufel
entnommene Spongiosa zwischen den lumbalen Teilen 4-5 sei
"spannend ausgefüllt". Die Beschwerdeführerin gebe an, ohne Korsett
Schmerzen im unteren Rücken zu haben. Sie fühle, dass das rechte Bein
einschlafe. Stehen und Gehen könne sie nicht länger als 15 bis 20
Minuten. Sie ermüde leicht. Aus internistischer Sicht lägen keine "auf
Krankheit hinweisende Befunde" vor. Auf der rechten Seite existiere der
Patellarreflex nicht mehr. Im rechten Unterschenkel lägen eine
Sensibilitätsstörung und eine Muskelschwäche vor. Der Umfang des
rechten Schenkels sei 115 mm geringer als derjenige des linken
Schenkels. Die Rückgratbewegungen seien ein wenig eingeschränkt. Der
"lange Rückmuskel" sei ein wenig schwächer. Die Patientin könne das
Korsett täglich für ein bis zwei Stunden ablegen. Während dieser Zeit
werde Heilgymnastik und die Stärkung der Rückenmuskulatur empfohlen.
Ihre Arbeit könne sie "im Moment" nicht ausführen. Eine
Kontrolluntersuchung sei in sechs Wochen angeordnet. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig
(act. 47 und 48).
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4.2. In seinem Bericht vom 14. Januar 2008 stellte Dr. med. C._______
(Facharzttitel unbekannt) die Diagnose einer Diskushernie L 4/5 rechts
mit Status nach zwei Operationen und kam zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit von Februar 2002 bis Mai
2002 zu 70%, von Mai 2002 bis Juli 2002 zu 100%, von Juli 2002 bis
Oktober 2002 zu 90%, von Oktober 2002 bis Januar 2003 zu 70%, von
Januar 2003 bis Januar 2005 zu 50% und von Januar 2005 bis Januar
2008 zu 60% arbeitsunfähig gewesen sei. Der Gesundheitszustand der
Versicherten sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch
medizinische Massnahmen verbessert werden (act. 72).
Gestützt darauf kam Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2008 zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin seit der letzten Operation eine Besserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Seit dem 1. Januar 2005 sei die
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig,
während sie eine Verweisungstätigkeit wieder zu 80% ausüben könne
(act. 75).
Dr. med. J._______ der nervenchirurgischen Poliklinik in Y._______
attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 14. Mai 2008 eine
Lumbalgie mit Ischias. Das lumbale MRI zeige nebst degenerativen
Veränderungen ein Narbengewebe, welches die linke Nervenwurzel L4-
L5 umfasse. Neurochirurgische Indikationen lägen keine vor. Aufgrund
der persistierenden Schmerzen müsse die Beschwerdeführerin ihre
Wirbelsäule weiterhin schonen und sich entsprechend behandeln lassen.
Empfohlen werde regelmässiges Schwimmen und Gewichtsverlust
(act. 85 und 86).
In seiner Stellungnahme vom 21. August 2008 führte Dr. med. D._______
aus, dass die IVSTA bezüglich der ersten rentenzusprechenden
Verfügung einen Invaliditätsgrad von 60% errechnet habe, ohne dabei
Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigen. Aufgrund der
Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Dr. med. C._______ (Mai 2002:
AUF = 100%; Januar 2005: AUF = 60%; vgl. act. 72) habe er eine
Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
angenommen. Er sei davon ausgegangen, dass diese nach der
Spondylodese vom Mai 2002 allmählich eingetreten sei. Zwar leide die
Beschwerdeführerin noch an "Restbeschwerden nach 2000
durchgeführter Bandscheibenoperation". Im Gegensatz zu damals liege
aktuell jedoch keine klare radikuläre Symptomatik rechts mehr vor. Die
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diffusen Rückenschmerzen würden keine ständige Medikation erfordern
und mit Physiotherapie und Schwimmen behandelt. Die degenerativen
Veränderungen seien mässigen Grades, die postoperativen
Veränderungen seien nicht auffällig und es bestehe keine Indikation für
einen neurochirurgischen Eingriff. Die Rückenschmerzen seien nur
teilweise auf ein somatisches Substrat abzustützen und wirkten langjährig
und chronifiziert. Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes
seit 2002 sei der Beschwerdeführerin "aktuell" eine leichtere
Verweisungstätigkeit zuzumuten. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit habe sich nicht verändert. Die Durchführung einer MEDAS
Untersuchung in der Schweiz werde empfohlen (act. 90).
4.3. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 9. Januar 2009 stützt
sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ vom 16. Februar
2008 und 21. August 2008. Dr. med. D._______ bestätigt weitgehend die
bereits von Dr. med. G._______ festgestellten lumbalen
Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Die von ihm
geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin begründet er einzig mit der Annahme, diese sei nach
der Spondylodese vom Mai 2002 allmählich eingetreten. Im Gegensatz
zu 2000 läge "heute" keine klare radikuläre Symptomatik rechts vor,
sondern diffuse Rückenschmerzen, die keine ständige Medikation
erforderten und mit Physiotherapie und Schwimmen behandelt würden.
Mit dieser Argumentation verkennt Dr. med. D._______, dass der
vorliegend massgebende Beurteilungszeitraum vom 9. Dezember 2002
bis zum 9. Januar 2009 dauert und nicht die Zeit von 2000 bis November
2002 betrifft. Dasselbe kann auch hinsichtlich der Beurteilung durch
Dr. med. E._______ gesagt werden, welcher von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes "zwischen 2001 und 2008" spricht (vgl. act. 98).
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom 17. Oktober 2002,
die der rentenzusprechenden, rechtskräftigen Verfügung vom
9. Dezember 2002 zugrunde liegt, beträgt die Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab dem 24. August 2002 60% (vgl. act. 51). Die
Spondylodese vom Mai 2002 und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden in dieser Beurteilung
bereits berücksichtigt. Die Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. D._______ basiert demnach nicht auf einer Veränderung des
Sachverhalts im Vergleich zur primären Einschätzung. Vielmehr handelt
es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts. So attestieren die behandelnden
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und die begutachtenden Ärzte nach wie vor weitgehend dieselben
Diagnosen und Symptomatik (vgl. insbesondere act. 72, 85 und 86). Da
sich weder der medizinische Sachverhalt mit der im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere
Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung
der bisherigen Rente vorliegend ausser Betracht (vgl. E. 3.6 hiervor).
5.
Zu prüfen bleibt, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
9. Dezember 2002 gewährte ganze Invalidenrente unter dem Rechtstitel
der Wiedererwägung aufzuheben gewesen wäre.
5.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig
sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung
auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom
Gericht festgestellt, so kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten
Revisionsentscheid der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung
schützen (BGE 125 V 368 E. 2; Urteil BGer 9C_11/2008 vom 29. April
2008 E. 4.2).
5.2. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter
Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts (Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch
BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert
in SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig,
wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur
ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung –
möglich.
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten,
dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge
aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt namentlich bei der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme einer
zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften
Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor
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dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil BGer 9C_215/2007 vom
2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei auch die
zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungs- und Gerichtspraxis (BGE 117
V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in SVR
2006 IV Nr. 21, E. 1.2).
5.3. Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Dezember 2002 erfolgte
gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. G._______ vom 17. Oktober
2002, in welcher festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin, bei
welcher im Mai 2002 eine Diskushernienoperation L4-5 und eine
Spondylodese durchgeführt worden sei, beim Tragen eines Korsetts
relativ beschwerdefrei sei. Ohne Korsett bestehe jedoch eine vermehrte
Ermüdbarkeit, eine Muskelschwäche des rechten Beins und
intermittierende Sensibilitätsstörungen unter Belastung. Demnach sei die
Beschwerdeführerin vom 1. April 2001 bis zum 23. August 2002 zu 70%
und seit dem 24. August 2002 zu 60% arbeitsunfähig (act. 51). Diese
Einschätzung von Dr. med. G._______ hinsichtlich der
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten
scheint mit Blick auf die damals vorliegenden medizinischen Unterlagen,
die attestierten Diagnosen sowie die beschriebene Symptomatik als
vertretbar. Sie wurde denn auch von Dr. med. B._______ des IV-
ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2004 bestätigt
(vgl. act. 64 und 65). Da die Beschwerdeführerin zudem die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllte, sprach ihr die
IVSTA mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 in Anwendung von Art. 43
Abs. 1 IVG folglich zu Recht eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab
1. April 2002 zu (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine zweifellose Unrichtigkeit der
Verfügung vom 9. Dezember 2002 kann somit ausgeschlossen werden.
5.4. Die von der IVSTA unter dem Titel der Revision vorgenommene
Aufhebung der Rente lässt sich nach dem Gesagten auch nicht mit einer
substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigen. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 9. Januar 2009 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist über den
1. März 2009 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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6.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der
obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, sodass der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- der
Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-688/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
9. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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