Abtei lung II I
C-6882/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA
vom 12. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6882/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer
Staatsangehöriger und wurde 1963 geboren. Er arbeitete 1987 bis
1993 als Saisonnier in der Schweiz, zuletzt als Gleisarbeiter, und
bezahlte Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Am 25. November 1993 kippte bei Geleise-
arbeiten die Hälfte eines Bremsprellbocks um und traf den
Beschwerdeführer am Rücken. Dieser erlitt eine Rückenkontusion im
Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule, wurde hospitalisiert und am
6. Januar 1994 aus dem Spital entlassen. Seither hat der Beschwerde-
führer - gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen -
nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/4, 11, 48, 159; Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden SUVA]
SUVA/2; Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1).
B.
B.a Im September 1995 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein
Leistungsbegehren an die Eidgenössische Invalidenversicherung. Am
24. Januar 1996 verneinte die IV-Stelle Bern (im Folgenden: IV-BE)
einen Rentenanspruch und wies das Leistungsbegehren ab. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Urteil vom 26. April 1996 abgewiesen. Am 18.
Oktober 1996 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (im
Folgenden: EVG) dieses Urteil und die erstinstanzliche Verfügung auf
und wies die Sache an die IV-BE zurück, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Am 25. März 1998
wies die IV-BE das Leistungsbegehren erneut ab. Die dagegen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und an das EVG erhobenen
Beschwerden wurden am 2. Oktober 1998 respektive 12. August 1999
abgewiesen (vgl. IV/4, 15, 26, 32, 50, 62, 67).
B.b Am 15. Mai 2002 meldete sich der inzwischen in den Kosovo
zurück gekehrte Beschwerdeführer zum zweiten Mal zum Leistungs-
bezug an. In der Folge klärte die IVSTA den Sachverhalt – auch in
medizinischer Hinsicht - ab und führte einen Einkommensvergleich
durch. Mit Verfügung vom 19. August 2003 und Einspracheentscheid
vom 24. März 2005 verneinte die IVSTA einen Rentenanspruch und
wies das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
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wies das Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2007 ab, da
keine massgebende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 50% in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätig-
keit vorliege (vgl. IV/76-126, IV/132; Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verfahren C-2525/2006 [im Folgenden: BVGer-Akten C-
2525/2006] act. 5).
C.
C.a Am 27. Juni 2007 (Posteingang IVSTA: 12. Juli 2007) stellte der
Beschwerdeführer ein drittes Leistungsbegehren, beantragte erneut
die Ausrichtung einer Invalidenrente und reichte 8 medizinische
Dokumente ein (vgl. IV/130, 133-140).
C.b Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2008 stellte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer das Nichteintreten auf sein (drittes) Gesuch vom 12.
Juli 2007 in Aussicht (IV/144). Sie stützte sich dabei auf die Stellung-
nahme ihres Medizinischen Dienstes (im Folgenden: MD) vom 25. April
2008 ab (IV/143) und begründete das Nichteintreten damit, dass nicht
glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in einer
für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe.
C.c Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2008 reichte der Beschwerde-
führer weitere medizinische Dokumente zu den Akten und beantragte
die Zusprache einer Invalidenrente (IV/145-155).
C.d Am 12. September 2008 trat die IVSTA auf das neue
Rentengesuch nicht ein (IV/158). Sie begründete dies damit, dass eine
rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades auch mit den neu
eingereichten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht
worden sei. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des MD vom
9. September 2008 ab (IV/157).
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom "11.12.2008" (Datum Postaufgabe: 11. Oktober 2010) -
unter Beilage von 3 Arztberichten - Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente.
D.b Am 22. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht 5 weitere Arztberichte zukommen (Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 4, 4.1-4.4).
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D.c Mit Vernehmlassung vom 9. März 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 9). Sie berief sich auf die zwei bisherigen
Stellungnahmen ihres MD sowie dessen neue Stellungnahme vom 26.
Februar 2009 (IV/161) und begründete ihren Antrag im Wesentlichen
damit, dass mit den eingereichten medizinischen Unterlagen eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine
entsprechende Abnahme der Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft gemacht
worden sei.
D.d Am 17. April 2009 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
(vgl. act. 13, 15).
D.e Mit Replik vom 25. April 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Beschwerdeantrag fest, beantragte zusätzlich die Ausrichtung
einer Schadenersatzleistung und reichte 4 Arztberichte zu den Akten
(vgl. act. 17, act. 17.1-4).
D.f Mit Verfügung vom 27. April 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (act. 16).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
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VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht - wenn auch bei
der für das Beschwerdeverfahren unzuständigen IVSTA, welche sie an
das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Da die
Beschwerde im Übrigen fristgereicht eingereicht und der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG; für das Nichteintreten auf einzelne Anträge vgl. unten E. 4).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
unten E. 3.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen,
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich -
in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der
Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech-
tungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht
hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Rente
zuzusprechen oder es sei ein Obergutachten einzuholen, ist deshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 25. April 2009 (Versanddatum; act. 17) neben dem
Rentenanspruch einen Schadenersatzanspruch geltend macht, ist auf
die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
5.
5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat.
5.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen
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muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV
beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren
Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der
seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in
rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich
die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das
heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Renten-
gesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung
demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht-
eintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3,
Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil
BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2).
5.3 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur
Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt
der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht, vorliegend der Verfügung vom 24. März 2005. Diesem
Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorliegend also der 12.
September 2008, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass dieser
Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit
können hingegen nur Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen
Referenzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuan-
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meldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung
[SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.4 Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 hat die IVSTA nach
Sachverhaltsabklärungen und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl.
oben Bst. B.b). Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht geschützt, welches in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007
einen Rentenanspruch ausschloss, da keine massgebende Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% in einer körper-
lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit vorgelegen habe. Der Be-
schwerdeführer hat somit glaubhaft zu machen, dass sich sein Zu-
stand im Zeitraum vom 24. März 2005 bis 12. September 2008 erheb-
lich verschlechtert hat oder andere Umstände eingetreten sind, welche
geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen. Eine
blosse Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand,
wie der Beschwerdeführer sie wünscht (vgl. act. 1), wäre hingegen
unzulässig.
5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf Grund seiner aktuellen
gesundheitlichen Situation arbeitsunfähig zu sein. Dass sich der
Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum erheblich ver-
schlechtert habe, behauptet er hingegen nicht. Stattdessen verweist er
auf den 1993 erlittenen Unfall und die daraus seither resultierende
gesundheitliche Beeinträchtigung. Zu prüfen ist, ob eine solche erheb-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf Grund der vom
Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft
erscheint und die IVSTA deshalb auf das dritte Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.
5.6 Vorweg ist festzuhalten, dass die versicherte Person die für den
Eintritt auf ein Neuanmeldungsgesuch massgebliche Tatsachen-
änderung bereits bei der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Die
Gerichte stellen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung in der Regel
den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Davon ist
lediglich abzuweichen, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Neu-
anmeldung auf ergänzende Arztberichte hinweist, die noch bei -
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gebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, und die
Verwaltung auf diese Hinweise nicht korrekt reagiert (vgl. BGE 130 V
64 E. 5.2.5). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni
2008, welchem zahlreiche medizinische Unterlagen beigelegt waren
(vgl. IV/145-155), durfte die IVSTA vorliegend davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer keine weiteren Arztberichte mehr einreichen
würde. Sie durfte somit über das Eintreten auf die Neuanmeldung be-
finden, ohne das Einreichen weiterer Unterlagen abzuwarten. Die vom
Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung ein-
gereichten, novenrechtlich relevanten medizinischen Unterlagen (act.
1.1-1.3, 4.1-4.4, 17.1-17.4) gehören somit nicht zum Sachverhalt, wie
er sich der Verwaltung beim Erlass der besagten Verfügung bot, und
sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Damit
kommt auch der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 26.
Februar 2009 (IV/161), welche sich auf diese zusätzlichen
medizinischen Unterlagen bezieht, keine eigenständige Bedeutung zu.
5.7 Zu prüfen bleibt somit, ob die vom Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine erhebliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen
lassen.
5.7.1 Für den Einspracheentscheid vom 24. März 2005 bzw. für das
Urteil vom 11. Dezember 2007 lagen der IVSTA bzw. dem Bundes-
verwaltungsgericht vier Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes
der IVSTA vor: je eine vom 14. April 2003 (Dr. R._______, IV/99), vom
6. Oktober 2004 (Dr. B._______, IV/122), vom 3. Februar 2005 (Dr.
C._______, IV/125) und vom 15. Juni 2006 (C._______, IV/128).
5.7.2 Zusammen attestierten diese Stellungnahmen folgende
Diagnosen:
1. Chronifizierte Schmerzen mit Krankheitswert mit/bei:
• Status nach banalem Arbeitsunfall 1993 mit Rückenkontusion
• Opiat- und Benzodiazepin-Abhängigkeit
• Psychophysiologischen Störungen vom Kampf-/Flucht und
Rückzugs-/Konservierungs-Reaktionsmuster
• narzisstischer Kränkung
• latenter Suizidalität
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2. Status nach diskreter fokaler segmentaler Glomerulonephritis
(Entzündung der Nierenkörperchen) mit:
• Status nach Nierenbiopsie am 19. Juni 1996
• weiterhin normaler Nierenfunktion, aktuell keiner Proteinurie
• arterieller Hypertonie
3. Astigmatismus hypertonicus (hypertonische Hornhautverkrümmung)
rechts ausgeprägter als links, mit Brille gut korrigiert
4. Hernia inguinalis (Leistenbruch) rechts
5. Status nach eradizierter Helicobacter-Gastritis 08/97
6. Status nach Angina lacunaris (eitriger Mandelentzündung) beidseits mit
locoregionaler Lymphadenitis (reaktiver Lymphknotenschwellung) 10/97
Depression
lumbale Ischialgie links auf einer Diskusprotrusion L5-S1
Diskushernie
5.7.3 Im aktuellen Vorverfahren hat der Beschwerdeführer zahlreiche
Arztberichte eingereicht (IV/133-140, 146-155). Die Ärzte äusserten
sich darin zu verschiedenen Erkrankungen. Im Vordergrund standen
einerseits eine angebliche somatoforme Schmerzstörung (vgl. dazu
unten E. 5.7.5) und andererseits eine gesundheitliche Beeinträchti-
gung der Wirbelsäule (vgl. dazu unten E. 5.7.6). Daneben wurden noch
einzelne andere Erkrankungen angesprochen (vgl. dazu unten E.
5.7.7).
5.7.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.7.5 In Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Wirbel-
säule des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. D._______
(Neuropsychiaterin) am 22. Dezember 2006 eine mediane
subligamentale Diskushernie L5-S1, eine exzentrische mediane
Diskusprotrusion L4-L5, eine chronische radikuläre Läsion mittleren
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bis schweren Grades der Wurzeln L5/S1 links und S1 rechts. Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht (vgl.
IV/134). In weiteren neu eingereichten ärztlichen Attesten, die vom 19.
Dezember 2006 bis 9. Mai 2008 datieren und von Dr. E._______, Dr.
F._______ (Orthopädie-Traumatologie) und von weiteren Ärzten (deren
Namen nicht ersichtlich sind) erstellt wurden, finden sich die
Diagnosen betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen der
Wirbelsäule (vgl. IV/133, 138, 149, 152, 154). Die darin enthaltenen
Diagnosen lassen sich - bei teilweise unterschiedlicher Terminologie
und Gewichtung - im Wesentlichen wie folgt umschreiben:
Diskusprotrusion bzw. Diskushernie L5-S1, Diskusprotrusion bzw.
Diskushernie L4-L5, Lumboischialgie bilateral bzw. auf der linken
Seite, chronisches (rezidives exazerbierendes) lumbales Syndrom,
bilaterale Radikulopathie L5-S1. Diese Atteste enthalten keine über die
Auflistung der Diagnosen hinausgehenden relevanten Angaben und
sind daher nur von geringer Beweiskraft (vgl. oben E. 5.7.3).
Unter den medizinischen Unterlagen, welche im Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren für die Beurteilung des zweiten Leistungs-
begehrens vorlagen, finden sich zahlreiche Atteste, welche sich zu
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule äussern und
vom 10. März 2002 bis 12. April 2005 datieren. Diese Atteste stammen
von folgenden Ärzten: Dr. G._______ (Neurochirurg), Dr. H._______
(Allgemeinmediziner, Hausarzt des Beschwerdeführers), Dr. I._______
(Neurochirurg), Dr. J._______ (Fachrichtung unbekannt), Dr.
F._______ (Orthopädie-Traumatologie), Dr. K._______ (Orthopäde),
Dr. L._______ (Fachrichtung wahrscheinlich Neurochirurgie), Dr.
M._______ (Fachrichtung unbekannt) (vgl. Beschwerdebeilagen in den
BVGer-Akten C-2525/2006 sowie IV/88 f., 97 bzw. 111 f., 104 f.). Ihre
Diagnosen und Beurteilungen betreffend die Beeinträchtigungen der
Wirbelsäule des Beschwerdeführers lassen sich - bei teilweise
unterschiedlicher Terminologie und Gewichtung - im Wesentlichen wie
folgt umschreiben: Diskarthrose bzw. Diskusprotrusion bzw.
Diskushernie L5-S1, Lumboischialgie (links bzw. bilateral), chronisches
(rezidives exazerbierendes) Lumbalsyndrom, Parästhesie bzw.
Hypotrophie der linken unteren Gliedmasse, Radikulopathie der Wirbel
L4-L5-S1. Soweit sich die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äusserten, befanden sie ihn zu 55-100%
arbeitsunfähig.
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Stellt man die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule
per 24. März 2005 und per 12. September 2008 einander gegenüber,
zeigt sich, dass aus den neuen Berichten keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Wirbelsäule ersichtlich werden, welche nicht
schon im Rahmen der Beurteilung des zweiten Leistungsbegehrens
aktenkundig gewesen sind. Dass sich der Gesundheitszustand trotz
gleichbleibender Diagnosen verschlechtert hätte, ist nicht ersichtlich.
Zum einen äussern sich die Ärzte nicht zur Entwicklung des
Gesundheitszustandes seit dem 24. März 2005. Zum anderen beurteilt
lediglich ein Kurzattest von geringem Beweiswert die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (Arbeitsunfähigkeit von 100%), wobei diese
Einschätzung bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des
zweiten Leistungsbegehren von einigen Ärzten geäussert worden war.
Auch das von Dr. F._______ am 16. April 2008 erstellte Attest fällt
kürzer aus als das von ihm am 12. April 2005 erstellte und äussert sich
im Gegensatz dazu auch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers (vgl. IV/152 und die BVGer-Akten C-22525/2006, Beilage zur
Beschwerde act. 1).
Gegen eine invaliditätsrelevante gesundheitliche Verschlechterung in
Bezug auf die Wirbelsäule spricht ferner, dass schon im Rahmen der
Prüfung des zweiten Leistungsbegehrens seitens der im Kosovo
behandelnden Ärzte attestiert wurde, dass eine Operation
durchzuführen sei. Eine solche Operation wurde seither aber sichtlich
nicht durchgeführt (vgl. act. 1 inkl. Beilagen in den BVGer-Akten C-
2525/2006 sowie IV/133, 138, 149, 152, 154).
In Bezug auf die gesundheitliche Einschränkung der Wirbelsäule hat
der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht, dass eine
erhebliche Verschlechterung eingetreten ist. Eine allfällige Neu-
beurteilung des selben Sachverhalts begründet hingegen keinen
Revisionsgrund (vgl. oben E. 5.3).
5.7.6 In den neu eingereichten medizinischen Unterlagen wurden
auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4
diagnostiziert bzw. attestiert (vgl. die vom 22. Dezember 2006 bis 2.
Juni 2008 datierenden Bestätigungen der NeuropsychiaterInnen Dr.
N._______, Dr. E._______, Dr. O._______, Dr. P._______ und der
Psychiaterin Dr. Q._______ [IV/133, 135-137, 139 f., 146, 148, 150 f.,
153, 155; vgl. ebenso: IV/147]). Dabei handelt es sich weitgehend um
blosse Diagnosen enthaltende Atteste ohne Begründung oder
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Herleitung derselben. Einzig der Bericht von Dr. O._______ vom 26.
Dezember 2006 (IV/135) enthält eine kurze Umschreibung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Auch daraus lassen
sich allerdings keine relevanten zusätzlichen Informationen entneh-
men. Da die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung den von Dr.
B._______ in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 attestierten
chronifizierten Schmerzen mit Krankheitswert entspricht und sich die
neuen Atteste nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
äussern, wird im Vergleich zum diesbezüglichen medizinischen
Sachverhalt, wie er der IVSTA beim Erlass des Einspracheentscheids
vom 24. März 2005 bekannt war, keine erhebliche gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft gemacht. Eine allfällige Neubeurteilung
des selben Sachverhalts begründet hingegen – wie oben bereits
aufgeführt – keinen Revisionsgrund.
5.7.7 In den neuen medizinischen Unterlagen (IV/133-140, 146-155)
finden sich einerseits die erwähnten ärztlichen Aussagen zur im
Zentrum stehenden somatoformen Schmerzstörung und Beein-
trächtigung der Wirbelsäule. Anderseits werden die folgenden
Diagnosen erwähnt: ängstlich-depressives Syndrom, Neurose, Hyper-
tonie, stabile Angina pectoris.
Das ängstlich-depressive Syndrom wurde lediglich am 27. Dezember
2006 vom Hausarzt des Beschwerdeführers (Dr. H._______) erwähnt.
Dieser überwies den Beschwerdeführer zur spezialärztlichen
Abklärung an eine Neuropsychiaterin (Dr. P._______), welche am
gleichen Tag die Diagnose des ängstlich-depressiven Syndroms nicht
bestätigte (vgl. IV/136). Im früheren Vergleichszeitpunkt wurde dem
Beschwerdeführer hingegen eine Depression attestiert (vgl. oben E.
5.7.2).
Die Neurose wurde von Dr. O._______ in seinem Kurzattest vom 7.
Mai 2007 erwähnt und nur dahingehend, dass die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung eine Neurose beinhalte (vgl. IV/139).
Ansonsten wurde die Neurose weder separat noch als Bestandteil der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erwähnt, insbesondere
auch nicht von Dr. O._______ in seinen Kurzattesten vom 18. Juni und
13. August 2007 (vgl. IV/140, 146).
Die Hypertonie wird lediglich auf der Gesundheitskarte des
Beschwerdeführers erwähnt (vgl. IV/146, Kurzeintrag vom 9. August
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2007). Diese Diagnose wurde bereits im früheren Vergleichszeitpunkt
erstellt. Eine wesentliche Verschlechterung wird nicht indiziert.
Die ebenfalls lediglich auf der Gesundheitskarte erwähnte Angina
pectoris wird als stabil bezeichnet (Kurzeintrag vom 9. August 2007).
Selbst wenn es sich dabei um eine neue Diagnose handelt, indiziert
sie keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.7.8 Somit ist der Beurteilung des Medizinischen Dienstes der IVSTA
vom 25. April 2008 und 9. September 2008 (IV/143, 157) zuzustim-
men, dass aus den neu eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Gesundheitszustand (erheblich)
verschlechtert hat und neue funktionelle Defizite vorliegen.
5.8 Dass andere Umstände eingetreten sind, welche geeignet sind,
den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen, wurde vom Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch
nicht ersichtlich.
5.9 Zusammenfassend ist die IVSTA demnach zu Recht auf die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten und ist die
Beschwerde vom 11. Oktober 2008, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen und die Verfügung der IVSTA vom 12. September 2008 zu
bestätigen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien von act. 17 und
17.1-4)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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