Abtei lung II I
C-6883/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Antonio Imoberdorf, Bernard Vaudan, Jean-Daniel Dubey
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6883/2007
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2000 reichte der im Jahre 1977 geborene Beschwerde-
führer (serbischer Staatsangehöriger) ein Asylgesuch ein, welches am
22. Mai 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) abge-
wiesen wurde. Aufgrund der gegen diese Verfügung eingereichten
Beschwerde kam das BFF insoweit auf seinen Entscheid zurück, als
es am 4. Februar 2003 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers anordnete. Dieser zog in der Folge seine Beschwerde zurück,
worauf die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Verfah-
ren am 13. Februar 2003 abschrieb.
Mit Verfügung vom 19. September 2005 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine
gegen diese Verfügung bei der ARK erhobene Beschwerde wurde am
4. Juli 2006 abgewiesen; dabei wurde unter anderem das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss dem
inzwischen aufgehobenen Abs. 3 von Art. 44 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, AS 1999 2262) verneint. Die zunächst festgeleg-
te Ausreisefrist wurde auf Ersuchen des Arbeitgebers mehrmals
verlängert, letztmals bis zum 5. Dezember 2006.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Juni 2007 den
Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), beim BFM einen Antrag auf
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu stellen. Am 6. Juli 2007 teilte der MIDI
dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem zuständigen
Regierungsrat mit, dass er nicht bereit sei, das Gesuch ans BFM
weiterzuleiten.
Am 25. Juli 2007 informierte der zuständige Regierungsrat den MIDI,
dass er auf seinen Entscheid zurückkomme und das Gesuch des Be-
schwerdeführers zuhanden des BFM unterstütze. Daraufhin ersuchte
der MIDI am 16. August 2007 die Vorinstanz um Zustimmung zur Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an den
Beschwerdeführer. Nachdem die Vorinstanz diesem das rechtliche
Gehör gewährt hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 14. Septem-
ber 2007 die Zustimmung.
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C-6883/2007
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2007 ersucht der Beschwer-
deführer um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Es sei fest-
zustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege,
und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesent-
lichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei der Rückkehr in
sein Heimatland behördliche Verfolgung. Diese würde einer erfolg-
reichen Reintegration entgegenstehen. Zudem sei der Beschwerde-
führer für seinen Arbeitgeber unentbehrlich.
D.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte der MIDI dem Beschwer-
deführer mit, dass "gemäss Art. 43 Absatz 2 des Asylgesetzes [...] die
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit eines Asylsuchenden nach Ablauf der
mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens fest-
gesetzten Ausreisefrist" erlösche. Er müsse seine Erwerbstätigkeit auf
Ende November 2007 aufgeben.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 teilte der MIDI dem Beschwer-
deführer mit, er habe die Schweiz zu verlassen. Daraufhin forderte das
Bundesverwaltungsgericht den MIDI mit prozessleitender Anordnung
vom 14. Dezember 2007 auf, sich dazu zu äussern, ob der Kanton
Bern nach wie vor bereit sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen. Diese Bereitschaft wurde mit Schreiben vom
21. Dezember 2007 bestätigt. Im Weiteren gestattete der MIDI dem
Beschwerdeführer ausdrücklich, das Beschwerdeverfahren in der
Schweiz abzuwarten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 13. April und 24. November 2008 sowie vom
14. Mai 2009 setzte sich der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer
ein.
G.
Am 17. Dezember 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Kantons Bern bei.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungs-
gerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz soweit das Asylgesetz
nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Mit der Einführung von Art. 14 Abs. 2 AsylG auf den 1. Januar
2007 wurden die Absätze 3 bis 5 von Art. 44 AsylG aufgehoben (AS
2006 4745 4767). Absatz 3 sah die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, sofern vier Jahre seit Einreichung des Asylgesuches noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. In Absatz 4 wurden
Kriterien genannt, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren.
Der Entwurf des Bundesrates zur Teilrevision des Asylgesetzes (BBl
2002 6938, hier 6942) hatte in Art. 44 Abs. 3 vorgesehen, dass bei
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die humani-
täre Aufnahme gewährt werden könne, sofern vier Jahre nach Einrei-
chung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen
sei. Diese Regelung wurde jedoch vom Parlament nicht übernommen.
Es entschied sich für den Wortlaut des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG,
welcher erst durch die vorberatende Kommission des Ständerates als
Art. 14 Abs. 1bis AsylG in die Debatte eingebracht worden war
(Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 S 339). Neben
grundsätzlichen Bedenken gegenüber dem Konzept des Bundesrates,
welches neben der humanitären auch eine sogenannte provisorische
Aufnahme vorgesehen hatte (vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September
2002 [zitiert: Botschaft], BBl 2002 6845, hier 6855), war es dem Parla-
ment insbesondere ein Anliegen, den Kantonen die Möglichkeit zu
geben, nicht nur während des Asylverfahrens, sondern auch nach
dessen rechtskräftigem Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen zu können (vgl. AB 2005 S 339 ff.
und AB 2005 N 1163 f. zu Art. 14 Abs. 1bis AsylG). Neben der Aus-
weitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende stellt die Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegenüber
dem aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 AsylG eine Verbesserung der
Rechtsstellung der betroffenen Person dar, indem ihr eine Aufenthalts-
bewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt
werden kann.
3.2 Mit dem Inkrafttreten von Art. 14 AsylG in seiner heutigen Form
am 1. Januar 2007 wurde Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, AS 2006 4739) geändert, der
Kriterien zur Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härte-
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falles aufführte. Dieser Kriterienkatalog hatte bis zum Inkrafttreten des
Ausländergesetzes und seiner Verordnungen am 1. Januar 2008
Bestand. Neu finden sich die Kriterien, welche bei der Beurteilung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu berücksichtigen
sind, in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
3.3 Artikel 14 AsylG regelt das Verhältnis zwischen ausländerrecht-
lichem Verfahren und Asylverfahren. Als Grundsatz hält Absatz 1 fest,
dass ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des
Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei
nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer aus-
länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden kann. Hän-
gige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit
dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos (Art. 14 Abs. 5
AsylG). Das Gesetz kennt jedoch auch Ausnahmen vom Grundsatz
der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, von denen vorliegend nur
Absatz 2 von Art. 14 AsylG interessiert. Dieser ermöglicht es den Kan-
tonen, einer ihnen nach Asylgesetz zugewiesenen Person, unter
bestimmten Umständen und mit Zustimmung des BFM, eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen.
3.4
3.4.1 Art. 14 Abs. 2 AsylG beinhaltet ein Zustimmungsverfahren zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalles. In der allgemeinen Ausländergesetzge-
bung sind gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) die Kantone zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilli-
gungen. Diese Zuständigkeit steht gemäss dieser Bestimmung unter
dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes unter anderem
bezüglich des Zustimmungsverfahrens (Art. 99 AuG) und der Abwei-
chungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG). Gemäss
Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufent-
halts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten sind (vgl. Art. 85 VZAE). Voraussetzung
für die Durchführung eines solchen Zustimmungsverfahrens ist die
Bereitschaft des Kantons, die Bewilligung zu erteilen. Der betroffene
Ausländer hat sowohl im kantonalen Verfahren als auch im
Zustimmungsverfahren vor dem BFM Parteistellung.
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3.4.2 Art. 14 Abs. 2 AsylG unterscheidet sich vom geschilderten
ausländerrechtlichen Verfahren hauptsächlich durch die Stellung der
betroffenen Person im Verfahren und der Ausgestaltung ihrer Partei-
rechte. Eine dem allgemeinen Ausländerrecht unterstellte Person kann
sowohl ein ordentliches Aufenthaltsverfahren als auch ein Verfahren
gemäss Art. 30 Abs. 1 AuG (Ausnahme von den Zulassungsvorausset-
zungen) durch Gesuch einleiten und geniesst alle Rechte in diesen
Verfahren. Im Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG hingegen kommt
der ausländischen Person erst im Zustimmungsverfahren Parteistel-
lung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Dieses Konzept steht im Einklang mit
der in Art. 14 Abs. 1 AsylG statuierten Ausschliesslichkeit des Asylver-
fahrens (vgl. aber die mit Blick auf die Rechtsweggarantie gemäss Art.
29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] geäusserte Kritik, so beispielsweise
PETER NIDERÖST, Sans-papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009
[nachfolgend zitiert: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 9.43 ff. und THOMAS
BAUR, Die Härtefallregelung im Asylbereich – kritische Analyse der
kantonalen Praxis, in: Asyl 2/09 S. 11 ff., 13 f.). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich mit Art. 14 Abs. 2 AsylG
befasst, ergibt sich daraus, dass es den Kantonen von Bundesrechts
wegen untersagt ist, der betroffenen Person Parteirechte einzuräumen.
Gegenstand des Zustimmungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
bildet demnach die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durch-
zuführen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom
28. Januar 2009 E. 3.1 und 2D_90/2008 vom 9. September 2008 E. 2.1
je mit Hinweisen).
3.4.3 Das Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG weist somit zwar
eine ähnliche Terminologie auf wie sie sich im Ausländergesetz findet.
Allerdings zeigen sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht deutliche
Unterschiede, die zum Schluss führen, es handle sich beim Zustim-
mungsverfahren im Asylgesetz um ein Verfahren besonderer Natur.
3.5 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue
Recht. Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass die zum
Zeitpunkt des Urteils geltenden Kriterien für die Beurteilung, ob die
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Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalles gegeben sind, beizuziehen sind (Art. 14 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE). Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass
zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz Art. 31 VZAE noch
nicht in Kraft getreten war, weshalb die Kriterien von Art. 33 AsylV 1 in
seiner Fassung vom 8. November 2006 (AS 2006 4739) anzuwenden
waren. Wie noch zu zeigen ist, wirkt sich diese Änderung der
Ausführungsbestimmungen materiell jedoch nicht aus (vgl. unten E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung
des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den
Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c).
4.2 Vorliegend hat der Kanton Bern, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG,
dem BFM einen Antrag auf eine Härtefallregelung gestellt. In ihrer
Verfügung äusserte die Vorinstanz Zweifel daran, dass eine Zustim-
mung nach Art. 14 AsylG in Frage steht, da diese für Personen aus
dem Asylbereich gelte. Dies sei bei Personen mit rechtskräftig aufge-
hobener vorläufiger Aufnahme nicht der Fall, da diese Ersatzmass-
nahme für den nicht durchführbaren Vollzug einer Wegweisung im Aus-
länderrecht geregelt sei. Die Vorinstanz lässt diese Frage allerdings
mit der Begründung offen, die Kriterien zur Beurteilung eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 13 Bst. f der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, AS 1986 1791) seien die gleichen wie bei der Beurteilung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Vorinstanz äussert jedoch Zweifel
am Willen des Gesetzgebers, ausländischen Personen, welche zu-
nächst für ein Asylverfahren in die Schweiz gekommen waren und
deren Anwesenheit später vorübergehend nach den Bestimmungen
des Ausländerrechts geregelt war, anschliessend die Möglichkeit zu
geben, sich wieder auf das Asylgesetz zu berufen.
4.2.1 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatz-
massnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
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bzw. heute Art. 83 Abs. 1 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Be-
endigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Handbuch
Ausländerrecht, Rz. 8.98, MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/
PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Auflage Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 83
AuG, NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des
étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 349). Wird
diese Ersatzmassnahme nach Wegfall des Vollzugshindernisses auf-
gehoben, so kann die ursprüngliche Wegweisung vollzogen werden.
4.2.2 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es zweifelhaft sei, dass
der Gesetzgeber Art. 14 Abs. 2 AsylG auf Personen angewendet
sehen wollte, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, kann
nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei der vorläufigen Aufnah-
me um einen (faktischen) fremdenpolizeilichen Status. Aufgrund ihrer
Eigenschaft als Ersatzmassnahme muss jedoch nach ihrer Aufhebung
der Zustand, wie er vor der Anordnung bestanden hat, wieder aufle-
ben. Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, so hätte dies eine
Privilegierung derjenigen ausländischen Personen im Asylbereich zur
Folge, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Asylverfahrens
vorläufig aufgenommen waren. Denn sie könnten nach der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme jederzeit, gestützt auf das Ausländergesetz,
ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, insbesondere auch um eine
Ausnahme von den Zulassungsbedingungen gemäss Art. 30 Abs. 1
AuG, stellen. Diese Konsequenz der Unterstellung unter das Auslän-
dergesetz würde dem Grundgedanken der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens für diese Personen (Art. 14 Abs. 1 AsylG) wider-
sprechen. Der Wechsel ins allgemeine Ausländerrecht ist somit auf die
Dauer der Ersatzmassnahme beschränkt. Durch die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme wird die aufgrund des Asylrechtes verfügte
Wegweisung vollziehbar, der Betroffene ist somit wieder als abgewie-
sener Asylsuchender anzusehen. Dies entspricht auch dem Konzept
des Asylverfahrens als ein im Verhältnis zum Ausländerrecht umfas-
sendes Spezialverfahren, welches bis zur Ausreise dauert (vgl. Art. 14
Abs. 1 und 5 AsylG, siehe oben E. 3.3). Für diese Auffassung spricht
zudem, dass die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme, welche im
Rahmen eines Asylverfahrens verfügt wurde, durch die Asylbehörden
erfolgt (vgl. insbesondere Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung [AS 1999 2262], laut der die
ARK für Beschwerden zuständig war, welche gegen die Aufhebung der
nach Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme
erhoben wurden; eine entsprechende Regelung findet sich auch heute
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in Ziffer 4 des Anhangs zum Geschäftsreglement vom 17. April 2008
für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Auch der
Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AsylG, welcher von "einer ihm [dem
Kanton] nach diesem Gesetz zugewiesenen Person" spricht, deutet
auf diese Interpretation hin (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Hand-
buch Ausländerrecht, Rz. 11.88), nicht zuletzt dann, wenn man mit
früheren Formulierungen vergleicht, wo von "Gesuchstellern" (vgl. die
Rechtslage, wie sie VPB 59.29 zugrunde lag) bzw. "sofern [...] noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist" (Art. 44 Abs. 3 AsylG, vgl.
AS 1999 2262) die Rede war. Aus den Beratungen des Parlamentes
geht denn auch ohne Weiteres hervor, dass mit Art. 14 Abs. 2 AsylG
(damals noch als Art. 14 Abs. 1bis bezeichnet) den Kantonen die Mög-
lichkeit eingeräumt werden sollte, auch für abgewiesene Asylsuchende
eine Härtefallregelung zu beantragen (vgl. AB 2005 N 1163 f.). Für die
Auffassung der Vorinstanz, wonach abgewiesene Asylsuchende,
welche vorübergehend vorläufig aufgenommen waren, nicht von
Art. 14 Abs. 2 AsylG erfasst sein sollten, finden sich in den parlamen-
tarischen Debatten keine Hinweise. Auch das Bundesgericht ging im
erwähnten Urteil 2D_90/2008 davon aus, dass ein früher vorläufig
aufgenommener Asylsuchender von einer Regelung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG nicht ausgeschlossen ist (E. 2.1).
4.2.3 Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im
Jahre 2003 aufgrund von Art. 44 AsylG angeordnet. Der Beschwerde-
führer ist nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme somit wieder als
abgewiesener Asylsuchender anzusehen, der noch nicht ausgereist
ist. Damit fällt er grundsätzlich unter die Ausschliesslichkeitsregelung
von Art. 14 Abs. 1 AsylG, weshalb der Anwendung der Ausnahme-
bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nichts entgegensteht. Damit
steht dem Kanton, entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Zwei-
fel, die Möglichkeit offen, in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäss
Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorzugehen.
4.3 Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
AsylG sind vorliegend ebenso erfüllt, wie diejenigen von Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG. Zu prüfen bleibt deshalb, ob aufgrund der fort-
geschrittenen Integration des Beschwerdeführers ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m.
Art. 31 VZAE).
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5.
Zu klären ist zunächst, inwiefern bei der Beurteilung von Härtefällen
gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Praxis der ARK zu den
damals geltenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG und Art. 33
AsylV 1 abgestellt werden kann.
5.1 Bereits unter der Herrschaft des bis zum 31. Juli 2001 geltenden
Wortlauts des Art. 33 AsylV 1 (AS 1999 2302) hatte die ARK in einem
Grundsatzentscheid (Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10 E. 6c) fest-
gehalten, dass mit der am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Rege-
lung, welche von einer "schwerwiegenden persönlichen Notlage"
sprach, die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorlie-
gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von
Art. 13 Bst. f BVO übernommen und fortgeführt werden sollte. Diese
Rechtsprechung bestätigte die ARK auch für den vom 1. August 2001
bis 31. Dezember 2006 geltenden Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 AsylV 1
(AS 2001 1750; EMARK 2001 Nr. 25 E. 6c). Nach dem Willen des
Bundesrates sollte auch die Teilrevision des Asylgesetzes am einheit-
lichen Begriff des Härtefalls, welcher sich auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 13 Bst. f BVO stützte, nichts ändern (vgl.
Botschaft, BBl 2002 6845, hier 6856 und 6888 f.). Erst nachdem der
Nationalrat der Vorlage des Bundesrates als Erstrat bereits gefolgt
war, brachte die vorberatende Kommission des als Zweitrat
fungierenden Ständerates den heutigen Wortlaut von Art. 14 Abs. 2
AsylG in die Debatte ein. Deshalb kann bei der Anwendung nicht
unbesehen auf die Botschaft des Bundesrates abgestellt werden,
welche in Bezug auf Art. 44 Abs. 3 des Entwurfs zur Änderung des
Asylgesetzes eine Weiterführung des Härtefallbegriffes vorsah. Dies
insbesondere, weil der Wortlaut selbst eine Gewichtung der Kriterien
enthält, die auf den ersten Blick vom Härtefallbegriff, wie er in der
bisherigen Rechtsprechung entwickelt und auch vom Bundesrat in
seiner Botschaft vertreten wurde, abzuweichen scheint.
5.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text nicht ohne Weiteres
klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, syste-
matische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach sei-
Seite 11
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ner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf
den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertun-
gen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im
Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen,
einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung
zu unterstellen (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.1 und BGE 135 II 78 E. 2.2;
BVGE 2007/7 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn
und Sprachgebrauch ab. Aus dem deutschen Wortlaut geht eine Art
Zweistufigkeit hervor: Die fortgeschrittene Integration soll kausal für
das Vorliegen eines Härtefalles bei der ausländischen Person sein
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Daraus ergibt sich, dass die fortgeschrit-
tene Integration notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung
für die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG darstellt. Keine andere Deutung ergibt sich aus
der französischen Formulierung des Buchstabens c: "il s'agit d'un cas
de rigueur grave en raison de l'intégration poussée de la personne
concernée". Der italienische Text hingegen lautet: "si è in presenza di
un grave caso di rigore personale in considerazione del grado di
integrazione dell'interessato". Daraus geht nicht hervor, dass eine
fortgeschrittene Integration Ausgangspunkt für eine Härtefallprüfung
ist; vielmehr soll bei der Härtefallprüfung der Grad der Integration als
ein Kriterium unter anderen berücksichtigt werden. Aufgrund der Ent-
stehungsgeschichte – den eidgenössischen Räten lagen die deutsche
und die französische Version vor (AB 2005 S 339, AB 2005 N 1163) –
ist davon auszugehen, dass sich die Abweichung im Zuge der Über-
setzung ins Italienische ergeben hat. Im deutschen und im fran-
zösischen Text spiegelt sich ein Aspekt der bundesgerichtlichen Praxis
zu Art. 13 Bst. f BVO wider: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass
es für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
nicht genügt, dass die ausländische Person sich während längerer Zeit
in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht
gut integriert hat, und sie sich nichts hat zu schulden kommen lassen.
Vielmehr bedarf es zusätzlich einer so engen Beziehung zur Schweiz,
dass es der Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland,
insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;
BVGE 2007/45 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den
italienischen Wortlaut besteht kein Anlass zur Annahme, der Gesetz-
geber habe von der bisherigen Praxis zur Beurteilung des schwerwie-
genden persönlichen Härtefalles abweichen wollen.
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C-6883/2007
5.2.2 Bei der systematischen Betrachtung wird der Sinn der Rechts-
norm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und
durch den systematischen und logischen Zusammenhang. Art. 14
AsylG befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Asylrecht und dem
allgemeinen Ausländerrecht. Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Ausnahme
zum Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (vgl.
Art. 14 Abs. 1 AsylG sowie oben E. 3.3) und ermöglicht eine Regelung
des Aufenthaltsstatus gemäss Ausländergesetz. Zudem gehört Art. 14
Abs. 2 AsylG aufgrund seines Inhaltes zu einer Gruppe von Bestim-
mungen, die sich im Ausländergesetz findet und die für mehrere
Kategorien von ausländischen Personen Regelungen vorsieht, die auf
die besonders schwierige Lage Einzelner abstellen (vgl. z.B. Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG). Die
Erwähnung des Härtefalles legt insbesondere nahe, dass ein Zusam-
menhang zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG besteht, welcher eine Abwei-
chung von den Zulassungsvoraussetzungen bei Vorliegen schwerwie-
gender persönlicher Härtefälle vorsieht. Von seiner Stellung und
Aufgabe her soll Art. 14 Abs. 2 AsylG die Härtefallregelung im Auslän-
derrecht ergänzen (so auch BAUR, a.a.O., S. 11), von der ausländische
Personen im Asylverfahren aufgrund von Art. 14 Abs. 1 AsylG generell
ausgeschlossen sind. Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass eine
Weiterführung der bisherigen Praxis zur Beurteilung, ob ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt, gewollt war.
5.2.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den
man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei
jungen Erlassen, wie dem vorliegenden, muss dem Willen des Gesetz-
gebers grosses Gewicht beigemessen werden, wobei eine Abgren-
zung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck
abstellt, wegen des erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Ausländer-
gesetzes vorliegend kaum möglich ist. Es gilt somit insgesamt, die mit
der Norm verbundene Zweckvorstellung (die sogenannte ratio legis) zu
ermitteln. Die Entstehungsgeschichte von Art. 14 Abs. 2 AsylG zeigt,
dass die Unzufriedenheit von manchen Kantonen und dem Nationalrat
mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung dazu führte, den
heute geltenden Wortlaut in die Beratungen der staatspolitischen
Kommission des Ständerates, der als Zweitrat fungierte, einzubringen
(vgl. auch oben E. 3.1). Aus den Diskussionen in der Kommission geht
hervor, dass es nicht als sinnvoll erachtet wurde, im Ausländerrecht
und im Asylrecht zwei verschiedene Härtefallbegriffe zu haben. Es
müssten die gleichen Voraussetzungen gelten. Entscheidend müsse
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der Grad der erfolgten beruflichen und sozialen Integration sein.
Ferner wurde auf die vom Bundesgericht aufgestellten, einheitlichen
Kriterien für Personen, die unter das Ausländerrecht und solche, die
unter das Asylrecht fallen, hingewiesen. Bemerkenswert ist, dass die
Parlamentarier in den Kommissionen davon ausgegangen sind, dass
es sich bei den ausländischen Personen, für die eine Härtefallregelung
in Frage kommen sollte, immer um sehr gut integrierte handle (Staats-
politische Kommission des Ständerats, Protokoll der Sitzung vom
3. Februar 2005 S. 18 ff., Staatspolitische Kommission des National-
rats, Protokoll der Sitzung vom 23./24. Juni 2005 S. 1 ff.). Auch aus
den Voten in den parlamentarischen Debatten ergibt sich kein anderes
Bild (AB 2005 S 339 ff., AB 2005 N 1164). Auch aus diesem
Blickwinkel wird deutlich, dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AsylG
nicht zu einem neuen Härtefallbegriff führen sollte.
5.2.4 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl aufgrund
der grammatikalischen und der systematischen als auch der histori-
schen bzw. teleologischen Methode davon auszugehen ist, dass mit
der Formulierung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG kein vom Ausländer-
bereich abweichender Härtefallbegriff geschaffen werden sollte. Der
Wortlaut des deutschen und des französischen Gesetzestextes ist zum
einen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heraus zu verste-
hen (oben E. 5.2.1); zum anderen wird er nachvollziehbar, betrachtet
man die Diskussionen in den parlamentarischen Kommissionen: Aus-
gehend von Einzelfällen, die Beachtung in den Medien fanden, weil
sich die Gemeinden, Nachbarn und Schulkameraden gegen den Voll-
zug der Wegweisung gut integrierter Familien wehrten, wurde es als
stossend bezeichnet, dass es keine Möglichkeit gebe, diesen Perso-
nen ein Bleiberecht zu verschaffen. Gleichzeitig wurde aber immer
wieder auf die Regelung verwiesen, die sich bereits im Ausländer-
bereich findet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufnahme
einer Härtefallregelung ins Asylgesetz eine Lücke schliessen sollte,
welche durch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens entstanden
ist; dabei sollte aber die Regelung des Ausländerrechts als Vorbild
dienen. Diesem Gedanken ist der Verordnungsgeber gefolgt, indem er
im Untertitel von Art. 31 VZAE festhielt, dieser solle auch auf Art. 14
AsylG angewendet werden.
5.3 Somit ergibt sich, dass es keine Hinweise darauf gibt, wonach das
Parlament beabsichtigt hätte, im Asylrecht eine von dem im Kontext
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des Ausländerrechts entwickelten Härtefallbegriff abweichende Rege-
lung zu treffen.
6.
6.1 Im Zusammenhang mit der Begrenzungsverordnung ging die Pra-
xis davon aus, dass sich aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des
Ausnahmecharakters der Bestimmung ergebe, dass die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben seien
(BGE 130 II 39 E. 3, BGE 124 II 110 E. 2, BGE 119 Ib 33 E. 3c; BVGE
2007/45 E. 4.2). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AsylG und seine Stel-
lung (Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, vgl. oben E. 3.3) machen
deutlich, dass auch dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukom-
men soll.
6.2 Gemäss der bisherigen Praxis zum Härtefallbegriff, die vornehm-
lich im Zusammenhang mit Art. 13 Bst. f BVO entwickelt wurde, muss
der Betroffene sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das be-
deutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver-
gleichbaren Situation, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Zulassungsvorausset-
zungen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist jeder Fall
individuell, aufgrund der Gesamtumstände im Hinblick darauf zu
prüfen, ob eine Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland seine
Existenz in gesteigertem Masse in Frage stellen und insofern eine
besondere Härte darstellen würde (vgl. BGE 130 II 39 E. 3, BGE 124 II
110 E. 2; BVGE 2007/45 E. 4.2, BVGE 2007/16 E. 5.2 mit Hinweisen;
EMARK 2001 Nr. 10 E. 6d mit Hinweisen). Aus der Pflicht zur Einzel-
fallprüfung folgt, dass die vom Bundesgericht benannten und heute in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien weder einen abschliessen-
den Katalog darstellen noch sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein
müssen (vgl. in diesem Sinne auch EMARK 2001 Nr. 10 E. 7c).
Insbesondere ist der speziellen Situation von Personen, welche sich
im Asylverfahren befinden oder befanden, Rechnung zu tragen (vgl.
BGE 123 II 125 E. 3). Allerdings ist nur dann von einem Härtefall
auszugehen, wenn die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind,
dass von der ausländischen Person nicht verlangt werden kann, ihr
Leben in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatland,
weiterzuführen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3, BGE 124 II 110 E. 2). Eine
langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie ein klaglo-
ses Verhalten begründen für sich allein betrachtet keinen persönlichen
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Härtefall. Ebensowenig genügt es für die Annahme eines persönlichen
Härtefalles, wenn die während des Aufenthaltes in der Schweiz ge-
knüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Be-
ziehungen aufgegeben werden müssen (BGE 130 II 39 E. 3 mit
Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stammt aus Serbien und reiste im Alter von
23 Jahren in die Schweiz ein, wo er am 21. Juni 2000 ein Asylgesuch
einreichte. Nach Auskunft der kantonalen Behörde hat der Beschwer-
deführer sich "bestens integriert". Er spreche gut Deutsch, treibe in
verschiedenen Vereinen Sport, verkehre mit Schweizern, habe sich
einen stabilen Freundeskreis aufgebaut und verdiene sich seinen
Lebensunterhalt seit dem 1. März 2005 selbst. Der Beschwerdeführer
geniesse einen einwandfreien Leumund und habe nie Anlass zu
Klagen gegeben.
In beruflicher Hinsicht wird dem Beschwerdeführer von seinem Arbeit-
geber ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt. Gemäss dessen Angaben
könnten die Kenntnisse, welche für die Arbeit ([...]) benötigt würden,
nur in der Praxis erworben werden. Der Beschwerdeführer habe sich
innerhalb kurzer Zeit die für seine Arbeit notwendigen Kenntnisse
angeeignet und sei für seinen Arbeitgeber zu einer wichtigen Stütze
geworden. Aus diesem Grund könne die Firma auf den
Beschwerdeführer nicht verzichten, nicht zuletzt auch, weil der
Geschäftsführer selbst aufgrund von gesundheitlichen Problemen (u.a.
mit dem Rücken) seit Anfang 2007 nur beschränkt einsatzfähig sei. In
dieser Zeit habe der Beschwerdeführer die Stellvertretung für den
Geschäftsführer wahrgenommen.
7.2 In der Beschwerdeschrift wird einerseits auf die gute Integration
des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. Andererseits wird
geltend gemacht, die Wegweisung führe zu einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, weil der
Arbeitgeber auf den Beschwerdeführer nicht verzichten könne.
7.3 Der Beschwerdeführer hat sich in den gut neun Jahren seiner
Anwesenheit in der Schweiz offenbar in sozialer und, seit seiner
Arbeitsaufnahme im Jahre 2005, auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut
in der Schweiz eingegliedert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a und d VZAE).
Dies weist zwar auf eine gute Integration hin, vermag jedoch allein,
wie oben in E. 6.2 ausgeführt, noch keinen Härtefall zu begründen.
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Auch aus der geltend gemachten Abhängigkeit des Arbeitgebers vom
Beschwerdeführer kann nicht auf einen schwerwiegenden persönli-
chen Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG geschlossen werden. Die
schwerwiegende persönliche Härte muss in der Regel bei der betrof-
fenen ausländischen Person entstehen, falls sie die Schweiz verlassen
müsste. Dass der schwerwiegende persönliche Härtefall bei einer
Drittperson eintreten würde, ist nur in seltenen Ausnahmen überhaupt
denkbar. In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wird von
dieser Regel praxisgemäss nur dann abgewichen, wenn ein in der
Schweiz lebender Angehöriger ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat
und in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur gesuchstellen-
den Person steht bzw. eine besonders enge persönliche und affektive
Beziehung zu dieser unterhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-377/2006 vom 11. Dezember 2008 E. 5.3 mit Hinweisen).
Eine solche Beziehung ist vorliegend nicht erkennbar, nicht zuletzt
auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bei einer juristischen Person
angestellt ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine
derart spezialisierte Tätigkeit ausübt, die ihn objektiv für den Arbeit-
geber unersetzlich macht, kann im vorliegenden Verfahren nicht beur-
teilt werden. Vielmehr müsste sie im Rahmen eines ordentlichen Bewil-
ligungsverfahrens durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde geprüft
werden (Art. 40 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 und Art. 88 VZAE; vgl. auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-590/2006 vom 17. Juli
2008 E. 8.5).
7.4 Was die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz anbelangt, so ist
diese nicht als besonders lang einzuschätzen. Der Beschwerdeführer
ist vor etwa neun Jahren als 23jähriger junger Erwachsener in die
Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens,
welcher für die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner
Heimat Serbien verbracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat
erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Repres-
sionen wegen seiner Desertion und seiner Tätigkeit als Boxer drohen
könnten, wurde bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verneint. Bei dieser Gelegenheit
wurde auch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles verneint (Entscheid der ARK vom 4. Juli 2006 E. 5.4). Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, auf diese Beurteilung
Seite 17
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zurückzukommen, da nicht ersichtlich ist, dass sich an der Situation
seit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme etwas geändert hätte.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2006 eine
finanzielle Rückkehrhilfe für das am 27. November 2006 eingereichte
Projekt (Taxi-Fahrer in seiner serbischen Heimatstadt) zugesichert. Zu
diesem Zeitpunkt war er offenbar willens, in seine Heimat zurückzu-
kehren. Die Rückreise sollte schliesslich am 9. August 2007 erfolgen,
wurde jedoch nach dem kantonalen Entscheid, beim BFM ein
Härtefallgesuch einzureichen, ausgesetzt.
7.5 Schliesslich ergibt sich aus den Akten nichts, das auf derart enge
Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerde-
führer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen
Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen (vgl. oben
E. 6.2). Dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz
lebt (vgl. den Sachverhalt im Urteil der ARK vom 4. Juli 2006, Bst. D),
wird auf Beschwerdeebene zu Recht nicht als Grund für das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles geltend gemacht.
Ebensowenig spricht die vom Beschwerdeführer und seinem Arbeit-
geber geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine im
Jahre 2007 geborene Tochter habe, welche mit ihrer Mutter, einer
Kroatin, im Ausland lebe, für einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall, sollte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen.
7.6 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass beim Beschwerde-
führer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er
die Schweiz verlassen muss. Dass der Arbeitgeber, verliert er den
Beschwerdeführer, möglicherweise in eine schwierige Situation gerät,
kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
8.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG im
vorliegenden Fall zu Recht verweigert hat (Art. 49 VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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