B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6886/2013
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
Zustelladresse: c/o B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6886/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene pakistanische Staatsange-
hörige, heiratete im Dezember 2010 in Faisalabad (PK) einen im Kanton
Aargau lebenden Schweizer Bürger pakistanischer Abstammung (Akten
der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [im Folgenden MIKA] S. 58).
Am 6. August 2011 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung aus-
gestellt (MIKA S. 68).
B.
Am 6. September 2011 unterschrieb die Beschwerdeführerin eine von der
Migrationsbehörde des Kantons Aargau (im Folgenden: kantonale Migrati-
onsbehörde) unterbreitete Erklärung, wonach die ihr erteilte Aufenthaltsbe-
willigung an die Bedingung geknüpft sei, dass sie mit ihrem Ehepartner
zusammenlebe und die Bewilligung andernfalls widerrufen und sie aus der
Schweiz weggewiesen werde (MIKA S. 67).
C.
Nachdem die eheliche Gemeinschaft offenbar schon nach zwei Monaten
wieder aufgegeben worden war, lehnte es die kantonale Migrationsbe-
hörde in einer Verfügung vom 17. Februar 2012 ab, die noch bis zum
31. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an
und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, das Land bis spätestens am
1. September 2012 zu verlassen. Die betreffende Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft, und am 2. Juli 2012 kehrte die Beschwerde-
führerin in ihre Heimat zurück (MIKA S. 104 ff.).
D.
Am 6. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Islamabad ein bis zum 6. März 2013 gültiges Besu-
chervisum ausgestellt, das zu einem maximal 90-tägigen Aufenthalt be-
rechtigte. Damit reiste die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2012 er-
neut in die Schweiz ein (MIKA S. 113 f.). Am 17. Dezember 2012 sprach
sie bei der Sozialbehörde ihres früheren Wohnortes vor und teilte mit, dass
ihr Ehemann, zu dem sie sich nach ihrer Einreise begeben habe, nichts
mehr von ihr wissen wolle und sie aus der Wohnung gewiesen habe (MIKA
S. 115).
C-6886/2013
Seite 3
E.
Am 18. Februar 2013 sprach die Beschwerdeführerin am Schalter der kan-
tonalen Migrationsbehörde vor und erkundigte sich dort nach den Möglich-
keiten, ihre Aufenthaltsbewilligung wieder zurückzuerhalten. Am 4. März
2013 kam auf Betreiben des Ehemannes ein Telefongespräch zwischen
einer Mitarbeiterin der kantonalen Migrationsbehörde und der Beschwer-
deführerin zustande, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin offenbar
erfolglos versuchte, eine Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw.
eine Verlängerung des Besuchsvisums zu erreichen. Sie wurde von der
Mitarbeiterin der kantonalen Migrationsbehörde auf die Verpflichtung zur
Ausreise und die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Pflicht aufmerksam
gemacht (MIKA S. 118).
F.
Am 25. April 2013 liess die Beschwerdeführerin durch die Anwältin einer
Rechtsberatungsstelle in Basel eine Eingabe an die kantonale Migrations-
behörde richten, mit der sie (unter anderem unter Geltendmachung von
Eröffnungsfehlern) um Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2012
und um Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens ersuchte (MIKA S.
136).
G.
In einem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 11. Juni 2013
stellte die kantonale Migrationsbehörde Eröffnungsfehler in Abrede und
teilte mit, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfah-
rens nicht gegeben seien. Sie setzte der Gesuchstellerin eine Frist, innert
welcher der Antrag zurückzuziehen oder zu bestätigen sei. Für letzteren
Fall stellte sie eine anfechtbare Verfügung in Aussicht. Gleichzeitig wies die
kantonale Migrationsbehörde darauf hin, dass ein Aufenthalt während des
Verfahrens ausgeschlossen sei und die Gesuchstellerin – sollte sie an ih-
rem Gesuch festhalten – den Entscheid im Ausland abzuwarten hätte. Des
Weiteren hielt die kantonale Migrationsbehörde fest, dass eine Anwesen-
heit der Gesuchstellerin über die Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums
hinaus vom Gesuch nicht gedeckt, vielmehr illegal wäre und ausländer-
rechtliche Zwangsmassnahmen nach sich zöge (MIKA S. 140).
H.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 teilte ein weiterer Mitarbeiter der nämlichen
Rechtsberatungsstelle die Mandatsübernahme sowie das Festhalten am
Wiederaufnahmegesuch mit und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung (MIKA S. 143).
C-6886/2013
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 trat die kantonale Migrationsbehörde auf
das Wiederaufnahmegesuch nicht ein. Die Gesuchstellerin wurde gleich-
zeitig angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MIKA S. 144
ff.). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
J.
Mit einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 teilte die kantonale Migrations-
behörde dem Rechtsvertreter mit, dass seine Klientin nach ihren Erkennt-
nissen die Schweiz inzwischen nicht weisungsgemäss verlassen habe.
Sollte sie nicht bis allerspätestens am 11. Oktober 2013 kontrolliert (unter
Verwendung einer zu diesem Zweck ausgehändigten Ausreisemeldekarte)
ausgereist sein, werde man die zwangsweise Ausschaffung in die Wege
leiten.
Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die eingeschrieben
an die Adresse der Rechtsberatungsstelle adressierte Postsendung nicht
abgeholt hatte, liess sie die kantonale Migrationsbehörde polizeilich dorthin
zustellen. Dabei erstreckte die Behörde die Frist zur freiwilligen Ausreise
auf maximal sieben Tage ab Zustellung des Schreibens. Der Rechtsvertre-
ter reagierte mit einer an die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
gerichteten E-Mail vom 24. Oktober 2013, in der er mitteilte, dass das Man-
dat inzwischen erloschen sei und er keine Kenntnis von der aktuellen Ad-
resse der Beschwerdeführerin habe. Er sei aber bereit, einen Zustellver-
such an die letzte ihm bekannte Adresse zu unternehmen.
Aus einer entsprechenden E-Mail zu schliessen fand am 25. Oktober 2013
ein Telefongespräch statt zwischen dem ehemaligen Vertreter und einem
Mitarbeiter der kantonalen Migrationsbehörde, von dem allerdings keine
Notiz existiert (MIKA S. 164).
K.
Am 5. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin (unter Angabe ei-
ner Kontaktadresse im Kanton Luzern) mit einer schriftlichen Eingabe an
die kantonale Migrationsbehörde. Sie habe von ihrem Rechtsvertreter er-
fahren, dass sie bis am 6. November 2013 aus der Schweiz ausreisen
müsste. Da sie aber momentan nicht über das dazu nötige Geld verfüge,
ersuche sie um eine dreimonatige Erstreckung der Ausreisefrist. Das
würde ihr erlauben, Familie und Freunde um finanzielle Unterstützung zu
bitten (MIKA S. 184).
C-6886/2013
Seite 5
Mit einem Antwortschreiben vom 7. November 2013 lehnte die kantonale
Migrationsbehörde eine nochmalige Fristansetzung ab und stellte eine
zwangsweise Ausschaffung und ein mehrjähriges Einreiseverbot in Aus-
sicht (MIKA S. 185 f.). Mit einem separaten Schreiben – ebenfalls datiert
vom 7. November 2013 – gewährte die kantonale Migrationsbehörde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Beantragung einer
Fernhaltemassnahme bei der Vorinstanz.
L.
In einer Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 13. November
2013 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge, ihr gegenüber sei kein
Einreiseverbot zu erlassen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe erst Ende Oktober 2013 von ihrer Verpflichtung zur Ausreise erfah-
ren, und wegen ihrer schwierigen finanziellen Lage sei es ihr nicht möglich
gewesen, kurzfristig ihre Ausreise zu organisieren. Sie sei jedoch gewillt,
der Wegweisung Folge zu leisten (MIKA S. 192).
Am 20. November 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine von
der kantonalen Migrationsbehörde vorbereitete schriftliche Erklärung, wo-
nach sie unter Verwendung ihres Reisepasses freiwillig nach Pakistan aus-
reisen werde. Gleichzeitig liess sie festhalten, dass sie über keinerlei finan-
zielle Mittel verfüge (MIKA S. 199). Nach Organisation der Ausreise durch
die kantonale Migrationsbehörde und die Vorinstanz verliess die Be-
schwerdeführerin die Schweiz am 11. Dezember 2013 auf dem Luftweg in
Richtung Pakistan.
M.
Noch zuvor – mit Verfügung vom 20. November 2013 – hatte das Bundes-
amt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 in Staatssekretariat für Migration
SEM umbenannt) gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Ein-
reiseverbot verhängt und die Ausschreibung der Massnahme im Schenge-
ner-Informationssystem (SIS) angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhal-
temassnahme führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe einer
gegen sie angeordneten Wegweisung keine Folge geleistet und wiederholt
Ausreisefristen missachtet. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vor. Im Rahmen des ihr vor Erlass
der Fernhaltemassnahme gewährten rechtlichen Gehörs habe sich die Be-
schwerdeführerin dazu nicht geäussert.
C-6886/2013
Seite 6
Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2013 er-
öffnet.
N.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der vor-in-
stanzlichen Verfügung, eventualiter eine Reduktion der Dauer der Fernhal-
temassnahme auf sechs Monate. In formeller Hinsicht rügt sie, ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihre
Stellungnahme vom 13. November 2013 gar nicht zur Kenntnis genommen
habe. Da es sich vorliegend um einen schweren Verfahrensmangel handle,
sei die angefochtene Verfügung als nichtig zu erachten und ihr (der Be-
schwerdeführerin) sei (vor Erlass einer allfälligen neuen Verfügung) das
rechtliche Gehör zu gewähren. In materieller Hinsicht rügt die Beschwer-
deführerin, die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei unnötig und un-
verhältnismässig. Sie verweise ausdrücklich auf ihre Stellungnahme vom
13. November 2013. Bereits darin habe sie erklärt, dass sie die Schreiben
der Behörden situationsbedingt nur mit grosser Verzögerung oder gar nicht
erhalten habe, weshalb sie auch nicht fristgerecht auf diese habe reagieren
können. So habe sie von der letzten Aufforderung zur Ausreise per 7. No-
vember (recte: 6. November) 2013 erst gegen Ende Oktober 2013 erfah-
ren. Diesen Termin habe sie dann nicht einhalten können, weil ihr die finan-
ziellen Mittel für die Ausreise gefehlt hätten. Bis am 5. November 2013
habe sie zudem noch gerichtliche Termine bezüglich ihres Eheschutzver-
fahrens wahrzunehmen gehabt. Es sei nie ihre Absicht gewesen, ihre Aus-
reise zu verzögern oder gar zu verweigern. Sie sei im Gegenteil stets um
eine Lösung bemüht gewesen und habe von sich aus den Kontakt zur kan-
tonalen Migrationsbehörde gesucht.
O.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Die Rüge der Beschwerdeführerin sei zwar stichhaltig, wonach
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Migrationsbe-
hörde des Kantons Aargau habe es tatsächlich unterlassen, die Stellung-
nahme vom 13. November 2013 weiterzuleiten. Entsprechend habe sie
(die Vorinstanz) sich auch nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme ausei-
nandersetzen können. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei allerdings
nicht als schwerwiegend zu betrachten, denn die Rechtsmittelinstanz ver-
füge über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz und es wäre in Kenntnis
C-6886/2013
Seite 7
der erhobenen Einwände auch nicht anders verfügt worden. Eine Heilung
des Mangels im Rechtsmittelverfahren müsse möglich sein.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess sich replikweise nicht mehr verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im
Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
3.
C-6886/2013
Seite 8
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Ihre Gegenäusserungen seien von der Vorinstanz vor Erlass der
Fernhaltemassnahme gar nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Ver-
fahrensmangel wiege schwer und die angefochtene Verfügung sei als nich-
tig zu erachten.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen
zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32
Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art.
29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N
214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht
(Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung
der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum,
je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein-
griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-
rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II
266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3 Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Feb-
ruar 2014 eingeräumt, liegt in casu tatsächlich eine Gehörsverletzung vor.
Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau hat zwar eine Stellungnahme
zur beabsichtigten Massnahme bei der Beschwerdeführerin eingeholt,
diese aber offensichtlich nicht an die Vorinstanz weitergeleitet. In der Folge
C-6886/2013
Seite 9
ging die Vorinstanz irrtümlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin
habe auf eine Stellungnahme verzichtet.
3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in aller Regel
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In besonders schwerwiegen-
den Fällen kann der betreffende Rechtsakt sogar nichtig sein (BICKEL in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 104). Von
einer Kassation kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen abgese-
hen werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nach-
träglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der
Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des
Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht
auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine sol-
che «Heilung» einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und
unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2
und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen).
3.5 Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, die eine Nichtigkeit zur Folge hätte, ist vorliegend nicht
auszugehen. Es verhielt sich insbesondere nicht so, dass seitens der Vor-
instanz ein eigentliches Verfahren geführt worden wäre, von dem die Be-
schwerdeführerin keine Kenntnis hatte. Vielmehr ist von einer Anfechtbar-
keit auszugehen und vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung als gegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vo-
rinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen
befugt. Die Beschwerdeführerin hatte im Rechtsmittelverfahren wiederholt
Gelegenheit, den Sachverhalt und Rechtsstandpunkte aus ihrer Sicht dar-
zulegen. Tritt hinzu, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus-
drücklich festhielt, sie hätte auch in Kenntnis der von der Beschwerdefüh-
rerin erhobenen Einwände nicht anders entschieden. Die Rückweisung
käme in dieser Situation einem prozessualen Leerlauf gleich, den es nach
Möglichkeit zu verhindern gilt.
4.
C-6886/2013
Seite 10
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das SEM kann sodann gestützt auf Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreisever-
bot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere
Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann das SEM
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsge-
nossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit
Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine sol-
che Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf
das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
C-6886/2013
Seite 11
Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen unter diese
Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl.
Botschaft, a.a.O., 3813).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
nach Ablauf des Visums und damit über den bewilligten Zeitraum hinaus in
der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum verblieben ist. Nach
Ablauf der Gültigkeit des Visums war ihr Aufenthalt ab 7. März 2013 wider-
rechtlich. Mit ihrem illegalen Aufenthalt während einer Dauer von gut neun
Monaten hat die Beschwerdeführerin zweifellos in einem Mass gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, das eine Fernhaltemass-
nahme rechtfertigt. Dass dieser illegale Aufenthalt nur durch eine Verket-
tung ungünstiger Umstände zustande gekommen wäre, die der Beschwer-
deführerin nicht zur Last gelegt werden könnten, trifft entgegen ihrer Be-
hauptung nicht zu. Die Beschwerdeführerin – die sich im Übrigen nicht zum
ersten Mal in der Schweiz aufhielt und entsprechend mit den grundle-
gendsten Normen des Ausländerrechts vertraut gewesen sein musste –
war nach dem bereits Gesagten im Besitze eines Visums, aus dem sich
die maximale Dauer des bewilligten Aufenthalts klar ergab. Entsprechend
wäre sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt gehalten gewesen, ihre
Wiederausreise rechtzeitig zu planen und – bei sich abzeichnenden Hin-
dernissen beispielswiese finanzieller Art – sich unverzüglich mit den zu-
ständigen Behörden in Verbindung zu setzen. Weder eine schwierige
Wohnsituation noch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten konnten
sie von einem solchen Vorgehen abhalten.
5.2 Indem die Beschwerdeführerin die von der kantonalen Migrationsbe-
hörde in deren Verfügung vom 30. Juli 2013 ausgesprochene, sofort voll-
streckbare Wegweisung unbeachtet liess und auch den Aufforderungen zur
Ausreise vom 4. März und 3. Oktober 2013 nicht Folge leistete, hat sie
darüber hinaus auch Fernhaltegründe im Sinne von Art. Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG i.V.m. Art. 46d Abs. 2 Buchstaben a und c AuG, sowie im Sinne von
Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt. Dass es im Zusammenhang mit der Ver-
fügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. Juli 2013 und weiteren
Aufforderungen zur Ausreise zu Verständigungsproblemen mit ihrer Vertre-
terin bzw. ihrem Vertreter gekommen sein soll, ist nicht von Belang. Es ob-
lag der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang eine Sorg-
faltspflicht und allfällige Nachlässigkeiten der Vertretung müsste sie sich
anrechnen lassen.
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Seite 12
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
6.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht
ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einer-
seits – wie bereits erwähnt – präventiv, indem es andere Ausländerinnen
und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die
ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Anderer-
seits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu se-
hen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Re-
geln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwal-
tungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrecht-
lichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (anstelle vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hin-
weis).
6.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht.
Mit der Missachtung der Visumsbestimmungen und dem anschliessenden
illegalen Aufenthalt in der Schweiz hat sie Normen verletzt, die für das
Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung
sind.
6.4 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist aber auch in subjektiver
Hinsicht bedeutend. Sie hat sich – obwohl im Besitze eines Visums, dessen
Gültigkeitsdauer und Verpflichtung zur Wiederausreise auch für sie ohne
weiteres erkennbar war und obwohl sie bereits zum zweiten Mal hier an-
wesend war und entsprechend Kenntnis der grundlegenden Normen der
ausländerrechtlichen Ordnung gehabt haben musste – während gut neun
Monaten ohne die dafür notwendige Bewilligung in der Schweiz aufgehal-
ten. Indem sie auf wenig überzeugende Weise versuchte, ihre Passivität
C-6886/2013
Seite 13
mit sprachlichen Verständigungsproblemen, einer Böswilligkeit ihres Ehe-
gatten, fehlenden Geldmitteln bzw. unverschuldeter zeitweiser Unerreich-
barkeit zu erklären, lässt die Beschwerdeführerin auch jede Einsicht in die
Problematik ihres Fehlverhaltens vermissen.
6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dem öffentlichen Interesse an
einer befristeten Fernhaltung erhebliches Gewicht beizumessen.
6.6 Spezifische Interessen daran, in naher Zukunft ohne besondere (über
die Visumspflicht hinausgehende) Restriktionen in die Schweiz einreisen
zu können, macht die Beschwerdeführerin keine geltend.
6.7 Gestützt auf diese Interessenabwägung und in Beachtung vergleichba-
rer Fälle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das ge-
gen die Beschwerdeführerin verhängte, auf drei Jahre befristete Einreise-
verbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des
Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK],
Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechts-
stellung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, da letztere nicht
Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung
des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verord-
nung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die
Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, der Be-
schwerdeführerin aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw.
ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii]
Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).
8.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15
C-6886/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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