B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6886/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Veronica Martin, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6886/2014
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Sachverhalt:
A.
Die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1936 geborene
Y._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweize-
rischen Botschaft in Kinshasa am 26. Juni 2014 ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (im Folgenden: Gastgeberin
bzw. Beschwerdeführerin) im Kanton Solothurn.
In einem an die Schweizerische Botschaft gerichteten Einladungsschrei-
ben vom 27. April 2014 erläuterte die Gastgeberin, bei der Gesuchstellerin
handle es sich um ihre ehemalige Schwiegermutter bzw. um die Grossmut-
ter ihrer Tochter. Der geplante Besuch diene familiären Zwecken und sie
verbürge sich für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ihres
Gastes.
B.
Mit Formularentscheid vom 4. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin an 31. Juli 2014 Einsprache
beim Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 in Staatssekreta-
riat für Migration SEM umbenannt) erheben. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, Zweifel an einer fristgerechten Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt seien unbegrün-
det. Sie habe nebst der Tochter der Gastgeberin auch noch im Raume Bern
mehrere Enkelkinder, die sie besuchen möchte. In ihrem Heimatland lebe
sie in einer Grossfamilie und sei Hausbesitzerin.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons
Solothurn einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den diese am 9. Sep-
tember 2014 unterschriftlich beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wo-
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nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Sie stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der in politi-
scher und wirtschaftlicher Hinsicht schwierigen Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Menschenrechtslage sei
unbefriedigend und grosse Teile der Bevölkerung lebten unter der Armuts-
grenze. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstel-
lerin, die das Risiko eines nicht rechtskonformen Verhaltens relativieren
könnten, lägen keine vor. Im Gegenteil: Sie sei schon 78 Jahre alt, verwit-
wet und ihre Kinder lebten allesamt im Ausland (zum Teil in der Schweiz).
Komme hinzu, dass die finanziellen Verhältnisse, in denen sie lebe, unklar
und ohne Belege geblieben seien.
F.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin
mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie
im Wesentlichen geltend, die Einschätzung der allgemeinen Lage beruhe
in einem Passus der Erwägungen auf den Verhältnissen in der Republik
Kosovo und sei solchermassen nicht anwendbar. Was die persönlichen
Verhältnisse anbelange, so seien diese von der Vorinstanz unvollständig
erhoben worden. Die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat Eigentümerin
mehrerer Wohnungen, welche sie vermiete und selbst verwalte. Eine wei-
tere Liegenschaft mit Mietwohnungen sei im Bau. Daneben betreibe sie ein
Ladengeschäft, was zusätzliche Einkünfte generiere. Einem (gleichzeitig
edierten) Bankauszug könne entnommen werden, dass es ihr nicht an fi-
nanziellen Ressourcen mangle. Die Annahme der Vorinstanz, dass eine
gesicherte Wiederausreise nicht gewährleistet sei, lasse sich vor diesem
Hintergrund nicht aufrechterhalten.
G.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, bean-
tragte die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin vom Bundesveral-
tungsgericht zur Kenntnis gebracht, verzichtete diese auf das Einreichen
einer Replik.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-6886/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM bzw.
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwal-
tungsvefahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kongolesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
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in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonats-
zeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die
zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein
solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Dritt-
staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder
über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
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schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art.
4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex] ABl. L 243/1 vom 15.09.2009). Namentlich haben sie in
diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5
N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10
vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und
drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechts-
widrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht be-
steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für
eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn
nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Rege-
lung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusam-
menhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als kongolesische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vorder-
grund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 In der Republik Kongo sind zweifellos breite Teile der Bevölkerung mit
vergleichsweise schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert. Unter dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Entwicklung liegt das Land auf Rang
140 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms
der Vereinten Nationen (UNDP, 2013). Es konnte in den vergangenen Jah-
ren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (2010: 8,8 Prozent, 2011:
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5,1 Prozent, 2012: 6,2 Prozent). Dieses Wachstum wird jedoch fast aus-
schliesslich vom Ölsektor getragen. Die dringend benötigte Diversifizierung
anderer Wirtschaftszweige (Bsp. Bergbau und Landwirtschaft) kommt auf-
grund eines schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso
der Ausbau der Infrastruktur. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in
den beiden grössten Städten, Pointe-Noire und Brazzaville. Die Republik
Kongo muss 70 Prozent ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit
führt zu einer grösstenteils importierten Inflation. Das durchschnittliche
jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund dreitausend Euro und ist ext-
rem ungleich verteilt; über 50 Prozent der Bevölkerung leben in absoluter
Armut mit weniger als 1,25 USD pro Tag (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt, Reise- und Sicherheitshinweise:
Länder A-Z > Kongo (Republik Kongo) > Wirtschaft bzw. Innenpolitik >,
Stand: Oktober 2014 bzw. Dezember 2014, besucht im Juni 2015).
6.2 Die Folge solcher Verhältnisse ist eine gewisse Tendenz zur Emigra-
tion, welche dort noch gefördert wird, wo bereits ein minimales soziales
Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies – ein-
mal als Besucher eingereist – angesichts der restriktiven ausländerrechtli-
chen Zulassungsregelung nicht selten zu Versuchen, die gesetzlichen Nor-
men zu umgehen, zum Beispiel indem ein Asylgesuch gestellt oder eine
Aufenthaltsregelung aus humanitären Gründen angesteuert wird.
6.3 Auf die unter Ziffer 6.1 vorstehend erwähnte Quelle beruft sich auch die
Vorinstanz. Es trifft zwar zu, dass sie in der Begründung der angefochtenen
Verfügung darüber hinaus auch einen Passus verwendete, welcher sich
ausdrücklich auf den Kosovo bezieht. Demnach zeige die Erfahrung, dass
in dieser Region häufig versucht werde, gerade ältere und alleinstehende
Personen ins westliche Ausland nachzuziehen. Dieser bedauerliche – of-
fenbar durch die Verwendung von Textbausteinen entstandene – Lapsus
mag zwar gewisse Zweifel an der Qualität der Verfügungsbegründung zu
erwecken, ist aber nicht geeignet, die Beurteilung der allgemeinen Verhält-
nisse als Ganzes ernsthaft in Frage zu stellen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei-
nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
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gekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonfor-
mes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt)
hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 79-jährige,
verwitwete Frau. Über ihre familiäre Situation ist nur gerade bekannt, dass
sich alle ihre direkten Nachkommen dauerhaft ausserhalb der Heimat auf-
halten sollen (so gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Vertre-
tung in Kinshasa). Mindestens ein Sohn soll im Kanton Bern leben. Wo sich
die anderen Söhne und/oder Töchter aufhalten und in welchen familiären
Verhältnissen sie leben, ergibt sich aus den Akten nicht. Unbekannt ist
auch, wie sich die Grossfamilie zusammensetzt, von der die Gesuchstelle-
rin in ihrer Heimat umgeben sein soll. Die Beschwerdeführerin sprach im
einen wie im anderen Fall von Enkelkindern der Gesuchstellerin, die es in
der Schweiz zu besuchen gelte bzw. die in der Heimat während der Abwe-
senheit der Gesuchstellerin deren Interessen wahren würden. Die solcher-
massen lückenhaften Angaben lassen den Schluss nicht zu, dass sich das
hauptsächliche familiäre Umfeld der Gesuchstellerin nach wie vor im Hei-
matland befinde und kein Anlass dafür bestehen könnte, aus familiären
Gründen ins Ausland emigrieren zu wollen. Tatsache ist und bleibt, dass in
ihrem unmittelbaren familiären Umfeld Migration einen ernsthaften Faktor
bildet.
7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Gast
sei Eigentümerin mehrerer Mietwohnungen sowie Betreiberin eines Laden-
geschäfts und lebe von den Einkünften, die sie dabei erwirtschafte. Auf-
grund der dazu edierten Belege (drei undatierte handschriftliche Bestäti-
gungen, wonach ein Mietverhältnis bestehe und jeweils USD 200.- pro Mo-
nat bezahlt würden; ein Beleg der Steuerbehörde über ein monatliches Ein-
kommen von USD 600.- sowie Unterlagen und Fotos zum Bau einer Lie-
genschaft und ein Bankauszug über CDF [kongolesische Francs] 133'920.-
; umgerechnet CHF 128.75) kann zwar angenommen werden, dass Wohn-
eigentum besteht und dieses Erträge abwirft. Hingegen ist aus den bereits
erwähnten Gründen (unklare familiäre Verhältnisse) nicht ersichtlich, ob
dieses Einkommen tatsächlich voll und ganz der Gesuchstellerin zur Ver-
fügung steht. Immerhin war in einer Stellungnahme der Schweizerischen
Vertretung in Kinshasa vom 22. Oktober 2010, welche im Zusammenhang
mit einem früheren, von einer Tochter in der Schweiz (erfolglos) eingeleite-
ten Gesuchsverfahren abgegeben worden war, noch die Rede davon, dass
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diese Tochter seit 1995 vollumfänglich für den Unterhalt der Mutter auf-
komme. Mieteigentum bzw. der Gesuchstellerin daraus zustehende Er-
träge wurden in diesem Verfahren offenbar nicht geltend gemacht.
Tritt hinzu, dass die Wohnungen und das Ladengeschäft während der ge-
planten Abwesenheit erklärtermassen von Verwandten betreut werden
können, somit nicht anzunehmen ist, das gute Gedeihen dieser Geschäfte
setze die persönliche Anwesenheit der Gesuchstellerin voraus. Auch in den
geltend gemachten Eigentumsverhältnissen sind somit keine Umstände er-
sichtlich, die auf ernsthafte persönliche Verpflichtungen der Gesuchstelle-
rin schliessen liessen.
7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere den
nicht offengelegten familiären Verhältnissen und der unvollständigen und
nicht widerspruchsfreien Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies können die Beteue-
rungen der Beschwerdeführerin, sich an die in der Schweiz geltenden Ge-
setze halten und für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
besorgt sein zu wollen, nicht wettmachen. Denn in ihrer Eigenschaft als
Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig
ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Ga-
rantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE
2009/27 E. 9).
7.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
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Seite 11
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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