B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6887/2010
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,
Anwaltsbüro Christoph Pfister, Poststrasse 5, Postfach 105,
8808 Pfäffikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-6887/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, ist kamerunischer Herkunft. Sie
reiste erstmals am 20. Februar 1998 in die Schweiz ein und stellte drei
Tage später ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch am 20. August 1998 ab und verfüg-
te die Wegweisung. Am 5. Januar 1999 meldete die kantonale Behörde
die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 1998 als verschwunden.
Eigenen Angaben zufolge verliess sie die Schweiz Ende November 1998
und hielt sich anschliessend in Deutschland auf. Ein halbes Jahr später
gelangte sie erneut als Asylsuchende in die Schweiz und heiratete am
21. Oktober 1999 einen Schweizer Bürger, geboren 1945. In der Folge
erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin am 1. März 2003 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 27. August 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtig-
erklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 30. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebür-
gert und erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht das Kantonsbürger-
recht von Basel-Stadt und Thurgau sowie das Gemeindebürgerrecht von
Basel, Diessenhofen und Matzingen.
C.
Die Beschwerdeführerin gebar am 26. September 2005 eine Tochter. Am
darauffolgenden Tag beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin
beim Zivilgericht Basel-Stadt die Vaterschaftsaberkennung. Mit Urteil vom
16. März 2006 wurde festgestellt, dass zwischen der Tochter der Be-
schwerdeführerin und deren Ehemann kein Kindsverhältnis besteht.
C-6887/2010
Seite 3
D.
Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2006 wurde den
Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegat-
ten bereits getrennt lebten.
E.
Am 13. März 2008 eröffnete das BFM gegen die Beschwerdeführerin ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung.
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Basel-Stadt und Thur-
gau die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Am 25. August 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung
der Beschwerdeführerin für nichtig.
H.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Sep-
tember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2011 an ihrem
Begehren fest.
K.
Am 14. August 2012 aktualisierte die Beschwerdeführerin auf Aufforde-
rung hin den Sachverhalt.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-6887/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51
Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis
sowie BVGE 2007/41 E.2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Ok-
tober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach
dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraus-
C-6887/2010
Seite 5
setzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen ei-
ner Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff. 310). Ein
Hinweis auf den fehlenden Willen der Eheleute, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass
kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder
die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis),
oder auch darin, dass die gesuchstellende Person während der Ehe ein
aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom
21. März 2011 E. 6.4.1).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren
und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte
Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom
25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw.
aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011).
Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht
verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben
macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Weiss der
Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
C-6887/2010
Seite 6
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be-
hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein
gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278 f.; zu den
Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Ein-
bürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt
wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Be-
hörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Si-
tuationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3
S. 166 mit Hinweis). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in al-
len Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent-
lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermu-
tungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel
1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln
unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitver-
fahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282
ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
C-6887/2010
Seite 7
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch
nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen
sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten
Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche
entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und
nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher
dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein
Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sach-
umstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen
lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene,
ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3
S. 166 mit Hinweisen).
5.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend er-
füllt. Die Kantone Basel-Stadt und Thurgau als Heimatkantone haben die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt
und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde der Beschwerdefüh-
rerin innerhalb der gesetzlichen Frist von aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet
(zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom
28. September 2010 E. 3.3).
6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im
Jahr 1998 in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte sie ein Asylge-
such. Das BFF lehnte das Gesuch am 20. August 1998 ab und verfügte
die Wegweisung. Eigenen Angaben zufolge reiste sie Ende des Jahres
nach Deutschland. Im Juni 1999 gelangte sie erneut in die Schweiz und
stellte ein weiteres Asylgesuch. Mit der Heirat eines Schweizer Bürgers
am 21. Oktober 1999 verschaffte sie sich ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht in der Schweiz. Am 1. März 2003 stellte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Eheleute am
27. August 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen
Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde die Beschwerdeführerin am
30. August 2005 erleichtert eingebürgert. Einen knappen Monat später
gebar sie ein Kind. Am darauffolgenden Tag beantragte der Ehemann der
Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die Vaterschaftsaber-
kennung. Mit Urteil vom 16. März 2006 wurde festgestellt, dass zwischen
C-6887/2010
Seite 8
der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann kein Kindsver-
hältnis besteht. Am 27. April 2006 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt
den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass die Ehegatten be-
reits getrennt leben.
6.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich die Beschwerde-
führerin nur mittels Heirat eines Schweizer Bürgers einen geregelten
Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusam-
menhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse – das nur
knapp rund sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung einge-
reichte Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts
und die anschliessende Trennung innert Monatsfrist – sowie der Ge-
burt eines ausserehelichen Kindes knapp einen Monat nach der er-
leichterten Einbürgerung ohne Zweifel die tatsächliche Vermutung, die
Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft ge-
richteten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt.
6.3 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist,
die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu
erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgebli-
chen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht
zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin
eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge prä-
sentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie
glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das
geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
oder indem sie glaubhaft darlegt, dass sie sich der ehelichen Probleme
nicht bewusst gewesen war und sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie
die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin e i-
ne stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161
E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der gerichtlichen Trennung von
ihrem Ehemann habe nie eine tatsächliche Trennungsabsicht zu Grunde
gelegen, sondern vielmehr der Umstand, dass ihr Ehemann seit längerem
arbeitslos gewesen sei und per Ende Juni 2004 ausgesteuert worden sei.
Da er bis März 2006 von seinem Guthaben der zweiten Säule gelebt
habe, habe er erst ab April 2006 Sozialhilfe beziehen können. Sie selbst
habe damals einen Nettolohn von rund Fr. 2'980.-- inkl. Kinderzulagen
C-6887/2010
Seite 9
erzielt, welcher in die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe einbezogen
worden wäre, hätten sie sich nicht getrennt. Bei derart knappen
finanziellen Verhältnissen werde dem Anspruchsberechtigten häufig,
selbst von Mitarbeitern der Sozialämter, geraten, sich gerichtlich trennen
zu lassen, um höhere Sozialhilfebeiträge zu erhalten. Auch aus dem
Umstand, dass ihr Ehemann ihre Tochter habe gerichtlich aberkennen
lassen, könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Ihr Ehemann
könne keine Kinder zeugen und medizinische Massnahmen seien
aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen. Deshalb
habe sie sich für einen "One-Night-Stand" entschieden, um sich den
Kinderwunsch zu erfüllen. Ihr Ehemann sei mit dem ausserehelichen
Kontakt einverstanden gewesen. Die Vaterschaftsaberkennung ihres
Ehemannes sei verständlich, da die Scheidung von seiner ersten Ehefrau
schwierig gewesen sei. Er habe damals die elterliche Sorge für seine
zwei Adoptivkinder beantragt, sei jedoch lediglich dazu verpflichtet
worden, für die Kinder, welche der Mutter zugesprochen worden seien,
Unterhalt zu bezahlen. Den Mietvertrag für die Wohnung an der
C._______strasse X in Basel vom Juli 2005 habe sie nicht für sich,
sondern für eine Bekannte abgeschlossen. Diese habe aufgrund einer
blossen Grenzgängerbewilligung in der Schweiz keine Möglichkeit
gehabt, einen Mietvertrag abzuschliessen. Ihre Tochter werde teilweise
fremd betreut, weil sie arbeite und weil dem Kind eine optimale
Integration ermöglicht werden soll. Zudem wohne ihr Ehemann seit dem
1. Februar 2010 wieder mit ihr zusammen.
7.2
Die Argumentation der Beschwerdeführerin kann in mehrfacher Hinsicht
nicht überzeugen.
7.2.1 Am 22. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter
B._______ AG einen Mietvertrag über eine Zweizimmer-Wohnung an
der C._______strasse X in Basel abgeschlossen. Mietbeginn war der
1. August 2005. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die (damals
mit einem ausserehelichen Kind hochschwangere) Beschwerdeführerin
rund fünf Wochen vor der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in ei-
ner stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Ge-
meinschaft mit ihrem Ehemann gelebt hat. Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen vor, sie habe den Mietvertrag für eine in Frankreich le-
bende Bekannte abgeschlossen. Diese Person habe vom 1. August bis
Ende November 2006 in dieser Wohnung gewohnt und sei inzwischen
verstorben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni
C-6887/2010
Seite 10
2010). Diese Angaben widersprechen den Ausführungen des Eheman-
nes vor Gericht vom 14. März 2006, wo er aussagte, seine Ehefrau
wohne jetzt an der C._______strasse. Am 27. April 2006 gab auch die
Beschwerdeführerin vor Gericht zu Protokoll, dass sie an der
C._______strasse X wohne. Des Weiteren war dem Vermieter der
Wohnung kein Untervermietungsverhältnis bekannt, obwohl dies laut
Mietvertrag seiner schriftlichen Zustimmung bedurft hätte (vgl. Schrei-
ben der B._______ AG vom 6. August 2010). Zudem gab die Be-
schwerdeführerin auf dem Anmeldeformular für die neue Wohnung in
der Rubrik "Warum wollen Sie die Wohnung wechseln?" an, sie habe
Eheprobleme und in die Rubrik "Zivilstand" schrieb sie "verheiratet
(fast getrennt)". Überdies wurde sie laut Vermieter im Juli 2005 bei der
Einwohnerkontrolle Basel-Stadt angemeldet (vgl. Schreiben des Ver-
mieters vom 6. August 2010 inkl. Beilage 2). Auch finanziell war es der
Beschwerdeführerin möglich, zum damaligen Zeitpunkt eine eigene
Wohnung zu mieten (vgl. E. 7.1). Die Beschwerdeführerin kann somit
nicht belegen, dass eine Bekannte in der Wohnung gewohnt haben
soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bereits rund einen Monat vor der erleichterten Einbürgerung und kurz
vor der Geburt ihres Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezo-
gen ist.
7.2.2 Gemäss Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde D._______
wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bis März 2009 mit monat-
lichen Zahlungen unterstützt. Ab 1. April 2009 bestand die Möglichkeit
des vorzeitigen Rentenbezugs. Obwohl der angebliche Trennungs-
grund (Bezug von Sozialhilfe) wegfiel, wohnten die Ehegatten weiter-
hin in verschiedenen Wohnungen. Die Beschwerdeführerin hielt dage-
gen, die Notwohnung ihres Ehemannes sei für ihr Kind unzumutbar.
Zählt man die Kosten für die Notwohnung von Fr. 400.- und die Miet-
kosten der Wohnung der Beschwerdeführerin von Fr. 960.-- zusam-
men, so ergibt dies ein Betrag von Fr. 1'360.--. Finanziell hätte somit
nichts dagegen gesprochen, für die ganze Familie eine einfache Drei-
zimmer-Wohnung zu mieten. Grund für die Trennung kann somit nicht
der Bezug von Sozialhilfe gewesen sein. Überdies geht aus den Ak-
tennotizen der Sozialhilfe der Gemeinde D._______, entgegen der Be-
hauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 31. März 2008),
nicht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin explizit darauf
hingewiesen worden sein soll, dass er ohne gerichtliche Trennung von
seiner Ehefrau keine Sozialhilfe beziehen könne. Ebenso wäre laut
Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde D._______ ein Zusammen-
C-6887/2010
Seite 11
wohnen der ganzen Familie in der Notwohnung des Ehemannes mög-
lich gewesen. Überdies soll der Ehemann seit Februar 2010 bei der
Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der C.______strasse X wohnen,
weshalb sich die Frage stellt, wieso er mit dem Umzug zehn Monate
zugewartet hat, wenn doch behauptet wird, die Ehe sei stabil, intakt
und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen. Gemäss den Ausführungen
der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 leben die Eheleute seit
August 2011 erneut getrennt. Grund dafür sei, dass das Einkommen
ihres Ehemannes an ihr Sozialhilfebudget angerechnet würde, würden
sie zusammen im selben Haushalt leben. Die heutige Situation der
Eheleute steht somit der tatsächlichen Vermutung, die Beschwerdefüh-
rerin habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in
einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Ge-
meinschaft mit ihrem Ehemann gelebt, nicht entgegen (vgl. E. 3.1).
Überdies stellt das erneute Getrenntleben der Eheleute ein weiteres
Indiz für eine zerrüttete Ehe dar.
7.2.3 Das Kind der Beschwerdeführerin muss ca. Ende Dezember 2004
gezeugt worden sein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war,
entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin in ihrer Replik, über das
Vorgehen der Beschwerdeführerin, via "One-Night-Stand" schwanger zu
werden, nicht im Bilde. So gab er am 6. April 2006 anlässlich eines
Klientengesprächs bei der Sozialhilfe an, seine Frau habe ihm den
Fehltritt gestanden und wolle, dass er eine Vaterschaftsaberkennung
mache, damit er nicht für das Kind aufkommen müsse. Auch die
Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2010 aus, sie
habe ihrem Ehemann "etwa vor dem 3. Monat" der Schwangerschaft
mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Ihr Ehemann habe dies mit Fassung
getragen und sei deswegen nicht gewalttätig geworden. Die
Beschwerdeführerin setzte mit dem von ihr gewählten Vorgehen,
schwanger zu werden, ihre Ehe aufs Spiel, wusste sie doch nicht, wie ihr
Ehemann auf die Ereignisse reagieren würde. Auch die Vaterschafts-
aberkennung durch ihren Ehemann weist auf eine einseitige Planung des
Kindes hin. Daher muss davon ausgegangen werden, dass nicht erst mit
dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im August 2005, sondern
bereits Ende 2004 keine stabile, intakte und auf die Zukunft gerichtete
eheliche Gemeinschaft mehr bestand.
7.2.4 Hinzuzufügen bleibt, dass die gänzliche Fremdbetreuung des
Kindes ab August 2006 ein zusätzliches Indiz für eine instabile Ehe
darstellt. Hätte - wie behauptet wird - zwischen den Eheleuten eine auf
C-6887/2010
Seite 12
die Zukunft ausgerichtete Ehe bestanden, dann hätte sich der Ehemann
zumindest teilweise an der Kinderbetreuung beteiligen wollen, gibt er
doch an, das Verhältnisse zur Tochter seiner Ehefrau sei sehr gut und er
unternehme auch viel mit ihr (vgl. Schreiben des Ehemannes vom 9. April
2008 und 29. Juni 2010). Zudem wäre eine reduzierte Fremdbetreuung
angesichts der finanziellen Verhältnisse der Eheleute auch wesentlich
billiger gewesen und einer guten Integration des Kindes nicht abträglich
gewesen.
7.2.5 Was die zu den Akten gelegten Unterstützungsschreiben von Dritt-
personen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner be-
sonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die
Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich
diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äus-
seren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Fra-
ge, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet
war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders
aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
8.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 27. August 2005 und der
erleichterten Einbürgerung am 30. August 2005 zwischen ihr und ihrem
Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände
muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille,
bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich
nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer
Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der
gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte bzw. einen bedeutsamen Sachverhalt (aussereheliche
Schwangerschaft) nicht anzeigte, hat sie die Behörden über wesentliche
Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls
erfüllt.
9.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, erstreckt sich die Nichtig-
C-6887/2010
Seite 13
keit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Aus den
Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bezüglich der Tochter der
Beschwerdeführerin anders verfügt werden sollte. Auch die Gefahr der
Staatenlosigkeit besteht nicht. Gemäss kamerunischem Recht verliert ei-
ne Person mit kamerunischer Staatsangehörigkeit bei der Heirat mit einer
ausländischen Person ihre kamerunische Staatsangehörigkeit nicht. Des
weiteren erhält jede sich im Ausland befindende Person bei ihrer Geburt
die kamerunische Staatsangehörigkeit, sofern der Vater oder die Mutter
die kamerunische Staatsangehörigkeit besitzen. Somit hat die Beschwer-
deführerin ihre kamerunische Staatsangehörigkeit nicht verloren und ihre
Tochter wird diese ohne weiteres erhalten (Quelle: UNHCR Refworld, im
Internet unter: /refworld/country,LEGAL, LEGISLATION,
CMR,456d621e2,3ae6b4d734,0.html [Stand 16. August 2012], Seite be-
sucht im August 2012).
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6887/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [… ] und […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
– das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thur-
gau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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