Abtei lung II I
C-6892/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Wiesli,
Streiff, Pellegrini & Von Kaenel, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV,
Verfügung vom 10. September 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6892/2007
Sachverhalt:
A.
Herr A.________, geboren am (...) 1957, zur Zeit wohnhaft in
X._______, Vereinigte Arabische Emirate (UAE), ist Schweizer
Staatsangehöriger. Er arbeitete in der Schweiz und im Ausland, unter
anderem einige Zeit in Luxemburg. In den Jahren 1975 bis April 2000
sowie für einzelne Monaten in der Zeit vom November 2004 bis August
2006 zahlte der Versicherte die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 1, 2).
B.
Am 4. Juni 2007 reichte der Versicherte eine Beitrittserklärung bei der
Freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung der
Schweiz ein. Er gab an, während seines Aufenthaltes in Luxemburg
Mitglied der Sozialversicherung von Luxemburg gewesen zu sein. Auf-
grund der bilateralen Verträge seien ihm die Zeiten von Luxemburg an-
zurechnen, so dass er bis zur Einreichung der Beitrittserklärung der
obligatorischen AHV angeschlossen sei (act. 1).
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 wies die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK) das Beitrittsgesuch des Versicherten ab (act. 3). Gemäss
Art. 7 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) sowie
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) müssten Perso-
nen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi-
cherung während mindestens 5 Jahren der schweizerischen AHV/IV
angeschlossen gewesen sein. Gemäss ihrer Informationen erfülle der
Versicherte diese Voraussetzung nicht. Laut der Einwohnerkontrolle
Horgen sei er am 1. September 2004 vom Ausland zugezogen und ge-
mäss „AK 9“ sei er für die Periode 2001 bis 2003 nicht versichert (kei-
ne AHV/IV Beiträge gezahlt) gewesen.
D.
Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 4. August
2007 (act. 6) wies die SAK mit Verfügung vom 10. September 2007 ab.
Die luxemburgische Beitragszeit könne nicht berücksichtigt werden, da
die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen
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Union (CH/EU) keine Gleichstellung der Versicherungszeiten vorsehen
würden. Die Beitragszeit berechne sich ausschliesslich aufgrund der
AHV-Beiträge und berücksichtige in keinem Fall EU-Zeiten. Dies
schliesse jedoch nicht aus, dass ein EU-Land schweizerische Zeiten
zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hinzuziehen könne
(act. 7).
E.
Am 10. Oktober 2007 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung vom 10. September 2007 erheben. Er beantragte, die Verfügung
der SAK sei aufzuheben und er sei in die freiwillige AHV/IV aufzuneh-
men bzw. die SAK sei dazu anzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die
Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige AHV/IV zu verfü-
gen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit
1991 mehrheitlich im Ausland gearbeitet habe, jedoch immer für
Schweizer Unternehmen, welche ihn bis Mai 2000 bei der schweizeri-
schen AHV/IV versicherten hätten. Ab März 2000 habe er in Luxem-
burg gearbeitet und sei der obligatorischen Versicherung von Luxem-
burg unterstanden. Gemäss damaliger Auskunft eines Treuhandbüros
in Luxemburg sowie des Schweizer Botschafters in Luxemburg sei ei-
ne Weiterführung der Einzahlung in die schweizerische AHV/IV auf
freiwilliger Basis nicht möglich gewesen. Nach einem Aufenthalt in der
Schweiz von November 2004 bis April 2007 habe er im April 2007 eine
Stelle in X._______ angetreten, wo er seither wohnhaft sei.
Entgegen den Ausführungen der Schweizer Ausgleichskasse (SAK)
beziehe sich Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht allein auf die „schweizerische
AHV/IV“, sondern auf jede obligatorische Versicherung, sei es eine
schweizerische oder eine ausländische. Entscheidend sei einzig, ob
eine obligatorische Versicherungspflicht bestanden habe. Da er in Lu-
xemburg vom März 2000 bis November 2004 der dortigen obligatori-
schen Versicherung unterstanden habe, sei er vor seinem Beitrittsge-
such zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1
AHVG versichert gewesen, also mindestens vom 1. März 2000 bis Ap-
ril 2007, weshalb er einen Anspruch auf Aufnahme in die freiwillige
Versicherung habe.
Die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige AHV/IV-
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Versicherung verstosse zudem gegen die bilateralen Verträge zwi-
schen der Schweiz und der EU. Mit dem Abschluss dieser Verträge
seien die gemeinschaftlichen Rechtsgrundlagen anzuwenden und die
schweizerischen Gesetze europarechtskonform auszulegen. Gemäss
Art. 3 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) seien zurückgelegte
Versicherungszeiten in jedem anderen Vertragsstaat zu berücksichti-
gen. Dies werde auch von den Materialien bestätigt.
Als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 2 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien auch Staatsangehörige der
Schweiz zu verstehen. Somit sei die Verordnung auf den Beschwerde-
führer anwendbar. Die Frage nach einer allfälligen zulässigen Inländer-
diskriminierung stelle sich vorliegend nicht. Gemäss Bundesgerichts-
rechtsprechung gelange die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch in
zeitlicher Hinsicht zur Anwendung. Zur Begründung legte der Be-
schwerdeführer ein in Auftrag gegebenes Kurzgutachten des Europa
Instituts an der Universität Zürich vom 5. Oktober 2007 bei (BVGer
act. 1, Beilage 15) bei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 führte die SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) aus, dass die einschränkenden Beitritts-
Massnahmen, die mit der Revision der freiwilligen Versicherung per
1. Januar 2001 in Kraft getreten seien, unter anderem zum Ziel gehabt
hätten, die Zahl der beitragszahlenden Personen zu senken. Ferner
habe auch vermieden wollen werden, dass eine grössere Anzahl von
EU-Bürgern mit Wohnsitz ausserhalb der EU der freiwilligen Versiche-
rung beitreten könnte, falls die fünf Versicherungsjahre teilweise oder
sogar nur ausschliesslich in der EU zurückgelegt worden seien. Die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI, Schweiz, Ziff. 1 unter Be-
zugnahme auf Art. 2 AHVG spreche klar von der „schweizerischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung“ und schliesse somit
im Ausland erworbene Versicherungszeiten eindeutig aus. Der Aus-
druck „obligatorisch versichert“ in Art. 2 Abs. 1 AHV müsse sich
zwangsläufig im Kontext mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG auf die
Schweiz beziehen. Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwer-
de.
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G.
Replicando brachte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2008 ergän-
zend vor, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA;
SR 0.142.112.681), in Kraft seit dem 1. Juni 2002, unter anderem die
Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit bezwecke. Aus An-
hang VI, Schweiz, Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lasse sich
entgegen der Meinung der Vorinstanz nur entnehmen, dass eine Per-
son nicht mehr obligatorisch AHV/IV versichert sei, da erst dann der
Beitritt zur freiwilligen Versicherung möglich sei. Bereits von Art. 2
Abs. 1 AHVG werde gestützt auf das innerstaatliche schweizerische
Recht jede obligatorische Versicherung, sei es eine schweizerische
oder eine ausländische, erfasst.
H.
In ihrer Duplik vom 5. Februar 2008 verwies die Vorinstanz auf ihre
Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 schloss die
Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer einen
Auszug seines individuellen Kontos zu den Akten.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An-
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wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch die angefochtene Verfügung vom 10. September 2007 ist
der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht die
Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung verfügt hat.
Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1). Anknüpfungspunkt bildet vor-
liegend die Einreichung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen AHV/IV-
Versicherung, so dass die in jenem Zeitpunkt, d.h. im Juni 2007 gültig
gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Schweiz und ar-
beitete in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass vorlie-
gend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein
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Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung
[EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Frei-
zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bila-
teralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit
aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel „Freiwilli-
ge Versicherung“, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert waren.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die
Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Aus-
schlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge
sowie die Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundes-
rat am 26. Mai 1961 die VFV erlassen, deren revidierte Fassung am
1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Am 1. April 2001 sind sodann die
revidierten Art. 7 und 8 VFV in Kraft getreten, welche den Beitritt zur
freiwilligen Versicherung regeln.
3.3 Gemäss Art. 7 VFV können der freiwilligen Versicherung Personen
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Ein-
kommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Zudem muss nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der
zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeit-
punkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung einge-
reicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen
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Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt
mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2).
4.
4.1 Indem der Beschwerdeführer zuletzt im August 2006 Beiträge an
die schweizerische obligatorische Versicherung bezahlt und am 4. Juni
2007 sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung eingereicht hat,
erfüllt er eine Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV.
Es gilt also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Art. 2 Abs. 1
AHVG vorgesehene Voraussetzung der ununterbrochenen obligatori-
schen Versicherung während fünf Jahren vor dem beantragten Beitritt
zur freiwilligen Versicherung erfüllt.
4.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, er habe seit
März 2000 in Luxemburg gearbeitet. Eine Weiterführung der Schweize-
rischen AHV/IV auf freiwilliger Basis sei nach damaliger Auskunft der
luxemburgischen Compagnie fiduciare sowie eines Informationsdoku-
ments der Schweizerischen Botschaft in Luxemburg nicht möglich ge-
wesen. Von August 2004 bis März 2007 habe er in der Schweiz gear-
beitet und die obligatorischen Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Seit Ap-
ril 2007 arbeite er in X._______.
4.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei laut Ein-
wohnerkontrolle Y._______ am 1. September 2004 vom Ausland zuge-
zogen (act. 3). Versicherungszeiten aus einem EU-Land könnten nicht
berücksichtigt werden. Es würden daher Versicherungszeiten aus den
Jahren 2001 bis 2003 fehlen.
4.4 Die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers, datiert vom 21. Mai
2007, ist am 4. Juni 2007 bei der Vorinstanz eingegangen. Der Nach-
weis des Zuzugs in die Schweiz im September 2004 befindet sich
nicht bei den Akten. Durch die Abmeldebestätigung vom 4. Juni 2007
(BVGer act. 1, Beilage 9) hat der Beschwerdeführer hingegen seinen
Wegzug in die Vereinigte Arabische Emirate per 7. April 2007 nachge-
wiesen. Gemäss dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem indivi-
duellen Konto (vgl. act. 2) werden für den Beschwerdeführer während
einzelnen Monaten in den Jahren 1975-1983, ununterbrochen von
1984-1999, von Januar bis April 2000, von November bis Dezember
2004, von Mai bis Dezember 2005 und von Januar bis August 2006
Beiträge abgerechnet. Aufgrund der im individuellen Konto (IK) fehlen-
den Einträge an die schweizerische AHV/IV ist unbestritten, dass der
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Beschwerdeführer während den dem beantragten Beitritt zur freiwilli-
gen Versicherung vorangegangenen 5 Jahren nicht ununterbrochen
Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat.
5.
Laut Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Bürgerinnen
sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen
Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert
waren.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Begriff „obligatorisch versichert“
in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur die schweizerischen oder auch die in
Mitgliedstaaten der EU erworbenen Versicherungszeiten erfasst.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 2
Abs. 1 AHVG nach dem Wortlaut klarerweise nicht von der „schweize-
rischen AHV/IV“ bzw. „ausschliesslich von der schweizerischen Versi-
cherung“ die Rede sei. Es liege weder auf Gesetzes- noch auf Verord-
nungsebene eine Grundlage für die Auffassung der Vorinstanz vor,
dass die in Art. 2 Abs. 1 AHVG erwähnte obligatorische Versicherung
sich allein auf die schweizerische AHV/IV beziehe. Der Bundesrat ha-
be es unterlassen, den Begriff in der Verordnung zu definieren. Dem-
nach sei jede obligatorische Versicherung, sei es eine schweizerische
oder eine ausländische, erfasst. Entscheidend sei einzig, dass eine
obligatorische Versicherungspflicht bestanden habe. Indem der Be-
schwerdeführer in Luxemburg obligatorisch versichert gewesen sei, sei
er insgesamt also mindestens vom 1. März 2000 bis im April 2007 obli-
gatorisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert gewesen. Es
stehe ihm deshalb ein Anspruch auf Eintritt in die freiwillige Versiche-
rung zu.
5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 führte die
Vorinstanz aus, dass die einschränkenden Beitritts-Massnahmen, die
mit der Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 in
Kraft getreten seien, unter anderem zum Ziel gehabt hätten, die Zahl
der beitragszahlenden Personen zu senken. Ferner habe auch vermie-
den werden wollen, dass eine grössere Anzahl von EU-Bürgerinnen
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und EU-Bürger mit Wohnsitz ausserhalb der EU der freiwilligen Versi-
cherung beitreten könne, falls die eingangs erwähnten fünf Versiche-
rungsjahre teilweise oder sogar ausschliesslich in der EU zurückgelegt
worden seien. Die Vorinstanz verwies weiter auf Art. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI, der unter Bezugnahme auf Art. 2
AHVG klar von der „schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung“ spreche und somit im Ausland erworbene
Versicherungszeiten eindeutig ausschliesse. Ergänzend führte sie aus,
dass sich ihres Erachtens der Begriff „obligatorisch versichert“
zwangsläufig auf die Schweiz beziehen müsse. Unter Berücksichti-
gung des in Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b geforderten Wohn- oder Ar-
beitsortes in der Schweiz, liege es auf der Hand, dass sich das AHVG
in erster Linie auf das schweizerische Umfeld beziehe und eine Ergän-
zung des vorerwähnten Begriffes mit „obligatorisch in der Schweiz in
der AHV/IV“ unnötig erscheine.
5.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim-
mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretatio-
nen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden,
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es na-
mentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegen-
den Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die
Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar ent-
scheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erken-
nen. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung jeweils von ei-
nem Methodenpluralismus leiten, d.h. es erkennt keiner Auslegungs-
methode (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische,
teleologische) grundsätzlich Vorrang zu (BGE 133 V 82 E. 3.4, BGE
133 V 9 E. 3.1, BGE 132 V 93 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.3.1 Der Gesetzgeber hat den Begriff der obligatorischen Versiche-
rung für das schweizerische AHVG in Art. 1a AHVG definiert. Dem-
nach sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, natürliche
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben sowie
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (im Dienste der Eidgenos-
senschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen
der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Ar-
beitgeber im Sinne von Art. 12 gelten oder im Dienste privater, vom
Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des
Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwick-
lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe) obligatorisch versichert.
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Zudem sind gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG Personen, welche die
in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig
kurze Zeit erfüllen, nicht versichert. Der Beschwerdeführer fällt für die
Zeit, in der er in Luxemburg Wohnsitz hatte und eine Erwerbstätigkeit
ausübte, nicht unter die obligatorisch versicherten Personen gemäss
Art. 1a Abs. 1 AHVG.
5.3.2 Gemäss der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Re-
vision der freiwilligen Versicherung, Bundesblatt [BBl] 1999 4983 ff.)
erscheint es kaum mehr gerechtfertigt, allen Inhabern eines
Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland mittels der freiwilligen
Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzubieten, wie der
schweizerischen Wohnbevölkerung. Weiter wird festgehalten, dass
Art. 2 AHVG das Anwendungsgebiet der freiwilligen Versicherung
bezüglich der Versicherten umschreibe. Erste Voraussetzung bilde der
Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen
über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren werde ein
vorbestandenes Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese Weise
werde der Versichertenkreis auf diejenigen Personen beschränkt, wel-
che eine enge Bindung zur Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhält-
nisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar
vor der Abreise ins Ausland, entspreche derjenigen für die Weiterfüh-
rung gemäss aArt. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG. Aus Gründen der Gleichbe-
handlung hänge die freiwillige Versicherung nicht mehr von der Staats-
zugehörigkeit ab (BBl 1999 5009).
Mit der Revision der freiwilligen Versicherung wurde beschlossen, die
Beitrittsmöglichkeit zu dieser Versicherung im Europäischen Gemein-
schafts (EG)-Raum abzuschaffen (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur
Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen
der Schweiz und der EG, BBl 2004 5907). Damit werde verhindert,
dass das FZA die Schweiz verpflichte, aufgrund des Gleichbehand-
lungsgebots Vertragsstaatsangehörige zur freiwilligen AHV/IV zuzulas-
sen. Lebten Staatsangehörige eines EU-Staates in einem Nichtver-
tragsstaat, so sei ihnen der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur
dann gestattet, wenn sie ihn spätestens ein Jahr nach Ausscheiden
aus der schweizerischen AHV/IV erklärten und unmittelbar vor dem
Ausscheiden eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Vorversi-
cherungszeit in der schweizerischen obligatorischen Versicherung auf-
wiesen (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der
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sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999
6339 f.).
5.3.3 Das AHVG regelt grundsätzlich nur das schweizerische Versi-
cherungssystem. Aufgrund der systematischen, historischen und teleo-
logischen Auslegung ist davon auszugehen, dass der in Art. 1a AHVG
definierte Begriff „obligatorisch Versicherte“ auch für Art. 2 Abs. 1
AHVG gilt.
Der Beschwerdeführer war somit in der Zeit, in der er in Luxemburg
Wohnsitz hatte und nach dortigem Recht versichert war, nicht im Sin-
ne von Art. 2 Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Versicherungszeiten des Beschwerdefüh-
rers in Luxemburg aufgrund des FZA und seiner Ausführungsverord-
nungen anzurechnen sind.
6.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ge-
mäss Art. 3 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien zurückge-
legte Versicherungszeiten in jedem anderen Vertragsstaat zu berück-
sichtigen. Im Geltungsraum der bilateralen Abkommen seien somit
sämtliche Versicherungszeiten für sämtliche Versicherten, die Angehö-
rige eines Vertragsstaates seien, zusammenzuzählen, soweit sie nach
1972 angefallen seien (Art. 94 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Es
stehe fest, dass als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch Staatsan-
gehörige der Schweiz zu verstehen seien. Die Verordnung sei damit
auf den Beschwerdeführer anwendbar, und er könne sich auf deren
Art. 9 Abs. 2 berufen. Damit seien ihm die in Luxemburg zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten aufgrund der ihm durch die bilateralen Verträ-
ge eingeräumte Rechtsstellung anzurechnen. Vorliegend handle es
sich nicht um einen Fall einer reinen Inländerdiskriminierung. Zudem
sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 137
E. 5) ausdrücklich unerheblich, dass allenfalls Versicherungs-, Be-
schäftigungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen seien, die in einem
anderen Abkommensstaat vor dem 1. Juni 2002 (Inkrafttreten der Ver-
ordnung [EWG] Nr. 1408/71) zurückgelegt worden seien. Es sei zu be-
achten, dass das von ihm in Auftrag gegebene Kurzgutachten des Eu-
ropa Instituts der Universität Zürich (BVGer act. 1, Beilage 15) seine
Argumentation bestätige.
Seite 12
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Die Verfasser dieses (nichtunterzeichneten) Gutachtens vom 5. Okto-
ber 2007, Dr. B._______ und lic. iur. C._______, kommen zum
Schluss, dass die Versicherungszeiten, die der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Luxemburg zurückgelegt habe, ge-
mäss Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzurechnen seien.
6.2 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht kon-
kret zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des an-
geblichen Verstosses gegen die bilateralen Verträge zwischen der
Schweiz und der EU. In ihrer Vernehmlassung wies sie lediglich auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI Art. 1, der unter Bezugnah-
me auf Art. 2 AHVG klar von der „schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung“ spreche und somit im Ausland erwor-
bene Versicherungszeiten eindeutig ausschliesse. In ihrer Verfügung
vom 10. September 2007 argumentierte sie, dass die bilateralen Ver-
träge zwischen der Schweiz und der EU keine Gleichstellung der
Versicherungszeiten vorsähen.
6.3 Durch den Abschluss der bilateralen Verträge mit der EU hat sich
die Schweiz verpflichtet, die staatsvertraglichen Regelungen anzuwen-
den und ihre eigenen schweizerischen Gesetze vertragskonform aus-
zulegen (Art. 153a AHVG). Das FZA sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 koordinieren die Systeme der sozialen Sicherheit der Mit-
gliedschaftsländer, ohne sie zu harmonisieren. Koordinierung bedeu-
tet, dass die Gesetzgebungen der beteiligten Staaten grundsätzlich
nicht verändert werden. Wo deren Bestimmungen den zwischenstaatli-
chen Regelungen zuwiderlaufen, gehen letztere aber vor. Die Schweiz
kann demnach weiterhin autonom über die Entwicklung seiner Sozial-
versicherungsgesetzgebung und über die Art und Höhe der Leistun-
gen entscheiden, muss aber bei der Anwendung der Gesetzgebung
die durch die Koordinierungsvorschriften akzeptierten Grundsätze (u.a.
Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlung und Erwerbsortprinzip) res-
pektieren (JOSEF DOLESCHAL, Soziale Sicherheit 3/1999, Seite 120;
EuGH C-297/92).
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde speziell für Wanderarbeit-
nehmer ausgestaltet, welche definitionsgemäss Versicherungszeiten in
verschiedenen Ländern erworben haben.
Wenn für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines oder meh-
rerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige
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eines Mitgliedstaates sind, so ist der persönliche Anwendungsbereich
gemäss Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gegeben. Der Begriff
„Mitgliedstaaten“ in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist auch auf die
Schweiz anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 FZA).
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und macht ei-
nen Versicherungsanspruch in der Schweiz geltend, nachdem er Versi-
cherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz zu-
rücklegte. Der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 steht
nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit
des in casu betroffenen Mitgliedsstaates besitzt. Er kann sich auch als
Schweizer Staatsangehöriger gegenüber Schweizer Behörden auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berufen, da er sich als Wanderarbeit-
nehmer in einem in Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelten
Rechtsverhältnis befunden hat (SILVIA BUCHER in Das europäische Koor-
dinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz, Thomas Gäch-
ter [Hrsg.], Schulthess, 2006, Seite 12; vgl. auch die neuere EU-Recht-
sprechung: EuGH-Urteile vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache
C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205, vom 18. April 2002 in der Rechts-
sache C-290/00, Duchon, Slg. 2002, I-3567, vom 7. November 2002 in
der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087). Der per-
sönliche Geltungsbereich ist damit vorliegend gegeben.
Da es sich um Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit betreffend
Leistungen bei Invalidität, Alter und Hinterbliebenen handelt, ist auch
der sachliche Geltungsbereich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b, c und
d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt.
Der zeitliche Anwendungsbereich kann ebenfalls bejaht werden
(Art. 94 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; BGE 133 V 137 E. 5).
Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt die Zulassung zur
freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung. Fordern
mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften für die Zulassung zu einer freiwil-
ligen Versicherung, dass der Berechtigte im Gebiet dieses Staates
wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften nicht für Personen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen
zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder
Selbständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten ha-
ben (Abs. 1). Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die
freiwillige Versicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen
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Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit
erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind
(Abs. 2). Diese Regelungen sind Konkretisierungen des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes nach Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
6.4 Der EuGH scheint sich – aufgrund der publizierten Urteile – mit
der vorliegenden Streitfrage noch nicht auseinandergesetzt zu haben.
Der einschlägigen Rechtsprechung sind folgende Grundsätze zu ent-
nehmen.
Art. 1 Bst. a und Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind gemäss
EuGH dahin auszulegen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats sei,
durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzu-
legen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit
oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne
oder müsse, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen
Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten komme. Hän-
ge somit der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder ei-
nem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht unter bestimmten
Umständen von der Voraussetzung ab, dass der Betroffene zuvor dem
innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört habe, so
verpflichte die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten
nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszei-
ten mit im eigenen Staatsgebiet zurückgelegten Zeiten gleichzustellen
(Urteil des EuGH vom 24. April 1980, Ersuchen um Vorabentschei-
dung, Rechtssache 110-79, Leitsätze Ziff. 2). Der diesem EuGH-Urteil
zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich jedoch nur beschränkt mit
der vorliegend zu beurteilenden Sachlage vergleichen. Im Gegensatz
zum Beschwerdeführer gehörte die Klägerin in der Rechtssache
110-79 dem System der sozialen Sicherheit, von welchem sie nun
Leistungen beantragte, bis anhin nie an. Der Beschwerdeführer
hingegen gehörte vor seinem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
während Jahren dem System der schweizerischen sozialen Sicherheit
an.
Weiter ist gemäss der Rechtsprechung des EuGH Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass ein Sozialver-
sicherungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sei, nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Versi-
cherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer
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im ersten Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet habe, der zur
Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvor-
schriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben sei (Urteil
EuGH vom 27. Januar 1981, Rechtssache 70-80, Vigier, Slg. 1981 Sei-
te 00229, Randnrn. 19 und 20).
Diese Rechtsprechung wurde in Urteil EuGH vom 20. Oktober 1993,
Rechtssache C-297/92, Baglieri, Slg. 1993 Seite I-5211, Randnrn. 11
und 19 bestätigt. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf-
erlege einem Mitgliedstaat nicht die Verpflichtung, Personen den Bei-
tritt zu seinem System der sozialen Sicherheit zu gestatten, die in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Pflichtversicherung unterlägen und die
nicht die Voraussetzungen für den Beitritt zum System der sozialen Si-
cherheit im erstgenannten Mitgliedstaat erfüllten. Weiter bestätigt der
EuGH, dass es sich um keine unzulässige Diskriminierung handle,
wenn einem Gesuchsteller die Zulassung zur freiwilligen Versicherung
eines Mitgliedstaates verweigert werde, wenn er in diesem Mitglied-
staat noch nie Beiträge an die obligatorische Versicherung gezahlt ha-
be.
Im Urteil des EuGH vom 18. Mai 1989, Rechtssache 368/87, Hart-
mann Troiani, Slg. 1989 Seite 01333, Randnrn. 15, 17 sowie 22 wird
festgehalten, Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 solle
die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Vor-
aussetzung einer Mindestversicherungszeit erfüllen könnten, wenn ei-
ne nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder
der freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig mache. Dagegen
ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie nicht die
sonstigen Voraussetzungen regle, von deren Erfüllung die
Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaates die Begründung eines
Rechts wie z.B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System
der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu
entrichten, abhängig machen könnten. Art. 9 sei dahin auszulegen,
dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem
Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung ei-
nes Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbei-
träge erfüllt sein müsse, nicht als erfüllt gelte, wenn der Antragsteller
zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem ande-
ren Mitgliedstaat angehöre.
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6.5 Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält keine vollständige
Koordinierungsregelung für freiwillige Versicherungen. Für diese gelten
auch nicht die für die obligatorischen Pflichtversicherungen nach
Art. 13 ff. massgeblichen Prinzipien der Einheitlichkeit und Aus-
schliesslichkeit. Dies folgt aus Art. 15 Abs. 3 Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71, wonach in den Sicherungssystemen für Invalidität, Alter
und Tod (Renten) eine freiwillige Versicherung neben einer
Pflichtversicherung (in einem anderen Mitgliedstaat) nach Massgabe
des mitgliedstaatlichen Rechts zulässig ist. Im Unterschied zu den
Pflichtversicherungen setzen freiwillige Versicherungen eine
entsprechende Entscheidung des Betroffenen voraus. Dem
Verordnungsgeber erschien es daher nicht notwendig, diese Zu-
gangsberechtigung koordinationsrechtlich einheitlich zu regeln. Art. 9
Abs. 2 verpflichtet zur Berücksichtigung sämtlicher fremdmitgliedstaat-
licher Versicherungs- oder Wohnzeiten im Rahmen erforderlicher Vor-
versicherungszeiten der nationalen Vorschriften zur freiwilligen Versi-
cherung. Diese Gleichstellung der in den verschiedenen Mitgliedstaa-
ten zurückgelegten Versicherungszeiten soll gewährleisten, dass die
Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfüllen
können, wenn eine nationale Regelung dies für den Zugang zur freiwil-
ligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung voraussetzt
(ROLF SCHULER in Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommmentar zum Europäi-
schen Sozialrecht, 4. Auflage, Seite 138 ff.; ROLAND A. MÜLLER, Bilatera-
le Verträge Schweiz - EG Ein Handbuch, Daniel Thürer/Rolf H. Weber/
Roger Zäch [Hrsg.], Seite 156; BASILE CARDINAUX, Das Personenfreizü-
gigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Diss.
Freiburg 2008, Seite 101, Rz. 173).
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird durch Anhänge mit den Num-
mern I bis VII vervollständigt. Ihr Zweck besteht im Wesentlichen darin,
Regelungen, die in engem Bezug zum nationalen System eines Staa-
tes stehen (bspw. Begriffsbestimmungen, innerstaatliche Besonderhei-
ten, Ausnahmeregelungen), dort aufzuführen, um die Verordnung
selbst zu entlasten (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung
der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG;
BBl 1999 6328). In Anhang VI werden die besonderen Bestimmungen
über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaa-
ten gemäss Art. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt. Unter
dem Titel Schweiz, Ziff. 1 wird festgehalten, dass Art. 2 AHVG, wel-
cher die freiwillige Versicherung in diesem Versicherungszweig für
schweizerische Staatsangehörige regle, die in einem Staat wohnten,
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für den dieses Abkommen nicht gelte, anwendbar sei auf ausserhalb
der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die
dieses Abkommen gelte, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im
Gebiet dieser Staaten wohnten, wenn diese Personen spätestens ein
Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versi-
cherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr der schweizeri-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angehörten,
ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärten.
In der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen
Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (BBl 1999 6339 f.) wird
weiter ausgeführt, das Personenverkehrsabkommen sehe hinsichtlich
der freiwilligen Versicherung im EU-Raum keine Ausnahme vor. Eine
Abweichung von der Gleichbehandlung habe dagegen für den Nicht-
EU-Raum erreicht werden können (Anhang II zum Abkommen in
Anhang VI [Ziff. 1] zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Würden
Staatsangehörige eines EU-Staates in einem Nichtvertragsstaat leben,
so sei ihnen der Beitritt nur dann gestattet, wenn sie ihren Beitritt zur
freiwilligen Versicherung der Schweiz spätestens ein Jahr nach
Ausscheiden aus der schweizerischen AHV/IV erklärten und un-
mittelbar vor dem Ausscheiden eine mindestens fünfjährige ununter-
brochene Vorversicherungszeit in der schweizerischen obligatorischen
Versicherung aufweisen könnten. Hingegen könnten Staatsangehörige
von EU-Staaten mit Wohnort in ihrem Heimatland oder einem anderen
EU-Staat der schweizerischen freiwilligen AHV/IV beitreten.
6.6 Das Bundesgericht hat sich mit Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 im Urteil BGE 131 V 209 auseinandergesetzt, wenn auch
nicht die vorliegende Streitfrage zu beurteilen war. Es befand, dass an-
gesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht
die Voraussetzungen für die Entstehung von Versicherungszeiten reg-
le, es Sache jedes Mitgliedstaats sei, die Voraussetzungen festzule-
gen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit
beitreten könne oder müsse, solange es dabei nicht zu einer diskrimi-
nierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der
anderen Mitgliedstaaten komme und allgemein das Gemeinschafts-
recht beachtet werde. Art. 52d AHVV begründe dadurch, dass er Per-
sonen, die weder zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken irgendei-
nen Bezug zur Schweiz aufwiesen noch zu einem davor liegenden
Zeitpunkt irgendeine für die Begründung eines hinreichenden Bezugs
in Frage kommende Verbindung zu diesem Staat hergestellt hätten,
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von der Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesse, keine ge-
meinschafts- bzw. abkommensrechtlich unzulässige Diskriminierung.
Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest, dass der Gemein-
schaftsgesetzgeber selbst davon ausgehe, dass es gerechtfertigt sei,
den Kreis der Personen, die sich einer freiwilligen Versicherung oder
Weiterversicherung anschliessen könnten, auf Personen zu beschrän-
ken sei, die einen Bezug zum betroffenen Staat aufwiesen, der im ak-
tuellen Wohnsitz oder darin begründet sein könne, dass diese Perso-
nen früher als Erwerbstätige den Rechtsvorschriften dieses Staates
unterstanden hätten. Auf dem Gedanken, dass für den Beitritt zu einer
freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung ein bereits beste-
hender Bezug zum Sozialversicherungssystem des diese Versicherung
vorsehenden Staates verlangt werden könne, beruhe auch Art. 9
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Denn danach müssten,
wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige
Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung
von Versicherungszeiten abhängig sei, die nach den Rechtsvorschrif-
ten eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann wie
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte Zeiten
berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person erforderlichenfalls
dem System dieses Staates überhaupt angehört habe; es sei mit an-
deren Worten eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten nur hinsicht-
lich der Erreichung einer allenfalls erforderlichen Mindestversiche-
rungszeit, nicht aber schon hinsichtlich der Systemzugehörigkeit vor-
geschrieben (E. 8.2.2).
Weiter führt das Bundesgericht aus, auch wenn in der schweizerischen
AHV eine freiwillige Versicherung für in einem EU-Mitgliedstaat woh-
nende Personen noch vorgesehen wäre und für Angehörige dieser
Staaten die gleichen Beitrittsvoraussetzungen gälten wie für Schwei-
zer Bürgerinnen und Bürger – heute gebe es eine freiwillige Versiche-
rung zwar sowohl für Schweizer Bürgerinnen und Bürger als auch für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA), aber nur für Personen, die ausserhalb
des EU-/EFTA-Raumes wohnten –, dürfe der Beitritt zu dieser Versi-
cherung von einem bestehenden Bezug der betroffenen Person zur
Schweiz bzw. zu deren Sozialversicherungssystem abhängig gemacht
werden, ohne dass dadurch gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
verstossen werde. In der Voraussetzung des Vorliegens eines Bezuges
zur Schweiz könne daher, obwohl das von Schweizerinnen und
Schweizern leichter zu erfüllen sei als von Ausländerinnen und Auslän-
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dern, keine unzulässige indirekte Diskriminierung gesehen werden,
weil die daraus resultierende Benachteiligung von EU-Ausländern auf-
grund des Systems der Koordinationsregelung selbst objektiv gerecht-
fertigt sei. Demzufolge sei das Erfordernis eines Bezugs zur Schweiz
für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine verbotene Ungleich-
behandlung, sondern objektiv gerechtfertigt (BGE 131 V 209 E. 8.2.3).
6.7 Gestützt wird diese Auslegung durch die Botschaft vom 28. April
1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung),
wonach die ursprüngliche, vom Gesetzgeber gewollte Konzeption der
freiwilligen Versicherung angesichts der Entwicklung der Systeme der
Sozialen Sicherheit in anderen Ländern sowie der Möglichkeit, sich am
Arbeits- oder Wohnort versichern zu lassen, nicht mehr der Realität
entspreche. Es erscheine kaum mehr gerechtfertigt, allen Inhabern
eines Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland mittels der
freiwilligen Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzubieten wie
der schweizerischen Wohnbevölkerung. Die freiwilllige Versicherung
solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbe-
nen Rechte vervollständigen bzw. bewahren. Deshalb solle lediglich ih-
re Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden. In Zukunft sol-
le sie darum nur gerade für Personen offen stehen, die aus der obliga-
torischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens
fünf Jahren versichert gewesen seien. Der Beitritt zum freiwilligen Sys-
tem müsse somit dem Austritt aus dem obligatorischen System unmit-
telbar folgen (BBl 1999 4998). Die Weiterführung der obligatorischen
Versicherung erfordere besondere Bestimmungen für die Dauer des
vorbestandenen Versicherungsverhältnisses sowie für das Beitrittsge-
such und die Frist für den Beitritt. Erste Voraussetzung bilde der Wohn-
sitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren werde ein vor-
bestandenes Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese Weise werde
der Versichertenkreis auf diejenigen Personen beschränkt, welche ei-
ne enge Bindung zur Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhältnisses,
d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der
Abreise ins Ausland, entspreche derjenigen für die Weiterführung ge-
mäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG. Aus Gründen der Gleichbehandlung
hänge die freiwillige Versicherung nicht mehr von der Staatszugehörig-
keit ab (BBl 1999 5008 f.).
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6.8 Demzufolge ist eine Zusammenrechnung der in verschiedenen
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf diejenigen Fälle be-
schränkt, in welchen die Person dem Versicherungssystem – im vorlie-
gendem Fall der schweizerischen freiwilligen AHV/IV-Versicherung –
bereits angehört, die konkrete Leistungserbringung aber zusätzlich
von einer Mindestbeitragszeit („Wartezeit“, vgl. BBl 1999, 6356 und
6324) abhängig gemacht wird. Betreffend das Erfordernis einer
Vorversicherungszeit, um dem System der schweizerischen freiwilligen
AHV/IV-Versicherung beitreten zu können, greift Art. 9 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hingegen nicht.
Dies hat zur Folge, dass für Schweizer Staatsangehörige ausschliess-
lich Art. 2 Abs. 1 AHVG gilt, wonach eine fünfjährige schweizerische
Vorversicherungszeit gefordert wird, um dem System der freiwilligen
Versicherung beitreten zu können. Für Staatsangehörige der EU gilt
dieselbe Regelung gemäss expliziter Verankerung in der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71, Anhang VI, Schweiz, Ziff. 1 (vgl. E. 5.1).
6.9 Wie weiter oben festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer vor
seinem Austritt aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung
nicht während fünf Jahren ununterbrochen in dieser versichert. Er er-
füllt daher die Voraussetzungen für die Zulassung zur schweizerischen
freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht.
7.
Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) e contrario keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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