B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6895/2011
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 25. November 2011.
C-6895/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die in der Schweiz als Grenzgängerin tätig gewesene, in ihrer Heimat Ös-
terreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) arbeitete zuletzt als Hauswirtschaftslehrerin. Nachdem
sie ihr Teilzeitpensum aus gesundheitlichen Gründen per 12. November
2008 resp. 2. Februar 2009 weiter reduzieren musste, meldete sie sich
am 7. Juli 2009 (Eingangsstempel: 3. August 2009) bei der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) zum Bezug von Leistun-
gen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Fol-
genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 9; vgl. auch act. 19 bis
20). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruches
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 10 bis 13, 23 bis 24, 26) wurde der Versicherten am 23. No-
vember 2009 mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs-
massnahmen möglich seien (act. 27).
B.
Nach Vorliegen von Arztberichten von Dr. med. B._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 7. Juni und 18. Au-
gust 2010 (act. 32 bis 33), der Abklärungsergebnisse betreffend das Ar-
beitspensum (act. 34, 36 bis 37) sowie eines Verlaufsberichts von
Dr. med. B._______ vom 9. Februar 2011 (act. 38) gab Dr. med.
C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (im Folgenden:
RAD) am 29. April 2011 eine Stellungnahme ab (act. 41). Nachdem die
IV-Stelle SG eine Haushaltsabklärung durchgeführt und den Status der
Versicherten bestimmt hatte (act. 42 bis 44, 46 bis 47), wurde am 30. Juni
2011 ein Einkommensvergleich erstellt, welcher einen Invaliditätsgrad (im
Folgenden auch: IV-Grad) von 65.31 % ergab (act. 49; vgl. auch act. 45).
In der Folge stelle die IV-Stelle SG der Versicherten mit Vorbescheid vom
6. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente in Aus-
sicht (act. 54; vgl. auch Beschluss vom 21. September 2011 [act. 58]); die
entsprechende Verfügung der IVSTA datiert vom 25. November 2011
(act. 60).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 22. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss
C-6895/2011
Seite 3
die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2011 (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Berechnung des
IV-Grades sei eine nicht zutreffende Beurteilungsgrundlage herangezo-
gen worden. Bei ihrer Arbeit als Lehrerin und der damit verbundenen Be-
lastungen sei ein 20 % übersteigendes Pensum illusorisch. Dieses sei
aufgrund ärztlicher Beurteilung festgelegt und dementsprechend mit dem
Arbeitgeber so vereinbart worden. Ihre Arbeit spiele sich in einer komple-
xen Situation mit teilweise sehr hohen Ansprüchen ab. Diese Umstände
seien letztlich massgebend bestimmend für ihre Erkrankung gewesen.
Folgerichtig arbeite sie seit dem 1. August 2010 lediglich im Umfang von
20 %. Es ergebe sich, dass der IV-Grad zu tief sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die von
der IV-Stelle SG verfasste Stellungnahme vom 24. Januar 2012 (B-
act. 3).
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, sowohl Dr. med. B._______
als auch Dr. med. C._______ gingen darin einig, dass die Beschwerde-
führerin medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufweise.
Diese arbeite zwar zu 20 % in ihrer Tätigkeit als Handarbeits- und Haus-
wirtschaftslehrerin, theoretisch wäre ihr aber in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ein höheres Pensum von 50 % möglich. Dr. med. B._______
gehe sogar davon aus, dass ihr Pensum in der Lehrtätigkeit wieder auf
50 % ausbaubar sei. Gemäss der E-Mail der Oberstufe D._______ vom
16. August 2011 habe das Pensum immerhin schon um eine Lektion auf
23.33 % erhöht werden können. Der Einkommensvergleich werde nicht
konkret bemängelt. Das Valideneinkommen stütze sich auf die Angaben
im Fragebogen für Arbeitgebende. Beim Invalideneinkommen handle es
sich begrifflich um eine hypothetische Tatsache, weil das tatsächlich er-
zielte Einkommen nur dann massgeblich sei, wenn es einer zumutbaren,
d.h. einer die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung
entspreche. Wenn den Aussagen von Dr. med. B._______ gefolgt würde,
könnte theoretisch auch der Lohn der bisherigen Tätigkeit herangezogen
werden. Es sei jedoch auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohn-
strukturerhebungen (LSE), Tabelle TA1, Unterrichtswesen, Anforderungs-
niveau 3, abgestellt worden; dieser sei der 50%igen Arbeitsfähigkeit an-
gepasst worden. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2012 wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen
(act. 6).
F.
In ihrer Replik vom 3. März 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihrem
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Verlaufsbericht von
Dr. med. B._______ vom 20. August 2010 bestätige eine Verbesserung
des Gesundheitszustands, und es sei ihr möglich gewesen, per 1. August
2010 die angestammte Tätigkeit im Ausmass von 20 % wieder aufzu-
nehmen. Es sei richtig, dass Dr. med. B._______ zu einem früheren Zeit-
punkt davon ausgegangen sei, dass die Arbeitsbelastung bei entspre-
chendem Verlauf auf 50 % ausgedehnt werden könnte. Es sei jedoch kei-
ne Besserung des gesundheitlichen Zustands eingetreten, weshalb
Dr. med. B._______ am 9. Februar 2011 einen weiteren Verlaufsbericht
verfasst habe. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb dieser Bericht in
der Stellungnahme vom 24. Januar 2012 unerwähnt geblieben sei. Auch
aufgrund dieses Berichts sei eine neuerliche Überprüfung des Einkom-
mensvergleichs resp. der Einkommenssituation angebracht. Weiter habe
keine Ausweitung des Pensums stattgefunden. Bei der Erhöhung auf
23.33 % handle es sich lediglich um eine Zeit- resp. Pensengutschrift zur
Abgeltung der Teamanlässe, zu deren Teilnahme jede Lehrperson ver-
pflichtet sei.
G.
Nachdem die Versicherten am 7. März 2012 den replicando in Aussicht
gestellten neuen Bericht von Dr. med. B._______ vom 7. März 2012 ein-
gereicht hatte (B-act. 8) und dieser mit prozessleitender Verfügung vom
14. März 2012 an die Vorinstanz übermittelt worden war (B-act. 9), sah
diese – gestützt auf die Ausführungen der IV-Stelle SG vom 3. April 2012
– in ihrer Eingabe vom 10. April 2012 von einer weiteren Stellungnahe ab
(B-act. 10).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. April 2012 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 11).
C-6895/2011
Seite 5
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011
(act. 60) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
C-6895/2011
Seite 6
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 25. No-
vember 2011 (act. 60), mit welcher der Versicherten bei einem IV-Grad
von 65 % mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente zuge-
sprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser
Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorin-
stanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-
kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
C-6895/2011
Seite 7
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den
neuen Normen zu prüfen (vgl. zur "pro rata temporis-Regel BGE 130 V
445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall
vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit
vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde,
gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. De-
zember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rund-
C-6895/2011
Seite 8
schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
25. November 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden
Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-6895/2011
Seite 9
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279
E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt die-
se Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
C-6895/2011
Seite 10
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
C-6895/2011
Seite 11
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011
(act. 60) lagen der Vorinstanz resp. der IV-Stelle SG insbesondere die
nachfolgend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Dokumente
vor:
3.1 Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
berichtete am 9. Mai 2008, die Versicherte sollte aus gesundheitlichen
Gründen nur in einem 60%igen Pensum arbeiten (act. 17 S. 3). Am
12. November 2008 führte er aus, die Versicherte stehe seit April in seiner
Behandlung und könne aus gesundheitlichen Gründen derzeit und bis auf
weiteres nur zu 30 % arbeiten (act. 4 S. 1 bzw. 17 S. 1). Mit Datum vom
2. Februar 2009 reduzierte Dr. med. E._______ das mögliche Pensum
auf 20 % (act. 4 S. 2; vgl. zum Ganzen auch act. 8 S. 7 bzw. 17 S. 2).
Am 20. November 2009 informierte der RAD-Arzt Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass gemäss Aus-
kunft von Dr. med. B._______ die Versicherte bei Vorliegen einer mit-
telgradig ausgeprägten depressiven Störung noch nicht ausreichend psy-
chisch stabil sei, um berufliche Massnahmen durchführen zu können. Ziel
der therapeutischen Bemühungen sei, dass die Versicherte wieder auf
Vorjahresniveau als Handarbeitslehrerin arbeiten könne, was wohl frühes-
tens zum Sommerschuljahr 2010 in Betracht komme (act. 23 und 24 S. 2
bzw. 29 und 31 S. 2).
C-6895/2011
Seite 12
In seinem Bericht vom 7. Juni 2010 diagnostizierte Dr. med. B._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie
eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Prognostisch führte er weiter aus, die
Weiterentwicklung der affektiven Störung sei derzeit noch nicht abschätz-
bar. Sollte in den nächsten Monaten keine wesentliche Besserung eintre-
ten, bestehe die Gefahr einer Chronifizierung mit Therapieresistenz. Seit
1. August 2009 bestehe in der angestammten Lehrtätigkeit bis auf weite-
res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei höchstens
im Rahmen einer 20%igen Anstellung zumutbar, und in einer leidens-
adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von
20 % (act. 32 S. 1 bis 5).
Im Verlaufsbericht vom 18. August 2010 informierte Dr. med. B._______
darüber, dass die Versicherte am 1. August begonnen habe, in einem
20%igen Pensum an ihrem angestammten Arbeitsplatz in der Schule zu
unterrichten. Sie beschreibe dabei, rasch an ihre obere Belastbarkeits-
grenze zu stossen. In Beurteilung des momentanen Verlaufs könne da-
von ausgegangen werden, dass ab 2011 die Arbeitsbelastung auf 50 %
ausgedehnt werden könne. Unter der hohen Vulnerabilität sei natürlich
immer wieder mit Rückfällen zu rechnen (act. 33).
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 9. Februar 2011 erwähnte Dr. med.
B._______ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit-
telgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), welche seit mindestens
April 2008 bestehe und welche im Wechsel ein Bild zwischen mittel- und
schwergradiger depressiver Ausprägung zeige. Seit August 2010 habe
sich die Versicherte auf niedrigem Funktionsniveau stabilisiert. Sie gehe
ihrem angestammten Beruf als Lehrerin zu 20 % nach, sei aber nur sehr
gering belastbar. Die geringe berufliche Tätigkeit habe zusätzlich zur Ta-
gesstrukturierung und Stabilisierung auf niedrigem Niveau beigetragen.
Aufgrund der Chronifizierung der Depression sei in absehbarer Zeit mit
keiner wesentlichen Besserung zu rechnen (act. 38).
In seinem Bericht vom 29. April 2011 führte Dr. med. C._______ vom
RAD unter Hinweis auf die Berichte von Dr. med. B._______ insbesonde-
re aus, der Gesundheitszustand habe bis anhin trotz regelmässiger fach-
ärztlicher und medikamentöser Therapie nicht auf Vorniveau verbessert
werden können. Dieser habe sich im Längsschnitt auf mittelgradig aus-
geprägtem Niveau bewegt, sodass inzwischen bis auf weiteres von einer
C-6895/2011
Seite 13
Chronifizierung auf diesem Niveau ausgegangen werden müsse. Weiter
gab Dr. med. C._______ die von Dr. med. B._______ und dem Arbeitge-
ber gemachten Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. das Pensum
wieder und hielt betreffend eine leidensadaptierte Tätigkeit dafür, dass in
kognitiv nicht anspruchsvollen (d.h. geringe Ansprüche an Aufmerksam-
keit, Konzentration und Durchhaltevermögen) und in klar strukturierten
Tätigkeiten mit geringem zwischenmenschlichem Konfliktpotential medi-
zinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei
(act. 41).
3.2
3.2.1 Bei der Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom 20. Novem-
ber 2009 und 29. April 2011 handelt es sich um Berichte im Sinne von
Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm
sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E.
4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer-
den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07
des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Obwohl der Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. April 2011
nicht über den Umfang einer Expertise verfügt, erfüllt er die von der
Rechtsprechung an den Beweiswert gestellten Kriterien, da er schlüssig
und überzeugend ist. Hinzu kommt, dass Dr. med. C._______ – mit Blick
auf das von den Dres. med. E._______ und B._______ fachärztlicher-
seits diagnostizierte depressive Geschehen – ebenfalls über eine, in der
Regel zwingend notwendige fachärztliche Qualifikation auf dem Gebiet
der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Demnach lässt sich der ge-
sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeit-
punkt vom 25. November 2011 zuverlässig beurteilen.
3.2.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Lehrkraft verwies Dr. med.
C._______ auf die Beurteilung von Dr. med. B._______. Es ist demnach
C-6895/2011
Seite 14
– in Übereinstimmung der Auffassung dieser beiden Fachärzte – davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig-
keit als Lehrkraft ab 12. November 2008 zu 70 %, ab 2. Februar 2009 zu
80 %, ab 1. August 2009 zu 100 % und ab 1. August 2010 wieder zu
80 % arbeitsunfähig war resp. ist. Beizufügen ist, dass sich aus den Aus-
führungen von Dr. med. B._______, seit 1. August 2009 bestehe in der
angestammten Lehrtätigkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfä-
higkeit und die bisherige Tätigkeit sei höchstens im Rahmen einer
20%igen Anstellung zumutbar, insofern kein Widerspruch, als dass sich
letztere Angaben offensichtlich auf die ab August 2010 attestierte 20%ige
Arbeitsfähigkeit resp. das Pensum als Lehrkraft bezog, das die Versicher-
te ab dem genannten Zeitpunkt wieder ausüben kann.
3.2.4 Zwar beantwortete Dr. med. B._______ die Frage, in welchem Um-
fang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem
Belastungsprofil möglich sei, damit, dass ab August 2010 eine 20%ige
Tätigkeit zumutbar sei. Der Schluss, dass sich diese Aussage von
Dr. med. B._______ in seiner Eigenschaft als ausländischer Facharzt auf
die Lehrtätigkeit bezog, liegt insofern nahe, als dass er keinerlei weiter-
führenden Angaben zu einer Verweistätigkeit gemacht hatte. Diese Frage
kann letztlich jedoch – in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung
(vgl. hierzu BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003
AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1) – insbesondere mit Blick auf das am 29. April
2011 von Dr. med. C._______ abgegebene schlüssige und zumutbare
Zumutbarkeitsprofil offengelassen werden (zur objektiven Festlegung der
IV-rechtlich massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit vgl. E. 2.6
und insb. E. 3.2.1. hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_1053/2010 vom
28. Januar 2011). An diesem Ergebnis ändert auch der beschwerdeweise
nachgereichte Bericht von Dr. med. B._______ vom 7. März 2012, wel-
cher vorliegend ebenfalls Berücksichtigung findet (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5, 9C_116/2010 vom
20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 18 V 200 E. 3a und
BGE 116 V 80 E. 6b), nichts, zumal sich die Angaben in diesem Bericht
erneut ausschliesslich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin bezogen.
3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente
der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit rechtsgenüglich beurteilen lassen. Da die Beschwerdeführerin trotz
Verwertung ihrer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in der angestammten
C-6895/2011
Seite 15
Lehrtätigkeit im Ausmass von höchstens 20 % kein rentenausschliessen-
des Invalideneinkommen erzielen kann und die Invalidität nicht mittels ei-
nes Prozentvergleichs bemessen werden kann (vgl. zur Zulässigkeit des
Prozentvergleichs Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009
E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b
S. 137), ist nachfolgend ein bezifferter Einkommensvergleich durchzufüh-
ren resp. die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommens-
vergleichs zu bemessen; die diesbezügliche Vorgehensweise der Vorin-
stanz resp. der IV-Stelle SG gibt mit Blick auf die Abklärungsergebnisse
(act. 42 bis 44, 46 und 47) zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.
4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). Für eine korrekte Invaliditätsbemes-
sung nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die
dafür notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfäl-
tig ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten
werden, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, auf-
grund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimm-
ten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253
E. 3a). Weder die Einführung des ATSG noch die 4. IV-Revision haben
daran etwas geändert (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; RKUV 2004 U 529
S. 574 E. 1.2; statt vieler: Entscheid I 117/06 des EVG vom 23. Mai 2006,
E. 2). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Ge-
schlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen
oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
C-6895/2011
Seite 16
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Für die Ermittlung des hypothetischen Va-
lideneinkommens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung
gemäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in
den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über
die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der
teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu
berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
4.2.2 Die Vorinstanz resp. die IV-Stelle SG stützte sich bei der Erstellung
des Einkommensvergleichs auf die im Jahre 2009 vorgelegenen Verhält-
nisse, was sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beanstanden lässt.
Die IV-Stelle SG resp. die Vorinstanz gingen von einem hypothetischen
Valideneinkommen im Jahre 2009 von Fr. 111'662.- aus (act. 49), was mit
Blick auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. August
2009 (act. 11) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt resp. auch von der
Beschwerdeführerin nicht moniert wurde.
4.3
Hinsichtlich des jährlichen hypothetischen Invalideneinkommens ergibt
sich Folgendes:
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestim-
mung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkeh-
ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113
V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss
C-6895/2011
Seite 17
den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek-
tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen
bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar-
beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse
im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst
bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR
2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Fra-
ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75
E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______ führte in seiner schlüssigen und
überzeugenden Stellungnahme vom 29. April 2011 aus, in kognitiv nicht
anspruchsvollen (d.h. geringe Ansprüche an Aufmerksamkeit, Konzentra-
tion und Durchhaltevermögen) und in klar strukturierten Tätigkeiten mit
geringem zwischenmenschlichem Konfliktpotential sei medizinisch-
theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (act. 41; vgl. auch
E. 3.1 hiervor). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass das hypothe-
tische Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den
LSE zu bestimmen ist. Mit Blick auf das von Dr. med. C._______ abge-
gebene klare und unmissverständliche Zumutbarkeitsprofil kann jedoch
nicht der Lohn der LSE im Wirtschaftszweig Unterrichtswesen herange-
zogen werden. Zwar beinhaltet dieser Wirtschaftszweig nebst den Löh-
C-6895/2011
Seite 18
nen von Lehrkräften auch diejenigen des technisch-administrativen Per-
sonals des Unterrichtswesens (z.B. Abwarte und Abwartinnen, Sekretäre
und Sekretärinnen, Hersteller und Herstellerinnen von Apparaturen in
Universitäten; vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Publi-
kationen > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Resultate auf
nationaler Ebene, S. 15; zuletzt besucht am 19. September 2012). Da je-
doch der prozentuale Anteil der Lehrkräfte denjenigen des technisch-
administrativen Personals deutlich überschreiten dürfte, eine Lehrtätigkeit
stets Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration der Lehrper-
son beinhaltet resp. ein gewisses zwischenmenschliches Konfliktpotential
in sich birgt und die Beschwerdeführerin in diesem Bereich höchstens ein
20%iges Pensum zu erfüllen vermag, kann nicht der (statistische) Lohn
des Wirtschaftszweiges Unterrichtswesen herangezogen werden, zumal
die Versicherte über keine technisch-administrative Ausbildung verfügt.
Mit Blick auf das von Dr. med. C._______ beschriebene Leistungskalkül
ist vielmehr der Totalwert heranzuziehen.
Vorliegend kann offengelassen werden, ob das von der Vorinstanz resp.
der IV-Stelle SG herangezogene Anforderungsniveau 3 oder das Anforde-
rungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) heranzuziehen ist, da
selbst die Berücksichtigung des statistischen Lohnes mit Berufs- und
Fachkenntnissen zu einem IV-Grad von über 70 % führt: Gemäss LSE
2008, Tabelle TA1, belief sich der Totalwert für Frauen mit Berufs- und
Fachkenntnissen im privaten Sektor auf monatlich brutto Fr. 5'095.- bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn
(abrufbar unter > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikati-
onen > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle TA1,
S. 26; zuletzt besucht am 19. September 2012). Unter Umrechnung die-
ses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41.6 Stunden im Jahr 2009 (abrufbar unter > Themen
> Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten >
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Total; zu-
letzt besucht am 19. September 2012) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009 (abrufbar unter
> Themen > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbsein-
kommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Wirt-
schaftszweigen, Tabelle T1.2.93, Frauen, Total, Wert 2008: 123.5; Wert
2009: 126.1; zuletzt besucht am 19. September 2012) resultiert demnach
als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von jähr-
lich Fr. 64'924.-. Da die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten
C-6895/2011
Seite 19
Verweistätigkeit zu 50 % leistungsfähig ist, reduziert sich dieses hypothe-
tische Invalideneinkommen auf Fr. 32'462.-.
4.4 Der Einkommensvergleich ergibt bei einem hypothetischen
Valideneinkommen von Fr. 111'662.- pro Jahr und einem massgebenden
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'462.- pro Jahr bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 79'200.- einen IV-Grad von 71 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was Anspruch auf eine ganze Rente
der IV ergibt. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Vornah-
me eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs offengelassen werden. In
Berücksichtigung des Anmeldedatums vom 3. Juli 2009 und in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 IVG legte die Vorinstanz den Anspruchsbeginn
somit in korrekter Art und Weise auf den 1. Februar 2010 fest (vgl. E. 2.2
und 4.4.2. hiervor).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf
eine ganze Rente der IV hat. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2011 ist
deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. Novem-
ber 2011 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine neue Verfü-
gung zu erlassen und der Versicherten die entsprechenden Rentenbe-
treffnisse – unter Berücksichtigung von Art. 26 ATSG – rückwirkend aus-
zurichten.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführe-
rin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
C-6895/2011
Seite 20
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 22. Dezember 2011 wird die ange-
fochtene Verfügung vom 25. November 2011 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze
Rente der IV.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen und
der Versicherten die entsprechenden Rentenbetreffnisse – unter Berück-
sichtigung von Art. 26 ATSG – rückwirkend auszurichten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 21
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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