B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6897/2009
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 6. Oktober 2009.
C-6897/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am ______ 1955 geborene, serbische Staatsangehörige X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von April 1980 bis Dezember
1992 in der Schweiz im Bergbau (vgl. act. IVSTA 8) und entrichtete in die-
ser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV). In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in
seine Heimat zurück. Gemäss eigenen Angaben bezahlte er in Serbien
keine Beiträge an Rentenversicherungen (vgl. act. IVSTA 5, 29, 33).
B.
Am 28. Februar 2007 meldete sich der Beschwerdeführer beim serbi-
schen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. act. IVSTA 5). Das formelle
Gesuch wurde an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet.
Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte
von in Serbien auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, inneren Medizin,
Neurologie, Radiologie, Psychologie und Kardiologie praktizierenden
Fachärzte aus der Zeit von Januar 2003 bis Januar 2009 ein (vgl. act.
IVSTA 36, 38-47, 49) zudem ein zuhanden der Vorinstanz von serbischen
Ärzten am 15. Januar 2009 erstelltes Gutachten (vgl. IVSTA act. 48).
C.
Die Vorinstanz legte die medizinischen Unterlagen Dr. med. A._______
vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vor, wel-
cher in seinem Schlussbericht vom 11. August 2009 als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit paranoide Psychose (F 22.8) und als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Im-
plantation eines Herzschrittmachers festhielt (act. IVSTA 51).
Dr. med. A._______ führte aus, die Implantation des Herzschrittmachers
im Januar 2009 habe keine langdauernde, sondern nur eine kurze Ar-
beitsunfähigkeit bewirkt. In psychiatrischer Hinsicht hätten die Ärzte eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne den Beschwerdeführer untersucht und
ohne eine Diagnose gestellt zu haben. In einem Arztbericht werde von ei-
ner paranoiden Psychose berichtet ohne eine klinische Beschreibung.
Aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen oder Symptome für das
Vorliegen einer Psychopathologie. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe
nach wie vor eine 100% Arbeitsfähigkeit.
C-6897/2009
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor-
bescheid vom 18. August 2009 und wies das Leistungsbegehren ab, mit
der Begründung, aus den Akten gehe nicht hervor, dass eine ausreichen-
de durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege.
Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand
angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es
unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es
liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge (vgl. act. IVSTA 54).
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober
2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
ihm eine nicht befristete Invalidenrente zuzusprechen (vgl. act. 1). Aus-
serdem ersuchte er mit Eingabe vom 15. April 2010 (Postaufgabe) sinn-
gemäss um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 13). Zur Begründung
dieser Anträge legte er einen sich bereits bei den Akten befindenden
Arztbericht bei und führte sinngemäss aus, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt. Entgegen der Annahme der Vor-
instanz sei er wegen seiner Krankheit nicht in der Lage zu arbeiten.
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (vgl. act. 6).
Dieser Aufforderung kam er am 15. April 2010 (Postaufgabe) nach (vgl.
act. 13).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 12). Sie wies daraufhin, dass
gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts (heute Bundesgericht) keine Bindung der schweizerischen Inva-
lidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, andere Behörden und Ärzte bestehe und folglich Ren-
tenbescheide, Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen
etc. der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen Invali-
denversicherung, und im Beschwerdefall des Gerichts unterstehen wür-
den. Aus der Beschwerde würde sich gegenüber dem Abklärungsverfah-
C-6897/2009
Seite 4
ren keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente ergeben. Die Vor-
instanz verwies auf den Bericht von Dr. med. A._______ vom 11. August
2009, welcher zum Schluss gekommen sei, aus den medizinischen Un-
terlagen ergäben sich keine klinischen Anhaltspunkte, die auf eine psy-
chische Erkrankung hindeuten würden, somit verbleibe es beim diagnos-
tizierten Herzleiden, wobei der operative Eingriff mittels Einsetzen eines
Herzschrittmachers im Januar 2009 ohne nachträgliche Komplikationen
verlaufen sei und insofern nach einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit un-
mittelbar danach wieder von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit auszuge-
hen sei.
H.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Beweis-
mitteln einzureichen (vgl. act. 14). Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (Post-
aufgabe) reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular ein
und bestätigte die bisherigen Anträge und deren Begründung (vgl. act.
15).
I.
Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 16. Juni 2010 den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die bis-
herigen Ausführungen (vgl. act. 18).
J.
Mit Verfügung vom 24 Juni 2010 brachte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwech-
sel (vgl. act. 19).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidung notwendig – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
C-6897/2009
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 6. Oktober 2009, mit wel-
cher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die
mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwür-
diges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat
dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 ge-
nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
C-6897/2009
Seite 6
gesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die vorliegend interessierende Frage, ob
die Vorinstanz auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Sozialversicherungsabkommens).
2.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V
329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Okto-
ber 2009) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seit-
her verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE
130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.4. Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 6. Oktober 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
C-6897/2009
Seite 7
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1.
Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch
nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober
2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelte Grundsätze dargestellt.
3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
C-6897/2009
Seite 8
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer insge-
samt während 123 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act.
IVSTA 8), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn die Vorausset-
zung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente erfüllt war.
3.3. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG
hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf
eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf ei-
ne ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die 5. IV-
Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
C-6897/2009
Seite 9
der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten der
EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerich-
tet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine
derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Serbien.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und her-
nach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide gewe-
sen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2009
vom 1. April 2010, E. 5.2, und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 4.
1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung haben jene Versicherte Anspruch auf eine Ren-
te, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender
staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder ge-
wöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine Ar-
beitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun-
gen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsab-
kommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor. Zu beachten ist weiter,
dass Rentenleistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der diesbezüglich
anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch
Art. 29 Abs. 3 ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung zum Leis-
tungsbezug vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet
werden können.
3.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
C-6897/2009
Seite 10
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
3.5.1. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.5.3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorznehmen-
C-6897/2009
Seite 11
den Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismass-
nahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozi-
alversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE
122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen).
3.5.4. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der IV-
Akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi-
nischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten. Ein erhöhter Beweiswert kann al-
lerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammen-
hänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV
1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.5.5. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen, wenn sie also den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1, und des EVG I
694/05 vom 15. Dezember 2006, E. 2, sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und
E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E.
2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April
C-6897/2009
Seite 12
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben,
richtig gewürdigt und das Leistungsbegehren vom 7. März 2007 zu Recht
mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat, was vom
Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1. Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf der Stel-
lungnahme des RAD (Dr. med. A._______) vom 11. August 2009 (vgl. act.
IVSTA 51), welchem die folgenden ärztlichen Unterlagen vorlagen:
– Dr. med. B._______, Radiologe, führte am 21. Januar 2003 und am
17. Februar 2004 beim Beschwerdeführer einen Ergometrietest durch
(vgl. act. IVSTA 41 und 42). Der erste Test musste bei 75W abgebro-
chen werden. Der zweite Test konnte bis 150W durchgeführt werden
Im Laufe des Test von 50W bis zum Ende wurden ST-
Streckensenkungen in der posterolateralen Ableitungen registriert,
ansteigende in den lateralen und in den posterioren Horizontale bis zu
1mm, nach 20min. TA: 90/60 mmHg keine isch. Veränderungen.
– Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2007 im Gesundheitszent-
rum G._______, Abteilung Psychiatrie und Neurologie, untersucht
(vgl. act. IVSTA 46). C._______, Psychologe, berichtete insbesondere
von schweren Depressionen, einer Destabilisierung des vegetativen
Nervensystems, Beschränktheit im Wert- und Ideensystem, Entwick-
lung von pathologischen Ideen, stetige Besorgtheit wegen irgendje-
mandem oder irgendetwas, Konzentrationsschwäche, häufige Desori-
entiertheit und Desorganisiertheit, Rückzug in sozialen Belangen, An-
sätze eines psychoorganischen Syndroms und zahlreiche graphomo-
torische Störungen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 100% Ar-
beitsunfähigkeit attestiert.
– Dr. med. D._______, Internist, untersuchte den Beschwerdeführer am
17. Mai 2007 und berichtete, die Aorta habe fibrös veränderte Wände,
normale Abmasse, Separation und Durchfluss. Der Linke Vorhof habe
normale Abmasse ohne Fremdmasse (vgl. act. IVSTA 43 und 44).
– Im Kurzarztbericht vom 13. Juni 2007 diagnostizierte Dr. med.
E._______ eine paranoide Psychose (F 22.8) und attestierte dem Be-
schwerdeführer eine mindestens 70% Arbeitsunfähigkeit (vgl. act.
C-6897/2009
Seite 13
IVSTA 36). Dieselbe Diagnose ergibt sich aus dem unleserlichen
Kurzarztbericht vom 9. Mai 2007 (vgl. act. IVSTA 45).
– Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer von verschiedenen
Ärzten untersucht. Dipl. Biologe Mg, sci. med. F._______ führte einen
Lungenfunktionstest durch und berichtete von einer mittelgradigen
obstruktiven Ventilationsstörung mit Anzeichen einer Hyperinflation
der Lunge (vgl. act. IVSTA 40). Dr. med. H._______, Internist und
Kardiologe, führte ein Ruhe-EKG durch und hielt fest, der Aorten-
durchmesser in der Wurzel sei normal, die Aortenwände seien sklero-
tisch verändert. Der linke Vorhof habe einen normalen Durchmesser,
die Morphologie der Mitrazipfel sei erhalten, die linke Kammer habe
einen normalen Durchmesser, es seien keine segmentalen Ausfälle in
der Kinetik sichtbar, die rechten Herzhohlräume hätten normale
Durchmesser (vgl. act. IVSTA 38, 39, 47).
– Der Beschwerdeführer wurde vom 21. Januar 2009 bis 27. Januar
2009 im medizinischen Zentrum Z._______ wegen einer Angina pec-
toris behandelt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Herzschrittmacher
implantiert (vgl. act. IVSTA 49, act. 1).
– Dr. med. I._______, Internist, hielt Am 27. Januar 2009 sinngemäss
fest, das Gutachten stütze sich unter anderem auf die Berichte Nrn.
5299 vom 3. November 2008 (internistisch), 2097 vom 10. November
2008 (psychiatrisch), 4101 vom 10. November 2008 (augenärztlich),
3899 vom 10. November 2008 (pneumo-phtisiologisch) und 13989
vom 11. November 2008 (chirurgisch). Der Beschwerdeführer leide
insbesondere an einer Angina pectoris (I20) und einer anhaltenden
wahnhaften Störung (F22.8). Wegen den psychischen Leiden, sei er
in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Beschwerden sei der
Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig (vgl. act. IVSTA 48).
4.1.1. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2009 hält Dr. med.
A._______ fest, dass die diagnostizierte Angina pectoris nur vorrüberge-
hend zu einer Beeinträchtigung geführt, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit
von langer Dauer verursacht habe.
In Bezug auf die psychischen Leiden äusserte Dr. med. A._______ Zwei-
fel an der Diagnose der begutachtenden Ärzte. Da keine psychologischen
Tests durchgeführt worden seien und keine klinischen Befunde vorliegen
würden, könne nicht auf eine paranoide Psychose geschlossen werden.
C-6897/2009
Seite 14
Mangels Anzeichen und Symptomatik ergäben sich keine objektiven me-
dizinischen Elemente für eine psychische Pathologie, weshalb nicht auf
eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne. Trotz dieser Beden-
ken führte Dr. med. A._______ als Hauptdiagnose paranoide Psychose
auf.
4.1.2. Diese Schlussfolgerung von Dr. med. A._______ hinsichtlich der
psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist nicht nach-
vollziehbar. Aus dem Gutachten von Dr. med. I._______, Internist, vom
15. Januar 2009 ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit Jah-
ren wegen psychischer Leiden in Behandlung befindet (vgl. act. IVSTA
48) und ihm die begutachtenden Ärzte deswegen eine volle Arbeitsunfä-
higkeit attestierten. Ausserdem wurde bereits im psychologischen Bericht
vom 16. Mai 2007 des Psychologen C._______ festgehalten, dass der
Beschwerdeführer an einem psychoorganischen Syndrom und verschie-
denen graphomotorischen Störungen leide und er aufgrund seiner psy-
chischen Leiden nicht arbeitsfähig sei (vgl. act. IVSTA 46).
4.1.3. Hinzu kommt, dass diverse ärztliche Unterlagen in den Akten feh-
len, so der von Dr. med. I._______ in seinem Gutachten vom 27. Januar
2009 erwähnte psychiatrischer Bericht vom 10. November 2008 (vgl. E.
4.1. weiter oben, act. IVSTA 48).
4.2. Die Annahme bzw. das Verneinen eines psychischen Gesundheits-
schadens setzt eine von einem Facharzt der Psychiatrie nach einem an-
kerkannten wissenschaftlichen Klassifikationssystem gestellten Diagnose
voraus. Ein – in diesem Sinne fachgerecht diagnostiziertes – psychisches
Leiden kann nur bei Vorliegen bestimmter Kriterien, namentlich einer psy-
chiatrischen Komorbidität, eine zur Invalidität führenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.1. mit Hin-
weisen). Die aktenkundigen serbischen Arztberichte sind meist kurz
gehalten und ermöglichen keine schlüssige Beurteilung darüber, ob und
gegebenenfalls inwieweit die psychischen Leiden des Beschwerdeführers
Krankheitswert aufweisen und wie sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit
auswirken. Entgegen der Beurteilung des RAD-Arztes kann jedoch eine
invaliditätsrelevante psychische Erkrankung nicht von vornherein ausge-
schlossen werden. Unter diesen Umständen kann vorliegend weder auf
die aktenkundigen fachärztlichen serbischen Berichte noch auf die Stel-
lungnahme von Dr. med. A._______ abgestellt werden. Ohne Durchfüh-
rung ergänzender fachärztlicher Abklärungen und Einholen von medizini-
schen Berichten ist das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der La-
C-6897/2009
Seite 15
ge zu beurteilen, ob und gegebenenfalls ab wann beim Beschwerdeführer
eine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten ist.
4.3. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses Vor-
gehen rechtfertigt sich, da im vorinstanzlichen Verfahren rechtserhebliche
medizinische Fragen vollständig ungeklärt geblieben sind (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4).
4.4. Die Vorinstanz hat zu den bisherigen psychiatrischen und neuropsy-
chologischen Untersuchungen und Behandlungen weitere ärztliche Unter-
lagen zu beschaffen. Sie hat eine umfassende medizinische Begutach-
tung in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht bei Spezialärz-
ten und/oder Spezialärztinnen durchführen zu lassen. Im Rahmen der
Abklärungen sind die Fragen hinsichtlich Auswirkungen der psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
und hinsichtlich ihres Verlaufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zu-
mutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Die entsprechende Begutachtung
kann in Serbien oder in der Schweiz erfolgen. Nach Vorliegen der ent-
sprechenden gutachterlichen Berichte hat die Vorinstanz diese einem
RAD-Arzt bzw. einer RAD-Ärztin, welcher bzw. welche über den entspre-
chenden Facharzttitel verfügt, zur Stellungnahme vorzulegen und danach
neu zu verfügen.
5.
Zu befinden bleibt noch über das Gesuch des Beschwerdeführers betref-
fend die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verfahrenskosten und ei-
ne allfällige Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6), womit diese keine Verfahrenskosten zu tra-
gen hat. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B. des Reglementes vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]).
C-6897/2009
Seite 16
5.2. Weder der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer
noch die unterliegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
5.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. April 2010 er-
weist sich nach diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
6. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-6897/2009
Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: