Abtei lung II I
C-6899/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Kanton Bern,
vertreten durch Amt für Migration und Personenstand,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rückforderung von Bundesbeiträgen im Fall Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6899/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Russland (Tschetschenien) stammende Z._______ (geb. [...])
reiste mit ihren drei Kindern am 15. Januar 2006 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. In Anwendung von aArt. 42
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31 [zu der
inzwischen ausser Kraft gesetzten Fassung der genannten Be-
stimmung vgl. AS 1999 2272]) verfügte die Vorinstanz am 18. Juli 2006
die vorsorgliche Wegweisung der Familie nach Polen. Das Bundesamt
stützte sich hierbei auf die Rückübernahmezusicherung der polnischen
Behörden nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen
der Republik Polen und der Schweiz.
Auf Beschwerde hin lehnte es die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) am 21. Juli 2006 ab, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und ordnete an, die Familie habe den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Am 4. August 2006
kam die damals zuständige Rechtsmittelinstanz wiedererwägungs-
weise auf ihren Entscheid zurück und hielt den Kanton Bern an,
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Mit Urteil vom
4. Oktober 2006 wies die ARK die Beschwerde daraufhin ab, auf ein
im Anschluss daran eingereichtes Revisionsgesuch trat sie am
27. November 2006 nicht ein. Aus verschiedenen Gründen konnte die
vorsorgliche Wegweisung von den Behörden des Kantons Bern nicht
vollzogen werden. Das Asylverfahren als solches blieb pendent.
Z._______ und ihre Kinder halten sich, inzwischen als vorläufig Auf-
genommene, nach wie vor in der Schweiz auf.
B.
In der Folge unterbreitete der Kanton Bern dem BFM die Ab-
rechnungen für alle sozialhilfeabhängigen Personen des Asylrechts
auf seinem Kantonsgebiet für das vierte Quartal 2006. In Bezug auf
die Familie Z._______ wurden sämtliche Aufwendungen bis Ende
Dezember 2006 in Rechnung gestellt. Das Bundesamt vergütete –
nach formeller Prüfung – wie gewohnt die gemäss aArt. 88 f. AsylG
(AS 1999 2285 f. und AS 2004 1635) geschuldeten Pauschalen.
Im Rahmen der Abrechnungsprüfung gelangte die Vorinstanz am
16. Februar 2007 an den Kanton Bern und wies darauf hin, dass die
ARK die Beschwerde der Familie Z._______ gegen die vorsorgliche
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Wegweisung mit Urteil vom 4. Oktober 2006 abgewiesen habe. Damit
sei der Vollzug der Wegweisung ab jenem Datum möglich gewesen,
weshalb der Bund danach keine Sozialhilfekosten mehr übernehmen
könne.
Da sich die Parteien über das Ende der Kostenersatzpflicht des
Bundes nicht zu einigen vermochten, verlangte das Amt für Migration
und Personenstand des Kantons Bern mit Schreiben vom 13. März
2007 den Erlass eines anfechtbaren Entscheides.
C.
Am 30. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz, die Kostenerstattungspflicht
des Bundes gegenüber dem Kanton Bern habe im Falle der Familie
Z._______ am 4. November 2006 geendet. Gleichzeitig setzte sie die
Rückforderung für die ab dem 30. November 2006 ausgerichteten
Pauschalen für die Krankenversicherung auf Fr. 729.60 und diejenige
für die ab dem 4. November 2006 erbrachten übrigen Leistungen
(Unterbringungs- und Unterstützungspauschalen) auf Fr. 5'827.05 fest.
Den Gesamtbetrag vom Fr. 6'556.65 habe der Kanton Bern dem Bund
mittels eines Nachtrages zur Abrechnung des vierten Quartals 2006
zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus, gemäss aArt. 88
Abs. 1 AsylG vergüte der Bund den Kantonen die entstandenen
Sozialhilfekosten längstens bis zu dem Tag, an dem die Wegweisung
zu vollziehen sei. Die Kantone seien nach aArt. 46 AsylG (AS 1999
2274) verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Mit dem
Urteil der ARK vom 4. Oktober 2006 sei die vorsorgliche Wegweisung
nach Polen rechtskräftig angeordnet und damit vollziehbar geworden.
Aufgrund dieses Urteils seien die Vollzugsbehörden gehalten ge-
wesen, die Ausreise der Betroffenen innerhalb der Gültigkeit der
polnischen Rückübernahmezusicherung und nötigenfalls unter Be-
gleitung oder entsprechender Medikation zu realisieren. Der Bund
übernehme die anfallenden Sozialhilfekosten, soweit es sich um
Unterbringungs- und Unterstützungspauschalen handle, bis 30 Tage
nach Vollziehbarkeit der vorsorglichen Wegweisung, vorliegend somit
bis zum 4. November 2006. Was die Gesundheitskosten anbelange, so
würden bei Vorliegen gewisser (vom Kanton Bern erfüllter) Voraus-
setzungen die Tagespauschalen der Krankenversicherung für an-
gebrochene Monate vollumfänglich, hier also bis zum 30. November
2006, vergütet.
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D.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2007 ersucht der Kanton Bern um Auf-
hebung der angefochtene Verfügung. Ferner sei festzustellen, dass
das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen dem BFM und dem be-
troffenen Kanton auch nach der nicht vollzogenen vorsorglichen
Wegweisung fortbestehe und das Bundesamt sei anzuweisen, die
Subventionen gemäss geltendem Recht weiterhin auszurichten. Dazu
bringt er unter Bezugnahme auf aArt. 88 Abs. 1 AsylG vor, vorliegend
gelte es zu klären, ob die vorsorgliche Wegweisung nach aArt. 42 Abs.
2 AsylG als „Wegweisung“ im Sinne der obgenannten Bestimmung zu
betrachten sei. Dies werde vorliegend bestritten. Die vorsorgliche Weg-
weisung charakterisiere sich verfahrensrechtlich als vorsorgliche
Massnahme und keinesfalls als Endentscheid. Der Vollzug einer vor-
sorglichen Wegweisung dürfe sich auf das Sozialhilfesubventionsver-
hältnis zwischen Bund und Kanton nur dann auswirken, wenn die frag-
liche Person effektiv ausgereist sei, sie an der Fortsetzung des Asyl -
verfahren hierzulande nicht festhalte und dieses deshalb ab-
geschrieben werden könne. Befinde sich die betroffene Person nach
Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Wegweisung aber weiterhin unter
asylrechtlichem Status in der Schweiz, so habe sie nach aArt. 81
AsylG (AS 1999 2282) unverändert Anspruch auf Sozialhilfe, sofern
sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermöge.
Daraus lasse sich ableiten, dass die vorsorgliche Wegweisung nicht
als „Wegweisung“ im Sinne von aArt. 88 Abs. 1 AsylG zu verstehen
sei. Auch die übrigen im Asylgesetz vorgesehenen Gründe für das
Ende der Sozialhilfesubvention bezögen sich auf Endentscheide und
nicht auf vorsorgliche Massnahmen. Die Auslegung des BFM verletze
daher Bundesrecht. Z._______ und ihre Kinder hielten sich trotz
Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Wegweisung gestützt auf das
Asylgesetz nach wie vor in der Schweiz auf. Das Asylverfahren sei
hängig und die Bedürftigkeit der Familie unbestritten. Für Dritte gebe
es demzufolge weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung,
die hier anfallenden Sozialhilfekosten zu übernehmen.
E.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
11. August 2008 unter Hinweis auf die per 1. Januar 2008 in Kraft ge -
tretenen Änderungen der Asylgesetzgebung teilweise auf ihren Ent-
scheid vom 30. Mai 2007 zurück und verfügte gestützt auf Art. 88
AsylG i.V.m. Art. 20 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sowie Art. 30 ff. des Sub-
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ventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), dass in
Bezug auf die Familie Z._______ ab dem 1. Januar 2008 wieder eine
Kostenerstattungspflicht des Bundes gegenüber dem Kanton Bern
bestehe. Darüber hinausgehend schloss das BFM auf Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 5. September 2008 hält der Kanton Bern an den ge-
stellten Anträgen fest, soweit sie durch die vorinstanzliche Verfügung
vom 11. August 2008 nicht gegenstandslos geworden sind.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Rückforderung von Bundesbei-
trägen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist instanzab-
schliessend, soweit nicht ein bundesrechtlicher Anspruch auf Subven-
tionen besteht (vgl. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als rückforderungsbelastetes Gemein-
wesen durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit
sie durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. August
2008 nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 50 ff. VwVG, vgl. Ziff. 2
hiernach).
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2.
Das Bundesamt hat seine ursprüngliche Verfügung vom 30. Mai 2007
am 11. August 2008 – wie eben erwähnt – teilweise in Wieder -
erwägung gezogen (Wiederaufleben der Kostenerstattungspflicht des
Bundes ab dem 1. Januar 2008). Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt
die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (vgl. BGE 126 III 85 E. 3 S. 88 f.).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf
aArt. 88 Abs. 1 AsylG, aArt. 95 AsylG (vgl. hierzu AS 1999 2287 f.) und
aArt. 26 Abs. 5 AsylV2 (AS 2001 113). Am 1. Januar 2008 trat das
zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den
entsprechenden Anpassungen des AsylG (und der beiden Asylver-
ordnungen) in Kraft. Es beansprucht Geltung für alle im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren (Art. 121 Abs. 1
AsylG). Die vorliegende Streitsache untersteht somit dem neuen
Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten Rückwirkung führt.
Das wäre der Fall, wenn das neue Recht zur Beurteilung von unter
altem Recht bereits erfassten und qualifizierten abgeschlossenen
Sachverhalten herangezogen würde. Eine solche echte Rückwirkung
ist nur ausnahmsweise und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage zulässig (BGE 119 Ib 103 E. 5 S. 109 ff.; vgl. auch ALFRED
KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, Zeitschrift für schweizerisches
Recht [ZSR] 102 (1983), 2. Halbband, S. 171), welche in der inter -
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temporalen Regelung des Art. 121 Abs. 1 AsylG nicht erblickt werden
kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 25. April
2001 E. 3b und 2A.319/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 2b, je mit
Hinweisen).
4.2 Der entscheidsrelevante Sachverhalt hat sich im konkreten Fall
vollumfänglich unter der Geltung des alten, bis 31. Dezember 2007 in
Kraft gewesenen Asylrechts verwirklicht. Es stellt sich somit die Frage,
inwieweit einer asylrechtlichen Bewertung nach Massgabe des neuen
Rechts das Verbot der echten Rückwirkung entgegensteht. Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden die sozialhilfe- bzw. sub-
ventionsrechtlichen Auswirkungen des Nichtvollzugs einer vorsorg-
lichen Wegweisung durch die zuständige kantonale Behörde. Bei der
Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der
Rechtsgrundlage Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass die-
jenigen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung gehabt haben. Später, beispielsweise erst während des ver-
waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechts-
änderungen, sind in der Regel unbeachtlich (BGE 119 Ib 103 E. 5 S.
109 ff.). Ausnahmen sind dann zu machen, wenn zwingende Gründe
für die sofortige Anwendung neuen Rechts bestehen. Eine solche
Konstellation liegt hier nicht vor. Dass die Übergangsbestimmungen
des Art. 121 AsylG keine ausdrückliche Verweisung betreffend die
Finanzaufsicht und das Abrechnungsverfahren enthalten, lässt darauf
schliessen, dass der Gesetzgeber in derartigen Belangen keine
Rückwirkung einführen wollte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2961/2007 vom 15. Februar 2010 E. 3.2 und C-1052/2006
vom 13. März 2009 E. 3.2). Für die materielle Beurteilung rechtfertigt
es sich daher, auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
5.
Nachdem Z._______ und ihre drei Kinder Mitte Januar 2006 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hatten, entrichtete die Vorinstanz
aufgrund der damaligen asylrechtlichen Bestimmungen die ent-
sprechenden Pauschalen. Der Beschwerdeführer verrechnete dem
Bundesamt die für die betreffende Familie geltend gemachten Auf-
wendungen in den jeweiligen Quartalsabrechnungen. Das BFM stellt
sich auf dem Standpunkt, der Bund habe die diesbezüglichen Sozial-
hilfekosten nur bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der vorsorg-
lichen Wegweisung der Familie nach Polen bzw. bis 30 Tage nach
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deren Vollziehbarkeit, also bis zum 4. November 2006 (die Kranken-
kassenpauschalen unter Berücksichtigung von aArt. 26 Abs. 5 AsylV2
bis zum 30. November 2006) übernehmen müssen. Wegen der Asyl-
gesetzrevision vom 16. Dezember 2005 lebe die Kostenerstattungs-
pflicht ab dem 1. Januar 2008 nun allerdings wieder auf (siehe Bst. E
hiervor). Der Kanton Bern hält dagegen, die vorsorgliche Wegweisung
falle nicht unter den Begriff „Wegweisung“ gemäss aArt. 88 Abs. 1
AsylG, weshalb der Bund auch danach verpflichtet gewesen wäre,
Sozialhilfeleistungen zu erbringen. Weil das Asylverfahren der Familie
Z._______ nach wie vor hängig sei, habe das Subventionsverhältnis
zwischen Bund und Kanton hier gar nie geendet. Konkret geht es um
die Rückforderung des BFM für das vierte Quartal von Fr. 6'556.65 und
die Frage nach einem allfälligen Fortbestand der Kosten-
erstattungspflicht in der Zeitspanne vom 4. November 2006 (bzw.
30. November 2006) bis 31. Dezember 2007.
6.
Gemäss aArt. 88 Abs. 1 AsylG zahlt der Bund den Kantonen für Asyl-
suchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Pauschalen „bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu voll-
ziehen ist oder an dem sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder
einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben.“ Zu prüfen gilt es,
ob die vorsorgliche Wegweisung ebenfalls als „Wegweisung“ im Sinne
von aArt. 88 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist in Auslegung der
besagten Bestimmung zu ermitteln.
6.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text nicht ohne Weiteres
klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, syste-
matische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach sei-
ner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf
den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertun-
gen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im
Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen,
einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Priori tätsordnung
zu unterstellen (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.1 und BGE 135 II 78 E. 2.2;
BVGE 2007/7 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen).
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6.2 Wie angetönt, spricht aArt. 88 Abs. 1 AsylG von Wegweisung, die
vorsorgliche Wegweisung wird hingegen nicht explizit genannt. Die
ratio legis dieser Bestimmung besteht darin, einen Ausgleich der
finanziellen Lasten zu schaffen, welche den betroffenen Gemeinwesen
aus der Gewährung von Sozialhilfe an Personen des Asylrechts er-
wachsen. Ein weiterer wichtiger Zweck besteht in der Motivation der
Kantone zum Vollzug. Während der Bund für die Prüfung der Asyl-
gesuche und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme verantwortlich
zeigt, obliegt den Kantonen der Vollzug der vom BFM angeordneten
Wegweisungen (siehe dazu den Wortlaut von aArt. 46 Abs. 1 AsylG:
„Die Kantone sind verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu voll -
ziehen“). Dementsprechend ausgestaltet sind die Sozialhilfe-
bestimmungen des Asylrechts, indem der Bund den Kantonen die
diesbezüglichen Aufwendungen während der Dauer des Asylver-
fahrens bis zum Ablauf der Ausreisefrist, bis und mit Vollzug einer
Wegweisung, vergütet.
6.3 Besagtes Zusammenspiel funktioniert auf Dauer nur, wenn im
Falle des Nichtvollzugs die Kantone die finanziellen Konsequenzen
tragen. Konkret bedeutet dies, dass der Bund dem Kanton die ent -
stehenden Sozialhilfekosten solange vergütet, als er die notwendigen
Schritte unternimmt, um die Wegweisung zu vollziehen. In der Bot-
schaft vom 2. Dezember 1985 zur Änderung des Asylgesetzes, des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des
Bundeshaushaltes (BBl 85.072) ist im Zusammenhang mit aArt. 20b
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (der Vorgängernorm von
aArt. 88 AsylG, siehe AS 1980 1718) denn ausdrücklich davon die
Rede, dass eine Erstattung der Fürsorgeauslagen dann nicht erfolgt,
wenn ein Kanton sich aus welchen Gründen auch immer weigert, eine
rechtskräftige Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Die Kostenüber-
nahme des Bundes endet mit anderen Worten dann, wenn der weitere
Aufenthalt einer dem Asylrecht unterstehenden Person nach verfügter
Wegweisung dem Kanton zuzurechnen ist. Sowohl die Materialien als
auch der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen deuten mithin darauf
hin, dass die Regelung der Kostenlastverteilung in diesem Bereich
primär an den Wegweisungsvollzug bzw. die Beendigung des Aufent-
halts anknüpft. Nur schon von daher ist davon auszugehen, dass die
ebenfalls auf die Beendigung des Aufenthalts abzielende vorsorgliche
Wegweisung von aArt. 88 Abs. 1 AsylG miterfasst wird.
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6.4 Als Haupteinwand bringt der Kanton Bern vor, bei der vorsorg-
lichen Wegweisung handle es sich nicht um einen asylrechtlichen
Endentscheid sondern eine selbständig anfechtbare Zwischenver-
fügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG. Wohl trifft zu, dass
über die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Ver-
fahrens gemäss aArt. 42 Abs. 2 AsylG nicht befunden wird, sie bleibt
vielmehr Gegenstand des Asylverfahrens, welches unabhängig von
der vorsorglichen Wegweisung weitergeführt wird (siehe beispiels-
weise das in gleicher Angelegenheit ergangene Urteil der ARK vom
4. Oktober 2006 E. 1 und 3). Dies ist vorliegend jedoch ohne Belang.
Stattdessen geht es darum, dass auch ein Entscheid betreffend vor-
sorgliche Wegweisung die Wegweisungsfrage abschliessend regelt
und sich das BFM danach nurmehr zur Asylgewährung zu äussern hat
(zum Ganzen siehe BGE 134 II 349 E. 1.3 S. 351 oder BGE 132 III 785
E. 2 S. 789 f. in analogiam). Davon ausgenommen ist einzig der
Spezialfall, in welchem der Betroffene später ausnahmsweise er-
mächtigt wird, zur Fortführung des Asylverfahrens wiederum in die
Schweiz einzureisen. Anknüpfungspunkt von aArt. 88 Abs. 1 AsylG
bildet somit, wie bereits dargetan, nicht die Hängigkeit des Asylver-
fahrens, sondern die Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung. Die
vorsorgliche Wegweisung hat wie die Wegweisung nach aArt. 44
AsylG zur Folge, dass sich eine um Asyl nachsuchende Person
definitiv nicht mehr hierzulande aufhalten darf und der Kanton diese
Wegweisung zu vollziehen hat. Damit endet die Berechtigung des
Kantons zur Verrechnung entsprechender Sozialhilfeaufwendungen.
Bestärkt wird die vorinstanzliche Argumentation durch aArt. 81 AsylG,
einer Bestimmung, welche festhält, Anspruch auf Fürsorgeleistungen
hätten „Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz
aufhalten“, was in den beiden aufgeführten Konstellationen nicht mehr
der Fall ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus gerecht-
fertigt, die vorsorgliche Wegweisung nach aArt. 42 Abs. 2 AsylG und
die Wegweisung nach aArt. 44 AsylG mit Blick auf die Beendigung der
sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht des Bundes gleich zu
behandeln.
6.5 Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung, der Vollzug der
vorsorglichen Wegweisung dürfe sich nur in bestimmten Situationen
(nämlich wenn der Betroffene das Asylgesuch nach der Ausreise
zurückziehe) auf das Subventionsverhältnis zwischen Bund und
Kanton auswirken, andernfalls habe die vorsorglich weggewiesene
Person, egal ob sie sich zu Recht oder zu Unrecht hier aufhalte, An-
Seite 10
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spruch auf Sozialhilfe. Eine solche Auslegung der massgebenden Be-
stimmungen führte faktisch zu einem nicht gewollten Wahlrecht der
Kantone, eine vorsorgliche Wegweisung tatsächlich zu vollziehen. Als
unbehelflich erweist sich schliesslich der Hinweis auf das Bundes-
gesetz vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003
(AS 2004 1633). Bei den in aArt. 88 Abs. 1bis AsylG i.V.m. aArt. 44a
AsylG (AS 1999 2270 f., AS 2004 1635) aufgeführten Tatbeständen
handelt es sich lediglich um eine auf den 1. April 2004 in Kraft ge-
tretene Erweiterung des Kreises ausreisepflichtiger Personen, bei
denen die finanzielle Last nicht vollzogener Wegweisungen beim
Kanton verblieb (sogenannter Sozialhilfestopp). Die vorsorgliche
Wegweisung gemäss aArt. 42 Abs. 2 AsylG ist aber, wie mehrfach
erwähnt, schon in aArt. 88 AsylG mitenthalten.
6.6 Z._______ und ihre Kinder sind mit Urteil der ARK vom 4. Oktober
2006 vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen worden. Die
vorsorgliche Wegweisung wurde damit vollstreckbar. Der Kanton als
zuständige Vollzugsbehörde hat diese rechtskräftige Weg-
weisungsverfügung in der Folge jedoch nicht vollzogen. Die Kosten-
erstattungspflicht des Bundes endete folglich am 4. November 2006
(Unterbringungs- und Unterstützungspauschalen) resp. in Bezug auf
die Krankenkassenpauschalen (vgl. aArt. 26 Abs. 5 AsylV2) am
30. November 2006. Demnach erweist sich die für das vierte Quartal
2006 geltend gemachte Rückforderung des BFM von Fr. 6'556.65 als
begründet. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass vorliegend vom
4. November bzw. 30. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007
kein subventionsrechtliches Verhältnis zwischen Bund und dem Kanton
Bern mehr bestand.
7.
Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der vom Bundesamt
geltend gemachte Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt ist,
haben die mit der Angelegenheit befassten Behörden (BFM, Rechts-
mitteleinstanz) die hier zur Anwendung gelangende einjährige Ver-
jährungsfrist von Art. 32 Abs. 2 SuG doch stets beachtet (vgl. hierzu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2961/2007 vom 15. Februar
2010 E. 6.1 – 6.3 und C-1052/2006 vom 13. März 2009 E. 7.1 – 7.3).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Seite 11
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Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausge-
nommen davon sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, so-
weit sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Kör-
perschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Im vorliegenden Fall geht es um Vermögensinteressen der be-
teiligten Gemeinwesen, weshalb die Verfahrenskosten dem beschwer-
deführenden Kanton Bern aufzuerlegen sind.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), was für Bun-
desbehörden gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE allerdings nicht gilt. Es ist
demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv Seite 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass vom 4. November 2006 (Unterbringungs- und
Unterstützungspauschalen) bzw. 30. November 2006 (Kranken-
kassenpauschalen) bis 31. Dezember 2007 keine Rückerstattungs-
pflicht des Bundes gegenüber dem Kanton Bern bestand.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem beschwerdeführenden
Kanton Bern auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, ad Ref-Nr.
G165-0151)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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C-6899/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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