Abtei lung II I
C-6900/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Markus Ineichen,
Bärengasse 1, 6210 Sursee,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung eines deutschen Lebensmittelchemiker-
diploms, Verfügung vom 27. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6900/2007
Sachverhalt:
A.
Am 31. Juli 2006 stellte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Gesuch um Erteilung des
eidgenössischen Lebensmittelchemikerdiploms unter Anerkennung
seines am 29. März 2001 von der Regierung Oberbayern ausgestellten
deutschen Lebensmittelchemikerdiploms.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 wies das BAG das Gesuch unter
Auferlegung einer Gebühr von Fr. 100.- ab.
Seinen Entscheid begründete das BAG im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer im Fachgebiet Hydrogeologie den in der Verord-
nung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebens-
mittelgesetzgebung (im Folgenden: Vollzugsverordnung, SR 817.025.
21) geforderten Nachweis der theoretischen Vorbildung nicht erbringen
könne. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer nicht über die Aus-
bildung sowie die erforderlichen praktischen Tätigkeiten im Bereich der
Inspektionen von Lebensmittelbetrieben, und schliesslich müsse er
nebst der praktischen auch die theoretische Prüfung in den unter
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-f Vollzugsverordnung aufgeführten Fächern nach-
holen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 27. August
2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei das BAG anzuweisen, sein
Diplom als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker als gleichwertig
zum schweizerischen Diplom anzuerkennen und ihm gestützt darauf
das Eidgenössische Diplom als Lebensmittelchemiker auszustellen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das BAG habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht bzw. ungenügend abgeklärt und
zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insofern verletzt, als er
nicht angehört und die Ablehnung seines Gesuchs nur unzureichend
begründet worden sei. Über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
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Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) nehme
auch die Schweiz am EU-System der gegenseitige Anerkennung von
Diplomen und Berufsausweisen teil. Die Vorinstanz habe sich mit die-
sem Aspekt überhaupt nicht befasst.
Die theoretische Vorbildung gemäss Art. 4 Vollzugsverordnung sei mit
Ausnahme des Faches "Hydrogeologie" bereits durch das Hochschul-
studium an der Technischen Universität München abgedeckt. Er sei
bereit, die notwendigen Vorlesungen in der Schweiz zu besuchen und
die vorgeschriebenen Prüfungen im Fach "Hydrogeologie" abzulegen.
Als Ressortleiter bei den Y._______ Laboratorien in Z._______ habe
er gute Kenntnisse in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung
erwerben können, was als Berufserfahrung zu berücksichtigen sei.
Auch besuche er jährlich mehrere Weiterbildungen. Die von der
Vorinstanz geforderte Prüfung der praktischen Fähigkeiten im Sinne
von Art. 13 Vollzugsverordnung schliesslich sei durch die zweite
Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker (in Deutschland) abgedeckt,
was sich aus § 24, Sätze 4 und 5 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 11.
Juni 1975 in der Fassung vom 13. Januar 1999 (im Folgenden:
APOLmCh [in den Vorakten]) ergebe. Auch der theoretische Teil der
Diplomprüfung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis f Vollzugsverordnung
sei durch der bestandenen ersten und zweiten Staatsprüfung für
Lebensmittelchemiker abgedeckt, was sich aus § 16, 18 und 20
APOLmCh ergebe.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2008 beantragte das BAG,
die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führte
es aus, der für die Frage der Diplomanerkennung zuständige Leitende
Ausschuss (im Folgenden: LA) habe die Gleichwertigkeit des eidge-
nössischen und des deutschen Lebensmittelchemikerdiploms im Sinne
des FZA geprüft. Der Vergleich habe ergeben, dass es sich um zwei
unterschiedliche Ausbildungssysteme handle. In Deutschland sei der
Abschluss als "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" ein selbst-
ständiger Hochschulabschluss – anders als in der Schweiz, wo dem
Abschluss als "eidgenössischer Lebensmittelchemiker" eine weiterfüh-
rende Ausbildung vorangehe, die ausschliesslich auf die Tätigkeit als
Kantonschemiker bzw. auf den kantonalen Vollzug des Lebensmittel-
rechts ausgerichtet sei. Um den an Kantonschemiker gerichteten Er-
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wartungen entsprechen zu können, brauche es in den in der Verfügung
vom 27. August 2007 genannten Bereichen eine andere Ausbildung,
als diese im Rahmen der Ausbildung zum staatlich geprüften Lebens-
mittelchemiker in Deutschland angeboten werde. In der schweizeri-
schen Ausbildung liege das Schwergewicht auf der Vorbereitung auf
den Vollzugsalltag sowie Inspektionstätigkeiten. Daher sei es uner-
lässlich, dass der Beschwerdeführer genügende Kenntnisse in Hydro-
geologie nachweise, die Ausbildung für die Inspektion von Lebensmit-
telbetrieben und die praktische Arbeit im Sinne von Art. 11 Abs. 3
Vollzugsverordnung nachhole sowie die Diplomprüfung nach den Art.
12 ff. Vollzugsverordnung erfolgreich absolviere.
Schliesslich legte das BAG erneut dar, in welchen Bereichen es die
Ausbildung des Beschwerdeführers als ungenügend erachte, und hielt
fest, die deutsche Ausbildung werde insofern anerkannt, als sie – die
Ergänzungsprüfung in Hydrogeologie vorausgesetzt – als genügende
theoretische Vorbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Vollzugsverordnung
gewertet werde. Von der theoretischen und der praktischen Diplomprü-
fung werde der Beschwerdeführer jedoch nicht entbunden, müssten
doch auch Personen, die in der Schweiz eine gleichartige Ausbildung
(z.B. als Chemiker, Apotheker oder Lebensmittelingenieur) abge-
schlossen hätten, die gesamte Diplomprüfung ablegen.
E.
Am 3. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
hielt ausdrücklich an den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren fest.
Zur Begründung wies er vorab darauf hin, dass die Richtlinie 89/48/
EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-
lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschliessen (im Folgenden: Richtlinie
89/48/EWG; ABl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16 ff.) aufgehoben und
durch die neue Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG; ABl. L 255,
S. 22) ersetzt worden sei. Weiter machte er im Wesentlichen erneut
geltend, die Vorinstanz verweigere die Durchsetzung der staatsvertrag-
lich vorgesehenen gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikatio-
nen nach Art. 9 FZA. Er habe die geforderte "weitere Ausbildung" im
Sinne von Art. 11 Vollzugsverordnung sehr wohl nachgewiesen, wenn
er diese auch nicht in einem kantonalen Labor in der Schweiz genos-
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sen habe. Dem LA stehe es gemäss Art. 11 Abs. 2 Vollzugsverordnung
zu, auch eine in einer nicht-kantonalen Einrichtung absolvierte Tätig-
keit – wie die Ausbildung in einem staatlichen Lebensmittelamt des
Freistaats Bayern – ganz oder teilweise zu anerkennen. Schliesslich
sei auch die vom BAG geforderte theoretische und praktische Prüfung
bereits durch die von ihm bestandene zweite Staatsprüfung in
Deutschland sowie die absolvierte praktische Ausbildung am staatli-
chen Landesuntersuchungsamt in Oberschleissheim abgedeckt. Eine
Ablehnung der Diplomanerkennung stelle somit eine Diskriminierung
und eine Beschränkung seiner Wirtschaftsfreiheit dar.
F.
In seiner Duplik vom 16. Mai 2008 hielt das BAG grundsätzlich an
seinen früheren Ausführungen fest. Präzisierend führte es aus, das
vom Beschwerdeführer während seines Studiums absolvierte Prakti-
kum habe lediglich ein Jahr gedauert und durch seine analytische
Tätigkeit bei den Y._______ Laboratorien habe er sich nicht die erfor-
derlichen Erfahrungen mit dem Vollzug der schweizerischen Lebens-
mittelgesetzgebung aneignen können. Erneut betonte es, zur Erlan-
gung des Lebensmittelchemikerdiploms hätten auch Schweizer Bewer-
berinnen und Bewerber die gesamte Diplomprüfung zu absolvieren,
selbst dann, wenn sie – etwa nach einem Studium als Lebensmittel-
ingenieur – die meisten Anforderungen der theoretischen Diplomprü-
fung bereits erfüllten.
G.
Am 21. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen –
soweit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des BAG vom 27. August 2007, mit wel-
cher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des eidgenös-
sischen Lebensmittelchemikerdiploms unter Anerkennung seines in
Deutschland erworbenen Lebensmittelchemikerdiploms abgewiesen
wurde.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172. 021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33
VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören auch Ver-
fügungen des BAG über die Anerkennung ausländischer Diplome, so
dass das Bundesverwaltungsgericht mangels einer Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG zum Entscheid in vorliegender Sache zuständig ist.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen und ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung ohne Zweifel besonders berührt. Da er an der Aufhebung
bzw. Abänderung der der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdi-
ges Interesse hat und der Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn vor
Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört, wozu sie mangels
Einspracheverfahrens gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG verpflichtet
gewesen wäre. Zudem sei sie ihrer Begründungspflicht nicht in genü-
gendem Mass nachgekommen. Damit habe sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V
152; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eid-
genossenschaft [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in
Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Ga-
rantien bezüglich Beweisverfahren, Begründungspflicht der Behörden
und Akteneinsicht. Darin enthalten ist ebenfalls das Recht, sich vor
Erlass einer Verfügung zu allen rechtserheblichen Punkten äussern zu
können (Art. 30 VwVG), sowie der Anspruch, dass sich die Behörden
mit den rechtserheblichen Parteivorbringen einlässlich auseinander-
setzen (vgl. etwa BGE 112 Ia 109; VPB 61.31 E. 3.1.1). Die Begrün-
dungspflicht verlangt, dass behördliche Anordnungen derart einläss-
lich begründet werden, dass die Betroffenen die Verfügung sachge-
recht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 129 I 232 Erw.
3.2). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss auf Vorbringen, die nicht ent-
scheidrelevant sind, nicht eingehen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 355 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2007 darüber infor-
miert, welche – in concreto noch fehlenden – Voraussetzungen zu er-
füllen wären, damit eine Anerkennung des deutschen Diploms erfolgen
könnte. Darauf hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch
umgehend reagiert und der Vorinstanz am 31. Januar 2007 weitere
Informationen zukommen lassen. Unter deren Berücksichtigung hat die
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Vorinstanz schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers vom
31. Juli 2006 unter Angabe der Gründe abgewiesen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers wurde ihm damit durchaus Gele-
genheit gegeben, sich im vorinstanzlichen Verfahren nach entspre-
chender Orientierung zu den Mängeln seines Gesuches zu äussern.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aus dieser
Sicht nicht auszumachen.
Es trifft zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung
eher kurz ausgefallen ist. Trotzdem war aufgrund der Hinweise vom
11. Januar 2007 sowie der Ausführungen in der Verfügung vom 27. Au-
gust 2007 der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen
Gründen das deutsche Lebensmittelchemikerdiploms nicht als gleich-
wertig mit einem eidgenössischen Lebensmittelchemikerdiplom ange-
sehen und das Gesuch um Anerkennung abgewiesen wurde. Der Be-
schwerdeführer war durchaus in der Lage, gegen die Verfügung eine
einlässlich begründete Beschwerde einzureichen. Auch in dieser Be-
ziehung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor.
3.3 Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre dieser ohnehin nicht
schwerwiegende Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge-
heilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Streitsache
mit voller Kognition, und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen eines
doppelten Schriftenwechsels die Möglichkeit, zu den Ausführungen
der Vorinstanz hinreichend Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger (Hrsg.), Praxiskommmentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 108 ff. zu Art. 29).
4.
4.1 Mit dem Abschluss des FZA hat sich die Schweiz verpflichtet, die
erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplo-
me, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordi-
nierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu
unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren
Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu treffen (Art. 9
FZA). Im Anhang III des FZA (Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen) werden insbesondere auch die Richtlinie 89/48/EWG
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sowie die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (im Folgen-
den: Richtlinie 92/51/EWG; ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25 ff.) für
anwendbar erklärt.
Richtlinie 89/48/EWG sieht vor, dass bei denjenigen Berufen, für deren
Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen
Qualifikation festgelegt hat, die Mitgliedstaaten die Möglichkeit be-
halten, dieses Niveau zu bestimmen mit dem Ziel, die Qualität der in
ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Jeder Auf-
nahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, hat jedoch die in
einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berück-
sichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifi-
kationen entsprechen. Zudem muss festgelegt werden, welche Merk-
male für die Berufserfahrung oder den Anpassungslehrgang gelten
sollen, die der Aufnahmestaat neben einem Hochschuldiplom fordern
kann, wenn die nachgewiesenen Qualifikationen nicht den innerstaat-
lichen Anforderungen entsprechen.
Für einige Berufe erfolgt die Diplomanerkennung aufgrund des FZA
weitgehend direkt, ohne einzelfallbezogene Prüfung der Gleichwer-
tigkeit – so etwa für universitäre medizinische Berufe, Pflegefachleute,
Hebammen und Architekt/innen. In den übrigen Fällen hat der Aufnah-
mestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfahrung mit seinen Anfor-
derungen zu vergleichen, eine Anerkennung zu gewähren oder Aus-
gleichsmassnahmen zu verlangen – so auch im Falle eines deutschen
Lebensmittelchemikerdiploms (vgl. dazu /eda/de/
home/reps/eur/vaut/embwie/bilwis/anevie.html unter Downloads: EU-
Diplome in der Schweiz, zuletzt besucht am 23. März 2009).
4.2 Die vom Beschwerdeführer erwähnte neue Richtlinie 2005/36/EG
sieht in Art. 62 vor, dass unter anderem die Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG mit Wirkung per 20. Oktober 2007 aufgehoben werden.
Gemeinschaftsrechtliche Erlasse sind für die Schweiz nur dann und in-
soweit relevant, als sie in den sog. bilateralen, sektoriellen Abkommen
aufgeführt werden. Bei diesen Abkommen handelt es sich statische
Regelwerke, die sich nicht automatisch der Rechtsentwicklung der Mit-
gliedsstaaten bzw. der EU anpassen. Änderungen des Gemeinschafts-
rechts sind für die Schweiz nur dann massgebend, falls dies durch
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einen Entscheid des Gemischten Ausschusses zum Freizügigkeitsab-
kommen beschlossen wird oder eine formelle Abkommensänderung
erfolgt. Am 18. Juni 2008 hat sich der Bundesrat zwar grundsätzlich für
die Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG ausgesprochen, in
einer Pressemitteilung aber darauf hingewiesen, dass eine Inkraft-
setzung aufgrund der notwendigen Vorarbeiten zur konkreten Um-
setzung der Richtlinie nicht vor Anfang 2010 möglich sein dürfte (vgl.
/aktuell/medien/00483/00594/index.html?lang=de&m
sg-id=19399, zuletzt besucht am 23. März 2009). Da diese Umsetzung
bis anhin noch nicht erfolgt ist, bleiben die Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG für die Schweiz nach wie vor anwendbar.
4.3 Die Vorschriften über die Ausbildung und die Prüfung von Perso-
nen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind,
werden in der Schweiz gemäss Art. 66 der Lebensmittel- und Ge-
brauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV, SR
817.02) vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erlassen.
Zu diesen Vollzugspersonen gehören auch die Kantonschemikerinnen
und -chemiker (Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker, vgl. Art. 66
Bst. d. Ziff. 1 LGV).
Die gestützt auf Art. 66 LGV erlassene Vollzugsverordnung regelt un-
ter anderem die Anforderungen an die Ausbildung und die Prüfung für
den Erwerb eines eidgenössischen Lebensmittelchemikerdiploms, wel-
ches Voraussetzung für die Wahl zum Kantonschemiker oder zur Kan-
tonschemikerin resp. zum stellvertretenden Kantonschemiker oder zur
stellvertretenden Kantonschemikerin ist (vgl. Art. 2 ff. Vollzugsverord-
nung).
So haben Bewerberinnen und Bewerber für das Lebensmittelchemiker-
diplom einerseits den Nachweis der theoretischen Vorbildung nach
Art. 4 Vollzugsverordnung, also in den Fachgebieten anorganische
Chemie, organische Chemie, analytische Chemie (insbesondere ins-
trumentelle analytische Chemie), Physik, Pflanzenphysiologie sowie
Hydrogeologie, zu erbringen. Nach Art. 5 Abs. 2 Vollzugsverordnung
kann der LA auch Diplome ausländischer Hochschulen als theoreti-
sche Vorbildung anerkennen. Nebst dieser Vorbildung haben die Be-
werberinnen und Bewerber andererseits Vorlesungen in Lebensmittel-
chemie (einschliesslich Warenkunde, Technologie und Ernährung), Le-
bensmitteltoxikologie, Lebensmittelmikrobiologie sowie Lebensmittel-
und Verwaltungsrecht zu besuchen und Praktika in Lebensmittelmik-
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roskopie und Lebensmittelmikrobiologie zu absolvieren (vgl. Art. 11
Abs. 1 Vollzugsverordnung); der LA kann jedoch auch ein Selbststu-
dium gestatten (Art. 11 Abs. 2 Vollzugsverordnung). Weiter müssen Be-
werberinnen und Bewerber für das Lebensmittelchemikerdiplom in der
Inspektion von Lebensmittelbetrieben ausgebildet sein und seit min-
destens zwei Jahren in einem kantonalen Laboratorium praktisch ar-
beiten, wobei der LA eine praktische Tätigkeit in einem anderen
lebensmittelanalytischen Laboratorium ganz oder teilweise anerken-
nen kann (Art. 11 Abs. 3 Vollzugsverordnung). Der Nachweis der ge-
nügenden Kenntnisse, um als Kantonschemikerin oder Kantonsche-
miker die Vollzugsbehörde der Lebensmittelkontrolle zu leiten, wird
schliesslich durch die Diplomprüfung erbracht, welche aus einem prak-
tischen und einem theoretischen Teil besteht; zur theoretischen Prü-
fung wird nur zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat
(Art. 12 Vollzugsverordnung).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, des BAG habe sein deutsches
Lebensmittelchemikerdiplom zu Unrecht nicht als gleichwertig aner-
kannt.
5.1 Nach dem Studium der Lebensmittelchemie an der Technischen
Universität München sowie einer einjährigen praktischen Ausbildung
am Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern
wurde dem Beschwerdeführer von der Bayerischen Staatsregierung
am 29. März 2001 der Befähigungsausweis als "staatlich geprüfter Le-
bensmittelchemiker" verliehen.
5.1.1 Gemäss Art. 4 Vollzugsverordnung muss für den Erwerb eines
eidgenössischen Lebensmittelchemikerdiploms eine theoretische Vor-
bildung in den Fachgebieten anorganische Chemie, organische Che-
mie, analytische Chemie (insbesondere instrumentelle analytische
Chemie), Physik, Pflanzenphysiologie und Hydrogeologie nachgewie-
sen werden.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hat der LA das deutsche
Lebensmittelchemikerdiplom des Beschwerdeführers als Nachweis der
theoretischen Vorbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Vollzugsverord-
nung anerkannt unter der Bedingung, dass im Fachgebiet Hydroge-
ologie eine Ergänzungsprüfung erfolgreich absolviert wird. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat
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sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ausdrücklich bereit er-
klärt, die notwendigen Vorlesungen in Hydrogeologie zu besuchen und
die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Da die angefochtene Ver-
fügung in diesem Punkt nicht bestritten wird, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
5.1.2 Aus Art. 3 Vollzugsverordnung geht klar hervor, dass das eidge-
nössische Lebensmittelchemikerdiplom auf die Tätigkeit der Kantons-
chemikerin resp. des Kantonschemikers sowie der stellvertretenden
Kantonschemikerin resp. des stellvertretenden Kantonschemikers aus-
gerichtet ist, welche der kantonalen Vollzugsbehörde der Lebensmittel-
kontrolle vorstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Vollzugsverordnung). Nach
Art. 40 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.
0) leitet der Kantonschemiker die Lebensmittelkontrolle in seinem Be-
reich und koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien,
Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure. Diesem berufli-
chen Tätigkeitsfeld entsprechen die in der Vollzugsverordnung festge-
haltenen Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber für das
Lebensmittelchemikerdiplom (vgl. E. 4.3 hiervor) – und die Vorinstanz
hat dies bei der Anerkennung ausländischer Diplome und der Beurtei-
lung praktischer Erfahrungen von Bewerberinnen und Bewerbern zu
berücksichtigen.
5.1.2.1 Die Vorinstanz hat vom Beschwerdeführer zu Recht nicht ver-
langt, dass er die gemäss Art. 11 Abs. 2 Vollzugsverordnung gefor-
derten Vorlesungen und Praktika besucht, kann er doch aufgrund sei-
nes Lebensmittelchemiker-Studiums in Deutschland nachweisen, dass
er die erforderlichen Vorlesungen und Praktika in den genannten Be-
reichen bereits im Hinblick auf die zweite Staatsprüfung absolviert hat
(vgl. § 16 ff. und 24 APOLmCh).
5.1.2.2 Allerdings ist der LA der Ansicht, dass der Beschwerdeführer
nicht über die erforderliche praktische Ausbildung gemäss Art. 11
Abs. 3 Vollzugsverordnung verfügt.
Die Tätigkeit als Kantonschemiker erfordert auch hinreichende Kennt-
nisse in Bezug auf die Inspektion von Lebensmittelbetrieben sowie die
lebensmittelrechtlichen Massnahmen, die im Falle eines Verstosses
gegen die schweizerische Lebensmittelgesetzgebung zu ergreifen
sind. Diese Kenntnisse können am besten in einem kantonalen Labo-
ratorium erworben werden. Es liegt allerdings im Ermessen des LA,
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allenfalls auch eine praktische Tätigkeit in einem anderen lebensmit-
telanalytischen Laboratorium ganz oder teilweise anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer hat während seines Studiums in Deutschland
ein Praktikum am Landesuntersuchungsamt absolviert, für welches
lediglich eine kurze Bestätigung, aber kein detaillierter Beschrieb der
effektiv ausgeführten Arbeiten vorliegt. Ab dem 1. März 2002 hat er
während mehrerer Jahre als Ressortleiter in den Dienstleistungslabo-
ratorien der Y._______ Laboratorien in Z._______ gearbeitet. Das
Tätigkeitsgebiet seines Ressorts umfasste hauptsächlich die nassche-
mische Analytik von Lebens- und Futtermitteln sowie
Getränkeanalysen. Weder das Studienpraktikum noch die vorwiegend
chemisch-analytische berufliche Tätigkeit bzw. die dafür vorgelegten
Unterlagen bilden einen genügenden Nachweis dafür, dass der
Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse im Bereich des
Vollzuges der Lebensmittelkontrolle verfügt, wie etwa in Bezug auf
Betriebsinspektionen oder auf die zu ergreifenden Vollzugsmass-
nahmen im Zusammenhang mit der Lebensmittelgesetzgebung.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht – im Rahmen
ihres Ermessens – die bisherige praktische Tätigkeit des Beschwerde-
führers als ungenügend erachtet und seine Ausbildung in der Inspek-
tion von Lebensmittelbetrieben sowie eine zweijährige praktische Ar-
beit in einem kantonalen Laboratorium gefordert.
5.1.3 Art. 12 Abs. 1 Vollzugsverordnung schliesslich sieht vor, dass die
Bewerberin oder der Bewerber in der Diplomprüfung nachzuweisen
hat, dass sie oder er genügende theoretische und praktische Kenntnis-
se besitzt, um als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker die Voll-
zugsbehörde der Lebensmittelkontrolle zu leiten.
Während der Nachweis der theoretischen Vorbildung gemäss Art. 4
Vollzugsverordnung auch durch andere als die in Art. 5 Abs. 1 Voll-
zugsverordnung aufgelisteten Studienabschlüsse erbracht werden
kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 Vollzugsverordnung), besteht für die aus einem
praktischen und einem theoretischen Teil bestehende Diplomprüfung
keine Ausnahmebestimmung, die es dem LA ermöglichte, gänzlich
oder teilweise auf die Ablegung der Prüfung aufgrund bestimmter Vor-
kenntnisse zu verzichten, wie dies der Beschwerdeführer fordert.
Einzig in Bezug auf die Durchführung der praktischen Prüfung kann
die Prüfungskommission Abweichungen von den Regelungen von
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Art. 13 Abs. 1 bis 4 Vollzugsverordnung gestatten, wobei sich das Er-
messen der Prüfungskommission auf die Möglichkeit der Gewährung
von Abweichungen betreffend die Vorbereitung, die Festlegung der
Prüfungsaufgaben sowie die Abnahme der Prüfungen beschränkt (vgl.
Art. 22 Vollzugsverordnung).
Damit besteht nur in Bezug auf den Nachweis der theoretischen Vorbil-
dung die Möglichkeit, ein ausländisches Diplom gestützt auf das FZA
als gleichwertig anzuerkennen. Beim Erfordernis der weiteren Ausbil-
dung vor der Diplomprüfung (Art. 11 Vollzugsverordnung) kann der LA
zudem im Rahmen seines Ermessensspielraumes Ausnahmen im Zu-
sammenhang mit dem erforderlichen Vorlesungs- und Praktikumsbe-
such gewähren und eine praktische Tätigkeit in einem anderen lebens-
mittelanalytischen als einem kantonalen Laboratorium ganz oder teil-
weise anerkennen. Die abschliessende praktische und theoretische
Diplomprüfung ist jedoch von sämtlichen Bewerberinnen und Bewer-
bern für das Lebensmittelchemikerdiplom zu absolvieren, unabhängig
davon, welche der in Art. 5 Vollzugsverordnung genannten Vorprüfung
sie nachweisen können. So hat beispielsweise ein diplomierter Chemi-
ker ebenso wie ein diplomierter Lebensmittelingenieur die gesamte
Diplomprüfung nach Art. 12 ff. Vollzugsverordnung abzulegen. Dieses
Erfordernis gilt unabhängig von der Frage, welcher Nationalität die
Bewerberin oder der Bewerber angehört oder in welchem Staat das
Diplom im Sinne der theoretischen Vorbildung ausgestellt wurde.
5.1.4 Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA besagt, dass die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Ho-
heitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung
dieses Abkommens gemäss seinen Anhängen I, II und III nicht auf
Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Nach den Be-
stimmungen der Vollzugsverordnung haben, wie bereits dargelegt,
nicht nur Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten, sondern auch
schweizerische Bewerberinnen und Bewerber zu beweisen, dass sie
sich die im Hinblick auf den Erwerb eines Lebensmittelchemikerdip-
loms erforderlichen Zusatzkenntnisse – insbesondere im Bereich von
Betriebs- und Lebensmittelkontrollen, Inspektionen und lebensmittel-
rechtlichen Massnahmen gemäss der schweizerischen Gesetzgebung
– angeeignet haben und somit über die notwendigen Qualifikationen
verfügen, die eine Kantonschemikerin oder ein Kantonschemiker im
Hinblick auf ihre oder seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Voll-
zug der Lebensmittelgesetzgebung zu erfüllen hat. Von einer Diskrimi-
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nierung des Beschwerdeführers und einer angeblich damit einherge-
henden Beschränkung seiner Wirtschaftsfreiheit kann daher keine
Rede sein.
6.
Gestützt auf diese Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen
korrekt ausgeübt hat und die angefochtene Verfügung nicht zu bean-
standen ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs.
4bis VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- teilweise verrechnet. Der Rest-
betrag in der Höhe von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat das BAG jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 410.0004-15/430555; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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