Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6903/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli,
Bollwerk 15, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand Arzneimittel Verfügung vom 5. Oktober 2009 und
Wiedererwägungsverfügung vom 16. Dezember 2009
betreffend Zulassung von A._______® (Inhalationsgas).
C6903/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am
20. Dezember 2002 bei Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut
(nachfolgend: Swissmedic, Institut oder Vorinstanz) ein Gesuch um
Zulassung von A._______® (Sauerstoff in Weissblechdosen respektive
Stahlflaschen) ein ([Vorinstanz] act. 111 ff.).
Mit dem Gesuchsformular reichte die Beschwerdeführerin einen
Begleitbrief (act. 121), die Deklaration über die vollständige
Zusammensetzung (Volldeklaration, act. 109), das Formular
Herstellerangaben (act. 95 ff.), die Patienteninformation (act. 91 ff.),
Angaben zur Produktion (act. 49 ff.), die Betriebsbewilligung (act. 45 ff.)
und eine Fachinformation/klinische Dokumentation (act. 1 ff.) ein.
A.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 (act. 145 ff.) orientierte
Swissmedic die Beschwerdeführerin über die für die Zulassung von
Medizinalgasen in der Zwischenzeit konkretisierten Anforderungen und
forderte sie auf, eine gemäss diesen Angaben zusammengestellte
Dokumentation einzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin
darauf aufmerksam gemacht, dass Swissmedic bei der Zulassung von
Sauerstoff als Inhalationsgas in den prinzipiellen Anwendungen "Hypoxie"
und "Beatmung" einen sogenannten "well established use" als gegeben
erachte und für die Erteilung einer Zulassung betreffend dieser
Indikationen lediglich die Einreichung entsprechender Literaturdaten
verlange. Für die Zulassung darüber hinausgehender Indikationen
und/oder Anwendungsmöglichkeiten sei demgegenüber eine
vollumfängliche klinische Dokumentation vorzulegen.
A.c Mit Eingaben vom 23. August 2005 (act. 151 ff.), vom 5. Dezember
2008 (act. 283 ff.) und vom 20. Juli 2009 (act. 383 ff.) reichte die
Beschwerdeführerin der Swissmedic aufforderungsgemäss diverse
Unterlagen nach.
B.
B.a Mit Teil A der Verfügung vom 5. Oktober 2009 (act. 415 ff.) wurde
das Gesuch vom 20. Dezember 2002 für die 66 l und 110 lStahlflaschen
gutgeheissen:
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Seite 3
1. Das Gesuch vom 20. Dezember 2002 um Zulassung des Präparats
"A._______®, Inhalationsgas, komprimiert in Flaschen" wird für die Flaschen
von 66 und 110 Liter gutgeheissen. Das Präparat "A._______®,
Inhalationsgas, komprimiert in Flaschen" in Stahlflaschen von 66 l und 110 l
wird für die Indikationen "Beatmung" bzw. "hypoxämische Zustände" in der
Abgabekategorie E zugelassen.
2. Auflagen: Die Korrekturen der Etiketten sind zu übernehmen und
Swissmedic bis zum 7. Dezember 2009 im Originaldruck einzureichen.
Zugleich muss bestätigt werden, dass der Original bzw. Laserdruck sowohl
textlich als auch bezüglich genehmigter Abbildungen mit dem genehmigten
Manuskript völlig identisch ist. Die unter "Qualität" geforderten Unterlagen
sind fristgemäss einzureichen.
3. Die Zulassungsbescheinigung vom 1. Oktober 2009 sowie die
beiliegenden Packungsmaterialtexte bilden integrierenden Bestandteil dieser
Verfügung.
4. Die Gebühr wird auf Fr. 7'000. festgesetzt.
B.b Mit Teil B der Verfügung vom 5. Oktober 2009 (act. 415 ff.) wurde
das Gesuch vom 20. Dezember 2002 für die Weissblechdosen von 2 l, 5 l
und 8 l abgewiesen:
1. Das Gesuch vom 20. Dezember 2002 um Zulassung des Präparates
"A._______®, Inhalationsgas, komprimiert in Flaschen" wird für die Dosen
von 2, 5 und 8 Liter abgewiesen.
2. Das Präparat "A._______®, Inhalationsgras, komprimiert in Flaschen" in
Dosen von 2, 5 und 8 Liter darf nach dem 6. Oktober 2009 nicht mehr als
Medizinalgas in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
C.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2009 erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger
Stöckli, mit Eingabe vom 4. November 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, Teil B der Verfügung vom
5. Oktober 2009 sei aufzuheben und das Gesuch um Zulassung von
A._______® in Weissblechdosen von 2, 5 und 8 Liter gutzuheissen.
Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs des Verfügungsteils B aufzuheben
und eine Frist von mindestens drei Monaten nach Rechtskraft der
Verfügung anzusetzen, nach der A._______® 2, 5 und 8 Liter nicht mehr
als Medizinalgas in Verkehr gebracht werden dürfe; alles unter Kosten
und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht rügte die
Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei, da sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen zur
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Seite 4
Anwendung und zeitlichen Reichweite der umstrittenen Weissblechdosen
auseinandergesetzt habe. Zur materiellen Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass die kleinen Weissblechdosen nicht für die
Langzeittherapie bestimmt seien und bei korrekter Anwendung die
Entleerungszeit nicht so kurz sei wie von Swissmedic angenommen. Der
Zweck der Weissblechdosen (Überbrückung von Notfallsituationen)
werde demzufolge gut erfüllt und zudem seien die Weissblechdosen
aufgrund ihrer Handlichkeit auch sehr gut zum Mitnehmen, wodurch sie
jederzeit und überall verfügbar seien.
D.
D.a Mit Eingabe vom 26. November 2009 beantragte die Vorinstanz die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des
Wiedererwägungsverfahrens durch Erlass einer neuen Verfügung,
eventualiter die erneute Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 wurde das
Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen der
Wiedererwägungsverfügung sistiert.
D.b Am 17. Dezember 2009 reichte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht die Wiedererwägungsverfügung vom
16. Dezember 2009 ein, mit welcher jene die Rügen der
Beschwerdeführerin aufgriff und diskutierte, den Entscheid im Ergebnis
aber bestätigte.
D.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 16. Dezember 2009
Beschwerde respektive reichte im bereits hängigen Beschwerdeverfahren
betreffend die Verfügung vom 5. Oktober 2009 eine Stellungnahme ein.
In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin fest, durch die
Wiedererwägungsverfügung sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs
geheilt worden. Materiell hielt sie an den bisherigen Anträgen fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der beiden
Verfahren und die Durchführung einer Parteiverhandlung.
E.
Am 2. Dezember 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 6. November
2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000. beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
C6903/2009
Seite 5
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht aus, auf den Antrag betreffend Vereinigung
der Verfahren sei nicht einzutreten, da die neue Verfügung an die Stelle
der alten Verfügung getreten und somit auch im bereits eingeleiteten und
nicht in einem neuen Beschwerdeverfahren zu behandeln sei. In
materieller Hinsicht führte sie aus, A._______® in 2 l, 5 l und 8 l
Weissblechdosen entspreche nicht den Kriterien, welche an die
Zulassung eines Arzneimittels gestellt würden, weshalb eine solche nicht
zu erteilen sei. Insbesondere sei für die erwähnten Anwendungsbereiche
der Nachweis des klinischen Nutzens des Sauerstoffs in
Weissblechdosen nicht erbracht.
G.
Mit Replik vom 3. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
H.
Mit Duplik vom 4. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem
Abweisungsantrag fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den als
Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden.
Dazu gehören die Verfügungen des Instituts über die Zulassung von
Arzneimitteln gemäss Art. 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember
2000 (HMG, SR 812.21). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die
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Seite 6
Verfügung der Swissmedic vom 5. Oktober 2009 respektive die
Wiedererwägungsverfügung vom 16. Dezember 2009, welche an die
Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt und als mitangefochten gilt (vgl.
ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 58 N 44 ff.). Der
Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der gegen die
beiden Verfügungen angestrebten Verfahren ist somit abzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher mangels einer Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG zum Entscheid in vorliegender Sache zuständig.
1.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung von dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Als Gesuchstellerin hat die
Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als
Adressatin durch die abweisende Verfügung ohne Zweifel besonders
berührt und hat an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat frist und formgerecht Beschwerde
erhoben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 4'000. fristgerecht geleistet, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 84 Abs. 1
HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung können Verwaltungsjustizbehörden des
Bundes aber bei der Überprüfung Zurückhaltung üben, soweit die Natur
der Streitsache einer unbeschränkten Sachprüfung des angefochtenen
Entscheides entgegensteht. So ist insbesondere dann, wenn die
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Seite 7
Beurteilung hochstehende, äusserst spezialisierte technische oder
wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, die der Beschwerdeinstanz nicht
zur Verfügung stehen, eine Zurückhaltung bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. VPB 67.31 E. 2, 68.133
E. 2.4; vgl. auch BGE 130 II 449 E. 4.1, 121 II 378 E. 1e; BEATRICE
WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und
rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116,
I. Halbband, S. 442 f.). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist
allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und
davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl.
BGE 126 II 43 E. 4c).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Vorweg ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer Parteiverhandlung zu behandeln.
3.1. Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu
beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die
Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn eine
Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche
Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG).
Rechtsprechungsgemäss muss ein Antrag auf Parteiverhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverständlich vorliegen.
Liegt ein solcher vor, so rechtfertigt es sich nur in Ausnahmefällen, in
einem Prozess, in welchem es um die Beurteilung von Ansprüchen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht, von einer Verhandlung abzusehen.
Als Ausnahmegründe fallen dabei in erster Linie diejenigen im zweiten
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Seite 8
Teil von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Betracht. Ferner hat das Bundesgericht
anerkannt, dass von einer Verhandlung abzusehen ist, wenn der Antrag
im Verfahren zu spät gestellt worden ist, wenn die Beschwerde
offensichtlich unbegründet respektive unzulässig ist, wenn die hohe
Technizität der Materie ein ausschliesslich schriftliches Verfahren
gebietet oder wenn aufgrund der Akten ohne Weiteres von einer
Gutheissung der Beschwerde auszugehen ist (vgl. zum Ganzen
BGE 122 V 47 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C1994/2010 vom 4. Oktober 2010
E. 11.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihren Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung näher zu begründen. Sie hat sich darauf
beschränkt darzulegen, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handle, aber nicht aus welchem Grund sie
eine Parteiverhandlung als nötig erachte. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es jedoch notwendig, einen solchen Antrag
hinreichend zu begründen; ein einfaches Gesuch um Anhörung der
Parteien, Anhören von Zeugen oder das Gesuch um Durchführung eines
Augenscheins vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen (vgl.
BGE 125 V 37 E. 2 und Urteile des Bundesgerichts [BGer] I.305/2005
E. 1.1 vom 6. Juni 2006 und U.146/2002 E. 2.1 vom 10. Februar 2003).
Aus den Akten ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern eine
öffentliche Parteiverhandlung für die Beurteilung der Sache dienlich sein
könnte, zumal es dem Gericht möglich ist, die Sachlage gestützt auf die
ausführlichen Akten zu beurteilen und auch die Beschwerdeführerin ihren
Antrag – wie bereits erwähnt – in dieser Hinsicht nicht begründet. In
Anbetracht des durchgeführten zweifachen Schriftenwechsels hatten die
Parteien zudem ausreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.
Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei der in casu strittigen
Fragestellung (Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines
Arzneimittels) um eine vorwiegend technische Thematik handelt, welche
– trotz eines entsprechenden Antrags – den Verzicht auf die
Durchführung einer Verhandlung erlaubt. Der Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung ist daher abzuweisen.
4.
Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen worden sind.
Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von
Zulassungen (Art. 9 Abs. 1 HMG) sowie die Ausnahmen gemäss Art. 9
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Seite 9
Abs. 2 HMG. Zulassungsgesuche müssen sämtliche für die Beurteilung
der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erforderlichen Angaben und
Unterlagen enthalten, die in Art. 11 Abs. 1 HMG genannt sind.
Vorzulegen sind in der Regel die in Art. 3 ff. der Verordnung des
Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die
Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel
Zulassungsverordnung, AMZV, SR 812.212.22) detailliert bezeichneten
Unterlagen. Das Arzneimittel und die Dokumentation müssen dem
aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen (vgl. Art. 3
HMG).
4.1. Wer um die Zulassung eines Arzneimittels oder eines Verfahrens
ersucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 HMG a) belegen, dass das
Arzneimittel oder Verfahren qualitativ hochstehend, sicher und wirksam
ist, b) über eine Herstellungs, Einfuhr oder Grosshandelsbewilligung der
zuständigen Behörde verfügen und c) Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine
Zweigniederlassung in der Schweiz begründet haben. Das Institut prüft
die Zulassungsvoraussetzungen. Es kann dazu produktespezifische
Inspektionen durchführen (Art. 10 Abs. 2 HMG).
4.2. Art. 14 HMG sieht für Arzneimittel ein vereinfachtes
Zulassungsverfahren vor, wenn dies mit den Anforderungen an Qualität,
Sicherheit und Wirksamkeit vereinbar ist und weder Interessen der
Schweiz noch internationale Verpflichtungen entgegenstehen (Art. 14
Abs. 1 HMG, insbesondere lit. a für Arzneimittel mit bekannten
Wirkstoffen; vgl. GERHARD SCHMID/FELIX UHLMANN, in: Thomas
Eichenberger/Urs Jaisli/Paul Richli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Heilmittelgesetz, Basel 2006 [nachfolgend: Basler Kommentar], N. 1 zu
Art. 14 HMG).
Die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen
wird in Art. 12 ff. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV,
SR 812.212.23) geregelt. Vereinfacht zugelassen werden kann ein
Arzneimittel, dessen Wirkstoff in einem Arzneimittel enthalten ist, das
vom Institut zugelassen ist oder war (bekannter Wirkstoff; Art. 12 Abs. 1
VAZV). Bezieht sich das Zulassungsgesuch auf die
Zulassungsunterlagen für ein anderes, vom Institut zugelassenes
Arzneimittel (Referenzpräparat), so muss dieses auf der Grundlage
vollständiger Zulassungsunterlagen zugelassen worden sein (Art. 12
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Seite 10
Abs. 2 VAZV; vgl. auch den Entscheid des BVGer C2095/2006 vom
9. April 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Ist kein Referenzpräparat
zugelassen, so kann gemäss Art. 12 Abs. 3 VAZV das Gesuch a) auf ein
anderes vom Institut zugelassenes Arzneimittel, welches nicht über
vollständige Zulassungsunterlagen verfügt, Bezug nehmen, sofern das
Institut die entsprechenden Unterlagen als ausreichend erachtet, b) sich
auf die Dokumentation zu einem Zulassungsgesuch in einem Land mit
vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Art. 13 HMG beziehen,
sofern das Institut die entsprechenden Unterlagen als ausreichend
betrachtet. In diesem Fall muss die Gesuchstellerin alle für die Zulassung
relevanten Unterlagen einreichen und zusätzlich belegen, dass das
Arzneimittel im betreffenden Staat bereits zugelassen ist oder c) sich
ausschliesslich auf veröffentlichte Fachliteratur beziehen, falls die
Gesuchstellerin mit einer detaillierten Biografie nachweist, dass die
Ausgangsstoffe des Arzneimittels für die beantragte Indikation und
Anwendungsart seit mindestens 10 Jahren verwendet werden und dass
ihre Sicherheit und Wirksamkeit in der wissenschaftlichen Literatur gut
dokumentiert und allgemein anerkannt sind.
Sofern dies auf Grund der Zusammensetzung des Arzneimittels, dessen
Unbedenklichkeit, der therapeutischen Wirkung und Breite, der Art der
Anwendung, der beantragten Indikation, der Dosierung und der
Behandlungsdauer sinnvoll und möglich ist, können die therapeutische
Wirksamkeit und Sicherheit nachgewiesen werden durch: den Nachweis,
dass das Arzneimittel mit dem Referenzpräparat therapeutisch äquivalent
ist (Art. 14 Abs. 1 lit. a VAZV), Bioverfügbarkeitsuntersuchungen (lit. b),
pharmakodynamische Untersuchungen (lit. c), Anwendungsbelege (lit. d),
eine bibliographische Dokumentation, sofern die Gesuchstellerin zeigen
kann, dass die Ergebnisse auf das Arzneimittel übertragbar sind (lit. e)
und Prüfungen der InVitroWirkstofffreisetzung (lit. f). Das Institut
bestimmt im Einzelfall, welche der genannten Dokumente relevant sind
(Art. 14 Abs. 2 VAZV). Richtschnur ist dabei Art. 14 Abs. 1 HMG in
Verbindung mit Art. 1 HMG: Ein umfassender Sicherheits und
Wirksamkeitsnachweis nach den Vorschriften der AMZV ist nur dann
nicht erforderlich, wenn "auf einfachere Weise garantiert werden kann,
dass die Zulassungskriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erfüllt
werden" (vgl. Botschaft HMG S. 49).
4.3. Die Zulassung stellt eine Polizeibewilligung dar, auf deren Erteilung
eine Gesuchstellerin dann Anspruch hat, wenn sie die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt (Art. 16 Abs. 1 HMG; vgl. etwa VPB 69.21
C6903/2009
Seite 11
E. 3.1). Die Entscheidung darüber, ob die Zulassung erteilt wird oder
nicht, liegt daher nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Polizeibewilligung werden aber
oft durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben, so dass die Behörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. etwa ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 2534).
Als Bewilligungsbehörde hat das Institut zu beurteilen, ob die
Zulassungsvoraussetzungen, die im Heilmittelgesetz und den gestützt
darauf erlassenen Verordnungen nur relativ unbestimmt umschrieben
sind, ausreichend nachgewiesen werden. Dabei kommt ihm – wie
erwähnt – ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den es in rechtmässiger,
insbesondere verhältnismässiger, rechtsgleicher und willkürfreier Weise
zu nutzen hat. Es muss die Zulassung erteilen, wenn die Gesuchstellerin
mit ihrer Dokumentation beweisen kann, dass das Präparat den
Qualitätsanforderungen entspricht, relativ sicher und wirksam ist – und es
darf die Zulassung nicht erteilen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht
wird (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die
Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM, SR 812.212.21; vgl. auch
Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte [nachfolgend: Botschaft HMG],
BBl 1999 S. 3453 ff., Separatdruck S. 45). Gegenstand des
Zulassungsverfahrens bildet damit nicht etwa die Frage, ob ein
Arzneimittel den Qualitäts, Sicherheits und Wirksamkeitsanforderungen
genügt, sondern ob mit den beigebrachten Unterlagen bewiesen worden
ist, dass diese Zulassungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Es ist
somit Sache der Gesuchstellerin nachzuweisen, dass das zuzulassende
Arzneimittel sämtliche Zulassungsanforderungen erfüllt. Sie trägt in dieser
Beziehung die materielle Beweislast insoweit, dass ein Entscheid im Falle
der Beweislosigkeit zu ihren Lasten ausgeht, denn sie ist diejenige Partei,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will
(vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Prozessual drückt sich dies zudem in einer
umfassenden Mitwirkungspflicht aus (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Macht eine
Gesuchstellerin geltend, ihr Präparat könne unter herabgesetzten
Anforderungen in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, hat
sie nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine derartige
Ausnahme gegeben sind (vgl. Urteil des BGer 2A.669/2005 vom 10. Mai
2006 E. 3.5.2 mit Hinweisen [nicht publiziert in BGE 132 II 298]).
C6903/2009
Seite 12
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass A._______® unbestrittenermassen ein
(verwendungsfertiges) Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. 1 HMG
ist, welches zulassungspflichtig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 HMG und Ziffer 4.2
der Verwaltungsverordnung vom 8. Januar 2009 betreffend Anleitung zur
Zulassung von Medizinalgasen [nachfolgend: Anleitung]).
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
Swissmedic die Zulassung für A._______®, Inhalationsgas, komprimiert
in Weissblechdosen von 2, 5 und 8 Liter zu Recht verweigert hat.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Sauerstoff als
Inhalationsgas werde seit Jahrzehnten bei Hypoxie und zur Beatmung
eingesetzt. Diese Anwendung gelte – wie auch Swissmedic bestätige –
als "well established use", was bedeute, dass Sicherheit und Wirksamkeit
von Sauerstoff in diesen Indikationen in der wissenschaftlichen Literatur
gut dokumentiert und allgemein anerkannt seien. Die Beschwerdeführerin
führte ferner aus, ihr sei aufgrund von Rückmeldungen von Apotheken
und Anwendern bekannt, dass A._______® in Weissblechdosen vor
allem kurzzeitig zur Überbrückung von hypoxischen Zuständen –
sozusagen in Notfallsituationen – aber nicht für Langzeitbehandlungen
eingesetzt werde. Die Weissblechdosen von 2, 5, und 8 Liter reichten für
zwei bis drei Anwendungen à je zehn Atemzüge, was für solche Zwecke
absolut genügend sei; zudem seien die Weissblechdosen aufgrund ihrer
geringen Grösse praktisch zum Mitnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb Swissmedic die Zulassung für die Weissblechdosen verweigere.
5.1.2. Swissmedic führte dagegen aus, bei den von der
Beschwerdeführerin angegebenen Anwendungsarten handle es sich um
Einsätze im LifestyleBereich, zumal es sich bei den beschriebenen
Anwendungsmöglichkeiten um Situationen handle, in welchen die
Normwerte des arteriellen SauerstoffPartialdruckes noch nicht
unterschritten würden und der Inhalt der Weissblechdosen zudem für
eine klassische Anwendung im Bereich Hypoxie oder zur Beatmung
keineswegs genüge. Somit könnten die Weissblechdosen für die
Indikationen, für welche ein "well established use" gemäss Art. 12 Abs. 3
lit. c VAZV praxisgemäss als gegeben erachtet werde, nicht zugelassen
werden; eine Zulassung für andere Indikationen sei nur mit einem
entsprechenden Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit möglich.
C6903/2009
Seite 13
5.1.3. Definitionsgemäss handelt es sich bei der Hypoxie um eine
Verminderung des Sauerstoffpartialdrucks im arteriellen Blut (art. pO2 70mmHg; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York,
260. Auflage, 2004). Wie Swissmedic zu Recht ausführt, sind für die
Frage der Zulassung von Heilmitteln im Wesentlichen medizinische
Aspekte zu berücksichtigen, weshalb auch vorliegend von einer klinisch
relevanten Hypoxie auszugehen ist, welche – wie Swissmedic
nachvollziehbar festhält – nicht bereits durch einen Aufenthalt in schlecht
belüfteten Räumen, sondern nur beim Vorliegen von entsprechenden, die
Hypoxie auslösenden Grunderkrankungen entstehen und mittels
Blutgasanalyse festgestellt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin
immer wieder erwähnten "leichten Fälle" fallen somit nicht unter die
Definition der Hypoxie, da diese eine erhebliche Reduktion des
Sauerstoffpartialdrucks voraussetzt. Das Vorliegen einer gewissen
Schwere (im Sinne einer klinischen Relevanz) impliziert auch die
Anwendung von Sauerstoff zur Beatmung, die bei nicht vorhandener oder
insuffizienter Spontanatmung erfolgt (vgl. PSCHYREMBEL [a.a.O.]). Diese
beiden Anwendungsarten gelten bei der Anwendung von Sauerstoff als
"well established use". Wird – wie vorliegend – für eine weitere
Anwendungsart die Zulassung durch Swissmedic beantragt, ist gemäss
zutreffender Auffassung von Swissmedic der Nachweis für die Sicherheit
und Wirksamkeit gemäss HMG zu erbringen, ansonsten die Zulassung
nicht zu erteilen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Swissmedic die vereinfachte Zulassung gestützt auf die Annahme eines
"well established use" verweigert hat.
5.2. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis für
die Sicherheit und Wirksamkeit für A._______® in Weissblechdosen von
2, 5 und 8 Liter erbracht hat und die Zulassung gestützt darauf hätte
erteilt werden müssen.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich des Nachweises der
Sicherheit und Wirksamkeit auf die Untersuchung der Universität
Freiburg, welche zeige, dass der Sauerstoffpartialdruck im Blut nach etwa
zehn Atemzügen im Mittelwert um 28,9% gestiegen sei. Ferner führt die
Beschwerdeführerin aus, sie wisse aufgrund von Rückmeldungen von
Apothekern und Anwendern, dass A._______® in den Weissblechdosen
mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt vor allem kurzzeitig zur Überbrückung von
hypoxischen Zuständen eingesetzt werde und erfahrungsgemäss acht bis
zehn Atemzüge genügten, um den Zustand zu verbessern. Gestützt auf
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Seite 14
die Ergebnisse der Untersuchung und diese praktischen Erfahrungen sei
die Anwendungsempfehlung erstellt worden.
5.2.2. Swissmedic hielt demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin habe
keinen klinisch relevanten Beleg für die Wirksamkeit und Sicherheit von
Sauerstoff für andere Indikationen als Hypoxie und Beatmung vorgelegt.
Die von ihr wiederholt zitierte Studie der Universität Freiburg sei aufgrund
der ihr anhaftenden Mängel in Bezug auf die Gute klinische Praxis
(Fehlen des Studienprotokolls, von Einwilligungserklärungen der
Teilnehmer, des Ethikvotums und von Angaben zur Studienmethodik
sowie des "final study report") nicht zu berücksichtigen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin auch mit der eingereichten
Anwendungsbeobachtung von Dr. med. B._______ den Nachweis für die
Sicherheit und Wirksamkeit nicht erbracht, da bislang keine genauen
Studiendokumente (namentlich Studienplan, Studienauswertung, "Case
Report Forms", Angaben zu den Studienteilnehmern und von diesen
unterschriebene Einwilligungserklärungen) vorgelegt worden seien.
Schliesslich seien die kleinen Weissblechdosen auch nicht zur Beatmung
geeignet, da mit diesen nicht genügend Druck aufgebaut werden könne,
um die Lungen gegen den natürlichen Widerstand des Brustkorbes zu
füllen; eine aktive Beatmung sei somit mit den Weissblechdosen nicht
durchführbar.
5.2.3. Jeder klinische Versuch mit Heilmitteln am Menschen muss nach
den anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche
durchgeführt werden (Art. 53 Abs. 1 HMG). Der Bundesrat umschreibt die
anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche näher. Er
regelt dabei insbesondere die Pflichten der Prüferin oder des Prüfers
sowie die des Sponsors und erlässt Vorschriften über das
Kontrollverfahren. Er berücksichtigt dabei international anerkannte
Richtlinien und Normen (Art. 53 Abs. 2 HMG; vgl. dazu Verordnung vom
17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln [VKlin,
SR 812.214.2]). Wie Swissmedic festgestellt hat, entsprechen die
eingereichten Unterlagen, namentlich diejenigen von
Dr. med. B._______, von Prof. Dr. sc. med. C._______, der Academy of
Physical Education in Katowice/Polen (Dr. D._______ und
Dr. E._______) und der Universität Freiburg, somit nicht den Richtlinien
der Guten klinischen Praxis, da es sich dabei einerseits teilweise lediglich
um Berichte/Stellungnahmen und nicht um klinische Studien handelt und
andererseits die erforderlichen Nachweise des Einhaltens der Regeln der
Guten klinischen Praxis nicht erbracht worden sind. Ferner ist
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festzuhalten, dass auch die von der Beschwerdeführerin angeführten
Erfahrungen aus der Praxis (z.B. Rückmeldungen von Apotheken) nicht
genügen, um den gemäss Gesetz erforderlichen Nachweis der Sicherheit
und Wirksamkeit zu erbringen. Swissmedic hat die Beschwerdeführerin
im Verlauf des Bewilligungsverfahrens mehrmals darauf aufmerksam
gemacht, dass die Unterlagen unvollständig seien. Die
Beschwerdeführerin hat darauf aber nicht reagiert. Zusammenfassend ist
somit in Übereinstimmungen mit den Ausführungen von Swissmedic
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine genügenden Belege
zum Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit für A._______® in
Weissblechdosen mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt eingereicht hat und die
Bewilligung daher zur Recht verweigert worden ist.
5.3. Es bleibt zu prüfen, ob das Arzneimittel allenfalls gestützt auf Art. 13
HMG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 lit. b VAZV hätte vereinfacht
zugelassen werden müssen (vgl. dazu E. 4.2 hiervor).
5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, A._______®
in Weissblechdosen mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt sei in Deutschland bereits
zugelassen, weshalb es auch in der Schweiz zuzulassen sei. Die
Beschwerdeführerin räumt allerdings ein, dass es sich bei der erwähnten
Zulassung in Deutschland um eine Standardzulassung handle, welche
von der Zulassungspflicht befreit sei.
5.3.2. Swissmedic führt diesbezüglich aus, es habe sich aufgrund der
eingereichten Belege gezeigt, dass es sich bei der Zulassung in
Deutschland lediglich um eine Standardzulassung von "Sauerstoff für
medizinische Zwecke" handle. Eine vereinfachte Zulassung gemäss
Art. 13 HMG sei somit nicht möglich.
5.3.3. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist
ersichtlich, dass Sauerstoff für medizinische Zwecke in Deutschland über
eine Standardzulassung verfügt. Den eingereichten Belegen lässt sich
entnehmen, dass A._______® aufgrund seiner Eigenschaft als
medizinischer Sauerstoff einerseits von der Zulassungspflicht befreit ist
(Beilage 7), und andererseits, dass das Produkt in Deutschland
hergestellt und eingeführt werden darf (Beilage 8). Wie Swissmedic
korrekt festgestellt hat, handelt es sich hierbei also nicht um eine
Zulassung, welche als Grundlage für die vereinfachte Zulassung gemäss
HMG dienen könnte. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass
wenn man in Deutschland eine Prüfung durchgeführt hätte, was
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vorliegend aber unbestrittenermassen nicht der Fall ist, dies noch nicht
bedeuten würde, dass die Zulassung in der Schweiz ebenfalls ohne
Weiteres zu erteilen wäre, sondern lediglich dass die Zulassungsprüfung
in der Schweiz unter Zugrundelegung der in Deutschland verwendeten
Unterlagen erfolgen würde (vgl. CHRISTA TOBLER, in: Basler Kommentar,
N. 6 f. und 13 ff. zu Art. 13 HMG). Demzufolge kann die
Beschwerdeführerin aus der in Deutschland für Sauerstoff als
Medizinalgas vorhandenen Standardzulassung sowie aus der
Herstellungs und Einfuhrbewilligung für das vorliegende Verfahren nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
5.4. Als Endergebnis ist daher festzuhalten, dass A._______® in
Weissblechdosen mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt nicht für diejenigen
Anwendungsarten von Sauerstoff als Medizinalgas fällt, für welche von
Swissmedic ein "well established use" anerkannt wird. Ferner ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den deshalb notwendig
gewordenen Nachweis für die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts
nicht hat erbringen können, da sie keine Studien vorlegen konnte, welche
gemäss den Regeln der Guten klinischen Praxis erstellt worden sind, und
dass auch keine vereinfachte Zulassung gestützt auf eine Zulassung in
Deutschland möglich war, weil es sich bei der Zulassung in Deutschland
lediglich um eine Standardzulassung handelt. Swissmedic hat somit die
Zulassung für A._______® in Weissblechdosen mit 2, 5 und 8 Liter zu
Recht verweigert.
6.
Strittig und zu beurteilen bleibt somit die Frist, innert welcher A._______®
in Weissblechdosen mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt aus dem Verkehr
genommen werden muss.
Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach
Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden
müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum
Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben
(Art. 95 Abs. 3 HMG).
6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Eventualantrag, es sei
eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung anzusetzen,
innert welcher A._______® in Weissblechdosen mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt
aus dem Verkehr genommen werden müsse. Zur Begründung führt sie
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aus, das Produkt sei bereits seit dem Jahr 2002 im Verkehr und es habe
keine Gesundheitsgefährdung festgestellt werden können. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden, was
auch darauf hinweise, dass keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten
sei. Es rechtfertige sich deshalb, für den geordneten Rückruf des
Produkts eine angemessene Frist anzusetzen. Entgegen der Ansicht von
Swissmedic sei es ihr nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt möglich, den
Handel über den (eventuellen) Rückzug zu informieren, da dies einen
erheblichen und – je nach Prozessausgang – ungerechtfertigten
Vertrauensverlust für das Produkt zur Folge hätte.
6.2. Swissmedic führte diesbezüglich aus, die geltende
Heilmittelgesetzgebung kenne keine Möglichkeit der Gewährung von
Ausverkaufsfristen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche ein
befristeter weiterer Vertrieb beziehungsweise Verkauf erlauben würde.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch infolge der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde die Möglichkeit, die Lagerbestände des Produkts an die
aktuelle Situation anzupassen. Ferner wies Swissmedic darauf hin, dass
das Produkt nach einem negativen Zulassungsentscheid gemäss Art. 95
Abs. 3 HMG ohnehin nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe, zumal
gemäss Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 HMG bereits nach dem Erlass eines
negativen Zulassungsentscheids, welcher noch nicht rechtskräftig sein
müsse, das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe.
6.3. Bei Sauerstoff als Medizinalgas, worunter auch A._______® fällt,
handelt es sich unbestrittenermassen um ein Arzneimittel, das in den
Anwendungsbereich von Art. 95 Abs. 3 HMG fällt (vgl. URSULA
EGGENBERGER STÖCKLI, in: Basler Kommentar, N. 8 zur Art. 95 HMG). Da
das HMG am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist und die
Beschwerdeführerin das Zulassungsgesuch am 20. Dezember 2002
gestellt hat, wurde die gesetzliche Jahresfrist eingehalten. Weiter ist
gemäss Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 HMG und übereinstimmender
Meinung der Parteien unstrittig, dass A._______® bis zum
Zulassungsentscheid von Swissmedic in Verkehr gebracht werden darf.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende
Wirkung. Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so
kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz,
ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der
Beschwerde zu (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Vorliegend wurde die
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aufschiebende Wirkung nicht entzogen, was bedeutet, dass die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete Rechtsfolge oder Rechtswirkung
vorläufig nicht eintritt (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 55 N 8 ff.). Entgegen
der Meinung der Vorinstanz verhält es sich somit vorliegend keineswegs
gleich, wie bei einem zulassungspflichtigen Arzneimittel, das nicht unter
die Übergangsbestimmung von Art. 95 Abs. 3 HMG fällt, und für welches
die (erstmalige) Zulassung verweigert worden ist. In diesem Fall wäre das
Arzneimittel für die Dauer eines Beschwerdeverfahrens selbstverständlich
weiterhin (noch) nicht zugelassen, da es sich bei dieser Verfügung um
eine negative Verfügung handelt, welche bereits per Definition der
aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist (HANSJÖRG SEILER, a.a.O.,
Art. 55 N 23). Vorliegend ist die Verfügung jedoch als positive Verfügung
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, weshalb einer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht
entzogen worden ist (HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 55 N 22). Hätte die
Vorinstanz somit das weitere Inverkehrbringen von A._______®
verhindern wollen, hätte sie einer allfälligen Beschwerde gegen ihre
Verfügung die aufschiebende Wirkung entziehen müssen respektive den
Entzug beim Bundesverwaltungsgericht beantragen müssen, was sie –
wie erwähnt – jedoch nicht getan hat. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführerin A._______® in Weissblechdosen mit 2, 5
und 8 Liter Inhalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
weiterhin in Verkehr gebracht hat.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausverkaufsfrist
ist festzuhalten, dass die geltende Heilmittelgesetzgebung die Möglichkeit
der Gewährung von Ausverkaufsfristen nicht (mehr) kennt (vgl.
VPB 69.23 E. 8) und somit ein – wenn auch befristeter – Weitervertrieb
nach einem rechtskräftigen Entscheid nicht zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund von dieser Praxis
abzuweichen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer
Übergangsfrist ist somit abzuweisen.
6.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Entscheid von
Swissmedic, die Zulassung von A._______® mit 2, 5 und 8 Liter Inhalt zu
verweigern, zu bestätigen ist. Ferner ist der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, das Inverkehrbringen erst nach Ablauf einer
angemessenen Übergangsfrist zu verbieten, abzuweisen. Die
Beschwerde ist daher insgesamt vollumfänglich abzuweisen und die
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angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 respektive die
Wiedererwägungsverfügung vom 16. Dezember 2009 ist zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige
Parteientschädigungen.
7.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und
Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere
Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der
obsiegenden Swissmedic ist somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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