Abtei lung II I
C-6908/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______,
vertreten durch Dominik Heinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6908/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 27. Juni 1999
in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch, wel-
ches von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) am 6. Juli 2004 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig
wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und
die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen. Am 27. Oktober 2004 verfügte das Bundesamt die Zwischen-
abrechnung über sein Sicherheitskonto Nr. 12865421, wobei die Für-
sorgekosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf
Fr. 8'400.- (210 Tage à Fr. 40.-) festgesetzt wurden. Diese Verfügung
blieb unangefochten.
B.
Am 12. Juni 2007 erhielt A._______ eine Jahresaufenthaltsbewilligung,
wodurch seine vorläufige Aufnahme und damit auch seine Sicherheits-
leistungs- und Rückerstattungspflicht beendet wurden. Das BFM
sandte ihm daraufhin am 8. November 2007 den Entwurf einer
Schlussabrechnung über das oben genannte Sicherheitskonto zu. Bei
einem Kontostand von damals Fr. 12'507.85 wurden dem Kontoinhaber
darin für die Dauer der vorläufigen Aufnahme rückerstattungspflichtige
(Fürsorge-) Kosten von Fr. 21'000.- (525 Tage à Fr. 40.-) belastet, was
einen Negativsaldo von Fr. 8'492.15 ergab. Der Beschwerdeführer
machte von der ihm eingeräumten Äusserungsmöglichkeit keinen Ge-
brauch, so dass das BFM am 20. Dezember 2007 entsprechend
seinem Entwurf die Schlussabrechnung verfügte. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 ersuchte A._______, nunmehr
vertreten durch Dominik Heinzer, um Wiedererwägung der vorgenann-
ten Verfügung, die seiner Meinung nach zu hohe Fürsorgebeträge in
Rechnung gestellt habe. Das BFM trat auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht ein und begründete dies in seiner Verfügung vom 6. Ok-
tober 2008 damit, dass der Gesuchsteller seine Einwände sowohl
gegen den Entwurf der Schlussabrechnung als auch durch Anfechtung
der nachfolgenden Verfügung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
hätte geltend machen können. Eine Wiedererwägung des ursprüng-
lichen Entscheids komme daher nicht in Frage.
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D.
Gegen die Nichteintretensverfügung erhob der Parteivertreter am
31. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 29. September 2008
einzutreten, es materiell zu behandeln und dem Beschwerdeführer
den während der Dauer seiner vorläufigen Aufnahme auf sein Sicher-
heitskonto einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 12'507.85 zurückzu-
erstatten. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege samt Verbeiständung zu gewähren. Er macht geltend, in ihrer
ursprünglichen Verfügung sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Regel-
vermutung ausgegangen, dass A._______ während der Dauer der
vorläufigen Aufnahme Fürsorgeleistungen bezogen habe. In diesem
Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedoch immer erwerbstätig gewe-
sen, was die Vorinstanz ohne grossen Aufwand hätte feststellen kön-
nen; die verfügte Schlussabrechnung sei daher als nichtig zu betrach-
ten. Er, der Beschwerdeführer, sei rechtsunkundig und könne die deut-
sche Schrift nicht lesen. Er sei davon ausgegangen, dass er auf die für
ihn unverständlichen Schreiben des BFM nicht zu reagieren brauche,
zumal seine afghanischen Bekannten Schlussabrechnungen erhalten
hätten, bei denen für die Dauer der vorläufigen Aufnahme keine Für-
sorgebeträge in Rechnung gestellt worden seien. Entsprechende
Belege seien beigefügt.
E.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der mutmasslichen Erfolglosigkeit der Be-
schwerde mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 abge-
wiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie legt dar, dass die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2004 bis zum 11. Juni 2007
gedauert habe, dass in der Zeitspanne von Mitte Januar 2005 bis April
2006 keine Einzahlungen auf sein Sicherheitskonto erfolgt seien und
deshalb aufgrund der gesetzlichen Vermutung die zurückzuerstatten-
den Kosten auf Fr. 21'000.- (525 Tage à Fr. 40.-) festgesetzt worden
seien. Das gegen die rechtskräftige Verfügung vom 20. Dezember
2007 gerichtete Wiedererwägungsgesuch habe nicht mehr zu einer
materiellen Überprüfung geführt, weil die dortigen Einwände und ein-
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gereichten Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren zur Verfü-
gung gestanden hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Konteninhabern beruhe auf
einem anderen rechtserheblichen Sachverhalt.
G.
Mit Replik vom 5. Februar 2009 wiederholt der Beschwerdeführer sein
bisheriges Vorbringen und reicht die Schlussabrechnung eines weite-
ren Bekannten ein. Hierzu macht er geltend, dass bei diesem – so wie
bei ihm selbst – über eine längere Zeitspanne hinweg keine Ein-
zahlungen auf das Sicherheitskonto erfolgt seien; dennoch habe die
Vorinstanz im Fall dieses Bekannten – und anders als bei ihm selbst –
von Amtes wegen die Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen abge-
klärt. Diese uneinheitliche Praxis sei im Hinblick auf Rechtssicherheit
und -gleichheit problematisch und müsse dazu führen, dass der in
seinem Fall grundlos eingezogene Betrag zurückerstattet werde. Ab-
gesehen davon habe die Vorinstanz bei der Berechnung der vermu-
teten Fürsorgeleistungen zu viele Tage in Ansatz gebracht.
H.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Si-
cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Ver-
fügung vom 6. Oktober 2008 legitimiert. Da die Vorinstanz mit dieser
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Verfügung ihr Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom
29. September 2008 abgelehnt hat, beschränkt sich der Streitgegen-
stand auf die Frage, ob das BFM auf dieses Gesuch hätte eintreten
müssen. Auf die beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher nur in diesem Umfang einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel-
chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde
darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom-
men und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 1828 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31
Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung
formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die
Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der
Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht.
2.1 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung
ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch ein-
zutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheb-
lich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa-
chen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn recht-
lich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 2C_490/2009 vom 2. Februar
2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen
oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen,
wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den
gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die
Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittel-
fristen zu umgehen (BGE 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.1
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mit Hinweisen). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten diese
Grundsätze auch bei der Frage der Anfechtung von asylrechtlichen
Zwischenabrechnungen und – in diesem Rahmen – insbesondere
auch dann, wenn der Betroffene sich darauf beruft, mangels Sprach-
oder Rechtskenntnissen die Beschwerdefrist verpasst zu haben (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.244/2004 vom 30. Juni 2004 E. 2 und
2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2 je mit Hinweisen). Geht es um die
versäumte Anfechtung einer Schlussabrechnung, so kann prinzipiell
nichts anderes gelten.
2.3 Somit sind (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche
der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte
vorbringen können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfah-
ren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die zu-
ständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprüngli-
chen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus an-
geblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die
durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert der
Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen. Tun sie es
nicht, verletzen sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (BGE 111
Ib 209 E. 1 S. 210 f. und Urteil des Bundesgerichts 2A.272/2004 vom
26. Mai 2004 E. 2.2).
3.
In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2008 hat
A._______ die Rückerstattungspflicht der während der Dauer der vor-
läufigen Aufnahme in Ansatz gebrachten Fürsorgekosten beanstandet
und geltend gemacht, er habe – weil rechtsunkundig und der deut-
schen Schriftsprache nicht mächtig – keine Veranlassung gesehen, auf
den Entwurf der Schlussabrechnung und die nachfolgende Verfügung
zu reagieren. Nach der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung handelt es sich dabei jedoch um eine Argumentation, die
keine Beachtung finden kann. Aufgrund der von der Vorinstanz ge-
nannten Frankenbeträge musste sich der Beschwerdeführer darüber
im Klaren sein, dass die Verfügung Zahlungsverpflichtungen betreffen
könnte, und es war ihm, wie jedem anderen Rechtsunkundigen auch,
daher zuzumuten, innert der gegebenen Fristen Rat zu suchen. Die
erst in seinem Wiedererwägungsgesuch erhobenen Einwände hätte
der Beschwerdeführer somit bereits vor Erlass der Verfügung, spätes-
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tens aber im versäumten Rechtsmittelverfahren geltend machen
können.
4.
Abgesehen vom Einwand, sprach- und rechtsunkundig zu sein, hat
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, die verfügte
Schlussabrechnung sei nichtig, weil die Vorinstanz ohne grossen Auf-
wand hätte feststellen können, dass er während der Dauer der vorläu-
figen Aufnahme immer erwerbstätig gewesen und der Abzug von Für-
sorgekosten für 525 Tage à Fr. 40.- daher zu Unrecht erfolgt sei. Der
Beschwerdeführer beruft sich damit auf einen inhaltlichen Fehler der
Verfügung, der allerdings nur dann zur Nichtigkeit führen könnte, wenn
es sich um einen offensichtlichen und äusserst schweren Mangel han-
deln würde (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 15 f.). Dies
ist jedoch nicht der Fall. Auf dem Sicherheitskonto des Beschwerde-
führers wurden für den Zeitraum vom 15. Januar 2005 bis zum 10. Mai
2006 keine Einzahlungen verbucht, so dass die Vorinstanz daher zu
recht von der Vermutung ausgehen durfte, dass A._______ während
dieser (scheinbar) erwerbslosen Zeit Fürsorgeleistungen erhalten
hatte. Die auf dieser Grundlage berechnete Unterstützungsdauer
musste sich dabei nicht zwingend mit der Zeitspanne ohne Ver-
buchungen auf dem Sicherheitskonto decken. Für die Vorinstanz hätte
im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmung
von Art. 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR
142.281, AS 1999 2254 und AS 2007 5567) nur dann eine Über-
prüfungspflicht bestanden, wenn der Beschwerdeführer nachgewiesen
hätte, dass er im betroffenen Zeitraum nicht oder nicht vollumfänglich
fürsorgeabhängig war. Von dieser Möglichkeit, die ihm die Vorinstanz
mit der Zusendung des Entwurfs zur Schlussabrechnung einräumte,
hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sein
Verzicht auf Mitwirkungsrechte und -pflichten rechtfertigt nicht den
späteren Einwand, die bezüglich der Fürsorgekosten erstellte Regel-
vermutung sei unzulässig bzw. wegen eines schwerwiegenden inhalt-
lichen Mangels nichtig, denn nur er allein hätte die Regelvermutung
umstossen bzw. die Korrektur eines inhaltlichen Mangels veranlassen
können. Seine in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge,
anders als die ihm bekannten Kontoinhaber behandelt und in seinem
Vertrauen auf die Richtigkeit der Schlussabrechnung enttäuscht wor-
den zu sein, zielt schon deshalb ins Leere, weil Abrechnungs-
konstellationen kaum identisch sind und daher unterschiedlicher Ab-
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klärungen bedürfen. Nicht zuletzt deshalb bestehen in einem solchen
Verfahren die erwähnten Mitwirkungsrechte.
5.
Unter den dargelegten und derzeit bekannten Umständen war die Vor-
instanz nicht gehalten, auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten. Die angefochtene Nichteintretensver-
fügung vom 6. Oktober 2008 erweist sich somit als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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