B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6918/2016
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente
(Einspracheentscheid vom 27. September 2016).
C-6918/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1950 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
meldete sich am 19. November 2009 (Eingang bei der IV-Stelle B._______:
23. November 2009) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung an (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse
[nachfolgend: act.] 16), wobei er angab, an den Folgen eines im September
2008 erlittenen Schlaganfalls zu leiden (act. 16, S. 8). Gemäss Auszug aus
dem individuellen Konto war der Versicherte von Januar 1990 bis März
2010 (d. h. 20 Jahre und 3 Monate) in der Schweiz erwerbstätig gewesen
(Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 3, IK-Auszug).
Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wurden dem Versicher-
ten mit Verfügung vom 21. November 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2010
eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten für C._______, D._______ und
E._______ zugesprochen (BVGer-act. 3, Verfügung der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland). Zur Berechnung der IV-Renten war die vom Versicher-
ten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im September 2009 geleistete
Beitragszeit von 19 vollen Jahren berücksichtigt worden, womit ausgehend
von den theoretisch maximal erreichbaren 38 Beitragsjahren die Rentens-
kala 22 angewendet worden war. Basierend auf dem während der Beitrags-
zeit erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreskommen von Fr.
132‘696.– waren gemäss Rententabellen für das Jahr 2009 eine IV-Rente
in Höhe von monatlich Fr. 1‘140.– und Kinderrenten in Höhe von monatlich
Fr. 456.– resultiert (act. 52, S. 6).
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 sprach die SAK dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. April 2015 (Vollendung des 65. Altersjahrs) eine ordent-
liche Altersrente in Höhe von Fr. 1‘175.– sowie eine Kinderrente für
E._______ in Höhe von Fr. 470.– zu (act. 107). Mit Verfügung vom 16. März
2015 wurde ihm zudem eine Kinderrente für D._______ in Höhe von Fr.
470.– gewährt (act. 112). Der Berechnung der Altersrente und Kinderren-
ten waren eine Beitragszeit von 19 vollen Jahren bzw. die gestützt darauf
anwendbare Rentenskala 22 sowie ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 136‘770.– zugrunde gelegt worden (act. 107,
S. 3; act. 112, S. 3). Auf telefonische Nachfrage des Versicherten, weshalb
nur 19 Beitragsjahre berücksichtigt worden seien, obwohl er 20 Jahre und
3 Monate gearbeitet habe, wurde ihm seitens der SAK mitgeteilt, dass man
die Berechnungsgrundlagen für die IV-Rente verwendet habe (act. 113).
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde die Kinderrente für D._______ per
Ende Februar 2016 eingestellt (act. 140). Die dagegen erhobene Einspra-
che des Versicherten (act. 145) hiess die SAK mit Einspracheentscheid
vom 27. September 2016 gut und nahm die Zahlung der Kinderrente für
D._______ in der Höhe von Fr. 470.– ab 1. März 2016 wieder auf (act. 150;
Begleitschreiben zum Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016,
act. 152).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit undatiertem
Schreiben Beschwerde an die SAK (Eingangsstempel: 28. Oktober 2016,
act. 153), welche die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies (act. 156; BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer
machte geltend, es sei bei der Rentenberechnung im angefochtenen Ent-
scheid vom 27. September 2016 (S. 3) von einer Berechnungsgrundlage
von 19 Jahren 0 Monaten ausgegangen worden, statt von einer Beitrags-
zeit von 20 Jahren und 3 Monaten gemäss Schreiben vom 1. April 2015
(gemeint wohl: Verfügung Altersrente vom 5. März 2015, act. 107, S. 5),
weshalb er um Überprüfung seiner Versicherungszeiten ersuche und, da
ihm die höhere Rente zustehe, darum, ob eine IV-Rente oder eine reguläre
AHV-Rente eine höhere Rente ergebe (BVGer-act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, der
Beschwerdeführer ersuche nun erstmals um Überprüfung der Berech-
nungsgrundlagen der Kinderrente für D._______. Dafür sei es unumgäng-
lich, auf die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers einzuge-
hen, welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da
die Verfügung vom 5. März 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
sei. Bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers im Jahr
2015 sei ein Vergleich der Berechnungsgrundlagen der Altersrente mit je-
nen der IV-Rente durchgeführt worden, um zu ermitteln, welche Berech-
nungsgrundlagen für den Beschwerdeführer vorteilhafter seien. Bei der Be-
rechnung der Altersrente sei beim Beschwerdeführer eine Beitragszeit von
20 Jahren und drei Monaten zu berücksichtigen, welche auch in den AHV-
Rentenverfügungen vom 5. März 2015 und 16. März 2015 aufgeführt wor-
den sei. Bei 20 vollen Versicherungsjahren im Verhältnis zur vollständigen
Beitragsdauer von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs sei eine Alters-
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rente der Rentenskala 20 vorgesehen. Unter Berücksichtigung des mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 132‘896.– seien
gemäss den im Jahr 2015 geltenden Rententabellen eine Altersrente von
Fr 1‘068.– und eine Kinderrente von Fr. 427.– vorgesehen. Bei der Be-
rechnung der IV-Rente sei beim Beschwerdeführer eine Beitragszeit von
19 Jahren und neun Monaten zu berücksichtigen. Bei 19 vollen Beitrags-
jahren sei im Verhältnis zu den bis zum Eintritt der Invalidität im Jahr 2009
maximal erreichbaren 38 Beitragsjahren die Rentenskala 22 anzuwenden.
Unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens von Fr. 132‘896.– seien gemäss den im Jahr 2015 geltenden
Rententabellen eine Altersrente von Fr. 1‘175.– und eine Kinderrente von
Fr. 470.– vorgesehen. Da die Berechnungsgrundlagen der IV-Rente für
den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen seien bzw. die höhere Rente
ergeben hätten als diejenigen der Altersrente, seien diese auch zur Be-
rechnung der Altersrente und Kinderrenten herangezogen worden (BVGer-
act. 3).
F.
Am 12. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer
als Replik eine Kopie eines von ihm handschriftlich verfassten Schreibens
ein (BVGer-act. 6). Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar
2017 verlangt (BVGer-act. 7), reichte der Beschwerdeführer die Replik in-
nert der angesetzten Frist im Original ein (BVGer-act. 10). Darin hielt er
fest, dass er mit seiner Beschwerde nicht um Überprüfung der Berechnung
der Kinderrente für D._______ gebeten habe, sondern um Überprüfung der
Grundlagen seiner eigenen Rentenberechnung. Er verstehe nicht, weshalb
in der Verfügung zur Altersrente eine Beitragszeit von 19 Jahren und 0 Mo-
naten angegeben und die Rentenskala 22 aufgeführt worden sei. Er sei
bereits als IV-Bezüger mit 19 Beitragsjahren in der Rentenskala 22 einge-
stuft worden und frage sich, ob die Rentenskalen der AHV und IV identisch
seien. Er beantrage den Erlass eines “Rentenbescheids“ mit einer aktuali-
sierten Berechnungsgrundlage, gültig für den jetzigen Zeitraum, sofern
eine rückwirkende Aktualisierung nicht möglich sei (BVGer-act. 10).
G.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Duplik) beantragte die Vorinstanz, auf
die Beschwerde sei mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Eventu-
aliter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass
die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens und deshalb auch nicht Anfechtungsgegen-
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Seite 5
stand sein könne. Die Altersrente sei mit der längst in Rechtskraft erwach-
senen Verfügung vom 5. März 2015 festgesetzt worden und könne im vor-
liegenden Verfahren, in dem es ausschliesslich um die Kinderrente gehe,
nicht überprüft werden. Der vom Beschwerdeführer verlangte “Rentenbe-
scheid, gültig für den jetzigen Zeitraum“ liege mit der Verfügung vom
16. März 2015 bereits vor (BVGer-act. 12).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer ein Exemplar der Duplik zugestellt und der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer-act. 13).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzun-
gen genannt – erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE
2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der
SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]).
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Seite 6
1.3 Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner unda-
tierten schriftlichen Eingabe zuhanden der unzuständigen Vorinstanz (Ein-
gangsstempel: 28. Oktober 2016, act. 153) rechtzeitig Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 27. September 2016 erhoben hat.
1.3.1 Gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz kann innert 30 Ta-
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden (Art. 60 ATSG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Eingabefrist
auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige
Behörde gelangt. Die Beweislast für die Wahrung einer Frist trifft den Ab-
sender (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 80, Rz 2.132). Eine Umkehr der Beweis-
last tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus
Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde
zu verantworten sind. Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt
die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines
Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde den
Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneinge-
schrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht
zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Recht-
zeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 mit
weiteren Hinweisen).
1.3.2 Mit Schreiben vom 8. November 2016 überwies die Vorinstanz die
bei ihr gemäss Stempel am 28. Oktober 2016 eingegangene undatierte
Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht und teilte gleichzeitig mit, dass das Zustellcouvert, in welchem
sie die Eingabe des Beschwerdeführers erreicht habe, leider nicht mehr
vorhanden sei (BVGer-act. 1). Dem Beschwerdeführer ist es folglich aus
von der Vorinstanz zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich, den ihm
obliegenden Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu führen. Vor
diesem Hintergrund tritt rechtsprechungsgemäss eine Beweislastumkehr
ein, d. h. die Vorinstanz hat zu beweisen, dass die Eingabe des Beschwer-
deführers nicht rechtzeitig erfolgt ist. Da sie diesen Beweis nicht erbracht
hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig bzw. unter
Einhaltung der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 ATSG erhoben worden ist.
1.4 Die Beschwerde ist im Weiteren auch formgerecht eingereicht worden
(Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
1.5
1.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet,
Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechts-
verhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt
sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach
Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Der Verfügung gleich-
gestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.5.2 Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 27. September 2016
bilden der Anspruch auf Kinderrente für D._______ und deren Berech-
nungsgrundlagen den Anfechtungsgegenstand. Aus der Replik vom 12. Ja-
nuar 2017 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Be-
schwerde nicht gegen den Kinderrentenanspruch und deren Berechnung
an sich wendet, sondern er im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens die Berechnung seiner AHV-Altersrente in Frage stellen will, inso-
fern dieser eine Versicherungszeit von 19 Jahren und die Rentenskala 22
und nicht die längere Versicherungszeit von 20 Jahren und die Rentens-
kala 20 zugrunde gelegt wurden (BVGer-act. 10). Die Berechnungsgrund-
lagen sind wesentlicher Bestandteil der bereits formell rechtskräftigen Al-
tersrentenverfügung vom 5. März 2015 (vgl. act. 107, S. 2, 3 und 5; act.
104). Eine voraussetzungslose Neuprüfung dieser Berechnungsgrundla-
gen aufgrund der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid vom 27. September 2016 betreffend die Kinderrente für D._______
ist daher nicht möglich. Da jedoch der Kinderrente die gleichen Berech-
nungsgrundlagen wie der mit Verfügung vom 5. März 2015 festgelegten
AHV-Altersrente zugrunde gelegt wurden, ist auf die Beschwerde insofern
und insoweit einzutreten, als zu prüfen ist, ob ein Rückkommenstitel be-
treffend die Berechnungsgrundlagen vorliegt.
2.
Als mögliche Rückkommenstitel kommen die Wiedererwägung und die
(prozessuale) Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung nach
Art. 53 ATSG in Frage (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich
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2015, Art. 53 N 2 ff.). Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt das
Entdecken erheblicher neuer Tatsachen oder das Auffinden von Beweis-
mitteln voraus. Erheblich sind Tatsachen, wenn diese geeignet sind, die
tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei
erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Neu ist eine Tat-
sache, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Ent-
scheidfällung nicht bekannt war (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 24 f.). Zudem
kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechts-
kräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Die Wiederwägung betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid
anfänglich unrichtig ist; dabei kann sich diese Unrichtigkeit auf den zu-
grunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen
(KIESER, a.a.O., Art. 53 N 43 mit Hinweis).
3.
Im Hinblick auf die prozessuale Revision hat der Beschwerdeführer keinen
Revisionsgrund in Form neuer erheblicher Tatsachen oder nach der Verfü-
gung aufgefundener Beweismittel vorgebracht und ein solcher ist auch
nicht ersichtlich. Auch die für ein wiedererwägungsweises Rückkommen
auf die Verfügung vom 5. März 2015 vorausgesetzte zweifellose Unrichtig-
keit dieser Verfügung ist nicht gegeben. Wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 15. Dezember 2016 dargestellt hat, wurden gemäss
Art. 33bis Abs. 1 AHVG im Sinne eines Vergleichs zwei Berechnungen der
Altersrente des Beschwerdeführers durchgeführt (vgl. act. 104, S. 5 f.),
zum einen mit den Berechnungsgrundlagen der AHV (zu berücksichti-
gende Beitragszeit: 20 Jahre, Rentenskala 20) und zum anderen mit den
Berechnungsgrundlagen der IV (zu berücksichtigende Beitragszeit: 19
Jahre, Rentenskala 22). Da die Berechnung der Altersrente mit den Be-
rechnungsgrundlagen der IV für den Beschwerdeführer vorteilhafter ausfiel
bzw. zu einer höheren Rente führte (act. 104, S. 5 f.), sprach die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2015 in Anwendung
von Art. 33bis Abs. 1 AHVG korrekterweise die Altersrente basierend auf
den IV-Berechnungsgrundlagen zu (act. 107, S. 3). Auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Dezember
2016 und der Duplik vom 2. Februar 2017 kann vollumfänglich verwiesen
werden (BVGer-act. 3, 12). Aus welchem Grund die Berechnung der Al-
tersrente gemäss Verfügung vom 5. März 2015 offensichtlich unrichtig sein
sollte, hat der Beschwerdeführer, welcher weder die festgestellten Versi-
cherungszeiten noch die durchgeführte Berechnung konkret gerügt hat,
nicht geltend gemacht und ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
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hat – auch nicht ersichtlich. Zu ergänzen ist, dass für die Berechnung der
AHV- und IV-Renten dieselben Rententabellen und Rentenskalen ange-
wendet werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 52 und 53 AHVV; “Ren-
tentabellen 2015 AHV/IV“, einsehbar unter
/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23). Die Wahl der
anzuwendenden Rentenskala hängt im Wesentlichen davon ab, wie viele
anrechenbare volle Beitragsjahre der Betreffende im Vergleich zu denjeni-
gen des gleichen Jahrgangs im Zeitraum zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles aufweist (vgl. Art. 29, 29bis Abs. 1, 29ter Abs. 1 und
Art. 38 AHVG), wobei im Rahmen der AHV der Eintritt des Rentenalters
und im Rahmen der IV der Eintritt der Invalidität als Versicherungsfall gilt.
Daraus folgt im Fall des Beschwerdeführers, dass bei der Berechnung der
Rente gemäss den Grundlagen der AHV ausgehend vom Eintritt des Ren-
tenalters am 31. März 2015 (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) und aufgrund
der in der Schweiz von Januar 1990 bis März 2010 (20 Jahre und 3 Mo-
nate, BVGer-act. 3) ausgeübten Erwerbstätigkeit 20 volle Beitragsjahre (1.
Januar 1990 bis 31. Dezember 2009) zu berücksichtigen sind. Bei der Be-
rechnung der Rente gemäss den Grundlagen der IV sind ausgehend vom
Eintritt der Invalidität im September 2009 (vgl. Art. 28 IVG; Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit im September 2008, vgl. act. 16, S. 8) 19 volle Jahre
(1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2008) zu berücksichtigen. Obwohl bei
der Berechnung der Rente gemäss den Grundlagen der IV “nur“ 19 Jahre
berücksichtigt werden, resultiert im Vergleich zur Berechnung gemäss den
Grundlagen der AHV eine höhere Altersrente für den Beschwerdeführer
(act. 104, S. 5 f.), weshalb die Vorinstanz bei der Altersrentenverfügung
vom 5. März 2015 in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG korrekterweise
auf die IV-Berechnungsgrundlagen abgestellt hat. Wäre der Beschwerde-
führer mit der Berechnung der Altersrente gemäss Verfügung vom 5. März
2015 nicht einverstanden gewesen, hätte er dagegen innert Frist Einspra-
che erheben müssen (vgl. Rechtsmittelbelehrung, act. 107, S. 7). Ein
Rückkommenstitel betreffend die in formelle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung vom 5. März 2015 liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor.
Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass eines “Ren-
tenbescheids mit einer aktualisierten Berechnungsgrundlage, gültig für den
jetzigen Zeitraum“ (BVGer-act. 10), ist festzuhalten, dass – wie auch die
Vorinstanz in ihrer Duplik ausgeführt hat – die Rentenberechnung gemäss
der Verfügung vom 5. März 2015 wie auch gemäss Einspracheentscheid
vom 27. September 2016 noch immer aktuell ist. Die zugrunde gelegten
Rentenskalen sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gelten in dieser
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Form noch immer, da es seit dem 1. Januar 2015 keine Anpassung mehr
gegeben hat (vgl. Art. 11 der Verordnung 15 über Anpassungen an die
Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108; Medienmit-
teilung des Bundesrats vom 5. Juli 2017, wonach beschlossen wurde, den
Stand der AHV/IV-Renten von 2015 auch per 1. Januar 2018 beizubehal-
ten, einsehbar unter
tion/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-67387.html).
4.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzu-
treten ist, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen
Verfahren entsprechend abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist
(Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-6918/2016
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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