B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-69/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung für das Jahr 2010.
C-69/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1961 geborene und in Brasilien lebende Schweizer Bürger
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
per 1. November 1985 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV) für Auslandschweizer aufgenommen wurde (Akten der
SAK [im Folgenden: SAK-act.] 2),
dass der Versicherte Gesellschafter der brasilianischen Gesellschaft
B._______Ltda. mit einem Kapitalanteil von 50 % ist und von dieser Ge-
sellschaft im Jahr 2010 gemäss seiner brasilianischen Steuererklärung
einen Lohn in der Höhe von BRL 40'120.- sowie eine Dividende in der
Höhe von BRL 850'000.- bezog (SAK-act. 14 und 15),
dass die SAK gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen des Versi-
cherten von Fr. 514'100.- am 29. August 2011 einen Beitrag an die freiwil-
lige AHV für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 52'900.90 verfügte (SAK-
act. 16),
dass die SAK eine vom Versicherten gegen diese Beitragsverfügung er-
hobene Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2011 mit der Be-
gründung abwies, die ausgeschüttete Dividende sei aufgrund des Miss-
verhältnisses zum eingesetzten Eigenkapital von BRL 75'000.- als bei-
tragspflichtiges Einkommen zu betrachten (SAK-act. 18),
dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom
12. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Anpassung des verfügten AHV-Beitrags an seine Erwerbseinkünfte bean-
tragte (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer seine Anträge im Wesentlichen damit be-
gründete, die Dividende stehe nicht im Missverhältnis zum Eigenkapital,
da es sich bei dem von der Vorinstanz herangezogenen Wert seiner Be-
teiligung an der B._______Ltda. von BRL 75'000.- um den Nennwert und
nicht um den viel höheren effektiven Wert handle,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2012 auf Aufforderung hin ein
Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (B-act. 5),
C-69/2012
Seite 3
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 6),
dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik einreich-
te, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom
29. März 2012 abgeschlossen wurde (B-act. 8),
dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die weiteren Akten
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge-
gangen wird.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten
ist,
dass Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 10. November
2011 ist, womit der Streitgegenstand auf die Festlegung des Beitrags des
Beschwerdeführers an die freiwillige AHV für das Jahr 2010 beschränkt
ist,
dass strittig und zu prüfen ist, ob die im Beitragsjahr 2010 an den Be-
schwerdeführer ausgerichtete Dividende in der Höhe von BRL 850'000.-
als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist,
C-69/2012
Seite 4
dass gemäss Art. 4 und 5 AHVG nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-
Beiträge geschuldet sind, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122
V 178 E. 3b, BGE 134 V 297 E. 3.2),
dass Dividenden grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag darstellen
(vgl. Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV
und EO [WML], Rz. 2011), dann jedoch als beitragspflichtiges Einkom-
men zu qualifizieren sind, wenn sie im Missverhältnis zum eingesetzten
Eigenkapital stehen (BGE 134 V 297 E. 2.3),
dass Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10 % oder mehr ent-
sprechen, vermutungsweise überhöht sind (WML, Rz. 2011.7), wobei die-
se Richtlinie nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung der konkre-
ten Umstände angewendet werden darf (BGE 134 V 297 E. 2.7),
dass die Vorinstanz gestützt auf den in der Steuererklärung aufgeführten
Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._______Ltda. von
BRL 75'000.- davon ausgeht, die ausgerichtete Dividende von
BRL 850'000.- stehe im Missverhältnis zum eingesetzten Eigenkapital
und sei als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, beim in der Steuererklärung
eingesetzten Wert seiner Beteiligung an der B._______Ltda. handle es
sich um den Nennwert und der effektive Wert seiner Beteiligung belaufe
sich auf ungefähr BRL 9 Mio., weshalb kein Missverhältnis zur ausgerich-
teten Dividende bestehe,
dass die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in
Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der
Beteiligung zu beurteilen ist (BGE 134 V 297 E. 2.8), der sich in der Re-
gel nach dem von der Steuerbehörde ermittelten Steuerwert bemisst
(BGE 134 V 297 E. 2.3; WML, Rz. 2011.6),
dass der Beschwerdeführer ein Vertragsdokument in portugiesischer
Sprache eingereicht hat, das darauf hinweist, dass es sich beim Wert von
BRL 75'000.- um den Nennwert seiner Beteiligung handelt (B-act. 1/7),
dass der Beschwerdeführer zur Feststellung seines beitragspflichtigen
Einkommens jeweils lediglich seine Steuererklärung und insbesondere
keine weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem Wert seiner Betei-
ligung eingereicht hat (SAK-act. 4, 7 und 15),
C-69/2012
Seite 5
dass der Beschwerdeführer die Einkommens- und Vermögenserklärung
mit Verweis auf die Steuererklärung nicht ausgefüllt hat (SAK-act. 4, 7
und 15),
dass der Beschwerdeführer auf die Anfrage der Vorinstanz vom 14. Juli
2011 nach dem Marktwert seines investierten Eigenkapitals in sein Unter-
nehmen per 31. Dezember 2010 lediglich angab, dieser sei nach brasilia-
nischem Recht bereits versteuert (SAK-act. 14),
dass die Beteiligung an der B._______Ltda. in den Steuererklärungen
2008 und 2009 ebenfalls jeweils mit BRL 75'000.- aufgeführt wurde (SAK-
act. 4 und 7),
dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen Steuererklärungen von der
B._______Ltda. bereits in den Jahren 2008 und 2009 Dividenden in der
Höhe von BRL 300'000.- und BRL 500'000.- ausgerichtet wurden (SAK-
act. 4 und 7), die jedoch nicht als beitragspflichtiges Einkommen erfasst
wurden (SAK-act. 6 und 8),
dass sich der effektive wirtschaftliche Wert der Beteiligung des Be-
schwerdeführers an der B._______Ltda. nicht aus den Akten ergibt,
dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist,
weshalb die Streitsache nicht abschliessend materiell beurteilt werden
kann und die Sache zur Ermittlung des effektiven wirtschaftlichen Werts
der Beteiligung des Beschwerdeführers an der B._______Ltda. an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai
1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) gehalten ist, der Vorinstanz alle zur
Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu ma-
chen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen,
dass die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, als der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 10. November 2011 aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
C-69/2012
Seite 6
dass bei diesem Verfahrensausgang dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 10. November 2011 aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-69/2012
Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: