B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-69/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Frankreich)
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokatur und Notariat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 30. November 2016.
C-69/2017
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Sachverhalt:
A.
Die deutsche Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin), geboren 1958, geschieden, Mutter dreier Kin-
der, wohnhaft in B._______, Frankreich, arbeitete von 1999 (mit einem kur-
zen Unterbruch im Jahre 2000) bis 2008 als Grenzgängerin in der Schweiz,
zuletzt als Betreuerin von asylsuchenden Personen in einem Empfangs-
zentrum (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 1, 6, 9,
10, 14, 22 S. 12). Dieser Tätigkeit konnte sie seit Ende Oktober 2007 aus
gesundheitlichen Gründen (Burnout, Depression) nicht mehr nachgehen;
ihre Arbeitgeberin, die C._______ in D._______, kündigte ihr auf Ende Juli
2008 (doc. 22 Seite 14 f.).
B.
Am 25. November 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons E._______ (nachfolgend: SVA) ein erstes Gesuch um
Ausrichtung einer Invalidenrente (doc. 1). Nach Abklärungen in medizini-
scher und erwerblicher Hinsicht durch die SVA, der Beurteilung der medi-
zinischen Situation durch deren medizinischen Dienst, Durchführung des
Vorbescheidverfahrens und Ermittlung des Einkommensverlusts mittels
Einkommensvergleichs gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten mit Verfügung vom
11. Februar 2011 – auf Beschluss der SVA hin (doc. 44 S. 3) – eine ganze
Invalidenrente ab 1. Oktober 2008, befristet bis zum 31. Dezember 2009,
inkl. Kinderrente für die Tochter F._______ (doc. 5, 21-23, 30-32, 35). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Am 13. Mai 2013 stellte die Versicherte einen weiteren Rentenantrag
und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In
einem ersten Vorbescheid teilte die IVSTA am 7. Oktober 2014 die Absicht
mit, auf das Gesuch nicht einzutreten, da sie bisher keine neuen medizini-
schen Berichte erhalten habe, die eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes aufzeigten (doc. 47). Die daraufhin mit Einwand vom 3. Novem-
ber 2014 eingereichten Arztberichte der Hausärztin und der behandelnden
Psychiaterin/Psychotherapeutin beurteilte der medizinische Dienst der
IVSTA als ungenügend für eine abschliessende Stellungnahme zum Ge-
sundheitszustand und zur Restarbeitsfähigkeit (doc. 50, 54). Deshalb er-
suchte die IVSTA den französischen Versicherungsträger C.L.E.I.S.S.
(Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale)
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um Begutachtung der Versicherten und gleichzeitig die Versicherte um Ein-
reichung weiterer Arztberichte (doc. 55, 57). Die daraufhin eingereichten
Berichte (Schlaflaborbericht vom 27. Januar 2011, zwei Arztberichte vom
3. November 2014, Arztbericht E 213 vom 23. April 2015 sowie ein im deut-
schen Rentenverfahren erstelltes Gutachten vom 12. Dezember 2014 [doc.
60-62, 65, 67]) wurden erneut dem medizinischen Dienst zur Stellung-
nahme unterbreitet. In seiner Stellungnahme kam Dr. G._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass die Berichte/Gut-
achten nicht den von ihm einverlangten Unterlagen entsprächen und eine
abschliessende Beurteilung weiterhin nicht zuliessen (doc. 72). Am 25. Au-
gust 2015 schrieb die Vorinstanz erneut die C.L.E.I.S.S. an und ersuchte
um Einreichung eines detaillierten psychiatrischen Berichts (doc. 73).
Dr. H._______, der den Bericht E 213 verfasst hatte, reichte danach wie-
derum ein kurzes Arztzeugnis der die Versicherte behandelnden Fachärz-
tin für Psychiatrie ein, was Dr. G._______ des medizinischen Dienstes der
IVSTA wiederum als ungenügenden Arztbericht qualifizierte (doc. 77, 80).
Mit Vorbescheid vom 9. August 2016 teilte die IVSTA der Versicherten
schliesslich mit, aus den Akten gehe keine rentenrelevante Gesundheits-
verschlechterung hervor, weshalb ihr Rentengesuch abzuweisen sei
(doc. 81). In ihrem begründeten Einwand vom 19. Oktober 2016 wies die
Versicherte auf die in den französischen und deutschen Invalidenrenten-
verfahren ergangenen Rentenentscheide vom 3. und 11. Februar 2015 so-
wie 3. März 2016, das im deutschen Rentenverfahren erstellte Gutachten
von Dr. N._______ vom 12. Dezember 2014 und die weiteren aktenkundi-
gen Arztberichte (doc. 84). Dr. G._______ des medizinischen Dienstes hielt
in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2016 daran fest,
dass die Akten und auch der Bericht von Dr. I._______ vom 13. Oktober
2016 keine nachvollziehbare Beurteilung der Auswirkungen der gesund-
heitlichen Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zuliessen (doc. 93). Ge-
stützt darauf wies die IVSTA das Rentenbegehren mit Verfügung vom
30. November 2016 ab (doc. 94). Mit weiterer Verfügung vom 21. Dezem-
ber 2016 wies die IVSTA ein am 19. Oktober 2016 gestelltes Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab
(doc. 99).
D.
D.a Am 4. Januar 2017 erhob A._______ gegen die Rentenverfügung vom
30. November 2016 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Juni 2013, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70%. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
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Seite 4
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch den unter-
zeichnenden Rechtsanwalt (B-act. 1).
D.b Am 9. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zum
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie entspre-
chende Beweismittel ein (B-act. 4).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2017 resümierte die Vorinstanz
die bisherigen Abklärungsschritte im Verfahren der Neuanmeldung und
räumte unter Verweis auf die verschiedenen Stellungnahmen des medizi-
nischen Dienstes ein, dass sie mit der angefochtenen Verfügung den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt habe. Sie beantrage daher die Gutheissung
der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Zurückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsab-
klärung (B-act. 5).
D.d Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 22. März 2017 an ih-
rem Antrag auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde fest und
reichte eine Kostennote zu den Akten (B-act. 7).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das
VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar
ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG
(SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
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fügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG).
1.3 Die Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands
während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
(Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) rechtzeitig am 4. Januar 2017 zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben
(Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 1 ATSG). Auf die frist- und auch form-
gerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Januar 2017 ist daher einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Ent-
gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Im ersten Rentenverfahren war die Beschwerdeführerin zuletzt als
Grenzgängerin in der Schweiz tätig und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung
in Hésingue (F). Sie machte damals einen Gesundheitsschaden geltend,
der auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückging und zu deren
Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren damals die
kantonale IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung
und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
2.3 Im nachfolgenden Neuanmeldungsverfahren machte die Beschwerde-
führerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und eine Er-
werbsunfähigkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im
Mai 2013 geltend (s. B-act. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie be-
reits im Jahre 2011 neu in B._______ Wohnsitz genommen hatte (doc. 5,
7). Mit dem Gesuch wird ein zwischenzeitlich eingetretener Gesundheits-
schaden geltend gemacht, der nicht mehr auf die Zeit als Grenzgängerin
zurückgeht. Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV war damit die IVSTA zur
alleinigen Entgegennahme des Gesuchs, der Prüfung der Anmeldung und
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig (doc. 52).
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Seite 6
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 30. November 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 30. November 2016 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
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Seite 7
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente auch im Neuanmeldungsverfahren erfüllt ist.
3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.6 Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich
bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beein-
trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547
E. 9.4). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne
des Gesetzes bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheits-
schadens setzt zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche
lege artis gestellte Diagnose ist indes noch nicht hinreichend für die An-
nahme einer psychisch bedingten Invalidität (BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE
127 V 294 E. 4). Denn nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
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Seite 8
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel-
ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V
165).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
3.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen
bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
3.9 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist auf dem Gebiet der
Invalidenversicherung der örtlich zuständigen Invalidenversicherungsstelle
die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersu-
chungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass ge-
stützt darauf die Verfügung im Sinn von Art. 49 ATSG über die jeweils in
Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Um den
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Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-
schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
3.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.11 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE
130 V 71 E. 3, AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern-
falls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate-
rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 109 V
108 E. 2b). Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
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Seite 10
materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung ei-
nes Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
4.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, seit mindestens dem
Zeitpunkt der Neuanmeldung sei eine „massive“ Verschlechterung der Ge-
sundheitssituation (recte: ein neuer Versicherungsfall) eingetreten, wes-
halb sie Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013 habe (B-act. 1).
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und das Gesuch materiell
geprüft hat. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 hat sie eingeräumt,
sie habe mit der angefochtenen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Sie beantrage daher die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache
an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (B-act. 5). Diese
Auffassung wurde von der Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde
eventualiter vertreten (B-act. 1 S. 6); in der Replik hat sich dem Antrag
sinngemäss angeschlossen, in dem sie in Ziff. 3 ausführt, bei diesem An-
trag sei die Beschwerdebeklagte selbstverständlich zu behaften (B-act. 7).
Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch darüber hinaus die (direkte) Zu-
erkennung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2013, gestützt auf die dem Ge-
richt vorliegende Aktenlage.
4.2 Zum einen verkennt die Beschwerdeführerin damit, dass der Anspruch
auf eine Invalidenrente gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst sechs Monate
nach Einreichung der Anmeldung für eine Invalidenrente entstehen kann.
Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren bei einer Neuanmeldung (vgl.
dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4054/2016 vom 23. Ja-
nuar 2017 E. 5 [vor Bundesgericht angefochten], C-1580/2016 vom
14. September 2016 E. 4, C-1526/2013 vom 19. November 2015 E. 4 und
C-6225/2012 vom 21. Oktober 2014 E. 8). Der Zeitpunkt der Gesuchsan-
meldung ist vorliegend nicht umstritten; ein Anspruch auf Zuerkennung ei-
ner Invalidenrente kann damit frühestens am 1. November 2013 entstehen.
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Seite 11
4.3 Zum andern ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die Gesundheitssitua-
tion der Beschwerdeführerin als genügend detailliert abgeklärt erweist, da-
mit – im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin – das Bundesverwal-
tungsgericht reformatorisch eine Invalidenrente zusprechen kann. Ist dies
nicht der Fall, ist die Sache – im Sinne des vorinstanzlichen Antrags in der
Vernehmlassung – ohne weitere materielle Prüfung und Ausführungen zu
ergänzenden Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht zu beachten sind vorliegend die im Rah-
men der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, die vor der
unangefochten gebliebenen Verfügung vom 11. Februar 2011 ausgestellt
worden sind (doc. 60), zumal die Beschwerdeführerin beschwerdeweise
keine Wiedererwägung oder Revision geltend macht.
5.
5.1 Im Erstanmeldungsverfahren lagen ein Bericht der Hausärztin
Dr. J._______ vom 20. Juli 2009 vor, in welcher der Beschwerdeführerin
eine Depression seit Oktober 2007 und eine Lungentuberkulose seit 2006
attestiert wurde. Betreffend die Erkrankung an Tuberkulose ergab die Ab-
klärung der SVA am 27. August 2009, dass die Behandlung dieser Erkran-
kung abgeschlossen sei. In ihrem Arztbericht vom 2. September 2009 di-
agnostizierte Dr. K._______, behandelnde Psychiaterin, einen reaktionel-
len ängstlich-depressiven Zustand (Behandlung seit März 2008), ein Burn-
out, psychosomatische Störungen (mit arteriellem Bluthochdruck, Schlaf-
störungen, Dorsalgien [Rückenschmerzen] und eine Hypersensibilität für
Frustrationen (doc. 21, 23, 26). Da die psychische Erkrankung im Vorder-
grund stand, beauftragte die SVA Dr. med. dipl. Psych. L._______ mit einer
Begutachtung der Beschwerdeführerin. In seinem Gutachten vom 21. Mai
2010 (doc. 30) hielt der Gutachter gestützt auf die Vorakten, eine persönli-
che Untersuchung der Beschwerdeführerin, die erhobenen Befunde und
verschiedene Tests als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Dysthymie (F34.1) nach ursprünglich prolongierter Anpassungsstö-
rung mit vorrangig depressiven Anteilen (F43.21) fest. Als Diagnose ohne
Auswirkungen nannte er schädlichen Gebrauch von Alkohol (F 10.1). Zur
Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zu 80% arbeitsfä-
hig in jedwelcher Tätigkeit (Arbeit zu 100% mit Leistungsminderung von
20% infolge vermehrten Pausenbedürfnisses). Die Krankschreibung zu
100% sei im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar. Zur Zeit-
achse hielt er fest, dass die 80% ab 23. September 2009 gälten, gestützt
auf die Annahme, dass ab Wegfall der Behandlung wegen Tuberkulose die
(psychische) Belastung der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Gestützt
auf das Gutachten, die das Gutachten bestätigende Stellungnahme von
C-69/2017
Seite 12
Dr. M._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD), vom 12. Juli 2010 (doc. 31 S. 4) und einen Einkommens-
vergleich vom 9. August 2010 (doc. 31 S. 7) anerkannte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. Februar 2011 den Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 und den Wegfall der
Rente drei Monate nach Eintritt der Verbesserung per 1. Januar 2010
(doc. 5).
5.2 Im Neuanmeldungsverfahren stützt die Beschwerdeführerin ihren Ren-
tenantrag auf folgende, nach dem Zeitpunkt der Rentengewährung am
11. Februar 2011 ausgestellte Akten: Entscheid des französischen Versi-
cherungsträgers vom 23. Juni 2014 betreffend Gewährung einer Invaliden-
rente ab dem 8. März 2013 (Kategorie 2, Berechnungsgrad: 50%; doc. 51),
Arztberichte von Dr. J._______ sowie Dr. I._______ je vom 3. November
2014 (doc. 50), Ärztliches Gutachten von Dr. N._______, Fachärztin für
Neurologie – Psychiatrie, vom 12. Dezember 2014 zuhanden der deut-
schen Rentenversicherung (doc. 65), Rentenbescheid des deutschen Ver-
sicherungsträgers vom 3. Februar 2015 betreffend Rentengewährung we-
gen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2013 (doc. 63 Seite 4), Ren-
tenentscheid des französischen Versicherungsträgers vom 11. Februar
2015 betreffend Bestätigung der Rente (doc. 63 S. 1), Arztbericht E 213
von Dr. H._______, im Auftrag des französischen Rentenversicherers, vom
23. April 2015 (doc. 67), Arztbericht von Dr. I._______ vom 24. November
2015 (doc. 77), Rentenbescheid des deutschen Versicherungsträgers vom
3. März 2016 betreffend Weiterführung der wegen voller Erwerbsminde-
rung gewährten Rente als Dauerrente (B-act. 1 Beilage 6), Arztbericht von
Dr. I._______ vom 13. Oktober 2016 (doc. 87).
5.3 Ihren Vernehmlassungsantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren
Abklärungen infolge ungenügender Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts stützt die Vorinstanz auf die Beurteilung ihres medizinischen
Dienstes. Dieser hat in vier Stellungnahmen (doc. 54, 72, 80, 93) dargelegt,
weshalb die Aktenlage als ungenügend geklärt zu erachten sei: Mit Stel-
lungnahme vom 20. Februar 2015 hielt Dr. G._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, fest, die beiden Arztberichte von
Dr. J._______, Hausärztin, und Dr. I._______, behandelnde Psychiaterin,
je vom 3. November 2014 seien völlig ungenügend, um eine Stellung-
nahme zu verfassen. Als für eine genügende Beurteilung notwendige Akten
seien folgende Informationen erforderlich: 1. genaue Angaben über den Al-
koholkonsum, 2. psychiatrische Untersuchung mit Anamnese, Krankheits-
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verlauf, heutiger Gesundheitszustand, Diagnose, Prognose, Therapie-
dauer, Frequenz der Konsultation, Therapie, Medikation (chemische Be-
zeichnung, Dosis), Arbeitsfähigkeit, 3. Psychostatus: äussere Erscheinung,
Verhalten, Bewusstsein (quantitativ/qualitativ), Orientierung (örtlich/zeit-
lich/situativ/zur Person), Konzentration, Gedächtnisfunktion, Auffassungs-
und Wahrnehmungsfähigkeit, 4. Denken: formal/inhaltlich, Ich-Störungen,
Affekt (Kontakt/Schwingungsfähigkeit/Inhalt/Suizidalität), zirkadiane Stö-
rungen, Psychomotorik, Sprache (doc. 54). Die beiden kurzen Arztberichte
der Hausärztin und der behandelnden Ärztin vermöchten diesen für die Be-
urteilung des Eintritts eines neuen Versicherungsfalls notwendigen Infor-
mationen nicht ansatzweise zu genügen. Dem Bericht der Hausärztin ist
für den relevanten Zeitraum einzig zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin seit 2007 in psychiatrischer Behandlung sei, seit 2012 eine Ver-
schlechterung eingetreten sei und diese eine Revision des Rentengrades
rechtfertige. Dem am selben Tag erstellten Bericht von Dr. I._______ ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 wegen „thymischer
Störungen“ in Behandlung sei. Diese zeige häufig ängstlich-depressive
Phasen mit Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Schwäche, mentalem Grübeln,
Selbstentwertung, Unfähigkeitsgefühl. Unter antidepressiver Behandlung
hätten sich auch hypomane Phasen gezeigt, was eine bipolare Störung
des Typs III in Betracht ziehen lasse. Eine Behandlung mit Dépakote sei
nicht fortgesetzt worden, da die Nebenwirkungen dieses Medikaments von
der Patientin nicht ertragen worden seien. Aktuell werde sie mit Deroxat
und Stilnox behandelt. Die Beschwerdeführerin sei invalid seit 8. März
2013. Diese Aussagen entsprechen in ihrer Aussagequalität und ihrem
Umfang unzweifelhaft nicht den vom medizinischen Dienst geforderten In-
formationen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 21 August 2015 führte
Dr. G._______ aus, der eingereichte Arztbericht E 213 enthalte in psychi-
atrischer Hinsicht nur den Hinweis, dass die Stimmung sich unter antide-
pressiver Behandlung stabilisiert habe; geblieben sei die Schlaflosigkeit.
Diagnostiziert nach ICD-10 werde eine „andere Angststörung“ (F41). Es
gebe jedoch sechs verschiedene Ausprägungen der Angststörungen. Be-
stätigt werde eine „totale“ Arbeitsunfähigkeit. Es sei evident, dass auch die-
ses Arztzeugnis den geforderten Angaben nicht entspreche. Zum deut-
schen Rentengutachten von Dr. N._______ zitierte er eingehend die ge-
nannten Befunde (bspw. gehemmtes Denken, herabgesetzte Konzentra-
tion, aber ungestörtes formales Denken, Ausbleiben von Halluzinationen
oder wahnhaften Gedanken, altersentsprechende kognitive Leistung) und
hielt für das Gericht nachvollziehbar fest, dass sich die Befunde mit der
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Diagnose „anhaltende schwere Depression (F32.2)“, die notabene in deut-
lichem Kontrast zur Codierung der psychiatrischen Erkrankung gemäss
Arztbericht E 213 steht (F41), und „muskulo-skelettales Schmerzsyndrom“
nicht vereinbaren liessen; es bestehe eine immense Kluft zwischen den
Befunden und der Diagnose (sinngemäss auch der attestierten Arbeitsfä-
higkeit unter drei Stunden täglich). Es sei nochmals der Versuch zu unter-
nehmen, die verlangten Angaben einzuholen.
Das in der Folge eingereichte Arztzeugnis von Dr. I._______ vom 24. No-
vember 2015 enthält einleitend dieselben Aussagen (wortgleiche Über-
nahme) wie der Bericht derselben Ärztin vom 3. November 2014. Sie er-
gänzte ihre Aussagen mit dem (blossen) Hinweis, anlässlich der Konsulta-
tion vom 23. November 2015 habe ein „gemischter Zustand“ vorgelegen
mit traurigen Gedanken, mit mentalem Grübeln, Reizbarkeit. Worum es
sich diagnostisch beim „gemischten Zustand“ handelt, wird nicht erklärt.
Eine Behandlung mit Xéroquel werde angestrebt. Aktuell werde sie mit Der-
oxat behandelt. Ihr Zustand sei nicht vereinbar mit der Wiederaufnahme
der Arbeit. Letztere Aussage wird nicht weiter begründet; ein Verlauf der
Erkrankung, die Schwere derselben und Auswirkungen der medikamentö-
sen Behandlung bzw. Therapieerfolge werden (für das Gericht) nicht er-
sichtlich. Dr. G._______ hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
29. Juli 2016 dazu fest, dass weiterhin kein brauchbares Arztzeugnis vor-
liege. Es seien keine ausreichenden Befunde vorhanden, welche eine klare
Diagnose beziehungsweise funktionelle Einschränkungen plausibel ma-
chen könnten. An Stimmungsstabilisatoren (neben Dépakote), dessen Ein-
satz wegen Nebenwirkungen abgebrochen worden sei, gäbe es viele an-
dere. Die Versicherte werde zudem weiterhin mit Deroxat behandelt, ob-
wohl dieses Medikament bei ihr Hypomanie indiziere. Sinngemäss weist er
damit auf eine nicht fachgerechte Behandlung der Beschwerdeführerin hin.
Zum mit Einwand eingereichten Arztbericht von Dr. I._______ vom 13. Ja-
nuar 2016 führte Dr. G._______ am 21. November 2016 schliesslich aus,
die attestierte bipolare Störung werde nicht mit Befunden belegt und es
lasse sich nicht erkennen, inwiefern damit eine „vollständige“ Arbeitsunfä-
higkeit verbunden sei.
5.4 Dieser zutreffenden und überzeugenden Beurteilung ist nach Durch-
sicht der erwähnten Akten anzufügen, dass die Berichte der Hausärztin
und der behandelnden Psychiaterin weder eine eingehende Anamnese
noch eine detaillierte Befunderhebung mit ergänzenden Testungen enthal-
ten. Die psychiatrische Beurteilung ist zudem nicht weiter begründet, er-
klärt nicht, wie auf die erwähnten Diagnosen geschlossen wird, enthält
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keine Codierung derselben nach ICD-10 und lässt keine klaren Aussagen
über den Verlauf der Erkrankung(en) zu. Die Berichte vermögen in der vor-
liegenden Form nicht ansatzweise den Anforderungen an aussagekräftige
Arztberichte bzw. ärztliche Beurteilungen zu genügen (vgl. dazu auch
E. 3.6 und 3.10). Festzuhalten ist weiter, dass das Gutachten von
Dr. N._______ zum einen insoweit unvollständig ist, als die Seite 4 des von
der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachtens fehlt. Die Ärztin ver-
weist zudem aktenwidrig, ohne Auseinandersetzung mit den Vorakten und
ohne weitere Begründung auf eine seit 2007 vorbestehende schwere De-
pression (F32.2). Das von ihr (zusätzlich zur Depression) diagnostizierte
muskuloskelettale Schmerzsyndrom (M79.19) findet im vier Monate später
erstellten Arztbericht E 213 des französischen Rentenversicherers keinen
Niederschlag: Dr. H._______ hält in seiner klinischen Untersuchung viel-
mehr (mit einer Ausnahme) altersgerechte normale Befunde (Wirbelsäule,
neurologische Untersuchung, Kraft und muskulärer Tonus) fest (doc. 67
S. 5). Das Gutachten von Dr. N._______ enthält auch keinerlei Angaben
zum Beginn einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit. Die deutsche Ren-
tenversicherung gewährte ab 1. Dezember 2013 eine Rente „wegen voller
Erwerbsminderung“, ohne dass die medizinischen Grundlagen dafür und
für den Zeitpunkt des Rentenbeginns dem Entscheid zu entnehmen wären.
Auch den französischen Rentenentscheiden kann nicht entnommen wer-
den, auf welche medizinische Beurteilung sie abstützen und zu welchem
Zeitpunkt aus der Sicht des französischen Rentenversicherers eine renten-
relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Den Verfügungen ist einzig zu
entnehmen, dass der beurteilende Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit zu
zwei Dritteln ausgehe und die Rente ab 8. März 2013 gewährt wird.
5.5 Damit können die Akten nicht „eindeutig“ und rechtsgenüglich „bele-
gen, dass zumindest seit dem Zeitpunkt der Rentenanmeldung im Mai
2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht“. Die Sache ist damit –
wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht beantragt – zur
ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 30. November 2016 aufzuheben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen 5 und zum Erlass eines neuen
Rentenentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Darüber hinaus-
gehend ist die Beschwerde abzuweisen.
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Der Vorinstanz ist mit dem vorliegenden Urteil die Replik im Doppel zur
Kenntnis zu bringen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vor-
liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und erweist sich das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8
Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das An-
waltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von
Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer
für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehr-
wertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200
und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10
Abs. 1 und 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das
Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE).
7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kosten-
note vom 22. März 2017 (Beilage zu B-act. 7) einen Arbeitsaufwand von
12.59 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.-, Auslagen von
Fr. 241.20 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 262.10 (8% von Fr. 3‘276.20) gel-
tend. Diese Kosten erscheinen in Anbetracht des aktenkundigen Aufwands
(Redaktion einer knapp sieben Seiten umfassenden Beschwerde, Eingabe
vom 9. Februar 2017 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und knapp dreiseitige Replik) als angemessen. Die Mehrwertsteuer
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ist jedoch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die beschwerdefüh-
rende Partei im Ausland Wohnsitz hat, nicht geschuldet (vgl. Urteil des
BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]. Dem Beschwerdeführer ist
damit eine Parteientschädigung von Fr. 3‘276.20 auszurichten. Damit er-
weist sich auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegen-
standslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 30. November 2016 aufzuheben und die Sache zu weiteren Ab-
klärungen im Sinne der Erwägungen 5 und zum Erlass eines neuen Ren-
tenentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Darüber hinausge-
hend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘276.20 zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab-
geschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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