Abtei lung II I
C-6920/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6920/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende D._______ (geb. 1986, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 24. Juli 2007 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer eines Monats. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte
Tante B._______ und deren Ehemann P._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formlo-
ser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 13. Sep-
tember 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ge-
suchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftli-
che Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise der eingeladenen Nichte nach ei-
nem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Seit 2005 studiere die
Gesuchstellerin an der Universität in Pristina Ökonomie. Ihr Studium
werde sie voraussichtlich im nächsten Jahr abschliessen. Überdies ga-
rantiere er für die fristgerechte Rückkehr seines Gastes.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Dezember 2007 wurde
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb un-
genutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
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(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-
sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer-
und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hin-
weisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée
en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Eine
ähnliche Tendenz ergibt sich auch für das laufende Jahr (vgl. BFM-
Asylstatistik 3. Quartal 2008).
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuch-
stellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten
Erfahrungen sei zu pauschalisiert und führe dazu, dass diese in einen
"Topf" mit allen anderen Bürgern von Serbien und Montenegro gewor-
fen werde und zum Vornherein als "Asylerschleicherin" gelte. Dazu ist
klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar
wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurtei-
lung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berück-
sichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
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ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für
Staatsangehörige aus dem Kosovo durchaus die Möglichkeit, eine Ein-
reisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf
eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Ande-
rerseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Er-
fahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsge-
mässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 22-jährige, ledige
Frau, welche mit ihren Eltern und Geschwistern in Hausgemeinschaft
lebt (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 11. Juli 2007). Aus dem blossen
Umstand, dass sie bei einer Ausreise ihre Angehörigen in der Heimat
zurücklassen würde, kann die Eingeladene noch nichts für sich ablei-
ten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder Abhängigkei-
ten der Gesuchstellerin gegenüber Eltern oder Geschwistern im Hei-
matland werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schon
rein altersmässig befindet sich die Eingeladene in einer Lebensphase,
in der man sich in aller Regel vom Elternhaus löst und eine selbständi-
ge Lebensplanung in Angriff nimmt.
5.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge befindet sich die
Gesuchstellerin noch in Ausbildung. So soll sie seit 2005 an der Uni-
versität in Pristina Ökonomie studieren. Selbst wenn sie in der Zwi-
schenzeit ihre Studien beendet und im Heimatland eine Arbeitsstelle
angetreten haben sollte (wofür sich aus den Akten allerdings keine
Hinweise ergeben), erscheint es angesichts ihres Alters sowie in An-
betracht der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo als wenig wahr-
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scheinlich, dass sie sich bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen
können. Von einer starken Verwurzelung im Berufsleben, die sie ver-
lässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann jedenfalls
zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen heg-
te auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den
sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein
Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der
anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreise-
bewilligung.
5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Eingeladenen zugesi-
chert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Ab-
sichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber kön-
nen zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4).
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. November 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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