B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6920/2016
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Thailand),
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrenten,
Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016.
C-6920/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1948 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter o-
der Beschwerdeführer), Schweizer Staatsangehöriger, seit 28. Dezember
2012 verheiratet mit der thailändischen Staatsangehörigen B._______ (Jg.
1977; nachfolgend: Ehefrau) – welche aus ihrer ersten Ehe Mutter eines
Sohnes, C._______ (geb. (…) 1997) und einer Tochter, D._______ (geb.
[…] 2005) ist, bezieht seit dem 1. Februar 2013 eine ordentliche Altersrente
der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten
der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom
13. Dezember 2016 [act.] 15, S. 1 - 7; act. 22, S. 1 f. + S. 15; act. 24, S. 1
- 5; act. 30, S. 3; act. 31, S. 13; act. 36, S. 4 + S. 6).
A.b Mit Eingabe vom 14. September 2013 stellte der Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwalt Emil Nisple, den Antrag auf Ausrichtung einer Pflege-
kinderrente für C._______ und D._______. Zur Begründung führte er aus,
er wohne zusammen mit seiner Ehefrau und deren Kinder in Thailand und
komme seit Mai 2010 für den Unterhalt der beiden Kinder und der Familie
auf (act. 17). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) nahm weitere Abklärungen vor und sprach dem Versicherten
mit Verfügung vom 28. November 2013 – akzessorisch zur Altersrente –
ab 1. Februar 2013 je eine ordentliche Kinderrente für C._______ und
D._______ zu (act. 28).
A.c Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit, dass er laut Information der Einwohnerdienste der Gemeinde
(…) seit dem 17. September 2015 in der Schweiz angemeldet und wohn-
haft sei. Der Anspruch auf eine Pflegekinderrente setze ein eigentliches
Pflegekinderverhältnis voraus. Seien der Pflegeelternteil und das Pflege-
kind nicht überwiegend im gleichen Haushalt wohnhaft, so bestehe grund-
sätzlich kein Anspruch auf eine Leistung der AHV. Der Versicherte habe ihr
mitzuteilen, ob er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und ob er sich
bei der Rückkehr nach Thailand wieder abmelden werde. Die Auszahlung
der beiden Kinderrenten sei vorübergehend eingestellt worden (act. 72).
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. März 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit, dass die Kinderrenten für seine Stiefkinder nicht mehr ausbezahlt wür-
den, nachdem die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Wohnsit-
zes beziehungsweise Haushalts derzeit nicht mehr erfüllt sei. Eine erneute
Überprüfung des Anspruchs könne vorgenommen werden, sobald er sei-
nen Wohnsitz wieder fest nach Thailand verlegt und sich in der Schweiz
abgemeldet habe (act. 77).
B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Emil Nisple, mit Eingabe vom 13. April 2016 und er-
gänzender Begründung vom 5. Juli 2016 Einsprache mit dem Antrag, die
Verfügung vom 7. März 2016 sei aufzuheben und die Rente sei weiterhin
auszubezahlen. Zur Begründung machte er geltend, die tatsächlichen Le-
bensumstände seien seit seinem Schreiben vom 14. September 2013 un-
verändert. Er befinde sich nach wie vor während acht bis neun Monaten in
Thailand und lebe dort – zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden
Stiefkindern – in einer Hausgemeinschaft. Seit Mai 2010 komme er vollum-
fänglich für den Unterhalt der Familie und damit auch für den Unterhalt der
Kinder auf. In (…[Gemeinde in der Schweiz]) halte er sich nur während
weniger Wochen pro Jahr auf, „um für die beiden Gastronomiebetriebe
Restaurant E._______ bzw. F._______ nach dem Rechten zu schauen“.
Als Beweis für seine Aussage werde er in den nächsten Wochen noch Be-
lege über gebuchte Flüge nachreichen, welche aufzeigten, dass er sich
überwiegend in Thailand und nur sporadisch in der Schweiz aufhalte (act.
79, S. 1 - 4 und act. 83, S. 10 - 14).
B.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2016 liess der Versi-
cherte der Vorinstanz weitere Beweismittel zukommen. Zur Begründung
führte er ergänzend aus, er habe am 30. April 2016 den Rückzug des Wir-
tepatentes für das Hotel E._______ in (…) eingereicht. Das Verlegen sei-
ner Schriften nach (…[Gemeinde in der Schweiz]) stehe in keinem Zusam-
menhang mit der Absicht des dauernden Verweilens (act. 88, S. 6 - 28).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte be-
treibe ein Restaurant in der Schweiz und habe sich per 17. September
2015 in der Gemeinde (…[Gemeinde in der Schweiz]) angemeldet. Ange-
sichts der Tatsache, dass er ein Hotel in (…[Gemeinde in der Schweiz])
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betreibe und auch in der Gemeinde angemeldet sei, erscheine es offen-
sichtlich und auch für Dritte erkennbar, dass er in dieser Gemeinde Wohn-
sitz genommen habe. Es lasse sich denn auch nicht prüfen, ob und wie
lange er mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern in Hausgemeinschaft
lebe. Die an die Auszahlung der Pflegekinderrenten geknüpfte Anspruchs-
voraussetzung der Hausgemeinschaft sei demnach nicht erfüllt (act. 87).
B.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2016 übermit-
telte der Versicherte der Vorinstanz weitere Beweismittel und ersuchte
diese unter Hinweis auf die neu eingereichten Akten, auf ihren Entscheid
zurückzukommen und die Auszahlung der Kinderrenten rückwirkend ab
März 2016 wieder aufzunehmen (act. 88 S. 2 - 28).
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, weiter-
hin vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, mit Eingabe vom 9. Novem-
ber 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 auf-
zuheben und es sei die Auszahlung der Kinderrenten rückwirkend ab März
2016 wieder aufzunehmen. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, er
lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im eigenen Haus in Thai-
land. Ferner komme er vollumfänglich für den Unterhalt seiner Familie auf
und lasse den beiden Kindern auch Pflege und Erziehung zukommen. Die
Hinterlegung der Schriften in (…[Gemeinde in der Schweiz]) sei kein aus-
reichender Grund für die Leistungseinstellung, und der formelle Wohnsitz
sei für sich allein kein Beleg, sondern lediglich ein Indiz für den Wohnsitz.
Massgeblich sei vielmehr die subjektive Absicht des dauernden Verblei-
bens. Wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, halte er sich
jedes Jahr lediglich für ein paar Wochen in (…[Gemeinde in der Schweiz])
auf. Das Verlegen der Schriften stehe in keinem Zusammenhang mit der
Absicht des dauernden Verweilens. Die Krankenkasse knüpfe den Versi-
cherungsschutz für im Ausland lebende Schweizer an die Bedingung, dass
deren Schriften in der Schweiz hinterlegt seien (Akten im Beschwerdever-
fahren [BVGer act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 stellt die Vorinstanz den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der
Beschwerdeführer habe sich per 17. September 2015 in der Gemeinde
(…[Gemeinde in der Schweiz]) neu angemeldet und betreibe dort zwei
Gastronomiebetriebe. Dabei handle es sich zweifellos um auch für einen
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Rentner zeitintensive Beschäftigungen. Es sei deshalb offensichtlich und
auch für Dritte erkennbar, dass er Wohnsitz in der Gemeinde genommen
habe. Das Haus in Thailand stehe seit dem Jahr 2002 im Eigentum seiner
Ehefrau. Belege, wonach der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner
Familie aufkomme, seien bisher nicht eingereicht worden. Zudem sei er
anerkanntermassen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Die
obligatorische Krankenversicherung stehe indes nur Personen mit Wohn-
sitz zur Verfügung. Angesichts dieser Umstände sei nicht ersichtlich, wie
der Beschwerdeführer seinen Stiefkindern Pflege und Erziehung zukom-
men lassen könne. Ferner sei nicht dargetan, inwiefern sich der Lebens-
mittelpunkt des Beschwerdeführers in Thailand befinden soll (BVGer
act. 3).
C.c Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2017 hält der Be-
schwerdeführer – unter Verweis auf die von ihm beigefügten Beweismittel
– an seinen bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung
fest. Ergänzend bringt er vor, im aktuellen Auszug der im Haus registrierten
Personen seien nach wie vor alle vier Familienmitglieder aufgeführt. Aus
der eingereichten Aufstellung der Schulkosten und den Versicherungspoli-
cen gehe hervor, dass er für sämtliche Unterhaltskosten der Familie auf-
komme. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden klar belegen, dass
er seinen Wohnort in Thailand zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
gemacht habe. Als Beweismittel für den Nachweis seines Wohnsitzes be-
antrage er die Einvernahme seiner Ehefrau und der Kinder als Zeugen.
Nachdem die Vorinstanz weiterhin seine Stammrente ausrichte, gehe
diese im Ergebnis offenbar auch selber weiterhin von einem Wohnsitz in
Thailand aus (BVGer act. 7 samt Beilagen).
C.d Mit Duplik vom 6. April 2017 hält auch die SAK am Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend an, mass-
geblich für die Ermittlung des Lebensmittelpunktes seien nicht die subjek-
tive Absicht, sondern vielmehr die objektiven Umstände. Der Beschwerde-
führer habe überdies bis dato keinen einzigen Beleg vorgelegt, welche den
Nachweis für die Erbringung der Unterhaltsleistungen an seine Familie zu
erbringen vermöchte (BVGer act. 13).
C.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2017 liess der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel samt
einer Kostennote zukommen (BVGer act. 15 samt Beilagen).
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C.f Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 forderte der Instrukti-
onsrichter die Parteien auf, dem Bundesverwaltungsgericht die ihnen un-
terbreiteten Fragen unter Einreichung sämtlicher ihnen vorliegenden res-
pektive zu beschaffenden Beweismittel zu beantworten und allfällige Be-
merkungen bis zum 14. Februar 2018 vorzubringen (BVGer act. 17).
C.g Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 nahm die SAK zur Frage der Kas-
senzuständigkeit Stellung (BVGer 23).
C.h Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 15. März 2018 liess
sich der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen vernehmen
(BVGer act. 24).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 brachte der Instruktions-
richter den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnis und gab ihnen Ge-
legenheit, bis zum 7. Mai 2018 abschliessende Bemerkungen und Beweis-
mittel einzureichen (BVGer act. 25).
C.j Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erneut Stellung und
legte ergänzende Beweismittel ins Recht (BVGer act. 28 samt Beilagen).
C.k Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht
hatte vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriften-
wechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – per 21. Juni
2018 ab (Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018; BVGer act. 29).
C.l Mit unaufgeforderter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juni
2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz
vom 4. Juni 2018 Stellung (BVGer act. 30).
C.m Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2018 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die ihm unterbreiteten Fragen
unter Einreichung sämtlicher ihm vorliegenden respektive zu beschaffen-
den Beweismittel zu beantworten und allfällige ergänzende Bemerkungen
bis zum 20. August 2018 vorzubringen (BVGer act. 31).
C.n Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 6. Juli 2018 und
13. August 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt weitere Beweismittel (BVGer act. 33 samt Beilage; BVGer act. 34
samt Beilagen).
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C.o Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2018 nahm der
Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung und übermit-
telte dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (BVGer act. 36).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
1.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Be-
schwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde vom 9. November 2016 wurde frist-. und formgerecht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf ein-
zutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht einwenden, die Vor-
instanz sei im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwer-
devernehmlassung zu Unrecht nicht auf die von ihm eingereichten Beweis-
mittel und die diesbezüglichen Ausführungen eingegangen (BVGer act. 7,
S. 6 f.).
2.2 Aus dem Gehörsanspruch lässt sich keine allgemeine Pflicht der Be-
hörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämt-
licher Argumente ableiten. Vielmehr kann ein Beweisantrag abgelehnt wer-
den, wenn sich die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihre Meinung auf-
grund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür
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in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die
gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I
153 E. 3 S. 157; Urteil des BGer 9C_408/2017 vom 12. Februar 2018
E. 3.2).
2.3 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren mit Schreiben vom
20. Juli 2016 zwar noch weitere Beweismittel eingereicht (act. 84, S. 1 -
10). Dass die Vorinstanz den neu ins Recht gelegten Passkopien (act. 84,
S. 3 - 9) und dem Schreiben vom 22. Juni 2016 betreffend Rückzug des
Wirtepatentes (act. 84, S. 10) keine entscheidende Bedeutung beigemes-
sen hat, ist unter dem Aspekt des Gehörsanspruchs nicht zu beanstanden,
zumal die Kopien des Reisepasses und das Rückzugsschreiben ihre be-
reits vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu entkräften vermochten und
diesen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Soweit der Beschwer-
deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2016 noch
ergänzende Beweismittel eingereicht hat (act. 89, S. 1 - 29), kann in der
Nichtbeachtung dieser nach Erlass des Einspracheentscheids eingereich-
ten Beweismittel keine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickt werden.
3.
3.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016, mit
welchem die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um je eine Kinder-
rente für die beiden Stiefkinder bestätigt hat (act. 87 S. 1 f.).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 4. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). Später eingetretene Tatsachen
(echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind
grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsa-
chen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
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3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
4.
Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt gemäss
eigenen Angaben überwiegend in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand
keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des
vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV sind daher
ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die
Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Kinderrenten für die Stiefkinder
zu Recht abgelehnt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am
4. Oktober 2016 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV
(SR 831.101).
4.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch
auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe-
gatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Anspruch auf eine Waisenrente haben Kin-
der, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV
(SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf
eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder
Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht
nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern be-
reits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49
Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem El-
ternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
AHVV).
4.3 Die Pflegekindschaft ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern
ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des
Kindesverhältnisses beilegt. Als Pflegekind gilt ein Kind, das sich in der
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Seite 10
Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und des-
sen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegen-
über einem eigenen Kind wahrnehmen. Auf den Grund dieser Übertragung
kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_603/2016
vom 30. März 2017 E. 3.2 und 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar
2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 123/02 vom
24. Februar 2003 E. 2). Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Ele-
ment des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung
der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leibli-
chen Eltern zufallen (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017
E. 3.2 sowie Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hin-
weis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999,
S. 76 N 10.04).
4.4 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss
ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur
Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Aus-
bildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden
sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben.
Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt
sind oder nicht. Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der
Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil
unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG
B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3 sowie Urteil H 123/02 E. 1 mit Hin-
weisen; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar
2016], Rz. 3308; vgl. zum Charakter von Verwaltungsverordnungen wie der
RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C-
6519/2014 vom 19. August 2016 E. 5.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87).
4.5 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL,
Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be-
stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines
Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fort-
setzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflege-
kindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhält-
nis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre
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Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pfle-
geeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegever-
hältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL,
Rz. 3316).
4.6 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist,
dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjähri-
gen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemein-
samen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut
das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz
am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen
Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als
Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025/1/13).
4.7 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi-
cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel-
len und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
4.8 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt
massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahr-
scheinlichste ist (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Die
Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend
– frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be-
weismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a,
BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
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4.9 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung respektive Herabset-
zung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Be-
weislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Ver-
sicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
N. 59 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Im Zusammenhang mit sozial-
versicherungsrechtlichen Dauerleistungen muss die spätere Änderung des
massgebenden Sachverhaltes mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Der Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen
Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt anderseits unter
demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die
Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Über-
zeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, ATSG-Kom-
mentar, Art. 43 N. 50; Urteil des BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011
E. 2 mit Hinweisen). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhe-
bende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt der Versicherungsträ-
ger die Folgen der Beweislosigkeit (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43
N. 64; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden-
versicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der beiden Kinderren-
ten mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer betreibe ein
Hotel respektive Restaurant in (...[Gemeinde in der Schweiz]) und sei auch
in der Gemeinde angemeldet. Es lasse sich auch nicht prüfen, ob und wie
lange er mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern in Hausgemeinschaft lebe
(act. 77, S. 1; act. 87, S. 2). In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die
Vorinstanz ergänzend aus, angesichts der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer seinen Aussagen zufolge zwei Gastronomiebetriebe in (...) führe
und in der Gemeinde angemeldet sei, erscheine es offensichtlich und für
Dritte erkennbar, dass er in der Gemeinde Wohnsitz genommen habe. Das
Haus in Thailand stehe im Übrigen seit 2002 im Eigentum seiner Ehefrau.
Belege, wonach der Beschwerdeführer für den Unterhalt der Familie auf-
komme, seien bisher keine eingereicht worden. Schliesslich verfüge er
über eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz; eine solche
setze den Wohnsitz in der Schweiz voraus, und der Beschwerdeführer
könne nicht zwei Wohnsitze haben (BVGer act. 3). Mit Duplik fügt sie über-
dies hinzu, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ge-
meinde (...) angemeldet und zudem dort eine Zeit lang als Gastwirt das
C-6920/2016
Seite 13
Wirtepatent ausgeübt habe, sei ein Indiz gegen seinen Lebensmittelpunkt
in Thailand (BVGer act. 13).
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seit dem 28. De-
zember 2012 mit B._______ verheiratet. Diese habe das alleinige Sorge-
recht für die beiden Kinder und er komme seit Mai 2010 vollumfänglich für
den Unterhalt der Familie auf. Er lebe zusammen mit seiner Frau und den
beiden Kindern in einer Hausgemeinschaft und sorge für deren Pflege und
Erziehung. Er habe nach der Klärung der Angelegenheit bezüglich des Wir-
tepatentes seine Schriften ursprünglich wieder nach Thailand verlegen
wollen und sich in (...[Gemeinde in der Schweiz]) auch wieder abgemeldet.
Kurz darauf habe er festgestellt, dass die Krankenversicherung ihren Ver-
sicherungsschutz für im Ausland lebende Versicherte an die Bedingung
knüpfe, dass die Schriften in der Schweiz hinterlegt seien. Deshalb habe
er sich gezwungen gesehen, sich erneut in (...[Gemeinde in der Schweiz])
anzumelden. Die Hinterlegung der Schriften in (...[Gemeinde in der
Schweiz]) sei kein Beleg, sondern vielmehr lediglich ein Indiz für den
Wohnsitz in der Schweiz. Er halte sich im Jahr nur während weniger Wo-
chen in der Schweiz auf, um danach wieder zu seiner Ehefrau und den
beiden Kindern nach Thailand zurückzukehren. Dies gehe auch aus den
Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass und dem entsprechenden
Beleg über die gebuchten Reisen hervor (BVGer act. 1).
In seiner Replik ergänzt er seine bisherige Argumentation dahingehend,
dass die Fotos der Passseiten und die Übersicht über die Flugbuchungen
zusammen mit seinen Erläuterungen belegen würden, dass er sich über-
wiegend in Thailand aufhalte und dort mit seiner Ehefrau und seinen bei-
den Kindern in einer Hausgemeinschaft lebe. Dies gehe denn auch aus
dem aktuellen Auszug der im Haus registrierten Personen hervor. Er über-
weise seiner Ehefrau monatlich Fr. 800.- und bezahle zusätzlich monatlich
Fr. 400.- bis Fr. 700.- an die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Fami-
lie. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei in Thailand. Als Beweis
hierfür offeriere er zudem die Befragung seiner Ehefrau und der Stiefkinder
als Zeugen. Die Vorinstanz überweise ihm zudem weiterhin seine Stamm-
rente, weshalb sie offenbar selber noch vom ausländischen Wohnsitz aus-
gehe. Wie er seine Krankenkasse organisiere, müsse ihm überlassen wer-
den und habe nichts mit der Absicht des dauernden Verbleibens zu tun. Für
seinen Stiefsohn bestehe noch bis Ende Mai 2016 ein Anspruch auf eine
Kinderrente, da er bis dahin noch in Ausbildung gewesen sei und diese
danach abgebrochen habe (BVGer act. 7).
C-6920/2016
Seite 14
6.
Unbestritten ist, dass die ordentliche AHV-Altersrente infolge Wegzugs des
Beschwerdeführers nach Thailand seit dem 1. Februar 2013 von der SAK
(als für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland zuständige Ausgleichskasse)
ausbezahlt wird. Ferner steht aufgrund der Akten auch fest, dass für die
beiden Stiefkinder C._______ und D._______ vom 1. Februar 2013 bis
29. Februar 2016 (vgl. dazu act. 28, S. 1 - 8; act. 75; act. 79, S. 12 und
act. 87, S. 1) Kinderrenten ausgerichtet worden sind. Umstritten und nach-
folgend zu prüfen ist, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
und Wohnsitz hat und ob er mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern in
Hausgemeinschaft in Thailand lebt und auch für den Unterhalt der Stiefkin-
der aufkommt.
6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an
dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein:
objektiv physischer Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Ver-
bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Wil-
len, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände ob-
jektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 125 V 76 E. 2a S. 77; je
mit Hinweisen). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, son-
dern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist
die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung,
als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Zu diesen Umständen zählen
die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inan-
spruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die
polizeiliche Anmeldung respektive die Schriftenhinterlegung und die tat-
sächlichen Wohnverhältnisse. Wer zu mehreren Orten dauerhafte Bezie-
hungen hat, hat dort Wohnsitz, wo die engsten Beziehungen bestehen
(SVR 2007 IV Nr. 35). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den
Wohnort, das heisst wo die betreffende Person schläft, die Freizeit ver-
bringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über
einen Telefonanschluss und eine Postadresse verfügt. Die nach aussen
erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines „bis auf
Weiteres-Aufenthalts“ – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht,
den Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der
Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer
begründet wird (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2;
C-6920/2016
Seite 15
Art. 24 Abs. 1 ZGB). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohn-
sitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB (DANIEL STAEHE-
LIN in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.],
5. Aufl. 2014, Art. 23 N. 10). Nicht alleine massgebend für den zivilrechtli-
chen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften
domiziliert hat (STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N. 23). Nicht unmittelbar massge-
blich, sondern ebenfalls Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind
die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremden-
polizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimm-
ten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des BGer 4A_695/2011 vom 18. Januar
2012 E. 4.1 m.H.; vgl. dazu auch MARCO REICHMUTH, Wohnsitz und Auf-
enthalt bei Dauerleistungen der 1. Säule, in: JaSo 2014, S. 105 ff., insbe-
sondere S. 107 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehre-
ren Orten zugleich Wohnsitz haben.
6.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.4 - 4.6 hiervor), ist für die Annahme
eines Pflegekindverhältnisses entscheidend, dass die Pflegeeltern im ge-
meinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Vorliegend ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer seit 28. Dezember 2012 mit der thailändischen
Staatsangehörigen B._______ verheiratet ist (act. 22, S. 9; act. 26, S. 1).
Ferner ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers und seine Stiefkinder in Thailand Wohnsitz haben. Dass
es sich vorliegend um eine Scheinehe respektive einen Missbrauchstatbe-
stand handeln würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht.
Für einen gemeinsamen Wohnsitz spricht sodann die von der thailändi-
schen Behörde ausgestellte Bescheinigung vom 29. September 2016, wo-
nach es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau,
B._______, und den Stiefkindern C._______ und D._______ in einem ge-
meinsamen Haushalt an der thailändischen Wohnadresse (…), wohnten
(Beilage 3 zu BVGer act. 1). Überdies sind der Beschwerdeführer wie auch
seine Ehefrau und die (Stief-)Kinder auch mit der genannten Wohnadresse
im thailändischen Einwohnerregister (House Registration) eingetragen.
Der Eintrag in diesem Register erfolgt durch die lokale Behörde und dient
in Thailand als Vermerk und Nachweis des gesetzlichen Wohnsitzes (vgl.
dazu house-registration-and-resident-book >, abgerufen am 12.09.2018).
C-6920/2016
Seite 16
6.3 In Bezug auf die Finanzierung des Kindesunterhaltes geht aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen hervor, dass der Beschwer-
deführer seit Anfang 2013 regelmässig Überweisungen auf das Bankkonto
seiner Ehefrau geleistet hat, wobei sich die monatlichen Unterhaltsleistun-
gen im Jahr 2016 jeweils auf mindestens Fr. 800.- beliefen (Beilage 33 zu
BVGer act. 15). Überdies ergibt sich aus den replicando eingereichten Be-
legen, dass der Beschwerdeführer für seine Ehefrau und Stiefkinder in
Thailand Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hat (Beilagen 28b
- 28 l zu BVGer act. 7).
6.4 In Bezug auf die Frage des Ausländerstatus respektive der Aufenthalts-
bewilligung in Thailand hat der Beschwerdeführer auf entsprechende
Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert, dass er sich jeweils
mit Jahresvisen in Thailand aufhalte. Als Beleg für seine Behauptung hat
er eine Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung vom 7. Dezember
2017 eingereicht (Beilage 38 zu BVGer act. 36). Ein Nachweis für das gel-
tend gemachte Jahresvisum ist damit zwar nicht erbracht; immerhin geht
daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Schweizeri-
schen Botschaft in Thailand die Wohnadresse seiner Ehefrau und seiner
Stiefkinder (act. 40, S. 1) bestätigt hat. Überdies lässt die Registrierung im
thailändischen Einwohnerregister den Schluss zu, dass er über einen aus-
länderrechtlichen Status verfügt, der ihm einen gesetzlichen Wohnsitz in
Thailand erlaubt.
6.5 Hinsichtlich der Beziehung zu Angehörigen und Verwandten sowie der
Mitgliedschaft in Vereinen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellung-
nahme vom 15. März 2018 ausgeführt, dass seine einzige nahe Angehö-
rige seine Schwester G._______ mit Wohnsitz in (…[Gemeinde in der
Schweiz]) sei; er sei sodann weder in der Schweiz noch in Thailand Mit-
glied von Vereinen (BVGer act. 24, S. 4). Nicht näher dargelegt hat der
Beschwerdeführer allerdings, wie eng die Beziehung zu seinem in (…) le-
benden leiblichen Sohn, H._______, ist (vgl. dazu Beilage 40 zu BVGer
act. 36).
6.6 Als Indiz für den Wohnsitz in der Schweiz ist demgegenüber zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Schriften in der Zeit vom
17. September 2015 bis 15. August 2016 sowie vom 1. Oktober 2016 bis
31. August 2017 in (...[Gemeinde in der Schweiz]) respektive bis zum
26. September 2017 in (…[Gemeinde in der Schweiz]) hinterlegt hat (Bei-
lagen 42 und 43 zu BVGer act. 36; vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N.
23 m.H.).
C-6920/2016
Seite 17
6.7 Ein weiterer Hinweis für die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz
resultiert aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015
bis 2017 weiterhin bei der Swica Krankenversicherung AG obligatorisch
versichert war (Beilagen 39a, 39b und 39c zu BVGer act. 36). Zentraler
Anknüpfungspunkt für die Entstehung einer Versicherungspflicht in der
Schweiz ist der Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Der
Begriff des Wohnsitzes richtet sich auch im Bereich des KVG nach den
Regeln von Art. 23 - 26 ZGB (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung,
in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 419 Rz. 32). Schwei-
zer ohne Wohnsitz in der Schweiz können sich der obligatorischen Versi-
cherung grundsätzlich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgese-
hen (Entsandte Arbeitnehmer nach Art. 4 Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102] sowie Konstellationen im
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens) – nicht unterstellen
(EUGSTER, a.a.O., S. 420, Rz. 35).
6.8 Mit Blick auf die Frage des Steuerdomizils respektive der Besteuerung
von Einkünften und Vermögen hat der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Befragung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass er in
den Jahren 2013 bis 2016 keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt
habe, zumal er das Restaurant E._______ in dieser Zeit nicht geführt habe.
Sein Einkommen bestehe ausschliesslich aus seiner Altersrente, und er
bezahle weder in der Schweiz noch in Thailand Steuern (BVGer act. 24, S.
3). Hinweise für die Annahme, dass die AHV-Rentenleistungen in der
Schweiz besteuert worden wären, sind aus den vorliegenden Akten nicht
ersichtlich. Nachdem die schweizerischen Behörden bis dato von einem
ausländischen Wohnsitz ausgegangen sind, ist die Angabe des Beschwer-
deführers plausibel, da sie mit der Regelung im Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen übereinstimmt (DBA, SR 0.672.974.51), wonach Ruhegehälter
grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 17 DBA), über-
einstimmt. Ob die Ruhegehälter in Thailand steuerlich erfasst werden, liegt
demgegenüber in der Kompetenz dieses Staates.
6.9 Die Vorinstanz hat die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz ins-
besondere auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein Restau-
rant in der Schweiz betreibe (act. 87, S. 2). Aus den vom Beschwerdeführer
am 27. Oktober 2016 – mithin erst nach Erlass des angefochtenen Ein-
C-6920/2016
Seite 18
spracheentscheids vom 4. Oktober 2016 – eingereichten Akten geht her-
vor, dass das Wirtepatent des Beschwerdeführers mit Entscheid der Stadt-
kanzlei (...) per 1. Mai 2016 auf den Nachfolger (I._______) übertragen
worden ist (act. 88 S. 1 f. und S. 18 - 25). Dass das Hotel/Restraurant
E._______ auch tatsächlich ab März 2016 vom neuen Patentinhaber ge-
führt wird, geht sodann auch aus der Publikation im offiziellen Publikations-
blatt der Gemeinde (...) hervor (vgl. „Zeitung J._______“ vom […] 2016,
Nummer […], S. […]). Damit fällt dieses von der Vorinstanz zur Begründung
des in der Schweiz angenommenen Wohnsitzes angerufene Argument
ausser Betracht.
7.
7.1 Werden die vorstehend aufgeführten Indizien einer gesamthaften Prü-
fung und Würdigung unterzogen, so ergibt sich, dass die Hinweise für die
Annahme eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers an der bezeichneten
gemeinsamen Familienwohnung in Thailand überwiegen. Insbesondere ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
zum massgeblichen Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei
seiner in Thailand lebenden Ehefrau und seinen Stiefkindern hat, zumal er
im thailändischen Einwohnerregister verzeichnet und dementsprechend
auch glaubhaft ist, dass er über entsprechende Jahresvisa zum dauerhaf-
ten Aufenthalt verfügt. Hinzu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten
glaubhaft ist, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt kein Steuerdomizil in
der Schweiz hat und die AHV-Rentenleistungen demnach in der Schweiz
nicht besteuert werden. Überdies ist aufgrund der Akten erstellt, dass der
Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keine Wirtetätigkeit mehr
ausgeübt hat, so dass dem entsprechenden Argument der Vorinstanz in
diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Mit Blick auf diese Kriterien treten
die verbleibenden Indizien für die Annahme eines Wohnsitzes in der
Schweiz, das heisst die Hinterlegung der Schriften und die Unterstellung
unter die obligatorische Krankenversicherung, in den Hintergrund, zumal
diese formalen Kriterien nur einen Indizcharakter aufweisen und für die Er-
mittlung der materiellen und ideellen Lebensinteressen nicht von entschei-
dender Bedeutung sind. Ein gemeinsamer Haushalt erscheint damit im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als überwiegend wahrscheinlich.
7.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der
Aufhebung von laufenden Kinderrenten eine rentenaufhebende Tatsachen-
änderung zur Diskussion steht, so dass die Vorinstanz für den Fall einer
Beweislosigkeit deren Folgen zu tragen hätte (vgl. E. 4.9 hievor).
C-6920/2016
Seite 19
7.3 Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz für die Annahme eines
Wohnsitzes in der Schweiz vorgebrachten Argumente nicht verfangen und
demnach auch für die Zeit ab 1. März 2016 bis auf Weiteres von einem
thailändischen Wohnsitz und gemeinsamen Haushalt mit den Stiefkindern
auszugehen ist. Demnach besteht grundsätzlich auch für die Zeit ab
1. März 2016 weiterhin ein Kinderrentenanspruch für die Stiefkinder
C._______ und D._______. Hinsichtlich der für C._______ (Jg. 1997) bis-
her ausgerichteten Kinderrente ist allerdings näher zu prüfen, ob die Vo-
raussetzungen für die weitere Gewährung zufolge Ausbildung noch erfüllt
sind (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 5 AHVG, Art. 49bis AHVV und 49ter AHVV, RWL
Rz. 3356ff. und Rz. 4306 ff.), zumal der Stiefsohn seine Ausbildung laut
Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) im Juni 2016 abgebrochen
(vgl. dazu BVGer act. 24, S. 4), für das Jahr 2016 jedoch noch keine Aus-
bildungsbestätigung eingereicht hat (vgl. hierzu die entsprechende Zwi-
schenverfügung vom 30. November 2017, BVGer act. 17, S. 4). Diesbe-
züglich wird die Vorinstanz die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die
Ausrichtung der Kinderente für den Stiefsohn C._______ noch eingehend
abzuklären haben.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 ist daher auf-
zuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz an-
gewiesen wird, die Kinderrente für die Stieftochter D._______ weiterhin
auszurichten und hinsichtlich der Kinderrente für den Stiefsohn C._______
die weiteren Anspruchsvoraussetzungen näher abzuklären.
7.4 Schliesslich hat die Vorinstanz im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein
E-Mail der Kantonalen Steuerverwaltung L._______ vom 8. August 2018
ins Recht gelegt, worin der zuständige Mitarbeiter der Abteilung Steuerbe-
zug ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer neu in (…[Gemeinde in
der Schweiz]) wohne (Beilage zu BVGer act. 34). Wie es sich damit verhält,
braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da es sich um ein echtes
Novum handelt, welches gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Ver-
fahrens zu berücksichtigen ist (vgl. dazu E. 3.2 hievor; Urteil des BVGer C-
5436 vom 25. Februar 2016 E. 5). Der Vorinstanz ist es unbenommen, in
diesem Zusammenhang eine erneute Prüfung des Wohnsitzes und der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen.
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), wes-
halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-6920/2016
Seite 20
8.1 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Nach der Rechtsprechung gilt es im Streit
um eine Sozialversicherungsleistung – unter dem Gesichtspunkt des An-
spruchs auf eine Parteientschädigung – bereits als Obsiegen, wenn die
Rechtsstellung der versicherten Person durch den Entscheid im Vergleich
zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert wird.
Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge
(BGE 137 V 57 E. 2.1; 132 V 215 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer
8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).
8.2 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts-
honorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer
(Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädi-
gende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des
BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012
E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem not-
wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art.
10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen min-
destens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
8.3 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bun-
desverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte
Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewen-
det hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).
8.4 Der Rechtsvertreter hat vorliegend mit Eingabe vom 13. April 2017 eine
Kostennote mit einem geltend gemachten Arbeitsaufwand von 20.50 h, ab-
gerechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, und einem Betrag von
Fr. 4‘598.20 (inkl. MWSt von Fr. 340.60) eingereicht (Beilage 16 zu BVGer
act. 30). Der bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Zeitaufwand über-
steigt das in vergleichbaren Fällen als notwendig eingestufte Mass, zumal
bis dahin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ein durchschnitt-
licher Aufwand mit Beschwerde und Replik und der Nachreichung von wei-
teren Beweismitteln angefallen war. Aufgrund der mit Verfügungen vom
C-6920/2016
Seite 21
30. November 2017 und 22. Juni 2018 angeordneten Nachinstruktionen
(BVGer act. 17 und 31) waren aus Sicht des Beschwerdeführers weitere
Abklärungen und Erläuterungen geboten , so dass der zusätzliche Auf-
wand in Form der Stellungnahmen vom 15. März 2018 (BVGer act. 24),
vom 19. Juni 2018 (BVGer act. 30) und vom 20. August 2018 (BVGer
act. 36) zu entschädigen ist. Zu beachten gilt es allerdings auch, dass die
Akten nicht überdurchschnittlich umfangreich sind, der Sachverhalt über-
schaubar ist und auch nicht zu umfangreichen Rechtsabklärungen Anlass
gegeben hat.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6920/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 4. Oktober 2016 insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanz
angewiesen wird, die Kinderrente für die Stieftochter D._______ ab 1. März
2016 weiterhin auszurichten und hinsichtlich der Kinderrente für den Stief-
sohn C._______ die weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Er-
wägungen näher abzuklären.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6920/2016
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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