B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6921/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Kroatien)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Witwerrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 5. Oktober 2016.
C-6921/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren im Juli 1945, ist kroatischer Staatsangehöriger
und wohnt in Kroatien. 1970 heiratete er B._______, geboren im Januar
1947, ebenfalls kroatische Staatsangehörige. Beide arbeiteten mehrere
Jahre in der Schweiz und zahlten Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Schweizerischen
Ausgleichskasse [SAK] 3, 6, 9, 23 S. 1; SAK 25 S. 3)
A.b Mit Verfügung vom 23. April 2010 sprach die SAK (Vorinstanz)
A._______ ab 1. August 2009 eine (wegen Vorbezug gekürzte) Altersrente
in der Höhe von CHF 178.- pro Monat zu. Ab 1. Februar 2010 bezog auch
B._______ eine schweizerische Altersrente, worauf die Leistung von
A._______ neu berechnet wurde und die SAK ihm die Wahl zwischen der
Auszahlung einer monatlichen Rente von CHF 191.- (ab 1. Februar 2010)
oder der Überweisung einer einmaligen Abfindung von CHF 31‘024.- an-
bot. Der Versicherte entschied sich für die einmalige Abfindung, worauf die
SAK ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (nach Verrechnung mit den aus-
bezahlten Renten) eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 29‘956.-
zusprach. Im Januar 2016 verstarb B._______ (vgl. SAK 16, 19-21, 25
S. 4; SAK 26).
B.
B.a
Mit Anmeldeformular vom 28. Januar 2016 beantragte A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer, Versicherter, Ehemann) beim kroatischen Ver-
sicherungsträger zuhanden der SAK die Ausrichtung einer Witwerrente
(SAK 22).
B.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies die SAK den Antrag auf Zuspra-
che einer Hinterlassenenrente mit der Begründung ab, dass ein Witwer
(nur) Anspruch auf eine Witwerrente habe, solange er Kinder unter 18 Jah-
ren habe. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall (SAK 24).
B.c Am 9. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Weiterausrichtung der Altersrente der verstorbenen Ehefrau bzw. die Aus-
richtung einer entsprechenden Witwerrente (SAK 25).
C-6921/2016
Seite 3
B.d Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 wies die SAK die Ein-
sprache ab und bestätigte die Verfügung vom 10. Juni 2016 (SAK 26).
C.
C.a Am 7. November 2016 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids und die Ausrichtung einer Witwerrente (Akten des Be-
schwerdeverfahrens [B-act.] 1).
C.b
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte der Be-
schwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde ein.
C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom
5. Oktober 2016 (B-act. 6).
C.d Am 11. Januar 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der SAK zu und schloss
den Schriftenwechsel ab.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C-6921/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG (SR 830.1) anwendbar
ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Auf die fristgerecht und – nach Nachbesserung – formgerecht ein-
gereichte Beschwerde vom 7. November 2016 ist daher einzutreten (vgl.
Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht einen Anspruch auf eine
Witwerrente abgesprochen hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzu-
legen.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
C-6921/2016
Seite 5
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Das Freizügig-
keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) wurde für die
Schweiz allerdings erst am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgedehnt (vgl.
Bundesamt für Sozialversicherungen: Ausdehnung des Freizügigkeitsab-
kommens auf Kroatien am 01.01.2017, abgerufen am 05.07.2017). Daher
ist das FZA vorliegend nicht anwendbar. Es ist weiterhin das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa-
tien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) anzu-
wenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 die-
ses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in
ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Art. 2 A Bst. i die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente
bestimmt sich demnach ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
2.5 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-
wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder
des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der
Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder
ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen wer-
den; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der
Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt le-
ben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Abs. 2). Der Anspruch auf die
Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehe-
mannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines
Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adop-
tion folgenden Monats (Abs. 3). Der Bundesrat regelt den Anspruch der
Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG).
Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gel-
ten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine
C-6921/2016
Seite 6
Waisenrente nach Artikel 49 AHVV zustehen würde (Art. 46 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung [AHVV, SR 831.101]). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeel-
tern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie un-
entgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind
(Art. 49 Abs. 1 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu ei-
nem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
AHVV).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau keine eigenen Kinder hatten (vgl. SAK 6, 10, 22, 25; B-act. 1). Ein An-
spruch auf eine Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 2
Bst. a AHVG ist somit ausgeschlossen. Ein solcher wird vom Beschwerde-
führer auch nicht geltend gemacht.
3.2 Hingegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend,
seine Ehefrau und er hätten im August 2010 die Nichte seiner Ehefrau und
deren Familie (Ehemann und drei minderjährige Kinder) in ihre Familie auf-
genommen, um sie zu unterstützen und die Erziehung der Kinder zu ge-
währleisten, wozu die Rente seiner Ehefrau erheblich beigetragen habe.
Da seine Ehefrau in der Zwischenzeit schwer erkrankt sei, hätten sie die
Beziehung zwischen ihnen und der Nichte und deren Familie auch rechtlich
regeln wollen und hätten im Januar 2016 vor Gericht einen Vertrag für ei-
nen gegenseitigen lebenslangen Unterhalt abgeschlossen. Seine Frau sei
im weiteren Verlauf des Januars 2016 verstorben und ihre monatliche
Rente von EUR 272.39, die für den verbleibenden Haushalt (drei Erwach-
sene und drei Kinder) gebraucht würde, bleibe aus.
3.3 Da die Eltern der Kinder zusammen mit diesen im Haushalt des Be-
schwerdeführers leben, fällt das Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses
im Sinne von AHVG und AHVV (s. oben E. 2.5) ausser Betracht (vgl. ins-
besondere Art. 49 Abs. 3 AHVV e contrario). Insbesondere kann ein Pfle-
gekindverhältnis auch nicht durch einen gegenseitigen Unterhaltsvertrag
begründet werden, da damit die faktische Obhut und die damit verbundene
Pflege und Erziehung über ein Kind nicht aufgegeben wurde bzw. weiter-
besteht (vgl. Urteil des BVGer C-4618/2010 vom 22. Oktober 2012
E. 3.2.4 ff.).
C-6921/2016
Seite 7
3.4 Dass die finanzielle Lage des erweiterten Haushalts des Beschwerde-
führers durch den Wegfall der Altersrente der verstorbenen Ehefrau ver-
schlechtert wird, gibt keinen Anspruch auf eine Witwerrente, da diese keine
Fürsorgeleistung zum Ausgleich finanzieller Nöte ist. Dies gilt unabhängig
davon, ob der auf eine Witwerrente Anspruch erhebende Versicherte sich
zur Unterstützung Dritter verpflichtet hat oder von solchen unterstützt wird
oder mit solchen – wie vorliegend – einen gegenseitigen Unterhaltsvertrag
abgeschlossen hat.
3.5 Vorliegend besteht somit keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung
einer Witwerrente. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden Anspruch zu
Recht verneint. Die Beschwerde ist damit, weil offensichtlich unbegründet,
abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid im einzelrichterli-
chen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) zu be-
stätigen.
4.
Obwohl nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Altersrente
mit dem Tod der Rentenbezügerin erlischt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Auch
diesbezüglich ergibt sich aus finanzieller Not kein Anspruch auf Weiteraus-
richtung der Altersrente über den Tod hinaus.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die obsie-
gende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Somit ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
C-6921/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: