Abtei lung III
C-692/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richterin Elena Avenati-Carpani; Richterin Ruth Beutler;
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______
und C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 12. Juli 2005 ersuchten die pakistanischen Staatsangehörigen
A._______, geboren 1965 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1), ihre Tochter
B._______, geboren [...] 1987 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), und ihr
Sohn C._______, geboren [...] 1990 (nachfolgend: Gesuchsteller 3), bei
der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um eine Einreisebewilligung
für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen
wohnhaften Ehemann bzw. Vater. Die Auslandvertretung verweigerte die
beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die Ge-
suche der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim kantonalen Ausländeramt ergänzende Aus-
künfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Verfügung vom
17. August 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland nicht als ge-
sichert betrachtet werden. Viele Landsleute würden versuchen ihren Auf-
enthalt in der Schweiz unter Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern und sich so eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem
zwingend notwendig erscheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 16. September 2005 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Ehemann bzw. Vater,
Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Rekurrent), sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der
Besuchervisa oder um Bewilligung von aufeinanderfolgenden Be-
suchsaufenthalten. Im Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, seine
Ehefrau und die Kinder würden in mittelständischen Verhältnissen in einer
Grossfamilie leben. Die beiden Kinder besuchten das College bzw. die
High School und hätten Ausbildungsziele, welche auf Pakistan ausge-
richtet seien. Bei einem Verbleib in der Schweiz hätten sie folglich mit
einem Zeitverlust zu rechnen, bis sie die Ausbildung in der Schweiz nach-
geholt hätten. Ferner führt der Beschwerdeführer an, er könne mit seinen
Rimessen seiner Familie in Pakistan ein weit komfortableres Lebensniveau
bieten, als wenn sie in die Schweiz käme, wo sie weder Aussichten auf
Asylgewährung noch auf eine vorläufige Aufnahme hätten. Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung berücksichtige
die individuell-konkreten Verhältnisse der Gesuchsteller nicht.
D. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Oktober 2005 unaufgefordert erneut
eine Eingabe ein, mit welcher er wiederholt um die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung ersucht. Unter anderem bringt er vor, er habe ge-
mäss den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein
Recht darauf, dass seine Familie ihn besuche. Er selber könne sie aus
verschiedenen Gründen sowie aufgrund religiöser, politischer und persön-
3licher Umstände nicht in Pakistan treffen. Schliesslich fügt er an, er würde
unter der Trennung von seiner Familie leiden.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt an, die Gesuchstellerin 1 verfüge
über keine Verpflichtungen in ihrem Heimatland, sondern lebe getrennt
von ihrem Ehegatten in einem Familienverbund. Der Beschwerdeführer
selbst sei 1990 in die Schweiz eingereist und habe damals um Asyl er-
sucht. Das Risiko sei demnach gross, dass im Falle einer Einreise die rest-
lichen Familienmitglieder die gleichen Gründe geltend machen könnten.
Die Gesuchstellerin 1 wäre denn auch ohne Weiteres bereit, den Familien-
verbund zu vernachlässigen oder aufzugeben, wie dies das Asylgesuch
des Beschwerdeführers deutlich zeige. Ein ähnliches Begehren der Ge-
suchstellerin 1 sei zudem bereits in früheren Jahren abgewiesen worden.
Im Übrigen besitze der Beschwerdeführer einen pakistanischen Reise-
pass, welcher es ihm ermöglichen würde, seine Angehörigen im Ausland
zu besuchen.
F. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 2. Dezember 2005 die
bisherigen Einwände an und bringt ergänzend vor, weder seine Frau noch
seine Familie hätten ein früheres Einreisegesuch gestellt. Ferner sei es
ihm wegen seiner Arbeit und seiner Wohnung nicht einfach möglich, sich
während zwei bis drei Monaten im Ausland aufzuhalten und seine Familie
zu besuchen. Schliesslich versichere er, dass die Familie fristgerecht Aus-
reisen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann bzw. Vater und Gastgeber gemäss
Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung le-
4gitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 49 – 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-389/2006 E. 2 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom
13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen vi-
sumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Vi-
sumsbestimmungen).
3.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
3.3 Die beiden Gesuchstellerinnen sowie der Gesuchsteller können sich auf
keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationa-
lität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Für die Prüfung, ob das
Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges
Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
54.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus
der Herkunftsregion seiner Familie und die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage Pakistans seien zu pauschali-
siert, weshalb sie für die Beurteilung nicht herangezogen werden dürften.
Die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der
Zuwanderungssituation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA, können daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristge-
rechten Wiederausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung in Einklang steht.
4.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein
beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan weiterhin
zu den Länder mit niedrigen Einkommen. Trotz der eingeleiteten Reformen
zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt
diesbezüglich ein grosser Handlungsbedarf bestehen. Zudem ist die
innenpolitische Lage angespannt. Dabei hat sich in jüngster Zeit insbeson-
dere die Konfrontation zwischen Regierung und Opposition verschärft, was
zu verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen führte (vgl. Länder-
und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder-
und Reiseinformationen > Pakistan > Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik,
, besucht am 16. Juli 2007; Background
Note auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Back-
ground Notes > Pakistan,
2007; Länderbericht Pakistan auf der Website des Staatssekretariats für
Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen >
Asien/Ozeanien > Pakistan, , besucht am
16. Juli 2007).
4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft
auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Ver-
wandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorin-
stanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch
und nicht haltbar generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht
hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten
Umstände entbinden daher die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezo-
genen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederaus-
reise begünstigen. Wie unter Ziff. 2 ausgeführt, sind dabei die Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend.
65.
5.1 Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, sind die drei Gesuchsteller
in K._______ im Distrikt Gujrat wohnhaft. Die 42-jährige Gesuchstellerin 1
ist nach eigenen Angaben Hausfrau. Die Gesuchstellerin 2 und der
Gesuchsteller 3 besuchen das College bzw. die High School. In seiner
Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2005 führt der Beschwerdeführer
zudem aus, seine Frau und die beiden Kinder würden in einer Grossfamilie
zusammen mit den Grosseltern väterlicherseits und je einem Onkel mütter-
licher- und väterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer bezeichnet die
Verhältnisse seiner Familie als mittelständisch, zumal der Grossvater eine
ertragreiche Tankstelle besitzen würde.
5.2 Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz, kann
alleine aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent im Jahre 1990 sein
Heimatland verliess und in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, nicht
gefolgert werden, seine Ehefrau sei - nunmehr 17 Jahre später - ebenfalls
ohne Weiteres bereit, den Familienverbund zu verlassen bzw. die rest-
lichen Familienmitglieder könnten die gleichen Gründe geltend machen.
Eine solche Schlussfolgerung würde den zeitlichen Umständen nicht aus-
reichend Rechnung tragen. Soweit die Vorinstanz zudem ein früher abge-
wiesenes Einreisebegehren der Gesuchstellerin 1 zur Begründung der
nicht gesicherten Wiederausreise anführt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Denn aus den Akten geht nicht hinreichend hervor, dass sich das
im Jahre 1997 gestellte Einreisebegehren tatsächlich auf die Gesuch-
stellerin 1 bezieht, lassen doch inbesondere die Angaben des damaligen
Visumsantrages zum Zivilstand und hinsichtlich des Gastgebers Zweifel an
der Identität mit der Gesuchstellerin 1 aufkommen, war diese doch damals
bereits eine verheiratete Mutter und nicht ledig. Der Beschwerdeführer
erklärt denn auch, seine Frau habe bisher keinen Visumsantrag gestellt.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden, weil auch
Einreisebegehren, die zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurden, die
Vorinstanz nicht davon entbinden, ein nachfolgendes Gesuch erneut nach
den in Ziff. 4.3 genannten Gesichtspunkten zu prüfen.
5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen
der Gesuchsteller erscheinen zwar angesichts seiner im Asylverfahren ge-
machten Aussagen teilweise als fraglich. Damals erklärte er, sein Vater sei
1989 verstorben und sein Bruder sei im gleichen Jahr verschollen. In
seiner Rechtsmitteleingabe bringt er hingegen vor, seine Kinder würden
zusammen mit dem Grossvater und Onkel väterlicherseits in einem Fa-
milienverbund wohnen. Selbst wenn sich indessen die familiären
Verhältnisse seit den Aussagen im Asylverfahren veränderten haben und
die Gesuchsteller in einer Grossfamilie leben, womit durchaus gewisse
familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen dürften, bilden diese
angesichts der allgemein schwierigen Situation in Pakistan (vgl. Ziff. 4.2)
keine ausreichende Garantie für die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchsteller. Zwar leben die Gesuchsteller seit 1990
vom Beschwerdeführer getrennt, was für eine gewisse Verwurzelung im
Heimatland spricht. Wesentliche Bedeutung kommt jedoch in solchen
7Konstellationen regelmässig den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in
denen sich die Gesuchsteller befinden. In diesem Zusammenhang ver-
weist der Beschwerdeführer auf die Einkünfte der Familie aus dem Betrieb
einer Tankstelle, indessen geht keiner der Gesuchsteller einer Erwerbs-
tätigkeit nach. Zudem benötigt die Familie für ihren Lebensstandard die
Überweisungen des Rekurrenten, was auf eine gewisse wirtschaftliche Ab-
hängigkeit schliessen lässt. Die fristgerechte Wiederausreise kann ange-
sichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie daher nicht als hin-
reichend gesichert erachtet werden. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Ausbildungsziele der Gesuchstellerin 2 und des
Gesuchstellers 3 auf Pakistan ausgerichtet sein sollen, haben sie sich
doch noch keine Existenz aufgebaut, die - über die schulischen Pflichten
hinaus - auf weitere Verpflichtungen im Heimatland schliessen lassen.
5.4 Die persönliche Situation der drei Gesuchsteller bietet daher keine aus-
reichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Diese Prognose bleibt zudem vom Er-
suchen des Beschwerdeführers, den Gesuchstellern nacheinander die Ein-
reise zu bewilligen, unbeeinflusst. Ebenso wenig wird diese Beurteilung
durch die Zusicherung des Rekurrenten begünstigt, seine Familie werde
die Schweiz fristgerecht verlassen. Eine solche Zusicherung ist rechtlich
nicht durchsetzbar, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden
kann, seine Gäste zum Verlassen der Schweiz anzuhalten, weshalb aus-
schliesslich die Verhältnisse der gesuchstellenden Personen Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten müssen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni
2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom 9. Mai 2007).
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bundesverfassung, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und des schweizerischen Zivil-
gesetzes rügt, gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Einreiseverweigerung
das Interesse des Rekurrenten und der Gesuchsteller an einem von staat-
lichen Eingriffen ungestörten Familienleben verletzt, welches in all-
gemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird.
6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen
umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheits-
regelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. An-
dererseits werden aber auch Situationen abgedeckt, die keinen Zu-
sammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu MARTIN
BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Ga-
rantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). So kann auch die
Pflege eines persönliches Kontaktes zwischen Familienmitgliedern im Rah-
8men von Besuchsaufenthalten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
6.3 Selbst wenn jedoch die familiären Beziehungen trotz des Umstandes, dass
der Rekurrent seit 17 Jahren von seiner Familie getrennt lebt, vom Schutz-
bereich des Familienlebens erfasst wären, garantiert die EMRK bzw. die
BV indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem
bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN
BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,
Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR
HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention
und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische
Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutz-
bereich des Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich
die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche
Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsver-
weigerung würde folglich erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem
Beschwerdeführer Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch
während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt zu seiner
Familie verunmöglicht würde. Wie die Vorinstanz ausführt, besitzt der Be-
schwerdeführer jedoch ein Reisedokument, welches ihm ermöglichen
würde, den Kontakt zu den Gesuchstellerin im Ausland zu pflegen. Un-
beachtlich sind diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er
könne aus politischen, religiösen und persönlichen Gründen nicht in sein
Heimatland reisen, denn es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die
Familie nicht auch in einem Drittstaat treffen könnte. Der Beschwerde-
führer macht zwar geltend, aufgrund seiner Arbeit bzw. seiner Wohnung
nicht für zwei oder drei Monate ins Ausland reisen zu können, dies
schliesst jedoch kürzere Aufenthalte und damit den Kontakt zu den Ge-
suchstellern nicht generell aus. Deshalb stellt die Einreiseverweigerung in
Bezug auf die drei Gesuchsteller somit keinen Eingriff in den Schutz-
bereich des Familienlebens dar.
7.
7.1 Aus diesen Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und den drei Gesuchstellern die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
7.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 12. Oktober 2005 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten Ref-Nr. [...] und [...]
retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
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