Abtei lung II I
C-6923/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6923/2007
Sachverhalt:
A.
Am 17. August 2007 beantragte die 1982 geborene B._______,
Staatsangehörige der Philippinen, bei der Schweizerischen Botschaft
in Manila ein Visum für einen vierwöchigen Besuchsaufenthalt bei
ihrem im Kanton Aargau lebenden Bekannten A._______. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich dage-
gen ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 18. September 2007 ab. Sie begründete ihre Ab-
lehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter an-
derem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesi-
chert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahl-
reichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Tou-
risten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Ge-
suchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der
starke Zuwanderungsdruck anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in
ihrer Heimat auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen
oder familiären Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene
Risiko entsprechend gering erscheinen liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, A._______, am
11. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der
beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, er habe B._______
bei seinem ersten Besuch auf den Philippinen im Jahr 2003
kennengelernt; damals habe sie ihm als Reisebegleiterin und
Dolmetscherin zur Verfügung gestanden und ihm ermöglicht, das Land
abseits der üblichen Touristenpfade zu erkunden. Seitdem sei er mit
ihr ständig telefonisch und per Internet in Kontakt und habe ihre
Dienste auch auf seinen weiteren Reisen in Anspruch genommen. Da
ihm dabei auch die Not und die fehlenden Zukunftschancen der jünge-
Seite 2
C-6923/2007
ren Generation aufgefallen seien, habe er die Gesuchstellerin dazu
ermutigt, eine frühere, abgebrochene Ausbildung mit einem Kurs für
Pflegerinnen zu ergänzen. Sie versuche nun, mit dieser Ausbildung
eine Anstellung zu finden. Bei ihrer Arbeitssuche ausserhalb der
Philippinen sei sie, die nur Englisch als Fremdsprache spreche, aber
auf den englischsprachigen Raum angewiesen. Sie wisse daher auch,
dass sie in der Schweiz keine beruflichen Chancen habe. Mit seiner
Einladung wolle er, der Gastgeber, sich bei der Gesuchstellerin
lediglich für ihren bisherigen Einsatz bedanken und ihr ein paar Wo-
chen Urlaub in der Schweiz ermöglichen. Sie werde danach wieder in
ihre Heimat zurückkehren, wofür er ja auch die Verantwortung über-
nommen und entsprechende Papiere unterzeichnet habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass die Integrität
des Gastgebers keinesfalls in Frage gestellt werde, dass aber daraus
keine Gewähr für die Rückkehr seines Gastes abgeleitet werden kön-
ne. Die Gesuchstellerin sei jung, und persönliche Verpflichtungen im
Heimatland seien nicht erkennbar. Auch ihre beruflichen und sprach-
lichen Kenntnisse seien – entgegen der Behauptungen des Beschwer-
deführers – erfahrungsgemäss ausreichend, um in einem fremden
Land Fuss fassen zu können.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 2. Januar 2008 wider-
spricht der Beschwerdeführer der dargelegten Einschätzung der Vor-
instanz und weist darauf hin, dass er 1998 einmal eine junge Frau aus
der Ukraine eingeladen habe, welche nach drei Wochen wieder in ihr
Heimatland zurückgekehrt sei.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Seite 3
C-6923/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
Seite 4
C-6923/2007
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
Seite 5
C-6923/2007
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
Seite 6
C-6923/2007
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung und im
Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jah-
ren befand sich das Land zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6%, dennoch ist es der philippi-
nischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Land zu reduzieren.
Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze
lebenden Bevölkerung im Gegenteil sogar von 30% im Jahr 2003 auf
33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend der
Seite 7
C-6923/2007
Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Auch
die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Im Jahr 2007 ist
die Arbeitslosenrate zwar weitgehend stabil geblieben (7.3%
geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslosen kommen jedoch ca. 21%
Unterbeschäftigte (Quelle: , Stand: No-
vember 2008, besucht im März 2009). Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen,
um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
aufbauen zu können. Sogar die Regierung fördert gezielt die Ent-
sendung von Gastarbeitern ins Ausland, einerseits, um den heimi-
schen Arbeitsmarkt zu entlasten, andererseits auch, um Devisen zu
erwirtschaften und den Inlandkonsum anzukurbeln. Mittlerweile ver-
lassen über 1 Mio. Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland
Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt
sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch Anwesenheit
von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz
im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
8.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der
von den Philippinen stammenden Besucher generell als hoch ein-
schätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstel-
lenden Person beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige allein-
stehende Frau. Eigenen Angaben zufolge ist sie arbeitslos und wird
von ihrer Mutter und ihrer Schwester finanziell unterstützt. Auch der
Beschwerdeführer trägt – laut Bemerkungen der Schweizerischen
Botschaft – zu ihrer Unterstützung bei. Aus Belegen in den
vorinstanzlichen Akten ist weiterhin ersichtlich, dass B._______ in den
Jahren 2006 und 2007 verschiedene Sanitätshelfer- und Pflegekurse
absolviert hat (Basic Life Support, First Aid Training, Alten-, Kinder-,
Kranken- sowie Hauskrankenpflege). Diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer erläutert, dass sich die Arbeitssuche für sie trotz
Seite 8
C-6923/2007
Ausbildung schwierig gestalte; er stellt aber trotzdem die Behauptung
auf, dass sich eine allfällige Arbeitssuche im Ausland auf den
englischsprachigen Raum beschränken würde, da sein Gast lediglich
Englisch als Fremdsprache beherrsche.
9.
Aus alldem ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin – auch wenn sie
in der Heimat einen gewissen familiären Hintergrund hat – ernsthaft
mit dem Gedanken trägt auszuwandern. Zudem hat die Schweizeri-
sche Botschaft angemerkt, der von ihr absolvierte Kurs in Hauskran-
kenpflege (caregiver) werde typischerweise von vielen Filipinos, die im
Ausland arbeiten möchten, besucht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2889/2007 vom 12. November 2007 E. 3.4). Demge-
genüber erscheint das Argument des Beschwerdeführers, sein Gast
werde sich bei der Arbeitssuche auf den englischen Sprachraum be-
schränken, nicht stichhaltig. Angesichts generell gegenteiliger Erfah-
rungen kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die sich mit
einem Visumserhalt bietende Gelegenheit, ins Ausland zu gelangen,
nicht in Erwartung einer allenfalls noch besseren Chance aufgescho-
ben wird. Dass die philippinische Regierung die Emigration gezielt för-
dert, führt zudem zu hohem (auch familiärem) Erwartungsdruck auf die
auf dem heimischen Arbeitsmarkt überzähligen Arbeitskräfte, die
durch Rücküberweisungen aus dem Ausland die heimatliche Lebenssi-
tuation verbessern sollen.
10.
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass
B._______ – einmal in die Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur
anstandslosen Wiederausreise womöglich nicht mehr nachkommt.
Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer die fristgerechte Rückkehr
seines Gastes nicht in Frage und verweist insofern auf die ihm selbst
obliegende Verantwortung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie
das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung sind. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehr-
bereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finan-
zielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Die von etlichen
Seite 9
C-6923/2007
Kantonen vorformulierten Erklärungen – auf die sich hier offensichtlich
auch der Beschwerdeführer beruft – sind daher nichts als ein
moralischer Appell an den jeweiligen Gastgeber, für die Wiederaus-
reise seines Gastes besorgt zu sein. Die Integrität des Gastgebers ist
somit ebensowenig ausschlaggebend wie das Verhalten eventuell
vorheriger Gäste. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo selbst die
Vorinstanz die offenbar integren Absichten des Beschwerdeführers
unterstrichen hat.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise von B._______ sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
völlig gesicherten Feststellung verdichten; angesichts der un-
bestrittenen Emigrationsbereitschaft der Gesuchstellerin reicht sie
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie
erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 10
C-6923/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (AG [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
Seite 11