Abtei lung II I
C-6925/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______, BA-75240 Lopare,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
13. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6925/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______1949 geborene, verheiratete X._______(im
Folgenden: Beschwerdeführer), ist Bürger von Bosnien und Herze-
gowina, daselbst wohnhaft und Vater eines _______1973 geborenen
Sohnes (act. 3). In den Jahren 1977, 1980 und 1984 bis 1988 war er in
der Schweiz als Saisonnier erwerbstätig und leistete in dieser Zeit laut
Angaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vor-
instanz) während insgesamt 54 Monaten Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Er
kehrte danach in sein Heimatland zurück und leistete noch vom
15. Mai 1992 bis zum 7. März 1996 sowie vom 1. Januar 1997 bis zum
31. Dezember 1998 Beiträge an die Sozialversicherung seines Heimat-
staates (act. 3 S. 6, 22, 58 S. 4).
B.
Am 8. März 2005 ging bei der Vorinstanz ein Gesuch um Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ein, das der Be-
schwerdeführer beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht
hatte (amtliches Formular YU/CH 4; act. 3 und 4).
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die Vorinstanz das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab; im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, beim Beschwerdeführer liege keine rentenbegründende Invalidi-
tät vor (act. 25). Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Stellung-
nahme zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit vom 23. November 2005 von Dr.
med. _______ vom regionalen ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD; vgl. act. 23) und den Einkommensvergleich vom 17. Januar 2006
(act. 24) ab.
D.
Die gegen diese Verfügung am 16. Februar 2006 erhobene Einsprache
(act. 28) hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. September 2007
gut und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März
2004 eine ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine entsprechende
Zusatzrente für seine Ehefrau zu (act. 59). Unter Berücksichtigung der
in den Jahren 1977 bis 1988 geleisteten Beiträge legte sie die Renten-
ansprüche in der einen integrierenden Bestandteil des Einsprach-
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entscheids bildenden Verfügung Nr. 0710009277 vom 11. September
2007 wie folgt fest (vgl. act. 58):
• Vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2004: Fr. 304.- bzw. Fr. 91.-,
• vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 310.- bzw. Fr. 93.-,
• ab dem 1. Januar 2007: Fr. 318.- bzw. Fr. 95.-.
Mit Verfügung Nr. 0710009353 vom 11. September 2007 sprach die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer ferner rückwirkend ab dem 1. März
2006 bis Ende Oktober 2007 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'120.-
zu (vgl. Beschwerdebeilage 1).
E.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 focht der Beschwerdeführer den
Einspracheentscheid vom 13. September 2007 und die Verfügung
Nr. 0710009277 vom 11. September 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht an, sinngemäss aber auch die Verfügung Nr. 0710009353 vom
11. September 2007, die der Beschwerde beigelegt war, sich aber in
den Vorakten nicht findet (die drei angefochtenen Anordnungen
werden im Folgenden als Einspracheentscheid bezeichnet). Er bean-
tragte im Wesentlichen, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien
ihm rückwirkend ab dem 1. November 2003 höhere Invalidenrenten
sowie entsprechende Verzugszinsleistungen zuzusprechen. Diese Be-
gehren begründete er damit, dass er sich bereits mit Schreiben an die
Vorinstanz vom 8. November 2004 (act. 1) zum Leistungsbezug ange-
meldet und die Vorinstanz bei der Rentenberechnung ungerecht-
fertigterweise keine Erziehungsgutschriften für seinen am _______
1983 (recte: _______1973) geborenen Sohn angerechnet habe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Renten-
auszahlungsbeginn auf den 1. Februar 2004 festzulegen sei; weiter-
gehend sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der für den Rentenauszahlungsbeginn mass-
gebende Zeitpunkt sei der Eingang des Leistungsgesuchs beim
bosnischen Versicherungsträger (28. Februar 2005) und der Be-
schwerdeführer habe in Anbetracht des Alters seines Sohnes keinen
Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente.
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G.
In seiner Replik vom 20. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an
den gestellten Anträgen und sinngemäss auch deren Begründung fest.
Er betonte, nicht die Ausrichtung einer Kinderrente beantragt zu
haben, sondern die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei der
Rentenberechnung.
H.
In ihrer Duplik vom 28. Februar 2008 bekräftigte die Vorinstanz die mit
Beschwerdevernehmlassung gestellten Anträge und hielt an deren Be-
gründung fest.
I.
Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2008
geschlossen worden war, wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. März 2008 erneut darauf hin, dass er nicht die Zusprache einer
Kinderrente, sondern die Anrechnung von Erziehungsgutschriften be-
antragt habe.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine
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Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt, und hat an
dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 24. September 2007
eröffnet wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Art. 60 ATSG; vgl. auch Art.
20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
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3.
Zunächst ist zu prüfen, welche materiellrechtlichen Normen im vor-
liegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit
diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Ab-
kommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit
Bosnien und Herzegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicher-
ung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkom-
men) Anwendung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsange-
hörigen des ehemaligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122
V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 des Sozialversicherungsabkommens genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwend-
baren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens auf-
gestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in anderen, auf Bosnien und Herzegowina
anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen. So insbesondere
auch nicht in der vorliegend ebenfalls anwendbaren Verwaltungsver-
einbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12; im
Folgenden: Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a
des Sozialversicherungsabkommens).
Die Frage, ob und ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizer-
ischen Invalidenversicherung besteht und wie eine Rente sowie
Verzugszinsen auf Nachzahlungen zu berechnen sind, bestimmt sich
somit aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leist-
ungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
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bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Vorliegend können somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechts-
vorschriften Anwendung finden, die bei Erlass des Einsprache-
entscheids vom 13. September 2007 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 1992 in der Fassung vom 9. Oktober 1991 [AS 1991 2377; 3.
IVG-Revision]; ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober
1994 [AS 1995 221; 10. AHV-Revision]; ab dem 1. Januar 2001 in der
Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der
Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Im Weiteren ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV ent-
sprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der ange-
fochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl., Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt sodann das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
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13. September 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E.
6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hin-
weisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist hauptsächlich umstritten und nach-
stehend als erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der
Rentenberechnung zu Recht keine Erziehungsgutschriften ange-
rechnet hat.
4.1 Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft, welche die
Rentenberechnung auch bezüglich der ordentlichen Invalidenrenten
(Art. 36 Abs. 2 IVG) insoweit änderte, als ein weitgehend zivilstands-
unabhängiges Rentensystem und im neuen Art. 29sexies Abs. 1 AHVG
insbesondere auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften einge-
führt wurden (vgl. hierzu auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialver-
sicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 48 Rz. 1 ff.). Diese neuen
Vorschriften gelten indessen ausschliesslich für Renten, auf die der
Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (vgl. Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-
Revision] des IVG i.V.m. Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] des AHVG).
Im Folgenden ist daher abzuklären, ob der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Nur
dann, wenn dies zutreffen sollte, könnten bei der Rentenberechnung in
Anwendung von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG Erziehungsgutschriften be-
rücksichtigt werden.
4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid beruht im Wesentlichen
auf der medizinisch nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und somit
nicht zu beanstandenden Stellungnahme vom 25. Juli 2007 von Dr.
med. A._______ vom RAD, die dem Beschwerdeführer angesichts der
festgestellten Diagnosen (posttraumatische Coxarthrose rechts bei
Status nach Schussverletzung Femur rechts mit proximaler Femur-
fraktur versorgt mit Winkelplatte, und bei chronischer Osteomyelitis
Femur rechts, chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen
Veränderungen im Sinne einer Spondylose und Spolyloarthrose
[Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit], Diaze-
pamabhängigkeit [Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits-
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fähigkeit], anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Schwierig-
keiten bei der kulturellen Eingewöhnung [Diagnosen ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit]) eine seit dem 25. Oktober 1994
bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit attestierte. In einer leidensangepassten Verweisungs-
tätigkeit erachtete sie den Beschwerdeführer ab dem 25. Oktober 1994
bis Ende des Jahres 1999 zu 50% und ab dem Jahre 2000 zu 100%
arbeitsunfähig (act. 53).
4.2.1 Vor diesem Hintergrund sei vorab festgehalten, dass die vor-
erwähnten, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem
25. Oktober 1994 einschränkenden Leiden zweifellos als labiles patho-
logisches Geschehen zu qualifizieren sind, also als Leiden, die sowohl
eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können.
Daher konnte ein Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis am
31. Dezember 2007 geltenden Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt
entstehen, in dem er während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen war
(Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG) und
hernach zumindest in diesem Umfang voraussichtlich bleibend oder
längere Zeit dauernd erwerbsunfähig war (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG
sowie Art. 4 IVG; vgl. insbes. auch BGE 121 V 264 E. 6c).
4.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig ge-
wesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln und der-
jenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstu-
fungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% wurden
und werden in Bosnien und Herzegowina keine schweizerischen IV-
Renten ausgerichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der Fassung vom
9. Oktober 1986).
4.2.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid von
einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 100% seit dem
25. Oktober 1995 aus (act. 59; vgl. auch act. 54) – obschon die Be-
urteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. A._______ in ihrer
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Stellungnahme vom 25. Juli 2007 einen solchen Schluss nicht zulässt
(vgl. E. 4.2 hiervor). Richtigerweise hätte berücksichtigt werden
müssen, dass Dr. med. A._______ die (Rest)Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten für die
Zeit vom 25. Oktober 1995 bis ins Jahr 2000 auf 50% veranschlagt hat
und somit für diese Zeitspanne nicht ohne weiteres ein Invaliditätsgrad
von 100% angenommen werden kann.
Aufgrund der medizinisch-theoretisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten von 50% kann allerdings vorliegend – auch
ohne erneuten Einkommensvergleich – davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Oktober 1994 weniger als 50%
des im zuletzt ausgeübten Beruf erzielten Einkommens zu generieren
in der Lage gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem von der Vorinstanz
am 17. Januar 2006 durchgeführten Einkommensvergleich (act. 24),
der zeigt, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Validen-
einkommen) ein höheres Einkommen hätte erzielen können als in
einer leidensangepassten leichten Tätigkeit – etwa in der Herstellung
von Nahrungsmitteln, Lederwaren oder Bekleidung (Invalideneinkom-
men). Zudem wäre vom Invalideneinkommen aufgrund des Alters und
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitig hätte
arbeiten können, ein leidensbedingter Abzug von gut 10% durchaus
gerechtfertigt (vgl. etwa das Urteil des Eidgenössischen Versicher-
ungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches Bundes-
gericht] U 75/03 vom 12. Oktober 2006). Insgesamt bestehen daher
keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1995
nicht nur während eines Jahres zu mehr als 50% arbeitsunfähig,
sondern nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG statuierten
zwölfmonatigen Wartefrist auch weiterhin zu mindestens 50% erwerbs-
unfähig bzw. invalid war. Vorliegend konnte demnach ein Renten-
anspruch frühestens am 25. Oktober 1995 entstehen.
4.2.4 Es fragt sich allerdings, ob mit der Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahre 2000 ein neuer
Rentenanspruch entstanden sein könnte.
Nach bundesgerichtlicher Praxis kennt das IVG keinen einheitlichen
Versicherungsfall; vielmehr folgt es dem System des leistungsspezifi-
schen Versicherungsfalls. Ein Gesundheitsschaden kann daher be-
züglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere
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Invaliditätseintritte auslösen. Wenn die den Übergang auf eine höhere
Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades indessen bloss
die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheits-
beeinträchtigung ist, liegt kein neuer Invaliditätseintritt vor, der einen
neuen, selbständigen Rentenanspruch begründen könnte (vgl. dazu
das Urteil des EVG I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.1, E. 2 und E 3 ff.).
Dr. med. A._______ hat dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme
vom 25. Juli 2007 eine sich ab dem Jahre 2000 auswirkende Erhöhung
der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten
von 50% auf 100% attestiert, was – angesichts der nach wie vor
bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit – zu einem Invaliditätsgrad von 100% führte (vgl. E.
4.2 hiervor). Aufgrund dieser Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit entstand
aber kein neuer Rentenanspruch: Dr. med. A._______ hat die
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und überzeugend
damit begründet, dass es nach der zweimaligen Operation der Schus-
sverletzung, die sich der Beschwerdeführer bereits am 25. Oktober
1994 zugezogen hatte, im Jahre 2000 zu einem Aufbrechen der
betreffenden Wunde mit seither bestehender permanenter Fistelung
bei chronischer Osteomyelitis kam, dass also im Wesentlichen eine
Verschlimmerung der ursprünglichen, seit dem 25. Oktober 1994
bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten war (act. 53).
Die Änderung des Invaliditätsgrades im Jahre 2000 hat damit keinen
neuen Rentenanspruch entstehen lassen und es ist auch aus dieser
Sicht davon auszugehen, dass der Rentenanspruch frühestens am
25. Oktober 1995 entstanden sein könnte.
4.2.5 Im Jahre 1995 konnte ein Rentenanspruch allerdings nur ent-
stehen, wenn auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen ge-
mäss Art. 6 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung)
erfüllt waren. Gemäss dieser Bestimmung wurden Leistungen der IV
nur erbracht, wenn die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls im Sinne von Art. 1 IVG versichert war (Art. 6 Abs. 1
IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967). Dies war dann der Fall,
wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hatte oder in der Schweiz
erwerbstätig bzw. für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig
war (Art. 1 IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946). Bei
Ausländern mit Wohnsitz im Ausland konnte ein Rentenanspruch
zudem nur entstehen, wenn sie während 10 ganzen Jahren Beiträge
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an die AHV/IV geleistet oder während 15 Jahren ununterbrochen
Wohnsitz in der Schweiz gehabt hatten.
Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sieht vor, dass schweize-
rische und jugoslawische Staatsangehörige in den Rechten und Pflich-
ten aus der Invalidenversicherungsgesetzgebung einander gleichge-
stellt sind. Gemäss Art. 8 Bst. b des Sozialversicherungsabkommens
sind zudem jugoslawische Staatsangehörige, die der jugoslawischen
Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine
ordentliche Invalidenrente bezogen haben, den Versicherten gemäss
schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt. Diese Bestimmungen
gehen als leges speciales Art. 6 IVG in der Fassung vom 5. Oktober
1967 vor, so dass nach ständiger Rechtsprechung jugoslawische
Staatsangehörige (und heute auch Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, vgl. E. 3.1 hiervor) einen Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung auch dann erwerben können,
wenn sie nur die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Bst. b des Sozialver-
sicherungsabkommens erfüllen (vgl. etwa das Urteil des EVG I 692/01
vom 1. Februar 2002, E. 1; ZAK 1989 S. 449 E. 3a sowie ZAK 1987
S. 443 E. 2c).
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwer-
deführer nach Angabe des bosnischen Versicherungsträgers insbe-
sondere seit dem Jahr 1992 bis ins Jahr 1996 in Jugoslawien als
arbeitstätig galt und bei der heimatlichen Sozialversicherung versichert
war (vgl. act. 3 letzte Seite). Im Zeitpunkt der möglichen Entstehung
des Rentenanspruchs (25. Oktober 1995) war er daher den Ver-
sicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt, so
dass er als Versicherter im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) zu gelten
hatte. Da der Beschwerdeführer zudem bei Eintritt der Invalidität
während mehr als einem vollen Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet
hatte (vgl. act. 22 und act. 58 S. 4), sind auch alle versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen für die Entstehung des Renten-
anspruchs am 25. Oktober 1995 erfüllt.
4.2.6 Damit steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente vor dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, so
dass die Vorschriften der 10. AHV-Revision gemäss Bst. c Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG
im vorliegenden Verfahren noch keine Anwendung finden. Bei der
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Rentenberechnung können daher – entsprechend den altrechtlichen
Bestimmungen – keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren nichts vor und aus den
Akten lässt sich nichts entnehmen, was die korrekte Rentenberech-
nung der Vorinstanz (act. 58) in Frage stellen könnte. In diesem Punkte
erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
5.
Weiter ist der Beginn der Rentenzahlungen umstritten. Im angefoch-
tenen Einspracheentscheid wurde eine ordentliche ganze Invaliden-
rente samt Zusatzrente für die Ehefrau rückwirkend ab dem 1. März
2004 gewährt. In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz aller-
dings ein, richtigerweise hätte der Rentenbeginn auf den 1. Februar
2004 festgelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, rückwirkend bereits ab dem 1. November 2003 Anspruch auf die
Auszahlung der Renten sowie auf entsprechende Verzugszinsleis-
tungen zu haben.
5.1 Meldet sich indessen ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Leistungsanspruchs (hier: am 25. Oktober 1995) bei
der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abwei-
chung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der vor-
liegend anwenbaren, bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe sich
bereits mit dem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 8. November 2004 (act. 1) rechtsgenüglich zum
Leistungsbezug angemeldet, weshalb er rückwirkend ab dem 1. No-
vember 2003 Anspruch auf die Auszahlung der ganzen Invaliden-
renten habe.
5.2.1 Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erheben,
haben sich auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse hierfür
erstellten amtlichen Formular beim heimatlichen Sozialversicherungs-
träger anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer
Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungs-
vereinbarung). Hernach vermerkt der hiefür zuständige heimatliche
Sozialversicherungsträger das für den Anmeldungszeitpunkt mass-
gebende Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe
auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuch-
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steller gemachten Angaben (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsver-
einbarung, vgl. auch Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens).
5.2.2 Das an die Vorinstanz gerichtete formlose Schreiben vom 8. No-
vember 2004 (act. 1) erfüllt die Voraussetzungen der Verwaltungs-
vereinbarung nicht, weshalb es – im Gegegensatz zum aktenkundigen,
mittels amtlichem Antragsformular YU/CH 4 beim bosnischen Sozial-
versicherungsträger eingereichten Leistungsgesuch (act. 3) – nicht als
rechtsgenügliche Anmeldung zum Leistungsbezug zu qualifizieren ist.
Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom
8. November 2004 keineswegs zum Bezug von Leistungen angemeldet
sondern bloss nachgefragt worden ist, ob die Vorinstanz vom bos-
nischen Versicherungsträger eine Anmeldung erhalten habe – was zu
diesem Zeitpunkt im Übrigen noch nicht der Fall war.
Dem Antragsformular YU/CH 4 kann entnommen werden, dass der
bosnische Sozialversicherungsträger am 22. Februar 2005 die Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in
seinem Leistungsgesuchs bestätigt hat (act. 3 S. 7). Als Datum des
Eingangs dieses Leistungsgesuchs ist allerdings der 28. Februar 2005
vermerkt (act. 3 S. 1). Unter diesen Umständen ist zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich bereits am 22.
Februar 2005 rechtsgenüglich zum Leistungsbezug angemeldet hat.
5.3 Da die Rentenleistungen rückwirkend nur für die zwölf der rechts-
genüglichen Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet wer-
den können, ist der Rentenauszahlungsbeginn – wie von der Vor-
instanz beantragt – auf den 1. Februar 2004 festzusetzen.
6.
Mit seiner teilweise berechtigten Rüge, der Zeitpunkt des Beginns der
Rentenauszahlung sei unrichtig festgelegt worden, macht der Be-
schwerdeführer sinngemäss auch geltend, die in der (ebenfalls
angefochtenen) Verfügung Nr. 0710009353 vom 11. September 2007
festgelegten Verzugszinsen auf den zu leistenden Nachzahlungen
müssten korrigiert werden.
6.1 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfäng-
lich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen nach Ablauf
von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber
12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26
Abs. 2 ATSG).
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6.2 Es ist unbestritten und ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass
dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
vorzuwerfen ist. Er hat sich allerdings bereits am 22. Februar 2005
rechtsgenüglich zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. E. 5.2.2 hier-
vor). Die ihm seit dem 1. Februar 2004 zustehenden Rentennach-
zahlungen sind daher ab dem 1. Februar 2006 zu 5% zu verzinsen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSV) – und nicht erst ab dem 1. März 2006,
wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Der Beginn der
Verzugszinspflicht ist folglich rückwirkend auf den 1. Februar 2006
festzusetzen.
7.
Damit steht fest, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen
ist, als der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze
Invalidenrente und die entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau
rückwirkend auf den 1. Februar 2004 festzusetzen und die dem Be-
schwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zustehenden Rentennach-
zahlungen rückwirkend seit dem 1. Februar 2006 zu 5% zu verzinsen
sind. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Als Fachbehörde ist die Vorinstanz besser als das Bundesverwaltungs-
gericht in der Lage, die Rentenbetreffnisse für den Monat Februar
2004 zu bestimmen und insbesondere die Zinseszinsberechnung ab
Februar 2006 vorzunehmen. Unter Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides und der angefochtenen Verfügungen ist die
Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Diese ist anzuweisen, die Höhe der dem Beschwerdeführer rück-
wirkend ab dem 1. Februar 2004 auszurichtenden ordentlichen ganzen
Invalidenrente samt Zusatzrente sowie die auf die entsprechenden
Rentenleistungen seit dem 1. Februar 2006 aufgelaufenen Verzugs-
zinse zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und
gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das
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Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
9.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine
reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädig-
ungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines
Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen
Aufwand von etwa 4 Stunden für geboten, der mit einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.- zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE). Die dem teil-
weisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung
inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 200.-
festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst.
b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid
vom 13. September 2007 sowie die Verfügungen Nrn. 0710009277 und
0710009353 vom 11. September 2007 werden aufgehoben.
2.
Der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze Invaliden-
rente des Beschwerdeführers und die entsprechende Zusatzrente wird
auf den 1. Februar 2004 und der Beginn der Verzugszinspflicht auf den
1. Februar 2006 festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die im Sinne von Erwägung 8 er-
forderlichen Berechnungen vorzunehmen und neu zu verfügen.
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4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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