B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6931/2011
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A.X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Verfügung der SAK vom 24. November 2011.
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Sachverhalt:
A.
B.X._______, kosovarischer Staatsangehöriger, bezog ab 1. Juni 1996
eine ordentliche Invalidenrente, eine einfache Kinderrente und bis
31. Dezember 2007 eine Zusatzrente für seine damals als Ehefrau aner-
kannte A.X._______, die kroatischer Staatsangehörigkeit ist. Die Familie
war in der Schweiz wohnhaft (SAK-act. 1/124, 1/123, 1/65, 1/56, 1/34,
1/28; 1/19 und 3).
B.
B.X._______ verstarb am 28. Januar 2009 (SAK-act. 1/25). Darauf mel-
deten sich A.X._______ am 5. März 2009 und C.X._______ am 25. Feb-
ruar 2009, letztere wohnhaft im Kosovo, bei der IV-Stelle Y._______ für
den Bezug einer Hinterlassenenrente an (SAK-act. 2; SAK-act.
C.X._______ 1/1 ff.). Die inzwischen zuständige Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) sprach in der Folge C.X._______, die auch die Mutter
der drei Kinder des Verstorbenen ist, mit Verfügung vom 27. September
2010 eine ordentliche Witwenrente zu (SAK-act. C.X._______ 26).
C.
Die SAK wies hingegen mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Rentenge-
such von A.X._______ ab. Zur Begründung führte sie an, dass
A.X._______ gemäss ihren Angaben den verstorbenen B.X._______ am
12. August 1993 geheiratet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verstorbe-
ne allerdings schon verheiratet gewesen. Ihre Ehe sei deshalb nicht
rechtsgültig geschlossen worden und das Rentengesuch müsse abge-
wiesen werden (SAK-act. 23).
D.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom
24. November 2011 ab (SAK-act. 50). Nach Abklärungen durch die
Schweizerische Botschaft in Priština, Kosovo, kam sie neu zum Schluss,
dass im Zivilstandsregister der zuständigen Gemeinde keine Ehe zwi-
schen B.X._______ und A.X._______ eingetragen sei. Demnach habe
nie eine Ehe bestanden und es sei kein Bigamiefall eingetreten. Der An-
spruch auf eine Hinterlassenenrente sei deshalb zu Recht abgelehnt
worden.
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E.
Hiergegen erhebt A.X._______ (Beschwerdeführerin) am
22. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die
Zusprechung einer Witwenrente. Zur Begründung macht sie geltend, seit
1993 mit B.X._______ verheiratet gewesen zu sein und seit seiner Invali-
disierung eine Zusatzrente bezogen zu haben.
F.
In der Vernehmlassung vom 5. März 2012 beantragt die SAK (Vorinstanz)
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend,
dass ihr die Schweizerische Botschaft die Heiratsurkunde der Ehe zwi-
schen B.X._______ und C.X._______ sowie eine Bestätigung des zu-
ständigen Zivilstandsregisteramts, dass keine Ehe zwischen B.X._______
und der Beschwerdeführerin im Heiratsregister eingetragen worden sei,
per Mail zugesandt habe, welche nach Erhalt der Originale dem Gericht
nachgereicht würden. Aufgrund dieser Beweislage stehe fest, dass nie
eine Ehe zwischen dem verstorbenen B.X._______ und der Beschwerde-
führerin bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen
Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Am 15. März 2012 reicht die Vor-
instanz die in Aussicht gestellten Originalurkunden ein.
G.
Mit der Replik vom 20. April 2012 reicht die Beschwerdeführerin zahlrei-
che Dokumente ein, die ihrer Ansicht nach belegen sollen, dass sie die
Ehegattin des verstorbenen B.X._______ war.
H.
Die SAK äussert sich in ihrer Duplik vom 29. Mai 2012 zur Aussagekraft
der eingereichten Dokumente und hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. No-
vember 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des
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Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK
ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwer-
de legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Fra-
ge, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der AHV be-
steht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).
2.3 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für min-
destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Wit-
wen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt
der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Überdies haben
Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder
haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr voll-
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endet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1
AHVG).
2.4 In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf eine Witwenrente hätte, wenn sich erweisen sollte,
dass auch sie mit B.X._______ verheiratet war. Das Bundesgericht be-
ziehungsweise das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat
wiederholt festgehalten, dass es sich um der Rechtseinheit willen an die
Regel hält, wonach Begriffe, denen im Privatrecht zum Schutz des öffent-
lichen Interesses oder der Persönlichkeit ein bestimmter Inhalt zuerkannt
wird, im Bereich der Sozialversicherung gleich gehandhabt werden. Die
Organe, die eidgenössisches Sozialversicherungsrecht anwenden, sind
grundsätzlich nicht befugt, von einer gegebenen familienrechtlichen Lage
abzuweichen und selbständig über Statusfragen zu befinden (BGE 125 V
205 E. 7a, 121 V 125 E. 2c/aa, 119 V 425 E. 6, Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 1965 E. 1, zitiert in: THOMAS
GEISER, Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, Art.
11 N 13). Solange keine Ungültigerklärung erfolgt, hat deshalb selbst eine
bigamistische Ehe die Wirkungen einer gültigen Ehe und die hinterlasse-
ne Ehefrau des Bigamisten ist AHV-rechtlich als dessen Witwe zu be-
trachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Mai
1965 E. 2). Demnach ist möglich, dass die AHV bei Bigamie zwei Hinter-
bliebenenrenten auszurichten hat.
3.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz es zu Recht abge-
lehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten, weil
sie es nicht als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin mit dem
verstorbenen B.X._______ verheiratet war.
3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eige-
ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge
der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersu-
chungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V195 E. 2 mit weite-
ren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
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blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erbringen öffentliche Register und öf-
fentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis,
solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Das hat zur
Folge, dass der Beweisbelastete lediglich die Urkunde bzw. das Register
als Vermutungsbasis nachzuweisen hat, damit der darin bezeugte Sach-
umstand oder die darin niedergelegte Erklärung im Sinne einer Vermu-
tungsfolge als bewiesen gelten kann (HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die
Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 N. 104). Die Ein-
tragung der Zivilstandssachen in die Register geschieht der einfachen
Beweisführung wegen. Sie schafft keinen neuen oder andern Personen-
stand. Insofern haben alle Eintragungen in den drei klassischen Registern
für Geburt, Tod und Ehe nur deklaratorische Bedeutung (ERNST GÖTZ,
Die Beurkundung des Personenstandes, in: Schweizerisches Privatrecht
Bd. II, Einleitung und Personenrecht [Hrsg. Max Gutzwiller], Basel und
Stuttgart 1967, S. 389).
3.3 Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid hauptsächlich auf
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Priština gestützt. Die Kon-
sultation des Zivilstandsregisters der zuständigen Gemeinde ergab, dass
die Heiratsurkunde der Ehe zwischen B.X._______ und C.X._______ oh-
ne jegliche Bemerkung einer allfälligen Scheidung registriert ist. Hingegen
ist kein Eintrag einer Ehe zwischen B.X._______ und der Beschwerde-
führerin vorhanden. Gemäss dem für die Ortschaft N._______ zuständi-
gen Zivilstandsregisteramt in V._______ sei somit nie eine Ehe zwischen
B.X._______ und der Beschwerdeführerin geschlossen worden.
3.3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der verstor-
bene B.X._______ bei seiner IV-Anmeldung vom 3. Dezember 1996 an-
gab, seit dem 12. August 1993 mit der Beschwerdeführerin in zweiter Ehe
verheiratet zu sein. Betreffend seiner ersten mit C.X._______ geschlos-
senen Ehe machte der Beschwerdeführer keine Angaben (SAK-act. 3).
Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Be-
weisurkunden die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Zusatzrente
zusprach.
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3.3.2 Zum Beweis der abgeschlossenen Ehe reichte die Beschwerdefüh-
rerin im laufenden Verfahren der Vorinstanz eine am 4. Februar 2009 in
Kroatien ausgestellte Urkunde ein, die eine am 12. August 1993 zwischen
ihr und B.X._______ in N._______, R. Srbija, abgeschlossene Ehe be-
scheinigt. Diese Urkunde lag der Vorinstanz im Original vor (SAK-act.
2/7). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine
am 21. September 2004 in V._______, Kosovo (SAK-act. 18/2) sowie von
den Vereinten Nationen am 19. Juli 2005 ebenfalls in V._______ ausge-
stellte Urkunde über deren Heirat ein (SAK-act. 20/2).
3.3.3 Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft beim für die
Gemeinde N._______ zuständigen Zivilstandsregister von V._______ ist
keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.X._______ registriert
(SAK-act. 45/2). Im laufenden Schriftenwechsel reichte aber die Be-
schwerdeführerin drei weitere Urkunden ein, die eine mit B.X._______
eingegangene Ehe bestätigen. Es handelt sich dabei um einen am
12. August 1993 in V._______ ausgestellten Auszug aus dem Eheregister
sowie eine in Z._______ ausgestellte Geburtsurkunde der Beschwerde-
führerin vom 5. Februar 2009, aus welcher ebenfalls eine am 12. August
1993 mit B.X._______ abgeschlossene Ehe hervorgeht, ferner um eine
Bescheinigung der Einwohnergemeinde M._______ vom 3. August 1994,
die eine am 12. August 1993 erfolgte Verheiratung der Beschwerdeführe-
rin mit dem verstorbenen B.X._______ bestätigt.
3.4 Da die Eintragung in einem Zivilstandsregister keine konstitutive Wir-
kung hat (vgl. E. 3.2), lässt sich aus der von der schweizerischen Bot-
schaft beim Zivilstandsregisteramt von V._______ eingeholten Auskunft
nicht schliessen, dass keine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
B.X._______ bestanden hat. Es liegen mehrere urkundliche Beweise vor,
die den Abschluss einer Ehe zwischen dem verstorbenen B.X._______
und der Beschwerdeführerin bestätigen.
3.5 Die Vorinstanz hatte die erste ihr im Original vorgelegene, am 4. Feb-
ruar 2009 in Kroatien ausgestellte Urkunde, die eine Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und dem verstorbenen B.X._______ bescheinigt,
nicht auf ihre Echtheit hin überprüft. Bei den weiteren im vorinstanzlichen
sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden lässt sich aus
den Akten nicht entnehmen, ob diese der Beschwerdeführerin im Original
vorliegen oder vorlagen. Eine Prüfung der Echtheit dieser Urkunden ist
ebenfalls nicht erfolgt. Ebenso wenig ist geklärt, gestützt auf welche Un-
terlagen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Invalidisierung des
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verstorbenen B.X._______ eine Zusatzrente zusprach und die Einwoh-
nergemeinde M._______ in ihrer Bescheinigung vom 3. August 1994 die
Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______
bestätigte.
3.6 Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachver-
halt als zu wenig abgeklärt. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob eine Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und dem verstorbenen B.X._______ bestanden hat
oder nicht. Die Vorinstanz hätte nach dem Untersuchungsgrundsatz wei-
tere Abklärungen treffen müssen und können. Die Beschwerde ist des-
halb gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen mit der Anweisung, weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend
neu zu verfügen. Die Vorinstanz wird insbesondere die Urkunden auf ihre
Echtheit hin überprüfen müssen, entweder mittels Weiterleitung an die
ausstellenden Behörden in V._______ und Z._______ zur Validierung
oder einer technischen Prüfung von vorhandenen Originalurkunden auf
allfällige Fälschungsmerkmale hin durch einen spezialisierten Fachdienst.
Ferner wird sie allenfalls untersuchen müssen, gestützt auf welche Unter-
lagen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Invalidisierung des ver-
storbenen B.X._______ eine Zusatzrente zusprach und die Einwohner-
gemeinde M._______ in ihrer Bescheinigung vom 3. August 1994 die
Verheiratung der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen B.X._______
bestätigte.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE entstanden, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid vom 24. November 2011 aufgehoben und die Ange-
legenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwä-
gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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