Abtei lung II I
C-6933/2008/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 2. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6933/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1961 geborene, französische Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat gemäss dem Aus-
zug aus dem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskas-
se (IV-Akten, act. 8) in der Zeit von 2000 – 2003 als Grenzgänger in
der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Am
23. Juni 2005 reichte er ein Gesuch um Gewährung von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung ein (IV-Akten, act. 1). Er
machte im Wesentlichen geltend, er leide an einer Diabetes mellitus
Typ I und habe sich in der Folge an beiden Füssen mehrere Zehen
amputieren lassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (IV-Akten, act. 24) sprach ihm die
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) aufgrund eines Invali-
ditätsgrads von 100% ab dem 1. August 2005 eine ganze Invaliden-
rente zu. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit August 2004 eine
ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in erheblichem
Ausmasse bestehe. Aus medizinischer Sicht sei ihm die Ausübung der
angestammten Tätigkeit als Dachdecker sowie jede alternative Tätig-
keit aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht mehr möglich und
zumutbar. Die medizinischen Berichte liessen jedoch in naher Zukunft
eine Verbesserung erwarten, weshalb von Amtes wegen in ungefähr
einem Jahr eine Rentenrevision durchzuführen sei. Der Entscheid der
IVSTA stützte sich massgeblich auf das Gutachten von Dr. med.
S._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Januar 2006 (IV-
Akten, act. 19).
C.
Nach Eröffnung eines Revisionsverfahrens und Einholen aktueller me-
dizinischer Beurteilungen erliess die IV-Stelle Basel-Stadt am 28. April
2008 einen Vorbescheid (IV-Akten, act. 33). Es wurde in Aussicht ge-
stellt, die ganze Invalidenrente aufzuheben und gestützt auf einen In-
validitätsgrad von 44% noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Die gan-
ze Rente sei aufgrund der Beurteilung durch Dr. S._______, wonach
ein nicht stabiler Gesundheitszustandes vorliege, zugesprochen wor-
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C-6933/2008
den. Bis zum Revisionsverfahren habe sich nach Ansicht von Dr. med.
B._______, Facharzt Chirurgie FMH der Gesundheitszustand jedoch
soweit stabilisiert, dass nun in einer leidensangepassten leichten Ver-
weistätigkeit lediglich noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 25% bestehe (Gutachten vom 4. März 2008 [IV-Akten, act. 31]).
D.
In seiner Eingabe vom 29. Mai 2008 (IV-Akten, act. 37) wandte sich
der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah
Brutschin, gegen den Vorbescheid und beantragte, es sei weiterhin
eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Zur Begründung führte er aus,
sein Gesundheitszustand habe sich nicht massgeblich verbessert. Neu
träten Sensibilitätsstörungen in den Händen auf. Am 2. Juli und am
19. August 2008 reichte die Rechtsvertreterin zwei weitere Arzt-
berichte ein (Berichte von Dr. med. M._______, Médecine générale
vom 16. Mai 2008 [IV-Akten, act. 40] und von Dr. med. P._______,
Service de Chirurgie Vasculaire vom 4. August 2008 [IV-Akten, act.
42].
E.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (IV-Akten, act. 45) hob die IVSTA
die ganze Rente auf und sprach neu eine Viertelsrente zu. Sie wieder-
holte im Wesentlichen die bereits im Vorbescheid angeführte Begrün-
dung. Ergänzend führte sie aus, die nachgereichten Akten seien wie-
derholt in Koordination mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
geprüft worden. Es habe sich gezeigt, dass sich der Gesundheitszu-
stand verbessert habe und keine neuen gesundheitlichen Einschrän-
kungen nachgewiesen seien. Eine Verlaufsbegutachtung sei nicht er-
forderlich, da aus medizinischer Sicht keine wirklich neuen, wesentli-
chen Tatsachen vorlägen, und der RAD seine Beurteilung in situativ
angemessener Art als unabhängige Instanz abgegeben habe.
F.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. November
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
deren Aufhebung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zu-
rückzuweisen.
G.
Vorab machte er geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
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rechtliches Gehör verletzt, da sie sich in ihrer Verfügung nicht mit den
Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. Mai 2008 auseinander ge-
setzt habe. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht massgeblich ver-
bessert; vielmehr seien weitere gesundheitliche Beschwerden aufge-
treten, weshalb er weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente habe.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf
die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. November 2008.
Diese führte im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers genügten die vorliegenden ärztlichen Stellungnah-
men für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Seine Vorbringen vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu än-
dern. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Eine laufende
Therapie zur Behandlung von Diabetes begründe keine volle Arbeits-
unfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
I.
Mit Replik vom 6. März 2009 hielt der Beschwerdeführer an den ge-
stellten Beschwerdebegehren fest. Er bekräftige seine Vorbringen und
führte ergänzend aus, der Untersuchungsbericht des RAD sei insge-
samt zuwenig schlüssig und bestehe teilweise lediglich aus Mutmas-
sungen, weshalb er nicht als Grundlage für die Aufhebung der Rente
dienen könne.
Am 9. März 2009 reichte er zwei medizinische Berichte ein (Unter-
suchungsergebnisse von Dr. med. H._______, Neurologe, vom 20.
Februar 2009 und ärztliches Zeugnis von Dr. med. M._______ vom 3.
März 2009).
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. April 2009 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf die
Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. März 2009. Diese
führte aus, die Replik habe keine neuen Tatsachen ans Licht gebracht,
die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Es sei davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers stabilisiert habe. Aufgrund der medizinischen Fakten sei von
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Ver-
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gleich des Validen- und des Invalidenlohnes führe zu einem Invali-
ditätsgrad von 44%.
K.
Am 18. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von
Dr. med. E._______ vom 4. Juni 2009 ein, wonach, er sich am 15. Juni
2009 einer Handoperation habe unterziehen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Vorinstanz am 22. Juni 2009
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juli 2008 (recte: 2009).
Nachdem am 23. Juli 2009 das irrtümlich nicht zugestellte Doppel des
ärztlichen Berichts der Vorinstanz zugestellt wurde, reichte diese am
27. Juli 2009 ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme
ein. Mit Verfügung vom 6. August 2009 setzte der Instruktionsrichter
der Vorinstanz eine neue Frist bis zum 10. September 2009. Bis zum
heutigen Zeitpunkt liess sich diese nicht mehr vernehmen.
L.
Am 3. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
ein, wonach er aufgrund einer akuten Infektion im Herbst 2009 für
einen Monat habe hospitalisiert werden müssen (Spitalbericht des
_______ vom 16. November 2009 und Arztzeugnis von Dr. M._______
vom 29. Januar 2010). Von einem stabilisierten Gesundheitszustand
könne nicht ausgegangen werden.
M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 2. Oktober 2008, mit
welcher die ganz Invalidenrente des Beschwerdeführers revisions-
weise auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021; vgl. Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1; vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem
in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als
Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und
hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Nachdem der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50
und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht, beruhe auf einer unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
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heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, da sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Oktober 2008
nicht mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten
Einwänden auseinandergesetzt habe.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das recht-
liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE
132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch
umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch
das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das
Akteneinsichtsrecht (vgl. auch Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der
Behörden, ihre Entscheide zu begründen (BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE
134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3).
2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – ab-
gesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V
97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art.
57a IVG) zu gewähren.
2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leis-
tung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat An-
spruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb
von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Die versicherte Person kann ihre Einwände schrift-
lich oder mündlich bei der IV-Stelle deponieren (Art. 73ter Abs. 2 Satz 1
IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie
sich in der Begründung mit den für den Beschluss relevanten Einwän-
den auseinander zu setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch
Seite 7
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das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2636/2008 vom 12. Janu-
ar 2010).
2.2.2 Die IV-Stelle Basel-Stadt hat am 28. April 2008 einen Vorbe-
scheid erlassen, in welchem sie die Herabsetzung der ganzen Invali-
denrente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente in Aussicht
stellte. Es wurde darauf hingewiesen, dass innert dreissig Tagen
schriftlich dagegen Einwand erhoben werden könne. Die Vertreterin
des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 29. Mai 2008
an die IV-Stelle Basel-Stadt und beantragte, es sei weiterhin eine gan-
ze Invalidenrente zuzusprechen. Sie machte im Wesentlichen geltend,
der Beschwerdeführer leide an den gleichen Beschwerden, die bereits
im Jahre 2006 festgestellt worden seien; neu seien Sensibilitätsstörun-
gen in den Händen aufgetreten und der Beschwerdeführer klage über
Schwindel. Es wurde beantragt, es sei eine erneute Begutachtung
durch Dr. S._______ durchzuführen. Zudem wurden weitere Arztbe-
richte in Aussicht gestellt. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die
IV-Stelle Basel-Stadt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
29. Mai 2008 sowie die am 2. Juli 2008 und am 19. August 2008 nach-
gereichten Arztberichte von Dr. M._______ vom 16. Mai 2008 und Dr.
P._______ vom 4. August 2008 dem RAD zur Stellungnahme unter-
breitete. Am 2. Oktober 2008 erliess die IVSTA die Revisions-
verfügung. In einer mitversandten Begründung (vgl.
Beschwerdebeilage 3) nahm sie zu den vorgebrachten Einwänden des
Beschwerdeführers Stellung und legte dar, weshalb diese ihrer
Meinung nach nichts an ihrer Beurteilung zu ändern vermögen.
2.2.3 Vorliegend ist für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Verlet-
zung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ersicht-
lich. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Verfahrens aus-
führlich Gelegenheit sich zu äussern und Beweismittel beizubringen.
Weiter geht aus den Akten hervor, dass die IV-Stelle Basel-Stadt be-
ziehungsweise die IVSTA die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Kenntnis genommen hat und diese erneut durch den RAD prüfen lies-
sen (IV-Akten, Protokoll). Sie setzte sich in der Begründung der Ver-
fügung einlässlich mit den wesentlichen Vorbringen auseinander und
legte rechtsgenüglich ihre Gründe für eine Herabsetzung der Invali-
denrente dar.
3.
Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und lebt in
Seite 8
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Frankreich. Damit sind vorliegend die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin
erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaa-
ten zu gewährleisten. Soweit das FZA sowie die gestützt darauf an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen und keine allgemeinen Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die materielle Prüfung des Rentenanspruchs nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Insbesondere besteht keine
Bindung an Entscheide ausländischer Sozialversicherungsbehörden.
Allerdings sind bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung
ausländische ärztliche Unterlagen und Berichte sowie Entscheide und
Auskünfte von Behörden zu berücksichtigen.
Im Folgenden sind die für die materielle Beurteilung der Streitsache
wesentlichen schweizerischen Rechtssätze und die von der Recht-
sprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
2. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend
sind insbesondere auch die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129, in Kraft seit 1. Januar
2008) zu beachten, da die angefochtene (Revisions-)Verfügung nach
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009,
Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
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auf eine ganze Rente. Laut Abs. 29 Abs. 4 IVG (in Kraft seit dem 1.
Januar 2008) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine – vorliegend anwendbare – Ausnahme von
diesem Prinzip gilt für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Eu-
ropäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.3). Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen In-
validenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der
seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in
Kraft sei 1. Januar 2008). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf
bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in
zumutbaren Verweistätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
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ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer we-
sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjeni-
gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspra-
cheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unerheblich unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtspre-
chung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinwei-
sen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, abweichende
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE
117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b)
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist
in jedem Fall beachtlich, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch
drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
Seite 11
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3.2 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die rein
wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen da-
gegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.
Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai
2006 – basierend auf umfassenden Abklärungen und der Festsetzung
des Invaliditätsgrades auf 100% – eine ganze Invalidenrente zuge-
sprochen. Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit
umfassender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs fand im Rahmen
des Verfahrens statt, das mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gung vom 8. Mai 2006 abgeschlossen wurde.
Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu
prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf seine
Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 8. Mai 2006 bis zum Erlass
der hier streitigen Verfügung vom 2. Oktober 2008 in massgeblicher
Seite 12
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Weise verändert und dadurch eine Minderung des Invaliditätsgrades
verursacht bzw. eine Herabsetzung der IV-Rente begründet hat.
4.1 Die Verfügung vom 8. Mai 2006 stützte sich hauptsächlich auf das
Gutachten von Dr. med. S._______, Facharzt für allgemeine Medizin,
vom 10. Januar 2006 (IV-Akten, act. 19, p. 1-4), welcher in Kenntnis
der eingereichten Arztzeugnisse (IV-Akten, act. 16 p. 10, 18-19) den
Beschwerdeführer untersucht und begutachtet hatte. Er vertrat auf-
grund der Anamnese und der klinischen Untersuchung die Ansicht,
dass der Beschwerdeführer infolge von Komplikationen seiner Dia-
betes bei laufender Therapie seit August 2004 bis auf weiteres (in
seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker und Bauarbeiter) zu
100% arbeitsunfähig sei. Die medizinische Situation sei nicht stabil. Es
bestehe auch in einer alternativen Tätigkeit keine verwertbare Arbeits-
fähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an einer Diabetes mellitus Typ I
(Erstdiagnose ca. 2001) mit peripherer Angiopathie und Status nach
diversen (Zehen-)Amputationen am rechten und linken Fuss. Der
Beschwerdeführer nehme zur Zeit drei bis vier verschiedene Antibio-
tika, eine Morphiumdepotpräparat sowie ein Analgetikum mit Codein,
die Insulintherapie erfolge gemäss Schema. Er sei mit deutlichem Hin-
ken links knapp gehfähig. Es bestehe ein Zustand nach Amputation im
Dezember 2005 mit frischer Operationswunden links. Der Lokalstatus
zeige nun am rechten Fuss eine reizlose Narbe mit Amputation sämt-
licher Zehen, hingegen bestehe retromalleolär ein kleines Ulkus.
4.2 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Revisionsverfügung im
Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. B._______, Facharzt
für Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 4. März 2008 – im
Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt – untersuchte und begutachtete (IV-
Akten, act. 31). Dr. B._______ verfasste seine Beurteilung in Kenntnis
der gesamten medizinischen Akten und gestützt auf Angaben des
Beschwerdeführers.
4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen angeben, seit den
letzten Wochen habe er wieder Probleme mit den Zehen, die Beine
würden rasch anschwellen und er müsse oft Schmerzmittel einneh-
men. Er habe seit 2004 nicht mehr gearbeitet und sei meistens zu
Hause, manchmal erledige er etwas im Haushalt. Er fühle sich manch-
mal unsicher, es sei ähnlich wie Schwindel. Er wisse nicht, wie weit er
gehen könne. Im Sitzen lege er oft das Bein hoch und trage manchmal
Stützstrümpfe. Autofahren sei ohne Probleme möglich.
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4.2.2 Dr. B._______ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in gutem
Allgemeinzustand. Das Gangbild in der Wartezone sei flüssig mit
leichter Innenrotation des rechten Beines, deutliche Valgusachse
beidseitig, beide Füsse würden gleich belastet, gutes Abrollen. Die
Schuhsohlen seien kräftig abgelaufen. Am rechten Fuss bestehe ein
Zustand nach transmetatarsalen Amputation aller Zehen mit weicher
plantarer Weichteildeckung und Narbe gegen oben, keine Schwellung,
keine Rötung, keine Druckdolenz, gute Trophik und kräftige Fussbe-
schwielung der ganzen Stumpfsohle bis zur Ferse, kräftiger Puls der
Arterie dorsalis pedis, gute Kapillarfüllung. Über dem lateralen
Malleolus bestehe eine kleine Rötung, indolent. Oberes (OSG; 25-0-
10) und unteres Sprunggelenk (USG) seien beweglich. Der linke Fuss
zeige einen Zustand nach Amputation transmetatarsal Strahl I und der
Kleinzehe mit reizlosen Narben und ungestörter Trophik, die
Fussbeschwielung sei kräftig, keine Schwellung, keine Rötung. Die
Zehen II-IV seien reizlos und beweglich, das Gefühl sei erhalten. Die
Arterie dorsalis pedis weise einen kräftigen Puls auf, OSG (25-0-10)
und USG seien frei beweglich. Beide Unterschenkel seien durch
multiple Narben gezeichnet (Status nach Unfall 1988). Während der
Untersuchung mache der Beschwerdeführer keine Angaben zu
Schmerzen, die Kapillarfüllung sei gut, der Barfussgang auf die Waage
sei ungehindert und es bestünden keine Gleichgewichtsprobleme.
Beide Hände des Beschwerdeführers zeigten keine
Schonungszeichen, sie wiesen eine nicht unerheblicher Beschwielung
(insbesondere der rechten Hand) auf, was den angeblichen
Nichtgebrauch fraglich erscheinen liesse. Dr. B._______ kam aufgrund
seiner Untersuchung zum Schluss, dass der Zustand des
Beschwerdeführers – seit der Beurteilung durch Dr. S._______ – seit
längerer Zeit stabil sei. Als Folge der Amputationen an beiden Füssen
sei eine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern und Dächern nicht mehr
zumutbar. In einer vorwiegend sitzend auszuführenden Verweistätig-
keit, mit kurzen Gehstrecken ohne schwere Lasten und ohne Trep-
pensteigen, sei unter Berücksichtigung der Fussproblematik voll-
schichtig eine geeignete Verweistätigkeit zumutbar. Da der Beschwer-
deführer für die Kontrolle seines Blutzuckers vermehrt Pausen einle-
gen müsse (Insulininjektionen und allenfalls Blutzuckerkorrektur durch
Einnahme von Zucker), reduziere sich die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher
Hinsicht um 25%. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe des-
halb eine 75%-ige Leistungsfähigkeit. Es bestünden keine Zeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine solche
Leistung zu erbringen. Abschliessend hielt Dr. B._______ fest, als
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Beginn der wiedererlangten Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit müsse er
das Datum seiner Untersuchung einsetzen, da er den Beschwerde-
führer zuvor noch nie untersucht habe – obwohl die Besserung sicher
schon früher eingetreten sei.
4.3 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, sein Gesund-
heitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung Jahre 2006 nicht
wesentlich verbessert, tendenziell eher verschlechtert, da nun zusätz-
lich auch Sensibilitätsstörungen in den Händen aufträten. Um eine
aussagekräftige Verlaufsbegutachtung zu erhalten, hätte er erneut
durch Dr. S._______ beurteilt werden müssen. Zum Nachweis des
geltend gemachten Gesundheitszustandes reichte er vor Erlass der
angefochtenen Verfügung noch die Berichte von Dr. med. M._______
vom 16. Mai 2008 (IV-Akten, act. 40) und von Dr. med. P._______ vom
4. August 2008 (IV-Akten, act. 42) ein.
4.4 Aufgrund der Beurteilung von Dr. B._______ vom 4. März 2008
kann den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Der
Arzt hielt seine Untersuchungsresultate detailliert fest und folgerte
daraus in nachvollziehbarer Weise seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit.
4.4.1 Es ist nachvollziehbar, dass eine bestehende Diabetes mellitus
Typ I mit laufender Therapie nicht automatisch zur vollständigen Invali-
disierung eines Betroffenen führt. Massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit
können sich jedoch mögliche, teilweise schwere Komplikationen aus-
wirken, wie sie der Beschwerdeführer durch die Mikroangiopathie erlitt
und welche die Amputationen mehrerer Zehen zur Folge hatten, wobei
die Heilprozess der Wunden einige Zeit in Anspruch nahm. So war
denn auch für die Zusprechung der ganzen Invalidenrente im Jahre
2006 nicht die bereits seit längerem bestehende Zuckerkrankheit
massgeblich, sondern die (teilweise kurz zuvor) durchgeführten Ampu-
tationen der Zehen und der sich schwierig gestaltende Heilprozess.
Wenn nun im Rahmen des Revisionsverfahren der beurteilende Arzt
feststellt, es bestünden derzeit keine Anzeichen für ein weiteres Fort-
schreiten der (Gefäss-)Erkrankung, die Füsse zeigten trotz der Zehen-
amputationen einen weitgehend guten Gesundheitszustand und der
Beschwerdeführer könne anscheinend fast ungehindert gehen, besteht
kein Anlass, die Schlussfolgerung von Dr. B._______ in Zweifel zu
ziehen. Mit ihm ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Beurteilungszeitpunkt wieder in der Lage war, in einer sitzenden,
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leichten Verweistätigkeit vollzeitig zu arbeiten. Eine derartige Tätigkeit
ist auch mit dem berichteten Schwindel vereinbar. Wie aus den Akten
zu entnehmen ist, ging Dr. B._______ nicht davon aus, der
Beschwerdeführer sei von der Diabetes geheilt, sondern einzig, dass
sich der Zustand der Füsse normalisiert bzw. seit den Amputationen
verbessert habe und zur Zeit trotz bestehender Diabetes ein relativ
stabiler Gesundheitszustand bestehe, welcher die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ermögliche. Der zeitlichen Einschränkung in der Ar-
beitsfähigkeit, welche mit der Überwachung des Blutzuckerspiegel
verbunden ist, trug Dr. B._______ mit einer Herabsetzung der
Leistungsfähigkeit um 25% ausreichend Rechnung. Da Dr. B._______
auch festhielt, der verbesserte Gesundheitszustand bestehe bereits
seit längerer Zeit – und dies durch die festgestellte Beschwielung der
Füsse und Hände auch belegt ist – kann davon ausgegangen werden,
dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung bereits mindestens drei Monate angedauert
hatte. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn Dr.
B._______ aufgrund der Ergebnisse seiner Untersuchungen dafür
hielt, die eingetretene Verbesserung werde anhalten, durfte er doch
voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die bei einer Diabetes
mellitus erforderlichen hygienischen und medizinischen
Vorsichtsmassnahmen weiterhin treffen würde. Für eine weitere
Untersuchung im Sinne der vom Beschwerdeführer geforderten
Verlaufsbegutachtung bestand zum Zeitpunkt der Revision kein
Anlass. Die zwischenzeitlich erneut eingetretenen Probleme waren
damals nicht zu erwarten und auch nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.4.2 Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheid-
verfahrens eingereichten Arztberichte von Dr. M._______ und Dr.
P._______ vermögen die dargelegt Einschätzung nicht in Zweifel zu
ziehen. Beide Ärzte wiederholen lediglich die bereits bekannten
Diagnosen und halten fest, dass sich der Zustand in Zukunft wieder
verschlimmern könne und eine engmaschige Kontrolle nötig sei. Die
Ärzte bestätigen damit, das sich der Zustand des Beschwerdeführers
bis dahin verbessert hatte. Der Verweis auf eine mögliche
Verschlechterung wird allein mit dem Hinweis auf die instabile
Diabetes begründet, die eine laufende medizinische Überwachung
erforderlich macht. Dies vermag aber nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zu belegen, dass zu jenem Zeitpunkt
hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die eingetretene
Verbesserung nicht anhalten werde.
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4.4.3 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Un-
terlagen betreffen im Wesentlichen nicht den für die Beurteilung mass-
geblichen Zeitrahmen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 2. Oktober 2008 und sind daher vorliegend unbeachtlich. Die
bereits früher geltend gemachten Beschwerden in den Händen sind
gemäss dem Arztbericht von Dr. med. M._______ auf ein Karpal-
tunnel-Syndrom zurückzuführen, welches am 15. Juni 2009 operativ
behandelt wurde und als solches keine Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit hat.
Die am 3. Februar 2010 eingereichten Arztberichte beziehen sich
ebenfalls auf die Zeit nach Erlass der Verfügung (ab Herbst 2009) und
können demnach für das vorliegende Verfahren nicht ausschlag-
gebend sein. Es wird Sache der Vorinstanz sein, die Eingabe vom
3. Februar 2010 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen und zu
prüfen.
5.
Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des Invaliditätsgra-
des) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich, wie bereits festgehalten, aus der Einkommens-
differenz die Erwerbseinbusse, resp. der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen An-
näherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
5.2 Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung des Validen- und Inva-
lideneinkommens (IV-Akten, act. 45, p. 6) nicht bemängelt. Sie ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch ist mittlerweile die Schwei-
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zerische Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE 2008) erschienen, weshalb
die Berechnung mit den aktuellen Zahlen durchzuführen ist.
5.2.1 Als Valideneinkommen werden vorliegend die Tabellenlöhne ge-
mäss der LSE 2008, TA 1 Männer, Anforderungsniveau 3, Kat. 45,
Baugewerbe herangezogen. Der Tabellenlohn beträgt dabei monatlich
Fr. 5'602.-, was bei einer branchenüblichen Arbeitswoche von 41.7
Stunden und hochgerechnet auf 12 Monate ein Jahreseinkommen von
Fr. 70'081.- ergibt.
5.2.2 Die Berechnung des Invalideneinkommens stützt sich auf den
Durchschnittslohn gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforderungs-
niveau 4, welcher für das Jahr 2008 bei Fr. 4'806.- liegt. Hochgerech-
net mit der branchenüblichen Arbeitswoche von 41.7 Stunden und 12
Monaten ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 60'123.-. Weiter wird
– entsprechend der Berechnung der Vorinstanz, unter Berücksichti-
gung der Leistungseinschränkung aus medizinischen Gründen – von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25% ausgegangen und
einen Abzug von 15% gewährt. Dies ergibt einen Invalidenlohn von Fr.
38'328.-. Diese Berechnung beruht auf einer für den Beschwerdeführer
durchaus günstigen Grundlage.
6. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Er-
werbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 45% ab März
2008. Die Erwerbseinbusse erreicht die anspruchsbegründende Höhe
für eine Viertelsrente.
7.
Die Beschwerde vom 3. November 2008 ist demnach vollumfänglich
abzuweisen und die Verfügung der IVSTA vom 2. Oktober 2008 zu
bestätigen. Die Akten sind allerdings der Vorinstanz zu übermitteln,
damit sie die Eingabe vom 3. Februar 2010 als Revisionsgesuch ent-
gegennehme und prüfe (vgl. E. 4.4.3 hiervor)
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusammen
aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen (Art. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Die Gerichtsge-
bühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs.
4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und werden mit
dem bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- verrechnet.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit sie die Eingabe vom 3. Feb-
ruar 2010 als Revisionsgesuch entgegennehme und prüfe.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
gleicher Höhe verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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